Obsah (6)
Artikel 15Artikel 20Artikel 25bArtikel 31Artikel 149bArtikel 160Règlement grand-ducal du 10 février 1999 modifiant l'arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag
Artikel 15
,
Artikel 20, im Paragraphen 1.
des abgeänderten Artikels 25,
Artikel 25b
is,
Artikel 31
, im ersten und zweiten Absatz des abgeänderten Artikels 41quinquies, im vierten Absatz des abgeänderten Artikels 45, im dritten, vierten und siebten Absatz des abgeänderten Artikels 70, unter der Ziffer 2) unter A) des abgeänderten Artikels 73, in den Paragraphen
- und
- des abgeänderten Artikels 74, im ersten Absatz des abgeänderten Artikels 82, im letzten Absatz des abgeänderten Artikels 89, im Paragraphen
- des abgeänderten Artikels 90, im letzten Absatz des abgeänderten Artikels 91bis, im ersten, zweiten und fünften Absatz des abgeänderten Artikels 94,
Artikel 149b
is und
Artikel 160des vorbenannten großherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 angeführte Ausdruck "Fahrrad mit Hilfsmotor", wird durch den Ausdruck "Motorfahrrad" ersetzt. 2. Der im ersten Absatz des abgeänderten Artikels 10 und im zweiten Absatz der Ziffer 15° des abgeänderten Artikels 160 des vorbenannten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 angeführte Ausdruck "Motocoupé(s)", wird durch den Ausdruck "vierrädrige(
- s)Leichtkraftfahrzeug(e), dreirädrige(
- s)Kraftfahrzeug(e), vierrädrige(
- s)Kraftfahrzeug(e)" ersetzt. 242 3. Der im letzten Absatz des abgeänderten Artikels 43, im 3. Paragraphen des abgeänderten Artikels 48, unter der Ziffer 1) des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 64 und im dritten Absatz der Ziffer 1) des Paragraphen 2 des abgeänderten Artikels 76 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 angeführte Ausdruck "Motocoupés, die den Motorrädern gleichgestellt sind", wird durch den Ausdruck "dreirädrige Kraftfahrzeuge" und "vierrädrige Kraftfahrzeuge" ersetzt. 4. Der im sechsten Absatz des abgeänderten Artikels 32bis, im letzten Absatz des abgeänderten Artikels 46bis und im ersten Absatz des Artikels 47ter des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 angeführte Ausdruck "dreirädrige Kraftfahrzeuge, die der Klasse der Motorräder gleichgestellt sind", wird durch den Ausdruck "dreirädrige Kraftfahrzeuge" ersetzt. 5. Der im fünften Absatz des 1. Paragraphen des abgeänderten Artikels 43bis angeführte Ausdruck "Motocoupés, die den Fahrrädern mit Hilfsmotor gleichgestellt sind", wird durch den Ausdruck "vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" ersetzt. Artikel 4 Der abgeänderte Artikel 3 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 3.- Die äußerste zwischen den äußersten Kanten gemessene Höchstbreite eines Fahrzeuges, Ladung einbegriffen, ohne Berücksichtigung der Außenspiegel sowie deren Befestigung, wird wie folgt festgesetzt: - 1 m für die Motorräder und die Motorfahrräder mit Ausnahme der Motorräder mit Beiwagen und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge, der vierrädrigen Kraftfahrzeuge und der vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge; - 2,55 m für die Lastkraftwagen, die Omnibusse und Touristenbusse sowie für die Spezialfahrzeuge, Sattelschlepper, Anhänger und Sattelanhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt; - 2,6 m für die Kühlfahrzeuge; - 2,5 m für die anderen Fahrzeuge. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beziehen sich weder auf Arbeitsmaschinen, noch auf Fahrzeuge, die einem besonderen öffentlichen Zweck dienen, noch auf Spezialfahrzeuge der Armee." Artikel 5 Ein neuer Artikel 3bis wird in den vorerwähnten großherzoglichen Beschluß vom 23. November 1955 eingegliedert mit folgendem Wortlaut: "Art. 3bis.- In Abweichung der Bestimmungen des Artikels 3, sind Fahrzeuge, welche zum Gütertransport dienen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 10.000 kg übersteigt und die zum ersten Mal in Luxemburg vor dem 1. März 1999 zugelassen wurden, weiterhin bis zum 31. Dezember 2006 für den Straßenverkehr zugelassen, auch wenn ihre Höchstbreite 2,55 m übersteigt ohne jedoch größer zu sein als 2,6 m." Artikel 6 1. Der Punkt
- d)des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 4 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "
- d)Lastzug 18,75 m" 2. Der dritte Absatz desselben abgeänderten Artikels 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Entfernung zwischen dem Aufliegerzapfen und dem hinteren Teil eines Sattelanhängers darf 12 m nicht überschreiten; die horizontal gemessene Entfernung zwischen Aufliegerzapfen und irgendeinem Punkt des vorderen Teils des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen." 3. Der zweite Gedankenstrich des vierten Abschnittes desselben Artikels 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "- beträgt 16,40 m zwischen den äußeren, am weitesten nach vorn liegenden Punkten der Ladefläche hinter der Kabine und den äußeren, am weitesten nach hinten liegenden Punkten des Anhängers des Aggregates." 4. Ein neuer fünfter Abschnitt wird am Ende des genannten Artikels 4 hinzugefügt mit folgendem Wortlaut: "Für einen Lastzug mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von über 3.500 kg, darf die Entfernung zwischen der Hinterachse des Kraftfahrzeugs und der Vorderachse des Anhängers nicht weniger als 3 m betragen." Artikel 7 Der außer Kraft gesetzte Artikel 4bis wird wieder mit folgendem Wortlaut in den vorerwähnten großherzoglichen Beschluß vom 23. November 1955 eingegliedert: "Art. 4bis.- In Abweichung der Bestimmungen des Artikels 4, - Gelenkfahrzeuge, deren Sattelanhänger zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1991 zugelassen wurde und die den 243 - Bestimmungen des dritten Absatzes des Artikels 4 nicht entsprechen, sind weiterhin für den Straßenverkehr zugelassen, unter der Bedingung, daß die Gesamtlänge 15,50 m nicht überschreitet; die Lastzüge, die zum ersten Mal vor dem 1. März 1999 zugelassen wurden und deren Länge 18,35 m nicht überschreitet, dürfen nur einen Abstand von 16 m zwischen den äußeren, am weitesten nach vorn liegenden Punkten der Ladefläche hinter der Kabine und den äußeren am weitesten nach hinten liegenden Punkten des Anhängers des Aggregates aufweisen." Artikel 8 Der zehnte Absatz des abgeänderten Artikels 12 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Omnibusse, Touristenbusse, Lastwagen, Zugfahrzeuge von Sattelanhängern, Anhänger und Sattelanhänger müssen mit den zwei folgenden Tafeln versehen sein, wenn ihr höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt:
- a)der Tafel des Herstellers, welche dem Modell entspricht, das im Anhang der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern vorgesehen ist, sowie sie in der Folge abgeändert wurde, welche dieser Richtlinie entsprechend erstellt und angebracht wird und folgende Angaben enthält: - der Name des Herstellers, - die EWG Betriebserlaubnisnummer, - die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, - das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, - das höchstzulässige Gesamtgewicht für jede Achse, indem die Angaben von vorne nach hinten angezeigt werden, - das höchstzulässige Gesamtgewicht für das Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen, wenn es sich um ein Zugfahrzeug handelt, oder das höchstzulässige Gesamtgewicht, das auf die Sattelkupplung wirkt, wenn es sich um einen Sattelanhänger handelt,
- b)der Tafel mit den Abmessungen, welche den Forderungen des Anhangs III der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr entspricht, erstellt und angebracht der vorerwähnten Richtlinie 76/114/EWG entsprechend, mit folgenden Angaben : - der Name des Herstellers, - die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, - die Länge und die Breite des Fahrzeugs, - die Angaben für die Messung der Länge des Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen, den Angaben unter I.5. des Anhangs III der vorerwähnten Richtlinie 96/53/EG entsprechend. Die zwei im vorhergehenden Abschnitt angeführten Tafeln können ersetzt werden - entweder durch eine einzelne Tafel, welche der vorerwähnten Richtlinie 76/114/EWG entsprechend erstellt und angebracht wurde und welche die Angaben dieser beiden Tafeln enthält, - oder durch ein einzelnes Dokument mit dem Vermerk dieser zwei Tafeln, welches von der Dienststelle, die mit der technischen Kontrolle beauftragt ist, ausgehändigt wird gemäß einem vom Verkehrsminister genehmigten Modell oder welches, im Falle eines ausländischen Fahrzeugs, von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes ausgehändigt wird." Artikel 9 Der vierte Absatz des abgeänderten Artikels 24 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird wie folgt umgeändert: "Es ist verboten, ein Motorfahrrad in den Verkehr zu setzen oder in den Verkehr setzen zu lassen oder es im Verkehr zu belassen, wenn ein Antriebsteil so ersetzt oder abgeändert wurde, daß die Geschwindigkeit nach Bauart des Motors 45 km pro Stunde übersteigt. Es ist zugleich verboten, ein Fahrrad mit Hilfsmotor wieder für den Verkehr zuzulassen oder es im Verkehr zu belassen, wenn ein Antriebsteil so ersetzt oder abgeändert wurde, daß die Geschwindigkeit nach der Bauart des Motors 50 km pro Stunde übersteigt. Eine neue Einstufung eines früher als Motorfahrrad oder Fahrrad mit Hilfsmotor in den Verkehr gesetzten Fahrzeugs, kann nur auf Vorlage einer Bescheinigung des Erbauers erteilt werden, aus welcher hervorgeht, daß vom technischen Standpunkt nichts der Zuerteilung dieser Einstufung widerspricht." Artikel 10 Der Artikel 24ter des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch einen dritten Abschnitt mit folgendem Wortlaut ergänzt: 244 "Jedes Fahrzeug, das den Bestimmungen der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, sowie sie in der Folge abgeändert wurden, entspricht, wird als den in den zwei vorherigen Abschnitten vorgesehenen Vorschriften entsprechend angesehen." Artikel 11 Die Buchstaben
- b)und
- c)des Paragraphen 7. des abgeänderten Artikels 24quater des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden dementsprechend abgeändert, daß der Ausdruck "ganze Sitzplätze" durch den Ausdruck "Sitzplätze" ersetzt wird. Artikel 12 Die Paragraphen 2 bis 5 des abgeänderten Artikels 25 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: "2. Das vom Motor eines neuen Fahrzeugs verursachte Geräusch, das nach der Methode der "Organisation Internationale de Normalisation (ISO)" gemessen wird, darf folgende Normen nicht übersteigen:
- a)75dB(A) für ein Motorfahrrad und für ein Motorrad dessen Motor einen Hubraum hat der 80 cm3 nicht übersteigt;
- aa)78dB(A) für ein Fahrrad mit Hilfsmotor;
- b)77dB(A) für ein Motorrad, dessen Motor einen Hubraum zwischen 80 cm3 und 175 cm3 hat;
- c)82dB(A) für einen Personenwagen und für ein Nutzfahrzeug;
- d)80dB(A) für ein Motorrad, dessen Motor einen Hubraum von gleich oder über 175 cm3 hat;
- e)84dB(A) für einen Omnibus oder Touristenbus, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt und für ein Kraftfahrzeug, das zum Gütertransport bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt;
- f)89dB(A) für einen Omnibus oder Touristenbus, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt und für ein Kraftfahrzeug, das zum Gütertransport bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt;
- g)91dB(A) für einen Omnibus oder einen Touristenbus, der mit einem Motor ausgerüstet ist, dessen Motorkraft gleich oder höher als 147 kW DIN oder 162 kW SAE ist und für ein Kraftfahrzeug, das zum Gütertransport bestimmt ist und das mit einem Motor ausgerüstet ist, dessen Motorkraft höher ist als 147 kW DIN oder 162 kW SAE und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 12.000 kg übersteigt. In Abweichung der vorherigen Bestimmungen, darf das von den zum ersten Mal für den Verkehr vor dem 1. März 1999 zugelassenen Fahrzeugen verursachte Geräusch nicht übersteigen:
- a)78dB(A) für ein Motorrad, dessen Motor einen Hubraum hat der 80 cm3 nicht übersteigt;
- b)80dB(A) für ein Motorrad, dessen Motor einen Hubraum zwischen 80 cm3 und 125 cm3 hat;
- c)83dB(A) für ein Motorrad dessen Motor einen Hubraum von gleich oder über 125 cm3 hat;
- d)82dB(A) für ein Kraftfahrzeug, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt;
- e)90dB(A) für ein Kraftfahrzeug, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt;
- f)94dB(A) für ein mit einem Dieselmotor ausgerüstetes Kraftfahrzeug, dessen Motorkraft höher ist als 147 kW DIN oder 162 kW SAE. 3. Die Fahrzeuge, die den Vorschriften der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern entsprechen, sowie diese in der Folge abgeändert wurden, leisten den Vorschriften der Paragraphen 1 und 2 Genüge. Die Kraftfahrzeuge, die keine Motorräder sind und die den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen entsprechen, sowie sie in der Folge abgeändert wurden, leisten den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 Genüge. 4. Die Vorschriften der Paragraphen 2 und 3 sind nicht anwendbar auf die Spezialfahrzeuge der Armee und auf die Arbeitsmaschinen." Artikel 13 Der abgeänderte Artikel 25ter des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "1. Die in Luxemburg zugelassenen Fahrzeuge müssen, was die Luftverschmutzung durch Abgase von Motoren angeht, folgenden Vorschriften entsprechen: - die Personenwagen und Nutzfahrzeuge sowie Lieferwagen, welche mit einem Motor mit gesteuerter Zündanlage 245 versehen sind, die zum ersten Mal seit dem 1. Oktober 1992 für den Verkehr zugelassen wurden, müssen den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren entsprechen, sowie sie in der Folge abgeändert wurden; - die Lieferwagen, die mit einem Motor mit Selbstzündung in Gang gesetzt werden, und die zum ersten Mal seit dem 1. Oktober 1992 für den Verkehr zugelassen wurden, müssen entweder den Vorschriften der vorerwähnten Richtlinie 70/220/EWG entsprechen, oder denjenigen der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, sowie sie in der Folge abgeändert wurden; - die Lastkraftwagen, Omnibusse, Touristenbusse, Sattelschlepper und Arbeitsmaschinen, die mit einem Motor mit Selbstzündung in Gang gesetzt werden und die zum ersten Mal seit dem 1. Oktober 1993 für den Verkehr zugelassen wurden, müssen der vorerwähnten Richtlinie 88/77/EWG entsprechen. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen sind nicht anwendbar auf die Spezialfahrzeuge der Armee, auf landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und auf Geräte für öffentliche Arbeiten, die als Arbeitsmaschinen zugelassen sind. 2. Der Kohlenmonoxydgehalt der Auspuffgase, die im Leerlauf durch die mit einem Motor mit gesteuerter Zündanlage (Benzin) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge abgegeben werden, darf 4,5 % des gesamten Abgasvolumens nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 1994 darf der Kohlenmonoxydgehalt der Auspuffgase, die im Leerlauf durch die mit einem Motor mit gesteuerter Zündanlage (Benzin) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge, die zum ersten Mal seit dem 1. Oktober 1986 für den Verkehr zugelassen wurden, abgegeben werden, nicht 3,5 % des gesamten Abgasvolumens übersteigen. Ab dem 1. Januar 1997 darf der Kohlenmonoxydgehalt der Auspuffgase der mit einem Motor mit gesteuerter Zündanlage (Benzin) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge, welche ein einwandfreies Regulierungssystem der Auspuffabgaben vom Typ Drei-Wege-Katalysator und eine Lambdasonde haben, die Werte - von 0,5% des gesamten Abgasvolumens im Leerlauf - von 0,3% des gesamten Abgasvolumens mit ausgekuppeltem Motor bei einer Drehzahl von wenigstens 2.000 Umdrehungen pro Minute nicht übersteigen. Außerdem muß der Wert des Lambda-Faktors zwischen 0,97 und 1,03 liegen, wenn der ausgekuppelte Motor mit wenigstens 2.000 Umdrehungen pro Minute läuft. Wenn diese in den zwei vorstehenden Absätzen angegebenen Werte nicht eingehalten werden, müssen sie wenigstens den Angaben des Fahrzeugherstellers entsprechen, welche bei der Fahrzeugtyp-Betriebserlaubnis genehmigt werden. Ab dem 1. Januar 1996 darf der Einsaugungskoeffizient (Undurchsichtigkeit) des Rauches welcher von Kraftfahrzeugen, die mit einem Motor versehen sind, der durch Selbstzündung (Diesel) in Gang gesetzt wird, und seit dem 1. Oktober 1980 zum ersten Mal für den Verkehr zugelassen wurden, - 2,5 m - 1 für Dieselmotoren mit natürlicher Einsaugung, - 3,0 m - 1 für Dieselmotoren mit Turbokompression, nicht übersteigen, wenn der Motor in ausgekuppeltem Zustand bei freier Leerlaufdrehzahl beschleunigt wird, bis die Brennstoffzufuhr unterbrochen wird. Der Kohlenmonoxydgehalt der Auspuffgase, die im Leerlauf durch Motorräder abgegeben werden, darf 4,5% des gesamten Abgasvolumens nicht übersteigen, unabhängig vom Datum an welchem diese Fahrzeuge zum ersten Mal für den Verkehr zugelassen wurden. Die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge, die dreirädrigen Kraftfahrzeuge und die vierrädrigen Kraftfahrzeuge, welche mit einem Motor versehen sind, der durch Selbstzündung (Diesel) in Gang gesetzt wird, müssen die Werte des vorhergehenden Absatzes beachten. Jedes Fahrzeug, das den Vorschriften der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entspricht, wird als denen in diesem Paragraphen angeführten Vorschriften entsprechend angesehen. Diese Vorschriften sind weder auf die landwirtschaftlichen Traktoren, noch auf die Arbeitsmaschinen anwendbar." Artikel 14 Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 32 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Motorfahrräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen versehen sein. Die Wirkung der Bremsen muß so sein, daß die, auf ebener Strecke und bei trockenem Wetter erzielte mittlere Bremsverzögerung bei kalten Bremsen und ausgekuppeltem Motor, nicht weniger als 4,4 m/sek2 beträgt, unabhängig von der Ladung und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs; dieser Wert beträgt 5 m/sek2 für die Fahrräder mit Hilfsmotor. Die Fahrzeuge die den Vorschriften der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge entsprechen, werden als denen in diesem Abschnitt angeführten Vorschriften entsprechend angesehen." 246 Artikel 15 Der siebte Absatz des abgeänderten Artikels 32bis des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen versehen sein. Die Wirkung der Bremsvorrichtung muß so sein, daß die, auf ebener Strecke und bei trockenem Wetter erzielte mittlere Bremsverzögerung bei kalten Bremsen und ausgekuppeltem Motor nicht niedriger ist als die nachstehenden Mindeswerte, welches auch immer der Beladungszustand und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs seien:
- a)bei gleichzeitiger Betätigung der beiden Bremsvorrichtungen: 5,1 m / sek2 für Motorräder ohne Beiwagen; 5,4 m / sek2 für Motorräder mit Beiwagen; 5,0 m / sek2 für dreirrädrige Kraftfahrzeuge;
- b)bei Betätigung der Bremsvorrichtung, die auf das Vorderrad wirkt: 4,4 m / sek2 für Motorräder ohne Beiwagen;
- c)bei Betätigung der Bremsvorrichtung, die auf das Hinterrad wirkt: 2,9 m / sek2 für Motorräder ohne Beiwagen;
- d)bei Betätigung einer dieser Bremsvorrichtungen: 1,8 m / sek2 für dreirädrige Kraftfahrzeuge;
- e)bei Betätigung der Feststellbremse: 2,5 m / sek2 für dreirädrige Kraftfahrzeuge. Für die Fahrzeuge, die zum ersten Mal vor dem 1. März 1999 zugelassen wurden, muß die vorhin definierte Wirkung der Bremsvorrichtung folgenden Werten entsprechen:
- a)bei gleichzeitiger Betätigung der beiden Bremsvorrichtungen 5,0 m / sek2 für Motorräder ohne Beiwagen; 4,6 m / sek2 für Motorräder mit Beiwagen und für die dreirädrigen Kraftfahrzeuge;
- b)bei Betätigung der Bremsvorrichtung, die auf das Vorderrad wirkt: 3,9 m / sek2 für Motorräder ohne Beiwagen;
- c)bei Betätigung der Bremsvorrichtung, die auf das Hinterrad wirkt: 3,1 m / sek2 für Motorräder ohne Beiwagen;
- d)bei Betätigung der Feststellbremse: 1,5 m / sek2 für die dreirädrigen Kraftfahrzeuge, bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 15 km pro Stunde. Die Fahrzeuge, die den Vorschriften der vorerwähnten Richtlinie 93/14/EWG entsprechen, werden als denen in diesem Artikel angeführten Maßnahmen entsprechend angesehen." Artikel 16 Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 38 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Jedoch darf bei Motorfahrrädern die Trillerglocke durch einen dem Artikel 37 entsprechenden Warnapparat ersetzt werden. Die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge müssen mit einem solchen Warnapparat versehen sein." Artikel 17 Der abgeänderte Artikel 39 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 39 - Fahrzeuge, die im dringenden Dienst der Gendarmerie, der Polizei, der Armee, der Zollverwaltung, der Protection Civile und des Feuerlöschwesens benutzt werden, sowie Sanitätswagen, Fahrzeuge, die zum Bluttransport bestimmt sind und die Fahrzeuge des ärztlichen Notdienstes können mit einem Spezialwarnapparat versehen werden." Artikel 18 1. Der dreizehnte Absatz des abgeänderten Artikels 41quater des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Mit Ausnahme der Arbeitsmaschinen müssen die Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger hinten mit zwei oder drei roten oder orangefarbigen Bremslichtern versehen sein, die dazu bestimmt sind, ein Verlangsamen oder plötzliches Anhalten anzuzeigen. Die Motorräder müssen mit einem oder zwei Bremslichtern ausgestattet sein, die den Bedingungen des gegenwärtigen Abschnittes entsprechen." 2. Der siebzehnte Absatz desselben Artikels 41quater wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 247 "Die zwei äußeren Bremslichter müssen symmetrisch auf jeder Seite des Fahrzeuges angebracht sein. Die Entfernung vom Boden zum unteren Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Lichter muß mindestens 350 mm betragen. Die Entfernung vom Boden zum oberen Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Lichter darf 1.500 mm, oder, wenn die Form des Wagenaufbaus 1.500 mm nicht zuläßt, 2.100 mm nicht übersteigen. Der Bezugspunkt des dritten Bremslichtes muß sich in der Fahrzeug-Längsmittelebene befinden. Die Höhe im Vergleich zum Boden des unteren Randes der Lichtaustrittsfläche des dritten Bremslichtes, muß die Höhe des oberen Randes der Lichtaustrittsfläche der zwei anderen Bremslichter überschreiten. Die Bremslichter müssen gleichzeitig bei der Betätigung der Betriebsbremse aufleuchten. Ihre Lichtstärke muß größer sein als die des oder der roten Schlußlichter, falls sie miteinander gruppiert oder in sie eingebaut sind." Artikel 19 Der vierte, fünfte und sechste Absatz des abgeänderten Artikels 41quinquies des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die vorerwähnten Fahrtrichtungsanzeiger müssen orangefarbig sein und so angebracht sein, daß sie sich symmetrisch zu der Längsachse des Motorrades oder des Motorfahrrades befinden. Der Abstand zwischen den linken und rechten Fahrtrichtungsanzeigern, gemessen zwischen den sich am nächsten liegenden Rändern der Lichtaustrittsflächen, muß vorne wenigstens 24 cm, hinten wenigstens 18 cm betragen; für die Fahrzeuge, die zum ersten Mal vor dem 8. Dezember 1998 für den Verkehr zugelassen wurden, betragen diese minimalen Entfernungen 34 beziehungsweise 24 cm. Der Abstand zwischen dem Boden und dem unteren Rand der Lichtaustrittsfläche eines Fahrtrichtungsanzeigers muß wenigstens 35 cm und höchstens 120 cm betragen; für die Fahrzeuge die zum ersten Mal vor dem 8. Dezember 1998 zugelassen wurden, beträgt diese Entfernung wenigstens 40 cm. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen sowohl von vorne als auch von hinten von einem Beobachter zu sehen sein, der sich in einer Entfernung von zehn Metern in der Längsachse des Motorfahrrades befindet. Die dreirädrigen Kraftfahrzeuge, die vierrädrigen Kraftfahrzeuge und die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die den Vorschriften des Artikels 41bis entsprechen. Jedes Motorrad muß hinten mit einem roten Bremslicht versehen sein. Dieses Bremslicht kann orangefarben sein an den Fahrzeugen, die zum ersten Mal vor dem 8. Dezember 1998 zugelassen wurden. Dieses Licht muß bei Betätigung der Hinterradbremse funktionieren. Der Beiwagen muß mit einem Bremslicht ausgestattet sein; dieses Bremslicht ist nicht obligatorisch für Kraftfahrzeuge, die zum ersten Mal vor dem 8. Dezember 1998 zugelassen wurden. Die dreirädrigen Kraftfahrzeuge, die vierrädrigen Kraftfahrzeuge und die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge müssen mit zwei Bremslichtern ausgerüstet sein, die den Vorschriften des Artikels 41bis entsprechen. Die Fahrzeuge, die den Bestimmungen der Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen, sowie sie in der Folge abgeändert wurden, leisten den in den gegenwärtigen Abschnitten angeführten Anordnungen Genüge." Artikel 20 Der Paragraph 1. des abgeänderten Artikels 43bis des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 41quinquies und 43 müssen die Motorfahrräder vorne mit einem oder zwei weißen Lichtern, die den Sichtbarkeitsbedingungen der Abblendlichter der Motorräder entsprechen, und hinten mit einer von hinten sichtbaren roten Schlußleuchte, sowie einem nicht dreieckigen, unabhängigen oder in die rote Schlußleuchte eingebauten Rückstrahler versehen sein, der der Sichtbarkeitsbedingung des Artikels 42 entspricht. Wenn das oder die Vorderlicht(
- er)Anlaß zur Blendung geben, müssen sie mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Beseitigung der Blendung erlaubt. Die Motorfahrräder dürfen desweiteren mit einer roten Nebelschlußleuchte versehen sein, deren oberste Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 800 mm vom Boden entfernt sein darf. Der Gebrauch der roten Nebelschlußleuchte muß dem Fahrer durch eine vorne angebrachte Spezialkontrollampe angezeigt werden. Die nicht einziehbaren Fußrasten der zweirädrigen Motorfahrräder müssen mit orangefarbigen, nicht dreieckigen von hinten sichtbaren Rückstrahlern ausgerüstet sein. Abweichend zu den vorstehenden Bestimmungen, müssen die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge vorne mit zwei weißen oder gelben Lichtern und hinten mit zwei von hinten sichtbaren roten Schlußleuchten, mit zwei Rückstrahlern, sowie mit einem oder zwei weißen Leuchten, die die Erkennungsnummer erhellen, ausgerüstet sein. Diese Beleuchtungsvorrichtung muß der Sichtbarkeitsbedingung des Artikels 42ter entsprechen. Die Rückstrahler dürfen nicht dreieckig sein, sie müssen unabhängig oder in die roten Schlußleuchten eingebaut sein und der Sichtbarkeitsbedingung des Artikels 42 entsprechen. Die Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der vorerwähnten Richtlinie 93/92/EWG entsprechen, leisten den im gegenwärtigem Paragraphen angeführten Anordnungen Genüge." 248 Artikel 21 Zwischen dem fünften und dem sechsten Absatz des abgeänderten Artikels 44 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Begrenzungsleuchten deren Beschaffenheit und Anbau den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechen, sowie sie in der Folge abgeändert wurden, leisten den in den drei vorherigen Abschnitten angeführten Anordnungen Genüge." Artikel 22 Der sechste Absatz des abgeänderten Artikels 45bis des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Jedoch dürfen die Fahrzeuge der Gendarmerie, der Polizei und der Zollverwaltung mit nichtblendenden Leuchttafeln ausgerüstet sein mit der Aufschrift "Gendarmerie", "Police" oder "Douane". Diese Tafel kann außerdem einen wörtlichen Befehl an die Fahrer von Fahrzeugen richten, besonders den, dem Wagen mit der besagten Tafel zu folgen. Das Modell dieser Spezialvorrichtung muß vom Verkehrsminister genehmigt werden. Die Fahrzeuge des Feuerlöschwesens und des Rettungsdienstes, sowie die Fahrzeuge, die dem Straßenhilfsdienst zugeteilt sind, dürfen mit einer nicht blendenden Leuchttafel versehen sein, auf der ein Erkennungszeichen oder eine Aufschrift angebracht ist, welche den Spezialauftrag dieser Fahrzeuge kennzeichnet." Artikel 23 1. Der abgeänderte Artikel 49 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955, wird durch einen neuen Paragraphen H) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "H) Die Lastkraftwagen, Sattelschlepper sowie die Anhänger und Sattelanhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, müssen auf ihrer Rückseite mit homologierten Identifikationstafeln ausgerüstet sein, in Anwendung des Reglements (EWG) Nr. 70, das am 15. Mai 1987 in Kraft trat und durch das großherzogliche Reglement vom 11. August 1996 über die einheitlichen Vorschriften über die Homologation der Identifikationstafeln auf der Rückseite schwerer und langer Fahrzeuge. Die Gesamtlänge einer auf der Rückseite angebrachten Vorrichtung von Identifikationstafeln, bestehend aus einer, zwei oder vier rechteckigen Tafeln, muß zwischen 1.130 mm und 2.300 mm liegen. Die Breite einer Tafel muß zwischen 130 mm und 150 mm für Lastkraftwagen und Sattelschlepper und zwischen 195 mm und 230 mm für Anhänger und Sattelanhänger liegen. Die Tafeln, die dazu bestimmt sind, an einem Lastkraftwagen oder einem Sattelschlepper befestigt zu werden, müssen vom Typ “Fischgrätenmuster”, das mit abwechselnd schrägen gelben retroreflektierenden und roten fluoreszierenden Streifen versehen sein, und sie müssen gemäß einer der nachfolgend abgebildeten Figuren 1a),1b),1c) oder 1d) auf dem Fahrzeug installiert sein. 249 Figur 1 Hintere Identifikationstafeln für Lastkraftwagen und Sattelschlepper. 140 ± 10 mm
- a)1130 mm ≤ L ≤ 2300 mm
- b)100 mm 45 ± 5° rot fluoreszierend gelb retroreflektierend
- c)
- d)100 ± 2,5 mm 250 Die Tafeln, die bestimmt sind auf Anhängern und Sattelanhängern befestigt zu werden, müssen einen gelben retroreflektierend Hintergrund und einen roten fluoreszierenden Rand haben und müssen gemäß den nachfolgenden Figuren 2a), 2b), 2c) und 2d) installiert sein. Figur 2 Hintere Identifizierungstafeln für Anhänger und Sattelanhänger. 200
- a)1130 mm ≤ L ≤ 2300 mm
- b)40±1mm rot fluoreszierend gelb retroreflektierend
- c)
- d)+ 30 mm - 5 mm 251 Das Vorhandensein, der durch den gegenwärtigen Paragraphen vorgesehenen hinteren Identifizierungstafeln, ist fakultativ für Fahrzeuge, die zuerst in Luxemburg vor dem 1. März 1999 für den Verkehr zugelassen wurden." 2. Der jetztige Paragraph H) des besagten Artikels 49 nimmt den Buchstaben I) an. Artikel 24 Der abgeänderte Artikel 49bis des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die landwirtschaftlichen und industriellen Traktoren deren bewegliche oder einstellbare minimale Spur einer Antriebsachse weniger als 1.150 mm mißt und/oder deren höchstzulässiges Gesamtgewicht weniger als 800 kg beträgt, sind nicht von den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes betroffen. Jeder landwirtschaftlicher oder industrieller Traktor, der durch eine EWG Abnahme gedeckt ist, die aufgrund der Richtlinien 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977, 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 und 86/298 EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der angebrachten Amaturvorrichtungen an land-und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmachinen auf Rädern ausgestellt ist, sowie sie in der Folge abgeändert wurden, leisten den Vorschriften der beiden vorhergehenden Absätze Genüge." Artikel 25 1. Im Paragraph 1. des abgeänderten Artikels 49ter des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird der Ausdruck "der ihnen gleichgestellten Motocoupés" ersetzt durch den Ausdruck "dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge". 2. Der Paragraph 2. desselben Artikels 49ter wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "2. Die Identifizierung der Motorräder, der dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeuge erfolgt durch eine Rahmennummer. Diese Rahmennummer muß den Vorschriften des Paragraphen 1 entsprechen, aber die Mindesthöhe der Buchstaben und Ziffern, aus denen sie sich zusammensetzt, beträgt 4 mm. Die Fahrzeuge, die den Vorschriften der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 hinsichtlich der reglementarischen Inschriften der zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge entsprechen, leisten den Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen Genüge. Die Vorschriften des gegenwärtigen Paragraphen sind nicht anwendbar auf Fahrzeuge, die vor dem 26. November 1975 in Betrieb gesetzt wurden." Article 26 1. Die Ziffer 3) des 1. Absatzes des abgeänderten Artikels 51 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "3. eine höhere Zahl von Personen zu befördern, als Plätze auf dem Fahrzeugausweis eingetragen sind. Die Sitzplätze, sowie die Plätze auf Liegen und Tragbahren müssen eine Breite von wenigstens 40 cm für jede beförderte Person haben; jedoch muß der Sitzplatz des Fahrers eine Breite von wenigstens 60 cm haben, mit Ausnahme der industriellen und landwirtschaftlichen Traktoren und Arbeitsmachinen, wo ein Sitzplatz von wenigstens 40 cm oder ein Sattelsitz genügt. Außerdem müssen Verankerungen für Sicherheitsgurte, die im Artikel 24quater, Paragraph 7 vorgesehen sind, zu jedem Sitzplatz, ausgenommen Klappsitze, zusammenklappbare Hilfssitze zum gelegentlichen Gebrauch und Sitzplätze auf dem Boden des Ladekastens, gehören, in den Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von oder unter 3.500 kg, mit Ausnahme der industriellen und landwirtschaftlichen Traktoren sowie der Arbeitsmaschinen. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes sind weder auf Motorräder, noch auf Fahrzeuge, die eigens zur Beförderung in Rollstühlen von körperlich Behinderten eingerichtet sind, noch auf die Plätze der Spezialfahrzeuge, die nicht zur vorderen Reihe gehören, anwendbar; die Fahrzeuge, die regelmäßig zum Transport von Behinderten dienen, müssen mit einer genügenden Anzahl von Verankerungen und Sicherheitsgurten für die zu befördernden Personen ausgestattet sein, es sei denn, sie wären durch ebenbürtige Rückhalteanlagen ausgestattet." 2. Der 3. Absatz desselben Artikels 51 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen, darf die Gesamtzahl der Sitzplätze, der Stehplätze und der Plätze auf dem Boden des Ladekastens der Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, neun nicht übersteigen. Diese Beschränkungen der Gesamtzahl der Plätze der Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, bezieht sich weder auf die Fahrzeuge der öffentlichen Macht, noch auf die Fahrzeuge des Feuerlösch- und Hilfsdienstes." 252 Artikel 27 Der abgeänderte Artikel 52 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 52.- Ein Motorrad darf nicht mehr Personen befördern, als eigens hierzu hergerichtete Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Jeder Sitzgelegenheit müssen zwei Fußrasten entsprechen, deren Gebrauch obligatorisch ist. Bei einem Motorrad ist die Zahl der zu befördernden Personen auf zwei begrenzt. Der Beifahrer, der den Platz hinter dem Führer des Motorrades belegt, muß wenigstens 12 Jahre alt sein und seine Größe muß ihm erlauben, einen geeigneten Gebrauch der Fußrasten, mit denen das Motorrad nach seiner Bauart versehen ist, zu machen. Wenn ein Motorrad mit einem einzigen Sitz ausgerüstet ist, der zur Beförderung von 2 Personen gebaut ist, muß dieser Sitz länger als 50 cm sein. Für ein Motorrad mit Beiwagen ist die Zahl der zu befördernden Personen auf vier begrenzt, unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze 1. und 2." Artikel 28 Der abgeänderte Artikel 53 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 53.- Radfahrern ist es verboten, Personen anders zu befördern, als auf den Sitzen, welche ursprünglich vom Hersteller vorgesehen sind. Jedem Platz müssen entweder zwei Pedale, zwei Fußrasten, oder ein Teil des Rahmens, der jeder beförderten Person eine Breite von wenigstens 40 cm anbietet entsprechen, und die der beförderten Person erlauben, ihre Füße abzustützen. Ein Kind unter 8 Jahren darf auf einem Fahrrad Platz nehmen, unter der Bedingung, daß dieses von einer Person, die volle achtzehn Jahre erreicht hat, geführt wird, und daß ein Spezialsitz vorhanden ist. Diesem Sitz müssen zwei Fußrasten entsprechen, deren Gebrauch obligatorisch ist. Im Hinblick auf die Beförderung einer zweiten oder dritten Person, sind die Motorfahrräder und die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge den Fahrrädern gleichgestellt. Die Zahl der zugelassenen Plätze ist für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge in der Identitätskarte des Fahrzeuges eingetragen." Artikel 29 Der abgeänderte Artikel 53bis des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 53bis.- Die dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeuge dürfen nicht mehr Personen befördern, als sie Sitze haben. Außer den Vorschriften der Artikel 51 und 51bis betreffend die Anordnung und die Ausstattung der Sitze, sind die Artikel 52 und 53 anwendbar auf die Personenbeförderung in dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen. Für den dem Fahrer vorbehaltenen Sitz genügt jedoch eine Breite von 40 cm, unter der Bedingung, daß der vertikale Längsschnitt des Sitzes durch die Mitte der Lenkvorrichtung führt. Die Zahl der genehmigten Plätze ist im Fahrzeugausweis des dreirädrigen oder des vierrädrigen Kraftfahrzeugs eingetragen." Artikel 30 Zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz der Ziffer 11 des abgeänderten Artikels 54 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingegliedert: "Desweiteren müssen die im Dach des Fahrzeuges angebrachten Evakuierungsfalltüren, die als Notausgänge dienen und nur im Falle eines Unfalles oder einer drohenden Gefahr benutzt werden dürfen, mit der Aufschrift "sortie de secours" gekennzeichnet sein." Artikel 31 Der letzte Satz des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 58 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Kontrolle wird gemäß den Bestimmungen des Anhangs II der vorerwähnten Richtlinie 96/96/EG gemacht; sie beinhaltet mindestens die in diesem Anhang aufgezählten Punkte, insofern diese die obligatorische Ausrüstung des Fahrzeugs in Luxemburg betreffen, und insbesondere die Ausstattung der Fahrzeuge, ihre Gewichte und Maße, ihre schädlichen Abgaben und ihren angemessenen Unterhalt aus technischer und reglementarischer Sicht." Artikel 32 Der zweite Absatz des abgeänderten Artikel 60 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 253 "Im Falle eines nicht durch eine gültige technische Kontrollbescheinigung gedeckten Fahrzeugs, muß seine Fortbewegung zur technischen Kontrollstation, zwecks Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme, entweder aufgrund einer schriftlichen Vorladung der zuständigen Kontrollstation, auf dem kürzesten Weg zur dort vermerkten Station, oder wenn keine schriftliche Vorladung vorhanden ist, auf dem kürzesten Weg zwischen der Werkstatt oder dem Lagerungsplatz des Fahrzeugs und der nächstgelegenen Kontrollstation, erfolgen." Artikel 33 1. Der Buchstabe
- a)der Ziffer 4° des abgeänderten Artikels 70 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung der vorhergehenden Bestimmungen, kann die Steuervignette der Omnibusse und Touristenbusse in der unteren Ecke der linken Seite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht werden." 2. Die Ziffer 6° des ersten Absatzes desselben Artikels 70 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "6° Eine gültige technische Kontrollbescheinigung, gemäß der Vorschriften des vorstehenden Artikels 60. Wenn das Fahrzeug nicht durch eine gültige Kontrollbescheinigung gedeckt ist, so muß de