2665 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A –– N° 130 3 septembre 2003 Sommaire ACCORD BILATERAL DE COPRODUCTION AUDIOVISUELLE: LUXEMBOURG - ALLEMAGNE Loi du 12 août 2003 portant approbation de l'Accord de coproduction audiovisuelle entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne, signé à Berlin, le 14 juin 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . page 2666 2666 Loi du 12 août 2003 portant approbation de l’Accord de coproduction audiovisuelle entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne, signé à Berlin, le 14 juin
- Nous Henri, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, Notre Conseil d’Etat entendu; De l’assentiment de la Chambre des Députés; Vu la décision de la Chambre des Députés du 3 juillet 2003 et celle du Conseil d’Etat du 18 juillet 2003 portant qu’il n’y a pas lieu à second vote; Avons ordonné et ordonnons: Art. unique. Est approuvé l’Accord de coproduction audiovisuelle entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne, signé à Berlin, le 14 juin
- Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Le Ministre des Affaires Etrangères, et du Commerce Extérieur, Lydie Polfer Cabasson, le 12 août
- Henri Le Ministre délégué aux Communications, François Biltgen Doc. parl. 5025; sess. ord. 2001-2002 et 2002-2003 ABKOMMEN zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Beziehungen im audiovisuellen Bereich Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für eine Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den beiden Ländern leisten können, entschlossen, die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland anzuregen, geleitet von dem Wunsch, eine Atmosphäre für gute Beziehungen auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Herstellung von Filmen, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen, zu schaffen, eingedenk dessen, dass die Qualität der Gemeinschaftsproduktionen zur Ausweitung der Produktion und Verbreitung von Filmen, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen beider Länder beitragen kann SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zuständige Behörden
(1)Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in Luxemburg der nationale Filmfonds (Fonds national de soutien à la production audiovisuelle) und in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2)Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig. Artikel 2 Geltung als nationale Filme
(1)Filme, die im Rahmen dieses Abkommens hergestellt wurden, werden als nationale Filme angesehen.
(2)Diese Filme haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Staat gelten oder noch erlassen werden. 2667 Artikel 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen
(1)Die Gemeinschaftsproduzenten des Films müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben.
(2)Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder kann zwischen 20 (zwanzig) vom Hundert und 80 (achtzig) vom Hundert je Film betragen.
(3)Der Beitrag des Minderheitsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich soll der Beitrag des Minderheitsproduzenten zum künsterlischen und technischen Personal seinem finanziellen Beitrag entsprechen.
(4)Unter technischem und künstlerischem Personal werden die Personen verstanden, die nach den in jedem Land geltenden Gesetzen als Autoren gelten, unter anderem Handlungs- oder Drehbuchautoren, Regisseure, Komponisten, Chefmonteure, Bildregisseure, künstlerische Direktoren, Schauspieler sowie Tontechniker. Der Beitrag jedes einzelnen dieser Mitarbeiter ist individuell zu bewerten.
(5)Grundsätzlich umfasst der Beitrag jeder Vertragspartei neben einer Person nach Absatz 4 mindestens einen Hauptdarsteller, einen Nebendarsteller und/oder einen qualifizierten Filmtechniker.
(6)Dabei kann der Hauptdarsteller durch zwei qualifizierte Filmtechniker ersetzt werden. Artikel 4 Teilnehmer Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören: In Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg – Luxemburgische Staatsangehörige, – Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, – Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom
- Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), – Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg, – Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäß Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. ln Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland – Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, – Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, – Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, – Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom
- Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und nach vorheriger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder können auch andere Beteiligte als die oben genannten für die Herstellung der Gemeinschaftsproduktion zugelassen werden. Artikel 5 Verbreitung von Filmen Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung von Filmen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit allen zulässigen Mitteln zu betreiben und zu fördern. Artikel 6 Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 (zehn) vom Hundert und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 (siebzig) vom Hundert der Gesamtkosten des Films betragen. Artikel 7 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
(1)Abweichend von den vorangehenden Bestimmungen dieses Abkommens können im Interesse der bilateralen Gemeinschaftsproduktion auch diejenigen Filme zugelassen werden, die in einem der beiden Länder hergestellt werden und bei denen sich die Minderheitsbeteiligung nach Maßgabe des Gemeinschaftsproduktionsvertrages nur auf die finanzielle Beteiligung beschränkt, wobei eine solche Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 20 (zwanzig) vom Hundert der endgültigen Kosten des Films betragen darf. 2668
(2)Die Anerkennung als bilaterale Gemeinschaftsproduktion wird jedem einzelnen dieser Werke erst nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen luxemburgischen und deutschen Behörden gewährt.
(3)Die finanziellen Aufwendungen in beiden Ländern für die Förderung solcher Gemeinschaftsproduktionen sollen im Verlauf von zwei Jahren ausgeglichen sein.
(4)Alle zwei Jahre überprüft die nach Artikel 10 gebildete Gemischte Kommission, ob das finanzielle Gleichgewicht eingehalten wurde. Artikel 8 Gleichgewichtige Beteiligung
(1)Es soll ein Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der künstlerischen, technischen und darstellerischen Beteiligungen als auch hinsichtlich der finanziellen und technischen Beteiligungen beider Länder (Studios, Laboratorien und Postproduktion) eingehalten werden.
(2)Die Gemischte Kommission untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet. Artikel 9 Titelvor- und -nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktionen müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um eine luxemburgisch-deutsche Gemeinschaftsproduktion handelt. Artikel 10 Gemischte Kommission
(1)Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden sich über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verständigen, um bei der Umsetzung der Bestimmungen aufgetretene Schwierigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur Förderung der filmwirtschaftlichen Zusammenarbeit entsprechende Änderungen im gemeinsamen Interesse beider Länder vorschlagen.
(2)Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt.
(3)Die Kommission tritt grundsätzlich einmal alle zwei Jahre zusammen, abwechselnd in einem der beiden Länder. Auf Antrag einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn bei der Anwendung des Abkommens besondere Schwierigkeiten entstehen, kann die Gemischte Kommission auch zu einer Sondersitzung einberufen werden.
(4)Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien informieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung und Widerruf der Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ablehnung eines Antrages auf Bewilligungserteilung konsultiert die zuständige Behörde diejenige der anderen Vertragspartei. Artikel 11 Die Bestimmungen dieses Abkommens für Film-Gemeinschaftsproduktionen gelten entsprechend auch für Gemeinschaftsproduktionen im Fernseh-, Video- und Multimediabereich. Artikel 12 Schlussbestimmungen
(1)Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung des Großherzogtums Luxemburg der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
(3)Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.
(4)Die Kündigung des Abkommens hat keine Auswirkungen auf die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen, die während seiner Geltungsdauer genehmigt worden sind.
(5)Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deuschland veranlaßt. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. GESCHEHEN zu Berlin am 14. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung des Für die Regierung der Großherzogtums Luxemburg, Bundesrepublik Deutschland, (Unterschrift) (Unterschrift) Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l. Leudelange