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Arrêté du Gouvernement en Conseil du 20 janvier 2006 portant approbation de l’avenant au contrat collectif des ouvriers de l’Etat du 16 janvier 2006 .

493 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A –– N° 21 8 février 2006 Sommaire CONTRAT COLLECTIF DES OUVRIERS DE L

Luxemburg und des «Onofhängeschen Gewerkschaftsbond Lëtzebuerg» mit Sitz

Esch/Alzette anderseits, werden folgende Vereinbarungen getroffen: I. Der bestehende Kollektivvertrag wird folgendermassen umgeändert: A. Artikel 1. sind zwei neue Paragraphen 3 und 4 hinzuzufügen mit folgendem Wortlaut: «3. Der Kollektivvertrag darf die Arbeiter keinesfalls gegenüber der bestehenden Gesetzgebung benachteiligen. 4. Der Kollektivvertrag garantiert die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.» B. Artikel 3. , Paragraph 2.

  1. d)und
  2. e)sind wie folgt zu ersetzen: «
  3. d)eine ärztliche Bescheinigung der körperlichen Eignung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitsmedizin;
  4. e)ein Heimatschein (certificat de nationalité) oder eine offiziell beglaubigte Abschrift des Personalausweises;» C. Artikel 5. , Paragraph 4., Absatz 4 ist wie folgt zu ersetzen: «Vor jeder Abordnung und Versetzung ist der Betriebsausschuss anzuhören.» D. Artikel 5., Paragraph 7., sind ein 2. und 3. Absatz mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: «Der Arbeiter darf keine kommerzielle, handwerkliche,

dustrielle, freiberufliche oder zusätzliche bezahlte Tätigkeit im Privatsektor oder öffentlichen Dienst ausüben, ohne vorherige Genehmigung vom zuständigen Minister, die ausgestellt wird nach Zustimmung des Ministers des öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform. Die gleichen Bedingungen gelten für den Handel mit Immobilien. Die obengenannten Bestimmungen gelten nicht für wissenschaftliche, künstlerische, publizistische und gewerkschaftliche Tätigkeiten. Es kann keine Tätigkeit genehmigt oder ausgeübt werden, die unvereinbar ist mit der Haupttätigkeit des Arbeiters.» E. Artikel 7., Paragraph 4. ist zu streichen und der aktuelle Paragraph 1. ist wie folgt zu ersetzen: «1. Der Arbeitgeber kann den Arbeiter von einem Arbeitsarzt untersuchen lassen. Diese Untersuchungen beziehen sich jedoch nicht auf die im Artikel 27 aufgeführten Kontrollmassnahmen. Alle nicht

diesem Kollektivvertrag aufgeführten Bestimmungen betreffend Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz werden gemäss den bestehenden Gesetzen geregelt.» 495 F. Artikel 9., Paragraph 5. ist wie folgt zu ersetzen: «5.

den Verwaltungen und Betrieben, die eine saisonbedingte Arbeit leisten, kann vom

  1. Mai bis zum
  2. August eine Sommerarbeitszeit eingeführt werden.

diesem Fall erstreckt sich die Dienstzeit von 6.00 bis 14.00 Uhr. Für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr wird jedoch kein Zuschlag für Nachtarbeit gewährt. Die Festsetzung dieser Sommerarbeitszeit erfolgt durch eine schriftliche Regelung des Verwaltungschefs nach Anhören des Betriebsausschusses und des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform.» G. Artikel 9., Paragraph 6. ist wie folgt zu ersetzen: «6. Die Arbeitszeit ist jene Zeit, welche der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsstelle. Diese letzte Bestimmung gilt jedoch nicht

der Forstverwaltung bei nicht vorher festgelegter oder wechselnder Arbeitsstelle.» H. Artikel 14., Sektion Vl. Allgemeine Bestimmungen, Paragraph 1. ist wie folgt zu ersetzen: «Einstufungen, Beförderungen (sofern diese nicht automatisch erfolgen) und Ernennungen geschehen, nach Anhören des Arbeiterausschusses, durch den zuständigen Minister auf Vorschlag des jeweiligen Verwaltungschefs, welcher

nerhalb von 2 Monaten nach Anfrage weiterreicht, und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform.» I.

Artikel 15., Paragraph 1.

und 5. werden die Beträge von 23 Franken durch 0,5701 Euro, von 50 Franken durch 1,2394 Euro und von 25 Franken durch 0,6197 Euro ersetzt, jeweils (

dex 100). J. Artikel 16., Paragraph

  1. ist wie folgt zu ersetzen: «
  2. Vorbereitungsarbeiten werden bei dieser Berechnung mit einer Begrenzung von maximal 1 Stunde pro Tag berücksichtigt. Etwaige Pausen oder Unterbrechungen werden jedoch bei der Berechnung der Zuschläge nicht vergütet.» K.

Artikel 20bis., 2.

Absatz ist der Satz „Der Minister kann ganz oder teilweise auf die Zurückerstattung zuviel bezahlter Summen verzichten" wie folgt zu ergänzen: «... gemäss den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.» L.

Artikel 25., Paragraph 4.

wird der Wert von 250 Franken durch 6,20 Euro monatlich - Wert am

  1. Januar 1948 ersetzt. M. Unter Abschnitt VIII, umgenannt «Familienzulage, Sonderzulage, Zinsvergütung und Entschädigung» wird ein neuer Artikel 25quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Art. 25quater. Der Arbeiter, der anläßlich oder bei der Ausübung seines Berufs einen materiellen Schaden erleidet, kann vom Staat eine Entschädigung erhalten, sofern kein schwerwiegender Fehler des Arbeiters oder grobe Fahrlässigkeit von ihm vorliegt und kein Schadenersatz vom Verursacher möglich ist.» N. Artikel 31.1 Erholungsurlaub, Paragraph
  2. ist wie folgt zu ergänzen: «Die Entschädigung für noch geschuldeten Urlaub setzt sich zusammen aus dem Normallohn (Tabellenlohn) gegebenenfalls einschließlich der Familien-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage, sowie der unter Artikel 14.VI.10 aufgeführten Prämie und der unter Artikel 25bis aufgeführten Sonderzulage. Falls diese Entschädigung für den Urlaub von mehr als einem Jahr geschuldet ist, gelten als Grundlage für die Berechnung die

den jeweiligen Jahren zuletzt gezahlten Normallöhne.» O. Artikel

  1. II Unbezahlter Urlaub, Paragraph
  2. ist wie folgt zu ersetzen: «
  3. Falls die unter
  4. aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten werden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom
  5. August 2001 über den Mutterschaftsschutz auf der Arbeit (loi du 1er août 2001 concernant la protection des travailleuses enceintes, accouchées et allaitantes). » P. Artikel
  6. ist ein neuer Punkt IV. mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: «IV. Urlaub aus familiären Gründen. (Congé pour raisons familiales) Der Arbeiter hat Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen gemäss den Bestimmungen des umgeänderten Gesetzes vom
  7. Februar 1999 (loi modifiée concernant la mise en oeuvre du plan d’action national en faveur de l’emploi 1998).» Q. Anlage 2,
  8. Laufbahnen, unter III. Laufbahn C - Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (Lohngruppen 3-4-5) ist wie folgt zu ergänzen: «- gardien de l’armée» R.

Anlage 2,

  1. Besondere Bestimmungen ist der Paragraph
  2. wie folgt zu ersetzen: «
  3. Arbeiter können zum Berufsfahrer ernannt werden, wenn sie Lastwagen, Busse oder Arbeitsmaschinen, gemäss Code 911, außer Boot, während 60% ihrer jährlichen, normalen Dienstzeit fahren. Alle betroffenen Fahrzeuge der jeweiligen Verwaltungen sind, wenn möglich, von Fahrern der Laufbahn D zu besetzen. Unter die normale Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung fallen ebenfalls die bei Überstunden geleisteten Fahrleistungen. Alle Fahrer der Laufbahn D sind jedoch gehalten die betroffenen Fahrzeuge zu steuern.» 496 S. Anlage 2,
  4. Besondere Bestimmungen ist ein neuer Paragraph
  5. hinzuzufügen mit folgendem Wortlaut: «
  6. Alle staatlichen Verwaltungen, welche Staatsarbeiter beschäftigen, sind sich der Notwendigkeit einer konsequenten Weiterbildung ihrer Mitarbeiter bewusst. Daher werden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen diverse Weiterbildungskurse angeboten. (Sicherheit am Arbeitsplatz, Erste-Hilfe, Umgang mit Arbeitsmaschinen, wie Gabelstapler, Schaufelbagger, usw.)» T.

Anlage 3 werden die Werte

Franken durch die Werte

Euro pro Stunde (Wert 1948) folgendermaßen ersetzt: 0,2975 Euro (vorher 12 Franken) 0,2479 Euro (vorher 10 Franken) 1,8592 Euro (vorher 75 Franken) 0,1239 Euro (vorher 5 Franken) 0,1487 Euro (vorher 6 Franken) 0,1983 Euro (vorher 8 Franken) 0,0992 Euro (vorher 4 Franken) 0,4958 Euro (vorher 20 Franken) 0,0744 Euro (vorher 3 Franken) 0,6197 Euro pro Tag (vorher 25 Franken) 1,2394 Euro pro Tag (vorher 50 Franken) U.

Anlage 4, Paragraph

  1. ist die Gruppe 2 durch die Laufbahn «gardien de l’armée» zu ergänzen. Desweiteren werden die Beträge von 3.750 Franken durch 92,96 Euro und von 7.500 Franken durch 185,92 Euro ersetzt. V. Anlage 4, Paragraph
  2. ist wie folgt zu ergänzen: «Die Schutzbrillen sind gegebenenfalls durch eine Sehhilfe mit Stärke zu ergänzen.» II. Die unter Punkt I aufgeführten Änderungen treten am
  3. Januar 2006

Kraft. III. Es wurde vereinbart ab Januar 2006 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Ministeriums der öffentlichen Funktion, der vertragsschliessenden Gewerkschaften, der Forstverwaltung, sowie gegebenenfalls des Umweltministeriums, einzusetzen, welche schnellstmöglich eine Analyse der spezifischen Situation der Waldarbeiter

Bezug auf die Kilometerpauschale, beziehungsweise der Rückerstattung der Fahrtkosten machen soll. Diese Arbeitsgruppe sollte bis spätestens Mitte des Jahres 2006 gangbare Alternativvorschläge vorlegen, welche im Sinne der Gerechtigkeit, eine Lösung der bestehenden Probleme möglich macht. Vierfach angefertigt

Luxemburg am 16. Januar 2006 und genehmigt durch Beschluss des Regierungsrates

seiner Sitzung vom

  1. Dezember
  2. Der Vertreter des OGB-L, Der Vertreter des LCGB, Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, Tom Jungen Jean-Paul Baudot Claude Wiseler Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck

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