← Luxembourg

Arrêté du Gouvernement en Conseil du 19 décembre 2008 portant approbation du contrat collectif des ouvriers de l’Etat du 19 décembre 2008 . . . . . .

Obsah (5)Artikel 16Artikel 3Artikel 4Artikel 13Artikel 14

63 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A –– N° 7 27 janvier 2009 Sommaire CONTRAT COLLECTIF DES OUVRIERS DE L’

diesen Bestimmungen wird der Vertreter der Berufskammer in der Kommission von der Beschäftigtenkammer vorgeschlagen. Abschnitt IX – Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Art. 26. Lohnfortzahlung. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Arbeits- und Wegeunfall oder Mutterschaft wird dem Arbeiter vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung gewährt, die der Arbeiter erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre. Alle im Dienstplan vorgesehenen Prämien, einschließlich den Zuschlägen für Sonntags- und Nachtarbeit sowie gegebenenfalls die Familienzulage, gelten als regelmässiger Bestandteil der Entlöhnung. Zuzüglich zu den vorstehenden aufgeführten Prämien, Zuschlägen sowie Familienzulage werden auch die Zuschläge für Überstunden berücksichtigt, welche der Arbeiter normalerweise erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre. Ist es jedoch nicht möglich diese Zuschläge zu bestimmen, so wird der Durchschnitt der während der drei letzten Monaten regelmäßig geleisteten Überstunden verrechnet. Art. 27. I. Meldungen bei auftretender Arbeitsunfähigkeit: 1. Voraussetzung für die in Artikel 26 erwähnte Lohnfortzahlung ist, dass der Arbeiter seinen Vorgesetzten form- und fristgerecht über seine Arbeitsunfähigkeit unterrichtet. 2. Bei Arbeitsverhinderung bedingt durch Krankheit, Arbeits- und Wegeunfall hat der Arbeiter seinen direkten Vorgesetzten oder die zuständige Personaldienststelle unverzüglichst, jedoch spätestens innerhalb von zwei Stunden nach vorgesehenem Arbeitsbeginn, über seine Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten, soweit ihm dies sein Gesundheitszustand erlaubt. 3. Bei Arbeitsunfähigkeitsfällen, welche durch Krankheit bedingt sind und sich voraussichtlich auf einen bis zwei Tage beschränken, ist eine ärztliche Bescheinigung nicht erforderlich. Bei wiederholten Krankmeldungen kann der Arbeitgeber jedoch eine ärztliche Bescheinigung verlangen, falls er dies als notwendig erachtet. Dies ist dem Arbeiter jedoch schriftlich zuzustellen. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit jedoch zwei Kalendertage, so hat der Arbeiter am dritten Krankheitstag ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zwecks Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die innerhalb von zwei Tagen einzureichen ist. Das Datum des Poststempels ist maßgebend. Diese Frist wird bis zum Werktag verlängert, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag, oder Ersatzfeiertag fällt. 1. Montant remplacé par arrêté du Gouvernement du 20 janvier 2006. 77 4. Bei einer Verlängerung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit, muss der Arbeiter seinen direkten Vorgesetzten oder die zuständige Personaldienststelle unverzüglichst, jedoch spätestens innerhalb von zwei Stunden nach der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, benachrichtigen. Die Meldung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztliche Bescheinigung belegt, die am Tage der vorhergesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, spätestens aber am darauffolgenden Tag, ausgestellt werden muss. 5. Jede ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auf dem in Artikel 171 der Krankenkassenstatuten vorgesehenen Formular erstellt. Der mit den medizinischen Angaben versehene Teil ist von dem Arbeiter aufzubewahren. In den unter II 2 und III 2 aufgeführten Fällen muß er dem Kontrollarzt und dem Krankenkassenkontroller vorgezeigt werden. Von den zwei verbleibenden Teilen sendet der Arbeiter je ein Exemplar an seine zuständige Dienststelle und je ein Exemplar an die Personalverwaltung. 6. Jede durch Krankheit oder Unfall bedingte Abwesenheit, welche nicht gemeldet wurde, wird als unentschuldigte Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohn abgezogen (falls kein Urlaub mehr zur Verfügung steht), unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen. 7. Bei Schichtarbeit und bei unregelmäßiger Arbeitszeit hat der Arbeiter seinen direkten Vorgesetzten am Tage vor, spätestens aber zwei Stunden vor der Wiederaufnahme der Arbeit, hiervon in Kenntnis zu setzen. 8. Bleibt ein als arbeitsfähig erklärter Arbeiter dem Dienst fern, so wird die Zeit seiner Abwesenheit als Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohn in Abzug gebracht, unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen. 9. Bei Mutterschaft ist eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Datum der Entbindung einzureichen. Die ärztliche Bescheinigung darf frühestens 10 Wochen vor diesem Datum ausgestellt werden. Der zusätzliche Urlaub für stillende Mütter muss ebenfalls durch ärztliche Bescheinigung belegt werden. Diese Bescheinigung darf frühestens zwei Wochen vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs ausgestellt werden. 10. Für Meldungen der im Ausland auftretenden Krankheiten gelten die vorstehenden Bestimmungen. 11. Bei jeder Krankmeldung muss der Arbeiter genau angeben, wo er sich während der Krankheitsdauer aufhält. II. Kontrollmassnahmen: 1. Der Verwaltungschef kann von der Arbeiterkrankenkasse Hauskontrollen durchführen lassen, selbst wenn die Krankheitsdauer weniger als drei Tage beträgt. Er kann diese Hauskontrollen allerdings erst bei wiederholten Krankmeldungen anordnen. Jede angeordnete Hauskontrolle wird der Personalverwaltung gemeldet. Zwecks Ausführung dieser Bestimmungen benutzen die Verwaltungen ein von der Arbeiterkrankenkasse und dem Ministerium des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform genehmigtes Formular. Auf demselben Formular wird dem Verwaltungschef und der Personalverwaltung ein Bericht zugestellt. Hauskontrollen können zwischen 8 und 21 Uhr durchgeführt werden. Während der ersten fünf Tage der Arbeitsunfähigkeit ist kein Ausgang erlaubt, außer bei Verletzung des Oberkörpers. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung kann der behandelnde Arzt folgende Ausgehzeiten erlauben: – morgens von 10.00 bis 12.00 Uhr; – nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr. Dem krankgemeldeten Arbeiter sind verboten: – jede Tätigkeit die unvereinbar mit seinem Gesundheitszustand ist; – jeder Gaststätten- oder Cafébesuch, außer um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und wenn er dies im voraus gemeldet hat; – jede aktive Beteiligung an einem sportlichen Wettkampf. 2. Bei wiederholten Krankmeldungen und bei länger andauernder Krankmeldung kann der Verwaltungschef dem Arbeiter anordnen, sich einer zusätzlichen Kontrolle durch den ärztlichen Kontrolldienst der Sozialen Sicherheit zu unterziehen. Der kontrollärztliche Beschluss ist bindend für die vertragsschließenden Parteien. Kommt ein Arbeiter dem Beschluss des ärztlichen Kontrolldienstes ohne triftigen Grund nicht nach, so wird die Zeit seiner Abwesenheit als Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohn in Abzug gebracht, unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen. 3. Der Arbeiter kann laut Artikel 37 bestraft werden – wenn er die unter Artikel 27 angeführten Regeln nicht eingehalten hat; – wenn er sich ohne triftigen Grund der unter 1. oder 2. aufgeführten Kontrollen entzogen hat. 78 III. Sonderbestimmungen: 1. Bei Arbeitsunfähigkeit ist die Höchstdauer der Lohnfortzahlung wie folgt festgesetzt:

  1. a)bei Krankheit: 52 Wochen, es sei denn eine dauernde Invalidität wird vor Ablauf dieser Frist festgestellt. Vorerwähnte Zeitabstände werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und 15 der Sozialversicherungsordnung sowie des Artikels 190 der Krankenkassenstatuten ermittelt;
  2. b)bei Betriebs- und Wegeunfall: 13 Wochen;
  3. c)bei Mutterschaft gelten die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. 2. Für die Festlegung einer Invalidität, welche eine Invalidenpension nach sich zieht, ist der ärztliche Kontrolldienst der sozialen Sicherheit zuständig. Der kontrollärztliche Beschluss ist bindend für die vertragschliessenden Parteien. 3. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit die Dauer von 26 Wochen, ist die Verwaltung verpflichtet den Arbeiter durch den Kontrolldienst der sozialen Sicherheit untersuchen zu lassen. Wird von der benannten Dienststelle der Arbeiter als Invalide im Sinne des Artikels 187 des Sozialversicherungsordnung anerkannt, muss derselbe einen Antrag auf Invalidenpension stellen. Abschnitt X – Trimestre de faveur, Sterbegeld, Pensionszuschuss Art. 28. Trimestre de faveur. I. 1. Wird ein Arbeiter in den Ruhestand versetzt ohne die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht zu haben, oder scheidet er definitif aus dem Dienst wegen Invalidität, so wird ihm während den 3 nachfolgenden Monaten ein „trimestre de faveur“ in Höhe des zuletzt geschuldeten Monatsnormallohns (einschließlich der Sonderzulage gemäß Artikel 25bis und gegebenenfalls der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage) gewährt, an Stelle der Rente. Diese Bestimmung gilt auch im Fall von einer dauernden Invalidität resultierend aus einer provisorischen Invalidität beziehungsweise aus einer Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit deren Dauer wenigstens 52 Wochen erreicht, unabhängig von einer eventuellen Unterbrechung der Lohnfortzahlung. 2. Wird ein Arbeiter nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren in den Ruhestand versetzt, so wird ihm ein „trimestre de faveur“ in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Brutto-Monatsnormallohns (einschließlich der Sonderzulage gemäß Artikel 25bis und gegebenenfalls der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage und frei von jeglichen Sozialabgaben) der letzten drei Monate und seiner Rente der ersten drei Monate gewährt. Art. 29. Sterbegeld. Stirbt ein Arbeiter während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und hinterlässt er einen Ehegatten oder Kinder, für die ihm Kinderzulage zustand, so erhalten diese Hinterbliebenen, außerhalb eines voll ausgezahlten letzten Monatsnormallohns (einschließlich der Sonderzulage gemäß Artikel 25bis und gegebenenfalls der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage) ein Sterbegeld in der Höhe von 3 Monaten dieses letzten Monatsnormallohnes, gegebenenfalls einschließlich der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage. Hinterlässt der Arbeiter weder Ehegatten noch Kinder, für die ihm Kinderzulage zustand, aber Vater und Mutter, mit denen er zeitlebens zusammengewohnt hat und für deren Unterhalt er aufgekommen ist, so erhalten diese das oben erwähnte Sterbegeld. Art. 30. Pensionszuschuß. Arbeiter, welche im Genuß einer Alters- oder Invalidenpension sind, erhalten einen Pensionszuschuss (supplément de pension) gemäß den Bestimmungen des jeweils gültigen Regierungsbeschlusses. Abschnitt XI – Urlaub und Freistellung Art. 31. I. Erholungsurlaub 1. Der Arbeiter hat jedes Jahr Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß der für die Staatsbeamten jeweils geltenden Regelung. Ab 1. Januar 2009 ist die Zahl der Urlaubstage wie folgt festgelegt: Der Erholungsurlaub beträgt 32 Arbeitstage pro Jahr. Der Erholungsurlaub beträgt 34 Arbeitstage für den Arbeiter der im Laufe des Jahres das Alter von 50 Jahren erreicht, und 36 Arbeitstage für den Arbeiter der im Laufe des Jahres das Alter von 55 Jahren erreicht. 2. Die Berechnung der Entlöhnung des gesetzlichen Urlaubs erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher Zuschläge welche der Arbeiter in den 3 letzten Monaten vor dem Erholungsurlaub regelmäßig erzielt. 3. Scheidet der Arbeiter aus dem Dienst aus und hat er aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit den noch Urlaub zu nehmen, so wird dieser mit dem letzten Gehalt ausbezahlt und gemäß den unter Art. 19.3.b aufgeführten Bestimmungen berechnet. Die Entschädigung für noch geschuldeten Urlaub setzt sich zusammen aus dem Normallohn (Tabellenlohn) gegebenenfalls einschließlich der Familien-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage, sowie der unter Artikel 14.VI.10 aufgeführten Prämie und der unter Artikel 25bis aufgeführten Sonderzulage. Falls diese Entschädigung für den Urlaub von mehr als einem Jahr geschuldet ist, gelten als Grundlage für die Berechnung die in den jeweiligen Jahren zuletzt gezahlten Normallöhne. 79 II. Unbezahlter Urlaub. 1. Nach einem Mutterschaftsurlaub hat die Arbeiterin mit einem unbeschränkten Arbeitsvertrag Recht auf unbezahlten Urlaub gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen. Die Arbeiterin muss den unbezahlten Urlaub mindestens 6 Wochen vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs beim Verwaltungschef beantragen. Der unbezahlte Urlaub wird auf Vorschlag des Verwaltungschefs und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform vom zuständigen Ressortminister 2 Wochen vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gewährt. Der unbezahlte Urlaub wird für das ganze Jahr gewährt und kann nur in Ausnahme-fällen unterbrochen werden. Der unbezahlte Urlaub zählt als Dienstzeit für die Beförderung in die nächste Lohnstufe und für die automatische Beförderung in die nächste Lohngruppe. 2. Falls die unter 1. aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten werden, gelten die Bestimmungen der Artikel L 331-1 bis Artikel L 338-4 des Arbeitsgesetzbuches betreffend den Mutterschaftschutz auf der Arbeit. 3. Aus persönlichen, beruflichen oder familiären Ursachen kann der Arbeiter mit einem Arbeitsvertrag auf unbeschränkte Dauer unbezahlten Urlaub bis zu einem Jahr beantragen. Dieser kann auf Vorschlag des Verwaltungschefs und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform vom zuständigen Ressortminister gewährt werden. 4. Der unter 2. und 3. aufgeführte unbezahlte Urlaub zählt nicht als Dienstzeit für die Beförderung in die nächste Lohnstufe und für die automatische Beförderung in die nächste Lohngruppe. Die vor dem Urlaub erworbenen Rechte bleiben jedoch erhalten. III. Elternurlaub. (Congé parental) Der Arbeiter hat Anspruch auf Elternurlaub gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen. IV. Urlaub aus familiären Gründen. (Congé pour raisons familiales) Der Arbeiter hat Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen gemäss den Bestimmungen des umgeänderten Gesetzes vom 12. Februar 1999 (loi modifiée concernant la mise en œuvre du plan d’action national en faveur de l’emploi 1998). Art. 32. Freistellung. Der Arbeiter hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes:
  4. a)am Pfingstdienstag 4 Stunden
  5. b)am Nachmittag des 24. Dezember 4 Stunden Kann die Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, so werden die während dieser Zeit geleisteten Arbeitsstunden mit dem für Sonntagsarbeit vorgesehenen Zuschlag vergütet. Die Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes ist zu einem anderen Zeitpunkt zu bewilligen. Art. 33. Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Für das Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 34. Kündigung. 1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sowie die Form der Kündigung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Arbeitsgesetzbuch). Die ordentliche Kündigung darf jedoch nur nach einem Disziplinarverfahren gemäß Artikel 37 erfolgen. 2. Soll ein Arbeiter durch ein Disziplinarverfahren entlassen werden, so hat sein direkter Vorgesetzter ihm dies in den drei Tagen nach der Verfehlung, nach Rücksprache mit dem Verwaltungschef, mit der nötigen Begründung, durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist dem Arbeiterausschuß oder, gegebenenfalls, den vertragsschließenden Gewerkschaften zuzustellen. Die Kündigung selbst findet jedoch nach den Bestimmungen des Artikels 37 statt. Art. 35. Beendigung infolge Erreichung der Altersgrenze. Der Vertrag endet von Rechts wegen, wenn der Arbeiter die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht oder wenn er infolge von Invalidität eine gesetzliche Rente bezieht. Art. 36. Beendigung infolge gerichtlicher Verurteilung. Wird ein Arbeiter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, oder verliert er alle oder einen Teil der in Artikel 31 des Strafgesetzbuches angeführten Rechte, oder wird er unter spezielle polizeiliche Aufsicht gestellt, so ist sein Arbeitsvertrag von Rechts wegen automatisch gekündigt. 80 Abschnitt XIII – Disziplinarstrafen Art. 37. 1. Der Arbeiter, der seine Aufgaben und Pflichten nicht gewissenhaft und uneigennützig erfüllt, kann bestraft werden. Dies gilt insbesondere, wenn er die Arbeit zu spät aufnimmt, die Arbeitsstelle zu früh verläßt, oder ohne Genehmigung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleibt. 2. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Verfehlung. 3. Die zu verhängenden Strafen sind:
  6. a)Verwarnung durch den Verwaltungschef;
  7. b)Tadel durch den Verwaltungschef;
  8. c)Festsetzung einer Geldstrafe die weder niedriger noch höher als ein Zehntel des Monatsnormallohnes sein kann;
  9. d)Zeitweilige Verweigerung, einer Lohnerhöhung;
  10. e)Zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe;
  11. f)ordentliche Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen; sie kann erst erfolgen wenn mindestens drei der unter a), b), c), d),
  12. e)aufgeführten Strafen ausgesprochen wurden;
  13. g)außerordentliche Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 4. Bleibt ein Arbeiter dem Dienst ohne Genehmigung fern, so hat sein Vorgesetzter ihn schriftlich zu verwarnen und ihm die betreffende Fehlzeit als Urlaubszeit anzurechnen. Hat dieser Arbeiter seinen ganzen Urlaub schon genommen, so hat er die Fehlzeit durch zusätzliche Arbeitszeit nachzu-holen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist die betreffende Fehlzeit vom Lohne abzuziehen. Bei der vierten unerlaubten Abwesenheit vom Dienst innerhalb von 12 Monaten kann dem Arbeiter der Arbeitsvertrag durch den zuständigen Minister gekündigt werden. 5. Bei den Strafen a), b), c), d),
  14. e)und
  15. f)ist der Arbeiterausschuß vorher vom Verwaltungschef über den Vorfall zu informieren. Auf keinen Fall darf eine unter a), b), c), d),
  16. e)und
  17. f)aufgeführte Strafe verhängt werden, bevor nicht der betroffene Arbeiter in Anwesenheit des Ausschußpräsidenten bzw. dessen Stellvertreter oder einem Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaften in den gegen ihn vorliegenden Beschuldigungen gehört wurde. 6. Die Strafen c),
  18. d)und
  19. e)des Absatzes 3 sowie die Kündigung des Absatzes 4 werden vom zuständigen Minister, nach Rücksprache mit dem Ausschußpräsidenten bzw. dessen Stellvertreter oder einem Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaften verhängt. 7. Hat ein unter a),
  20. b)und
  21. c)verwarnter Arbeiter während drei auf die Strafverfügung folgenden Jahren keine neue Disziplinarstrafe erhalten, so werden die verhängten Strafen als nicht erfolgt betrachtet. Abschnitt XIV – Personalvertretung Art. 38. 1. Für die Arbeitervertretung gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 2. In Verwaltungen und Betrieben in denen keine Arbeitervertretung besteht, sind die vertragsschließenden Gewerkschaften berechtigt, die Interessen der Belegschaft wahrzunehmen. Abschnitt XV – Untersuchungskommission Art. 39. 1. Im Falle etwaiger Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages in einer öffentlichen Verwaltung ergeben, kann der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, auf Anfrage der betroffenen Verwaltung oder der Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaften, eine Untersuchungskommission einsetzen wenn er dies als begründet ansieht. Dieselbe tritt spätestens vier Wochen nach dem Antrag einer der beiden Parteien zusammen. 2. Diese Untersuchungskommission setzt sich paritätisch, wie folgt, aus 3 Arbeitgeber- und 3 Arbeitnehmervertretern zusammen: – 2 Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform; – 1 Vertreter der betroffenen Verwaltung; – 2 Vertreter der vertragsschließenden Gewerkschaften; – 1 Vertreter des Betriebsausschusses bzw. der Arbeiterbelegschaft der betroffenen Verwaltung. 3. Die zwei Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform sind zugleich Vorsitzender, bzw. Sekretär. Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommissionen und bestimmt Ort und Zeitpunkt des Zusammentreffens der Kommission. 4. Die Untersuchungskommission hat die ihr anvertrauten Fälle gründlich zu untersuchen und dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, nach Abschluss der Verhandlungen, einen umfassenden Bericht sowie die daraus zustande kommende Einigungsempfehlung zu unterbreiten. 81 5. Es ist der Kommission erlaubt sich in die betroffene Verwaltung zu begeben und sich dort, an Ort und Stelle, genauestens über alle Fakten und Unterlagen zu informieren. Ferner ist es der Kommission gestattet, Spezialisten zu Rate zu ziehen. 6. Die Kommission hat ihre Beratungen mit dem Ziel einer einstimmigen Empfehlung zu führen. Kommt keine einstimmige Einigung zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der alle gleich stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und Minderheitsvoten sind nicht zulässig. 7. Die Einigungsempfehlung ist vor der Abstimmung schriftlich abzufassen und, nach Zustimmung von allen Mitgliedern, zu unterzeichnen. Sie ist ohne Verzögerung dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform durch den Vorsitzenden zu unterbreiten. 8. Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform nimmt auf Grund der in der Einigungsempfehlung vorgeschlagenen Lösungsversuche einen Beschluß, dem sich alle Parteien unterzuordnen haben, es sei denn einer der Betroffenen erhebe binnen Monatsfrist dieses Beschlusses schriftlich Einspruch beim Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, der dann die in Artikel 40 erwähnte Schlichtungskommission mit dem Fall beauftragen muss. 9. Sämtliche Kosten und Spesen, die durch die Arbeit dieser Untersuchungskommission entstehen, gehen zu Lasten der Verwaltung, in der die Schwierigkeiten in der Anwendung der Vertragsbestimmungen aufgetreten sind. Die Entschädigungszulagen für die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform festgesetzt. Abschnitt XVI – Schlichtungskommission Art. 40. Die Parteien dieses Kollektivvertrages verpflichten sich, bevor sie den Rechtsweg einschlagen, etwaige Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben könnten, einer Schlichtungskommission zu unterbreiten. Diese Kommission wird zusammengesetzt aus zwei Arbeitgeber- und zwei Arbeitnehmervertretern sowie aus einem vom Arbeitsminister zu bestimmenden Präsidenten. Sie tritt spätestens 4 Wochen nach dem Antrag einer der beiden Parteien zusammen. Abschnitt XVII – Sonderabkommen Art. 41. 1. Im Sinne einer aktiven Beschäftigungspolitik wird der Staat keine Privatisierung von bestehenden Arbeitsplätzen vornehmen. Sollte trotzdem in Ausnahmefällen eine Privatisierung unumgänglich sein, so müssen die vertragsschließenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L sowie der Arbeiterausschuss vorher vom zuständigen Verwaltungschef angehört werden. Bei der Neuschaffung von Arbeitsplätzen verpflichten sich der Staat als Arbeitgeber sowie die zuständigen Verwaltungen nur in Ausnahmefällen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten in Gebäuden (die unter anderem besondere technische Kenntnisse erfordern) an Privatunternehmen zu vergeben. Bevor jedoch solche Arbeiten an Privatunternehmen vergeben werden, sind die vertragsschließenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L sowie der Arbeiterausschuß anzuhören. 2. Für die Schaffung einer „messagerie postale“ verpflichten sich die vertragschließenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L zusammen mit dem zuständigen Minister, dem Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform sowie dem zuständigen Arbeiterausschuß zeitlich begrenzte Ausnahmebestimmungen zu diesem Vertrag auszuhandeln. Abschnitt XVIII – Schlussbestimmungen Art. 42. Außerkraftsetzen der bestehenden Regelung. Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages und seiner Anlagen wird der Kollektivvertrag vom 27. Oktober 2000 außer Kraft gesetzt. Art. 43. Inkrafttreten und Laufzeiten des Kollektivvertrages. 1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Er gilt bis zum 30. Juni 2009. Von diesem Datum an verlängert er sich stillschweigend je um 1 Jahr, wenn er nicht jeweils vor seinem Ablauf gekündigt wird. 2. Die Kündigung kann sich auf den ganzen Vertrag erstrecken, oder auf Teile desselben. 3. Die Kündigung erfolgt, unter Angabe der Kündigungsgründe, durch Einschreibebrief frühestens 3 Monate und spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Vertrages. 4. Auf Antrag einer der beiden Parteien müssen Verhandlungen im Hinblick auf einen neuen Abschluss 4 Wochen vor Ablauf des Vertrages aufgenommen werden. Während den Verhandlungen wird der bestehende Kollektivvertrag angewendet. 82 B. ANLAGEN ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER ANLAGE 1 Lohntabelle Lohngruppen 8 7 6 5 4 3 2 1 Stufen werte Lohnstufen 1 161 154 147 142 131 124 117 110 2 168 161 154 149 138 131 124 117 3 175 168 161 156 145 138 131 124 4 180 175 168 163 150 145 138 131 5 185 180 175 170 155 150 145 138 6 190 185 180 175 160 155 150 145 7 195 190 185 180 165 160 155 150 8 200 195 190 185 170 165 160 155 9 205 200 195 190 175 170 165 160 10 210 205 200 195 180 175 170 165 11 215 210 205 200 185 180 175 170 12 220 215 210 205 190 185 / 13 225 220 215 210 195 190 14 15 16 230 235 245 225 230 220 200 2x7+13x5 3x7+11x5 4x7+ 9x5 4x7+ 8x5 2x7+11x5 3x7+ 9x5 4x7+ 6x5 5x7+ 5x5 ANLAGE 2 1. Laufbahnen I. Laufbahn A – Hilfsarbeiter (Lohngruppen 1-2-3): – Hilfsarbeiter (aide-ouvrier) – Hausgehilfe (aide-ménagère) II. Laufbahn B – Arbeiter (Lohngruppen 2-3-4): – Arbeiter (ouvrier) – Haushälterin (ménagère) – Hilfskoch (aide-cuisinier) – Postsortierarbeiter (ouvrier de tri postal) – Aide socio-familiale en cours de formation – Waldarbeiter (ouvrier forestier) III. Laufbahn C – Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (Lohngruppen 3-4-5): – Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (ouvrier à tâche artisanale) – Chefhaushälterin (chef-ménagère) – Koch ohne C.A.T.P. (cuisinier sans C.A.T.P.) – Aide socio-familiale – Waldarbeiter ohne C.A.T.P. (ouvrier forestier sans C.A.T.P.) – gardien de l’armée IV. Laufbahn D – Facharbeiter (Lohngruppen 5-6-7): – Berufsfahrer (chauffeur professionnel) V. Laufbahn E – Handwerker (Lohngruppen 6-7-8): – Handwerker mit C.A.T.P. (artisan avec C.A.T.P.) – Koch mit C.A.T.P. (cuisinier avec C.A.T.P.) – Magazinverwalter mit C.A.T.P. (magasinier avec C.A.T.P. de magasinier) – Waldarbeiter mit C.A.T.P. (ouvrier forestier avec C.A.T.P.) 2. Besondere Bestimmungen 1. Arbeiter können zum Berufsfahrer ernannt werden, wenn sie Lastwagen, Busse oder Arbeitsmaschinen, gemäß Code 911, außer Boot, während 60% ihrer jährlichen, normalen Dienstzeit fahren. Alle betroffenen Fahrzeuge der jeweiligen Verwaltungen sind, wenn möglich, von Fahrern der Laufbahn D zu besetzen. Unter die normale Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung fallen ebenfalls die bei Überstunden geleisteten Fahrleistungen. Alle Fahrer der Laufbahn D sind jedoch gehalten die betroffenen Fahrzeuge zu steuern. 2. Handwerker mit C.A.T.P. können nur in die Laufbahn E eingestuft werden, wenn sie tatsächlich das Handwerk ausüben, in dem sie die Gesellenprüfung (C.A.T.P.) bestanden haben. 83 3. Dem Waldarbeiter, dem Waldarbeiter ohne C.A.T.P. und dem Waldarbeiter mit C.A.T.P. wird eine monatliche Sonderprämie in Höhe von 5 Punkten gewährt an Stelle den in Anlage 3 aufgezählten Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen,

Artikel 16. 4.

Der Waldarbeiter, der Waldarbeiter ohne C.A.T.P. und der Waldarbeiter mit C.A.T.P. können, mit der Zustimmung der Forstverwaltung, in den Genuss einer Entschädigung für die Bereitstellung von forstlichem und landwirtschaftlichem Arbeits-gerät kommen. Der Ressortminister legt die Einheitswerte der Entschädigung jährlich fest. Der Waldarbeiter, der Waldarbeiter ohne C.A.T.P. und der Waldarbeiter mit C.A.T.P. können, mit der Zustimmung der Forstverwaltung, eine Entschädigung für die Bereitstellung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten erhalten. Der Ressortminister legt die Einheitswerte der Entschädigung jährlich fest. Diese Entschädigung kann nicht gleichzeitig mit den Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Artikel 23 gewährt werden.

  1. Alle staatlichen Verwaltungen, welche Staatsarbeiter beschäftigen, sind sich der Notwendigkeit einer konsequenten Weiterbildung ihrer Mitarbeiter bewusst. Daher werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen diverse Weiterbildungskurse angeboten. (Sicherheit am Arbeitsplatz, Erste-Hilfe, Umgang mit Arbeitsmaschinen, wie Gabelstapler, Schaufelbagger, usw.)
  2. Der Arbeiter erhält jeweils mit dem Dezemberlohn der Jahre 2007 und 2008 eine einmalige Prämie gemäß dem für die Staatsbeamte und Staatsangestellte geltenden Gesetz vom
  3. November
  4. ANLAGE 3 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge Code Zuschlagberechtigte Arbeiten: 901 Ekelerregende Arbeiten in Kanälen und Abflussleitungen von Klosettanlagen sowie Reinigen von stark verschmutzten Toilettenanlagen und Räumlichkeiten (Umbau-, Katastrophenfälle usw.) und öffentlich ausgewiesenen Parkplätzen und Entfernen von ekelerregenden Materialien und Tierkadavern; Waschen von mit Exkrementen verschmutzter Wäsche, sowie Entleeren von Kübeln auf Rastplätzen „0,2975 Euro“1 Reinigungsarbeiten der Gewässer vom Boot aus sowie Befestigen der Flussufer mit Steinen oder Einbauen von Schutzsteinen und Steinkörben in Uferböschungen „0,2479 Euro“1 Tauchen unter Atemmaske oder geschlossenem Taucherhelm (tatsächliche Tauchzeit) „1,8592 Euro“1 904 Arbeiten und Hantieren mit giftigen oder stark ätzenden Stoffen „0,2479 Euro“1 905 Arbeiten mit Atemschutzmasken „0,1239 Euro“1 906 Schweissarbeit (wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt) „0,1239 Euro“1 907 Bau- und Strassenarbeiten mit Pressluftgeräten „0,1487 Euro“1 908 Arbeiten mit Handmotorsäge (Kettensäge), Motorheckenschere, sowie Hächsler „0,1983 Euro“1 909 Mähen mit Sense oder getragener Maschine sowie mähen mit schwer steuerbarem Motormäher (tatsächliche Mähzeit und wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt) „0,0992 Euro“1 910 Arbeiten über 4 Meter Höhe, wenn kein Gerüst vorhanden ist „0,0992 Euro“1 911 Arbeiten mit Bulldozer, Baggermaschine, Boot, Schaufelverlademaschine, Bankettefräse, Allzweckmaschine oder Kehrmaschine sowie Fahren von Lastwagen, Minibussen, Personenwagen und Walzen (für Fahrer, wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt) „0,1239 Euro“1 Drainagearbeiten und Erdarbeiten in Wasser und Schlammen Aufräumungsarbeiten bei Erdrutschen und Überschwemmungen „0,0992 Euro“1 902 903 912 913 Franken pro Stunde (Wert 1948) sowie Teerarbeiten und Einlegen von Tarmac und Beton-asphaltique sowie Abdecken der Teerflächen vom Ladekasten aus „0,1239 Euro“1 914 Bedienen der Absperrhähne am Teerwagen und der Lanzen „0,4958 Euro“1 915 Bedienen einer Telefonzentrale „0,0992 Euro“1
  5. Montants remplacés par arrêté du Gouvernement du 20 janvier
  6. 84 Winterstreuarbeiten Code Zuschlagberechtigte Arbeiten: 916 917 Streuen vom offenen Ladekasten aus Streuen bei Dunkelheit sowie manuelles Auf- und Abladen von Salzen und Chemikalien Fahren von Lastwagen (wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt) Bereitschaftsdienst für normale Arbeitstage Bereitschaftsdienst für Samstage, Sonntage und Festtage 918 921 922 Franken pro Stunde (Wert 1948) „0,1487 Euro“1 „0,0744 Euro“1 „0,1983 Euro“1 „0,6197 Euro“1 pro Tag „1,2394 Euro“1 pro Tag ANLAGE 4 Kleidergeld
  7. Zwecks Festsetzen des Kleidergeldes werden die Arbeiter in folgende zwei Gruppen eingeteilt: Gruppe 1 Hilfsarbeiter (aide-ouvrier) Hausgehilfe (aide-ménagère) Hilfskoch (aide-cuisinier) Haushälterin (ménagère) Chefhaushälterin (chef-ménagère) Koch ohne C.A.T.P. (cuisinier sans C.A.T.P.) Zeitungsausträger (porteur de journaux) „Aide socio-familiale en cours de formation Aide socio-familiale“ Gruppe 2 Arbeiter (ouvrier) Postsortierarbeiter (ouvrier de tri postal) Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (ouvrier à tâche artisanale) Berufsfahrer (chauffeur professionnel) Magazinverwalter mit C.A.T.P. (magasinier avec C.A.T.P. de magasinier) Handwerker mit C.A.T.P. (artisan avec C.A.T.P.) Koch mit C.A.T.P. (cuisinier avec C.A.T.P.) „Waldarbeiter (ouvrier forestier) Waldarbeiter ohne C.A.T.P. (ouvrier forestier sans C.A.T.P.) Waldarbeiter mit C.A.T.P.“ „Gardien de l’armée“ Unbeschadet der unten aufgeführten Bestimmungen, erhalten die Arbeiter der Gruppe 1 jährlich einen Betrag von „92,96 Euro“1, während die Arbeiter der Gruppe 2 einen Betrag von „185,92 Euro“1 erhalten.
  8. Das Kleidergeld wird jährlich, und vorbehaltlich der unter 6 aufgeführten Regelung von der zuständigen Verwaltung ausbezahlt.
  9. Die Beträge unter Absatz
  10. sind anwendbar auf Arbeiter deren wöchentliche, im Arbeitsvertrag festgelegte, für den Monat Januar geltende Arbeitszeit, wenigstens 20 Stunden beträgt. Alle anderen Arbeiter erhalten die Hälfte des in Absatz
  11. festgesetzten Betrages. Hat der teilzeitbeschäftigte Arbeiter mehr als einen Arbeitsvertrag beim Staat, so kann er im Ganzen trotzdem nur die in
  12. aufgeführten Beträge bekommen. Ist er in den Arbeitsverträgen verschiedenartig eingestuft, so gilt, zwecks Festlegung der in
  13. aufgeführten Beträge, die höhere Einstufung laut Anlage
  14. Wird ein Arbeiter im Laufe des Jahres eingestellt oder verlässt er den Staatsdienst im Laufe des Jahres, wird das Kleidergeld im Verhältnis von 1/12 pro Monat gerechnet. Jeder angefangene Monat zählt als ganzer Monat. Falls zu hohe Beträge ausbezahlt worden sind, werden sie dem Staat zurückerstattet. Diese Bestimmungen gelten auch im Falle von unbezahltem Urlaub.
  15. Die Verwaltung achtet darauf, dass der Arbeiter das Kleidergeld zum Ankauf von angebrachter Arbeitskleidung verwendet.
  16. Falls die Arbeitsgesetzgebung oder der Verwaltungschef das Tragen von spezieller Schutz- und Sicherheitskleidung oder Ausrüstung vorschreibt, ist die Verwaltung dazu verpflichtet, dieses dem Arbeiter neben seiner normalen Kleider-masse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Schutzbrillen sind gegebenenfalls durch eine Sehhilfe mit Stärke zu ergänzen. 1 Montants remplacés par arrêté du Gouvernement du 20 janvier
  17. 85
  18. Die Ausführungsbestimmungen der Anlage 4 werden durch Rundschreiben vom Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform festgelegt.
  19. Das Kleidergeld wird jährlich gemäß den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen an den Lebenshaltungsindex der Sparte „reine Kleidungsartikel“ angepasst. (Règlement grand-ducal du 18 janvier 2006 modifiant le règlement grand-ducal modifié du 25 octobre 1990 déterminant les conditions et les modalités de la mise à la disposition aux fonctionnaires de l’Etat de vêtements professionnels et de l’allocation d’une indemnité d’habillement). ANLAGE 5 Waldarbeiter I. Übergangsbestimmungen betreffend die Waldarbeiter, die ab dem
  20. Januar 2004 von der Forstverwaltung übernommen werden: Zwecks Übernahme der ca. 300 Waldarbeiter, die bis dato als unabhängige Arbeiter von den Förstern beschäftigt wurden, werden folgende spezielle Übergangsbestimmungen festgelegt:

Artikel 3

Paragraph 4 wird ein spezielles Formular des Arbeitsvertrages ausgearbeitet.

Artikel 4

ist keine Probezeit einzuhalten.

Artikel 13

wird als Einstellungsdatum das Datum in Betracht gezogen seit dem die Arbeiter ununterbrochen bis zum heutigen Zeitpunkt für die Forstverwaltung arbeiten. Die in Absatz 5 desselben Artikels festgesetzte Höchst-grenze für die angerechneten Vordienstzeiten kann in diesem Fall überschritten werden.

Artikel 14werden die Waldarbeiter mit ihrer Lohnstufe vom Monat Dezember 2003 übernommen.

Die Einstufung in eine im Kollektivvertrag vorgesehene Laufbahn wird von der staatlichen Personalverwaltung für jeden einzelnen Waldarbeiter festgelegt und dann vom Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, nach Begutachtung durch die Forstverwaltung und die vertragsschliessenden Gewerkschaften ab dem

  1. Januar 2004 für gültig erklärt. Artikel 16 sowie der neue Absatz 3 der Anlage 2 unter Punkt 2 - Besondere Bestimmungen sind nicht auf die von den Übergangsbestimmungen betroffenen Waldarbeiter anwendbar. Jedoch gilt für sie die unter
  2. Besondere Bestimmungen, Absatz 4 aufgeführte Regelung betreffend eine eventuelle Entschädigung. Die von den Übergangsbestimmungen betroffenen Waldarbeiter werden mit dem im Dezember 2003 erreichten Bruttomonatsgehalt übernommen. Diese Bestimmung beinhaltet nicht etwaige Lohnentwicklungen wie sie eventuell in ihrem vorigen Statut vorgesehen waren. Zwecks Festlegung des oben genannten Bruttogehaltes des Monats Dezember 2003 wird das Bruttodurchschnittsgehalt des Jahres 2003 in Rechnung gestellt oder der laut Laufbahn erreichte Stundenlohn des Arbeiters vom Monat Dezember, falls dieser günstiger ist. II. Übergangsbestimmungen betreffend die Waldarbeiter, die ab dem
  3. Januar 2009 von der Forstverwaltung übernommen werden: Zwecks Übernahme der 6 Waldarbeiter, die bis dato als Arbeiter am großherzoglichen Hof beschäftigt waren, werden folgende spezielle Übergangsbestimmungen festgelegt:

Artikel 3

Paragraph 4 wird ein spezielles Formular des Arbeitsvertrages ausgearbeitet.

Artikel 4

ist keine Probezeit einzuhalten.

Artikel 13

wird als Einstellungsdatum das Datum in Betracht gezogen seit dem die Arbeiter ununterbrochen bis zum heutigen Zeitpunkt für den großherzoglichen Hof arbeiten. Die in Absatz 5 desselben Artikels festgesetzte Höchstgrenze für die angerechneten Vordienstzeiten kann in diesem Fall überschritten werden.

Artikel 14werden die Waldarbeiter mit ihrer Lohnstufe vom Monat Dezember 2008 übernommen.

Die Einstufung in eine im Kollektivvertrag vorgesehene Laufbahn wird vom Umweltminister festgelegt und nach Begutachtung durch den Minister des öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform ab dem

  1. Januar 2009 für gültig erklärt. Artikel 16 sowie die in Anlage 2, Punkt 2 - Besondere Bestimmungen, Absatz 4 aufgeführte Regelung betreffend eine eventuelle Entschädigung sind nicht auf die von den Übergangsbestimmungen betroffene Waldarbeiter anwendbar. Jedoch gilt für sie der Absatz 3 der Anlage 2 unter Punkt 2 - Besondere Bestimmungen. Die von den Übergangsbestimmungen betroffenen Waldarbeiter werden mit dem im Dezember 2008 erreichten Bruttomonatsgehalt übernommen. Diese Bestimmung beinhaltet nicht etwaige Lohnentwicklungen wie sie eventuell in ihrem vorigen Statut vorgesehen waren. Zwecks Festlegung des oben genannten Bruttogehaltes des Monats Dezember 2008 wird das Bruttodurchschnittsgehalt des Jahres 2008 in Rechnung gestellt. 86 ANLAGE 6 I. Sonderbestimmungen betreffend die Arbeiter der Strassenbauverwaltung
  2. Wenn durch ungünstige winterliche Witterungseinflüsse (Eis und Schnee) eine erheblich verstärkte Tätigkeit bedingt wird, kann für diese Zeiten gemäß den Bestimmungen des Artikels L. 211-13 des Arbeitsgesetzbuches die Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über 12 Stunden täglich verlängert werden, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und die Befahrbarkeit des Verkehrsnetzes zu gewährleisten. Für nach regelmäßigem Dienstplan geleistete Arbeitsstunden, die die Dauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten, gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Paragraph 2 Absatz 1 bezüglich des Jahreszeitenausgleiches. Arbeitsstunden, die die Dauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich überschreiten, gelten als Überstunden.
  3. Wenn das nicht vorhersehbare Auftreten ungewöhnlicher und unbeeinflussbarer Wetterbedingungen oder Ereignisse, deren Folgen nicht vermieden werden können (cas de force majeure), es dringend erfordert, kann für diese Zeiten die Gesamtarbeitszeit der Nachtarbeiter auf bis zu 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, sofern die während der in Artikel 9 Paragraph 4 festgelegten nächtlichen Zeitspanne geleistete Arbeitszeit auf höchstens 5 Stunden begrenzt ist. Andernfalls darf die Gesamtarbeitszeit der Nachtarbeiter die Dauer von durchschnittlich 8 Stunden pro Tag während einer Referenzzeit von 7 Tagen nicht überschreiten gemäß den Bestimmungen des Artikels L 211-15 des Arbeitsgesetzbuches.
  4. Wenn das nicht vorhersehbare Auftreten ungewöhnlicher und unbeeinflussbarer Wetterbedingungen oder Ereignisse, deren Folgen nicht vermieden werden können (cas de force majeure), es dringend erfordert, kann die tägliche zusammenhängende Ruhezeit von 11 Stunden auf zwei Ruhezeiten aufgeteilt werden.
  5. Ist es der Verwaltung nicht möglich, die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden zu gewährleisten, gelten die Bestimmungen des Artikels L.231-11 des Arbeitsgesetzbuches. In keinem Fall jedoch darf diese Ruhezeit die Dauer von 24 Stunden pro Zeitspanne von 7 Tagen unterschreiten.
  6. Die Leistung der in Paragraph 1 und 2 genannten Mehrarbeits- beziehungsweise Überstunden ist durch die entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit auszugleichen. II. Der unter Punkt I. aufgeführte Kollektivvertrag tritt am
  7. Januar 2009 in Kraft. Vierfach angefertigt in Luxemburg am
  8. Dezember 2008 und genehmigt durch Beschluss des Regierungsrates in seiner Sitzung vom
  9. Dezember
  10. Luxemburg, den
  11. Dezember
  12. Der Vertreter des LCGB, Jean-Paul Baudot Der Vertreter des OGBL Pierre Schreiner Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform, Claude Wiseler Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.