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B. — Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz (VStDV) Vom 2. Februar 1935 Auf Grund des § 12 der Abgabenordnung

Obsah (8)§ 3§§ 5§ 13§ 16§ 167§ 166§ 210§ 22

verordnung

m Vermögensteuergesetz (VStDV) Vom 2. Februar 1935 Auf Grund des § 12 der Abgabenordnung und auf Grund des § 3 Absatz 1 Ziffer 7 und des § 22 des Vermögensteuergesetzes wird hier­ durch verordnet:

§ 3Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes Körperschaften, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen §1 Allgemeines

(1)Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Körperschaften) sind von der Vermögensteuer befreit, wenn sie nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschliesslich und unmittelbar kirchlichen, ge­ meinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäfts­ betrieb, der über den Rahmen einer Vermögens­ verwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig (§ 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Ge­ setzes).
(2)Ob ein Zweck als kirchlich, gemeinnützig oder mildtätig anzusehen ist, bestimmt sich nach den §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934. ) 1
(3)Ob eine Körperschaft ausschliesslich den vorgenannten Zwecken dient, bestimmt sich nach § 2 dieser Verordnung. 1) Ergänzt durch Verordnung

r Durchführung der § 17 bis 19 Steueranpassungsgesetz. — Vom

  1. 1941 (RStBl.) 1 9 4 1 , S. 9 3 7 ) .

(4)Für die Frage, ob ein wirtschaftlicher Ge­ schäftsbetrieb vorliegt, gilt § 3 dieser Ver­ ordnung. §2 Ausschliesslichkeit
(1)Ausschliesslich dient eine Körperschaft kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken nur dann, wenn sie andere als die in den §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Zwecke nicht verfolgt und ausser­ dem die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Der Anteil der Mitglieder oder Gesellschaf­ ter (Mitglieder) am Reingewinn darf satzungsmässig und tatsächlich vier vom Hundert der eingezahlten Kapitalanteile und, bei nicht voll eingezahlten Kapital­ anteilen, vier vom Hundert der Einlagen nicht übersteigen. Ausserdem muss sicher­ gestellt sein, dass den Mitgliedern sonstige Vermögensvorteile nicht

gewendet wer­ den.

  1. Es darf niemand durch unverhältnismässig hohe Vergütungen (z. B . Aufsichtsrats­ vergütungen, Vorstandsgehälter) oder durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, be­ günstigt werden.
  2. Es muss satzungsmässig vorgeschrieben und tatsächlich sichergestellt sein, a) dass die Mitglieder bei ihrem Aus­ scheiden oder bei Auflösung der Kör­ perschaft nicht mehr als ihre Kapital­ anteile und, wenn die Kapitalanteile nicht voll eingezahlt sind, nicht mehr als die Einlagen

rückerhalten; b) dass bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke das Vermögen der Körperschaft für kirchliche, gemeinnützige oder mild­ tätige Zwecke verwendet wird, soweit es in diesem Zeitpunkt die Kapital­ anteile der Mitglieder und, bei nicht voll eingezahlten Kapitalanteilen, die eingezahlten Einlagen übersteigt.

(2)Bei einer Körperschaft, die vor dem 30. November 1923 errichtet worden ist, tritt an die Stelle des Kapitalanteils (Absatz 1 Ziffern 1 und 3) der Goldwert der eingezahlten Einlagen, wenn dieser niedriger ist als der Kapitalanteil. §3 Wirtschaftlicher Geschäfts­ betrieb
(1)Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine plannlässige wirtschaftliche Tätigkeit

r Erzielung von Einnahmen oder anderen wirt­ schaftlichen Vorteilen, die über eine einmalige Betätigung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn

erzielen, ist nicht erforderlich.

(2)Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, liegt stets vor bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungs­ kassen und sonstigen Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit. §4 und Wohnungs­ Siedlungsunternehmen Von der Vermögensteuer sind befreit:
  1. Wohnungsunternehmen, die auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
  2. De­ zember 1930 (Rgesetzbl. I S. 593) und der sie ergänzenden Vorschriften als gemein­ nützig anerkannt sind,
  3. Unternehmen, die als Organe der staat­ lichen Wohnungspolitik (§ 28 der Gemein­ nützigkeitsverordnung) anerkannt sind,
  4. .....................................................
  5. .....................................................

§ 3

Absatz 1 Ziffer 7 des Gesetzes Pensionskassen und ähnliche Kassen §5 Allgemeines Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungs­ kassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit) sind von der Vermögensteuer unter den folgenden Voraus­ setzungen befreit: 1. Die Kasse muss für

gehörige oder frü­ here

gehörige eines einzelnen wirtschaft­ lichen Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirt­ schaftlich miteinander verbundener Ge­ schäftsbetriebe bestimmt sein.

den

­ gehörigen im Sinn dieser Bestimmung rech­ nen auch deren Angehörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes). 2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen der Kasse

gute kommen sollen (Leistungsempfänger), darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern oder deren Ange­ hörigen

sammensetzen. 3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Ver­ mögen satzungsmässig nur den Leistungs­ empfängern oder deren Angehörigen

­ fallen oder für ausschliesslich gemein­ nützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

  1. Ausserdem müssen bei Kassen mit Rechts­ anspruch der Leistungsempfänger die Vor­ aussetzungen des § 6, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 7 erfüllt sein. §6 K a s s e n mit Rechtsanspruch der Lei s t u n g s e m p f ä n g e r Für rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfän­ gern einen Rechtsanspruch gewähren, müssen ausser den im § 5 genannten noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  2. Die Gefolgschaft darf

laufenden Bei­ trägen oder

sonstigen

schüssen nicht verpflichtet sein.

  1. Die Kasse muss als Versicherungsunter­ nehmen nach dem „Gesetz über die Be­ aufsichtigung der privaten Versicherungs­ unternehmungen und Bausparkassen" vom
  2. Juni 1931 (Rgesetzbl. I. S. 315) be­ aufsichtigt werden.
  3. Der Gefolgschaft oder den Vertrauens­ männern der Gefolgschaft muss satzungs­ mässig und tatsächlich das Recht

stehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse

fliessen, beratend mitzuwirken. 2. Der Betrieb der Kasse muss nach dem Ge­ schäftsplan als soziale Einrichtung sieher­ gestellt sein. Eine soziale Einrichtung im Sinn dieser Bestimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn

  1. a)das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der Leistungsempfänger den Betrag von 6000 RM (60.000 Fr.) jährlich über­ steigt oder
  2. b)die Leistungen der Kasse die folgenden Beträge übersteigen: als Pension 4000 RM (40.000 Fr.) jährlich, als Witwengeld 3000 RM (30.000 Fr.) jährlich, als Waisengeld 1200 RM (12.000 Fr.) jährlich für jede Waise, als Sterbegeld 500 RM (5000 Fr.) als Gesamtleistung.

§§ 5

, 5a und 11 des Gesetzes § 7 Kassen ohne R e c h t s a n s p r u c h der Leistungsempfänger Für rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit, die den Leistungs­ empfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen ausser den im § 5 genannten noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die ausschliessliche und unmittelbare Ver­ wendung des Vermögens und der Ein­ künfte der Kasse muss satzungsmässig und tatsächlich für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. § 8 Haushaltsbesteuerung

(1)

m Haushalt des Steuerpflichtigen ge­ hören minderjährige Kinder und andere minder­ jährige Angehörige im Sinn von § 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung ausser­ halb seiner Wohnung nicht

Erwerbszwecken, sondern

Zwecken der Erziehung oder Aus­ bildung im Inland oder im Ausland aufhalten. Diese Voraussetzung ist z. B. erfüllt bei minder­ jährigen Angehörigen der luxemburgischen Armee bis

m Sergeanten ausschliesslich.

(2)Verheiratete minderjährige Kinder und andere verheiratete minderjährige Angehörige im Sinn von § 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpas­ sungsgesetzes, die dem Haushalt eines Steuer­ pflichtigen angehören, sind nicht mit dem Haus­ haltsvorstand, sondern mit ihrem Ehegatten

­ sammen

veranlagen, wenn beide Ehegatten un­ beschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes).

(3)Sind die Voraussetzungen der

sammen­ veranlagung mit minderjährigen Kindern oder mit anderen minderjährigen Angehörigen ( § 1 0 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes) bei einem Steuerpflichtigen gegeben, der

m Haushalt einer anderen Person gehört, mit der er nicht

sammen

veranlagen ist, so werden die Kinder oder die anderen Angehörigen nur mit dem Steuerpflichtigen, nicht mit dem Haus­ haltsvorstand,

sammen veranlagt. § 8a Freibeträge

(1)Im Fall des § 8 Absatz 2 stehen dem Haushaltsvorstand Freibeträge für die Kinder oder für die anderen Angehörigen nur dann

, wenn er überwiegend die Kosten des Unterhalts und der Erziehung trägt.

(2)Im Fall des § 8 Absatz 3 stehen dem Steuerpflichtigen Freibeträge für die Kinder oder für die anderen Angehörigen

. Daneben stehen auch dem Haushaltsvorstand für sie Freibeträge

, wenn er überwiegend die Kosten des Unter­ halts und der Erziehung trägt.

(3)Als Berufsausbildung im Sinn des § 5 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes gilt auch die Aus­ bildung in der Hauswirtschaft gegen Lehr- oder Schulgeld und die

gehörigkeit

r luxembur­ gischen Armee bis

m Sergeanten ausschliess­ lich.

§ 13Absatz 1 des Gesetzes §9 V e r m ö g e n s v e r g l e i c h bei Neuveranlagung der

(1)Für die Frage, ob das neue Vermögen von dem ursprünglichen Vermögen um mehr als den fünften Teil des ursprünglichen Vermögens (oder um mehr als die sonst vorgeschriebenen Beträge) abweicht, ist sowohl bei dem neuen wie bei dem ursprünglichen Vermögen von dem auf volle 1000 RM (10.000 Fr.) abgerundeten Wert des Gesamtvermögens oder Inlandsver­ mögens ( § 4 Absatz 2 des Gesetzes) auszugehen.
(2)Im einzelnen gilt für den Vermögens­ vergleich noch das folgende: 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen natür­ lichen Personen: Bei dem Vermögensvergleich bleiben die Freibeträge (§§ 5 und 5a des Gesetzes) ausser Betracht. Es ist also in jedem Fall das neue Gesamtvermögen mit dem ur­ sprünglichen Gesamtvermögen

verglei­ chen. Das Vermögen eines Abkömmlings, für den ein Freibetrag auf Grund des § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gewährt wird, ist in den Vermögensvergleich einzube­ ziehen; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital­ gesellschaften: Bei dem Vermögensvergleich ist die Mindestbesteuerung

berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes). Ist also das neue oder das ursprüngliche Gesamtvermögen niedriger als das massgebende Mindest­ vermögen, so tritt für den Vermögens­ vergleich das Mindestvermögen an die Stelle des niedrigeren Gesamtvermögens; 3. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körper­ schaften, die keine Kapitalgesellschaften sind: Bei dem Vermögensvergleich bleibt die Besteuerungsgrenze (§ 6 Absatz 2 des Ge­ setzes) ausser Betracht. Es ist also in jedem Fall das neue Gesamtvermögen mit dem ursprünglichen Gesamtvermögen

vergleichen; 4. bei den beschränkt Steuerpflichtigen: Bei dem Vermögensvergleich ist in je­ dem Fall das neue Inlandsvermögen mit dem ursprünglichen Inlandsvermögen

vergleichen.

§ 16

des Gesetzes § 10 F ä l l i g k e i t der S t e u e r bei Forstwirten Steuerpflichtige, deren Vermögen überwie­ gend aus forstwirtschaftlichem Vermögen bestellt, haben, abweichend von § 16 Satz 2 des Gesetzes, je ein Viertel der Jahressteuerschuld am 10. Mai, 10. August, 10 November und 10. Februar

entrichten. § 11 E n t r i c h t u n g der S t e u e r Steuerabzug durch

(1)Die Steuerverwaltung kann die Steuer der beschränkt Steuerpflichtigen durch Abzug vom Ertrag des Inlandsvermögens erheben, wenn dies

r Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmässig ist.

(2)Macht die Steuerverwaltung von dem Abzugsverfahren Gebrauch, so erlässt es gegenüber derjenigen Person, die den Ertrag aus dem Inlandsvermögen schuldet (Schuldner), einen Steuerabzugsbescheid. Gegen diesen Bescheid ist lediglich die Beschwerde nach den §§ 303 ff. der Abgabenordnung gegeben. )
(3)In dem Steuerabzugsbescheid ist die Steuer des beschränkt Steuerpflichtigen nebst ihren Fälligkeitstagen anzugeben und der Schuldner aufzufordern, 1. in dem Zeitpunkt, in dem der Ertrag aus dem Inlandsvermögen dem beschränkt Steuerpflichtigen

fliesst, den Ertrag so weit einzubehalten, als er

r Deckung der bis

m

fliessen fällig gewordenen Steuerbeträge notwendig ist, und 1 2. den einbehaltenen Betrag binnen einer Woche nach dem

fliessen für Rechnung des Steuerpflichtigen an die Steuerverwaltung abzuführen. Der Schuldner haftet insoweit neben dem Steuerpflichtigen.

(4)Haben der Steuerpflichtige (Gläubiger) und der Schuldner vor dem

fliessen ausdrücklich Stundung des Ertrags aus dem Inlandsvermögen vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend

r Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Als Stundung im Sinn des Satzes 1 gilt es nicht, wenn der Ertrag dem Steuerpflichtigen (Gläubiger) gutgeschrieben oder der nicht ausgezahlte Ertrag als Erhöhung einer Einlage oder als Darlehen anzusehen ist.

(5)Der Steuerabzugsbescheid kann erlassen werden, sobald die Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt worden ist. Dass diese 1) Beschwerde: voir arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux, rendu à la date du
  1. La distinction prévue à la Abgabenordnung entre p. ex. Beschwerde, Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'article 8 de l'arrêté du 26 octobre 1944 déroge à ce sujet à la Abgabenordnung qui, au surplus, est toujours en vigueur. Festsetzung unanfechtbar geworden ist, ist nicht erforderlich.

§ 167Absatz 2 der Abgabenordnung § 12* Erklärungspflicht

(1)Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögenserklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben: I. natürliche Personen:
  1. Verheiratete oder Verwitwete: wenn ihr Gesamtvermögen 20.000 RM (200.000 Fr.) übersteigt,
  2. Ledige: wenn ihr Gesamtvermögen 10.000 RM (100.000 Fr.) übersteigt,
  3. .................................................... Dabei ist das Vermögen derjenigen Personen mit

berücksichtigen, mit denen der Steuerpflichtige

sammen

veranlagen ist. Der Steuerpflichtige wird

sammen veranlagt:

  1. a)mit seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau,
  2. b)mit solchen minderjährigen Kindern und anderen minderjährigen Angehörigen (§ 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes), die

seinem Haushalt gehören. Die Freibeträge (§ 5 des Gesetzes) sind ausser Betracht

lassen; II. nicht natürliche Personen:

  1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Gesamtvermögens,
  2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, ausserdem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts: * Vergleiche § 2 3 des Vermögensteuergesetzes S.
  3. wenn ihr Gesamtvermögen 10.000 RM (100.000 Fr.) übersteigt.

(2)Beschränkt Vermögensteuerpflichtige ha­ ben eine Vermögenserklärung über ihr Inlands­ vermögen abzugeben: ohne Rücksicht auf die Höhe des Inlands­ vermögens.
(3)Für offene Handelsgesellschaften, Kom­ manditgesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland ha­ ben, ist eine Vermögenserklärung abzugeben: wenn das Vermögen der Gesellschaft 10.000 RM (100.000 Fr.) übersteigt.
(4)Eine Vermögenserklärung hat ausserdem jeder abzugeben, der dazu von der Steuerver­ waltung besonders aufgefordert wird.

§ 166

Absatz 1 der Abgabenordnung § 13 Muster der Vermögenserklärung Der Steuerpflichtige hat die Vermögenserklä­ rung nach einem Muster abzugeben, das der Finanzminister bestimmt.

§ 210

der Abgabenordnung § 14 Freiveranlagung Wird eine Vermögensteuer nicht festgesetzt, so ist die Freistellung dem Steuerpflichtigen mit­

teilen,

  1. wenn er es beantragt oder
  2. wenn er für den Zeitraum, für den er von der Steuer freigestellt wird, Vorauszah­ lungen geleistet hat.

§ 22

des Gesetzes § 15 B e f r e i u n g von Genossenschaften Genossenschaften sind von der Vermögen­ steuer befreit, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb erstreckt: 1. auf die gemeinschaftliche Benutzung landund forstwirtschaftlicher Betriebseinrich­ tungen oder Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossenschaften, Pfluggenossen­ schaften,

chtgenossenschaften) oder

  1. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeug­ nisse, soweit die Bearbeitung oder die Ver­ wertung im Bereich der Land- und Forst­ wirtschaft liegt (z. B . Molkereigenossen­ schaften, Winzergenossenschaften, Bren­ nereigenossenschaften, Viehverwertungs­ genossenschaften, Eierverwertungsgenossen­ schaften). Inkrafttreten § 16 In Luxemburg sind die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung am
  2. Januar 1941 in Kraft getreten. (Verordnung vom
  3. Dezem­ ber 1940, V.Bl. Nr. 77 vom
  4. Dez. 1940, S. 476.)

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