← Luxembourg

Loi du 11 novembre 1968 portant exemption de certains impôts directs en faveur des entreprises d'approvisionnement en eau, en gaz et en électricité ap

Obsah (11)§ 2§3§ 4§ 7§ 9§ 11§ 12§ 17§ 22§ 26§ 29

ordonnance du 31 janvier 1940 Version consolidée au 01 janvier 2002 Version consolidée applicable au 01/01/2002 : Dritte Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 31. Januar 1940 in de

§ 2des Gesetzes. §1 Betriebe der öffentlichen Hand.

(1)Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind.
(2)Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Hoheitsbetriebe sind z. B. Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Strassenreinigung und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen.
(3)Versorgungsbetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten unterliegen der Gewerbesteuer. Das gilt auch dann, wenn sie mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.
(4)Les dispositions de l’alinéa qui précède ne concernent pas les entreprises d’approvisionnement en eau, en gaz et en électricité. §3 Aufgabe, Auflösung und Konkurs.
(1)Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
(2)Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt. -1- ordonnance du 31 janvier 1940 Version consolidée au 01 janvier 2002 §6 Binnenschiffahrtsbetriebe. Bei Binnenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Zu den §§ 2 und 3 des Gesetzes. §7 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
(1)Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine planmässige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder von anderen wirtschaftlichen Vorteilen, die über eine einmalige Betätigung hinausgeht. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht erforderlich.
(2)Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur insoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. §8 Genossenschaften. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Genossenschaften gilt die Verordnung über die Körperschaftssteuer der Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften vom
  1. Dezember
  2. L’alinéa qui précède est applicable sans préjudice des dispositions du paragraphe 8 chiffre 7 de la loi du 1er décembre 1936 sur l’impôt commercial communal. Pour l’application du paragraphe 8 chiffre 7 est considéré comme bénéfice au sens du paragraphe 7 de la prédite loi sur l’impôt commercial communal le bénéfice établi suivant les dispositions de l’ordonnance du 8 décembre 1939 concernant l’impôt sur le revenu des sociétés coopératives. Les ristournes ne sont à ajouter au bénéfice commercial par application du susdit paragraphe 8 chiffre 7 que pour autant qu’elles ne sont pas déjà ajoutées en vertu des dispositions du paragraphe 5 de l’ordonnance précitée du 8 décembre 1939.

§3des Gesetzes. § 11 Krankenanstalten.

(1)Krankenanstalten des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind von der Gewerbesteuer befreit.
(2)Krankenanstalten, die nicht von einer im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaft betrieben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum in besonderem Mass der minderbemittelten Bevölkerung dienen.
(3)Eine Krankenanstalt dient in besonderem Mass der minderbemittelten Bevölkerung wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die im § 11, Absätze 2 bis 6 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Dezember 1941 bezeichnet sind.
(4)Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird.
(5)Hat eine Privatkrankenanstalt keine Konzession, so steht ihr Steuerfreiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht zu. § 12 Pensionskassen und ähnliche Kassen. Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fülle der Not oder Arbeitslosigkeit) sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. -2- ordonnance du 31 janvier 1940 Version consolidée au 01 janvier 2002 § 13 Steuerfreiheit für neue Unternehmen.
(1)Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Unternehmen zur Entwicklung neuer Herstellungsverfahren oder zur Herstellung neuartiger Erzeugnisse für eine von ihm zu bestimmende Zeit von der Gewerbesteuer ganz oder teilweise zu befreien. Voraussetzung ist, dass dafür ein überragendes Bedürfnis der gesamten Wirtschaft anerkannt wird und der Steuerausfall der Gemeinde zugemutet werden kann.
(2)Ob ein überragendes Bedürfnis der gesamten Wirtschaft im Sinn des Absatzes 1 vorliegt, wird im Einzelfall durch den Finanzminister im Benehmen mit dem Wirtschaftsminister, dem Minister für Ernährung und Landwirschaft und dem Arbeitsminister bestimmt.
(3)Die Freistellung von der Gewerbesteuer darf nicht gewährt werden, wenn das neue Unternehmen in unmittelbarem Wettbewerb mit einem Unternehmen steht, das am
  1. Juli 1933 in der Wirtschaft bereits bestanden hat (§ 3 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom
  2. Juli 1933).

§ 4des Gesetzes.

§ 16 Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnenschiffahrtsbetrieben. Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und für die im § 6 bezeichneten Binnenschiffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.

§ 7des Gesetzes. § 17 Gewinn.

(1)Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinn der §§ 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes.
(2)Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinn des § 6 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (§ 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt. Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes. § 18 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs.
(1)Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
(2)Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist. § 19 Gewerbeverlust. Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs führen, um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre (§ 10 des Gesetzes) nach den Vorschriften der §§ 7 bis 9 des Gesetzes ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für das vorangegangene Wirtschaftsjahr gekürzt worden sind. -3- ordonnance du 31 janvier 1940 Version consolidée au 01 janvier 2002 Zu den §§ 8 und 9 des Gesetzes. § 20 Begriff der wesentlichen Beteiligung.
(1)Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des § 8 Ziffer 6 des Gesetzes sind natürliche Personen zu verstehen. Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des § 9 Ziffer 1 Satz 2 des Gesetzes sind natürliche und juristische Personen zu verstehen.
(2)Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Eine natürliche Person ist auch dann wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muss in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraums bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrags massgebend ist. Zu den §§ 8 und 12 des Gesetzes. § 21 Dauerschulden bei Kreditinstituten. Bei Kreditinstituten im Sinn des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, die geschäftsmässig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der

Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschliesslich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet. § 22 Überschuldete Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes. Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden 130 vom Hundert des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke und führt die Hinzurechnung dieser Schulden oder ihrer Zinsen zu einer unbilligen Besteuerung, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen.

§ 9des Gesetzes. § 23 Grundbesitz.

(1)Die Frage, ob und inwieweit im Sinn des § 9 Ziffer 1 des Gesetzes Grundbesitz

Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Massgebend ist dabei der Stand am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Erhebungszeitraum beginnt.

(2)Gehört der Grundbesitz nur

Teil

Betriebsvermögen im Sinn des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Ziffer 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen. § 24 Wohnungs- und Baugenossenschaften. Die Vorschrift des § 9 Ziffer 1 Satz 2 des Gesetzes gilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften, die ausschliesslich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. -4- ordonnance du 31 janvier 1940 Version consolidée au 01 janvier 2002 Zu den §§ 9 und 12 des Gesetzes. § 25 Massgebender Einheitswert. Massgebend ist der Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungsoder Nachfeststellungszeitpunkt), der dem Beginn des Erhebungszeitraums unmittelbar vorangeht. Der Einheitswert vom Hauptfeststellungszeitpunkt ist nur dann massgebend, wenn er mindestens fünf Vierteljahre vor dem Beginn des Erhebungszeitraums liegt.

§ 11des Gesetzes § 26 Hausgewerbetreibende.

(1)Hausgewerbetreibende sind natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse, wenn sie als Gewerbetreibende in eigener Wohnung oder Betriebstätte in Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit Waren herstellen oder bearbeiten. Die Personen müssen selbst wesentlich am Stück mitarbeiten. Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 des Gesetzes gilt für Hausgewerbetreibende, wenn der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes abgerundete Gewerbeertrag in dem massgebenden Bemessungszeitraum nicht mehr als (4.000 RM) 40.000 Franken betragen hat.
(2)Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 des Gesetzes gilt auch für Zwischenmeister, wenn der abgerundete Gewerbeertrag in dem massgebenden Bemessungszeitraum nicht mehr als (4.000 RM) 40.000 Franken betragen hat. Zwischenmeister ist, wer die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

§ 12des Gesetzes. § 27 Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht.

(1)Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuerpflicht ist das Gewerbekapital auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
(2)Das nach Absatz 1 ermittelte Gewerbekapital ist der Festsetzung des Steuermessbetrags so lange zugrunde zu legen, bis ein nach § 25 massgebender Einheitswert des gewerblichen Betriebs festgestellt ist. § 28 Veränderungen im Bestand an Betriebsgrundstücken.
(1)Der Erwerb oder die Veräusserung eines Betriebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nach Massgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt, wenn das Betriebsgrundstück nach dem Zeitpunkt, auf den der massgebende Einheitswert des gewerblichen Betriebs (§ 25) festgestellt worden ist, und vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Erhebungszeitraum beginnt, erworben oder veräussert worden ist.
(2)Beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks ist das Gewerbekapital um den Betrag der Anschaffungskosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlichkeiten im Sinn des § 12 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes, die mit dem Erwerb des Grundstücks zusammenhängen, sind dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.
(3)Bei der Veräusserung eines Betriebsgrundstücks ist der Betrag des Veräusserungserlöses abzüglich der Verbindlichkeiten im Sinn des § 12 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes, die bei der Veräusserung des Grundstücks weggefallen sind, dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. -5- ordonnance du 31 janvier 1940 Version consolidée au 01 janvier 2002 Zu den §§ 14 und 27 des Gesetzes. § 29 Gewerbesteuererklärung.
(1)Eine Gewerbesteuererklärjung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben:
  1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von (4.000 RM) 40.000 Franken oder deren Gewerbekapital an dem massgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von (20.000 RM) 200.000 Franken überstiegen hat;
  2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
  3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Fortswirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;
  4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;
  5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die von der Steuerverwaltung eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.
(2)Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags nach der Lohnsumme ist für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzugeben, für die von der Steuerverwaltung eine solche Erklärung besonders verlangt wird. § 30 Zuschlag wegen verspäterter Abgabe der Steuererklärung.
(1)Die Steuerverwaltung kann einen Zuschlag (§ 168 Absatz 2 der Abgabenordnung) bis zu zehn vom Hundert des endgültig festgesetzten Steuermessbetrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist nicht gewahrt wird. Der Zuschlag ist zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.
(2)Der Zuschlag fliesst der Gemeinde zu. Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fliesst der Zuschlag der Gemeinde zu, der der grösste Zerlegungsanteil zugewiesen ist.

§ 17des Gesetzes. § 31 Wareneinzelhandelsunternehmen.

(1)Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinn des § 17 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschliesslich oder neben anderen Umsätzen Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Lieferungen im Einzelhandel, die neben anderen Umsätzen bewirkt werden, bleiben ausser Betracht, wenn sie ein Hundertstel des Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
(2)Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Absatzes 1 sind a) die im § 11 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen

Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 bezeichneten Lieferungen, b) Lieferungen im Grosshandel, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch, die als solche aus der Buchführung nicht eindeutig und leicht nachprüfbar ersichtlich sind.

(3)Die im § 53 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen

Umsatzsteuergesetz bezeichneten Lieferungen gelten nicht als Lieferungen im Einzelhandel. -6- ordonnance du 31 janvier 1940 Version consolidée au 01 janvier 2002 § 32 Gemischte Unternehmen.

(1)Dient in einem Unternehmen, das sowohl Umsätze im Einzelhandel als auch andere Umsätze bewirkt (gemischtes Unternehmen), eine Betriebstätte nur

Teil Zwecken des Wareneinzelhandelsgeschäfts, so unterliegt nur derjenige Teil des Zerlegungsanteils dem erhöhten Hebesatz, der auf den Wareneinzelhandel entfällt. § 31 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2)Der Teil des Steuermessbetrags, der nach Absatz 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, bestimmt sich nach dem Verhältniss, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die auf die Einzelhandelstätigkeit in der Betriebstätte entfallen, zu dem Gesamtbetrag der in der Betriebstätte gezahlten Löhne steht. Lässt sich dieses Verhältnis nicht feststellen oder führt die Zugrundelegung dieses Verhältnisses zu einem unbilligen Ergebnis, so ist der Zerlegungsanteil nach einem Massstab aufzuteilen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt.

§ 22des Gesetzes.

§ 33 Verlegung von Betriebstätten. Wird eine Betriebstätte im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist die Gewerbesteuer in dieser Gemeinde für die Zeit vom Beginn des auf die Verlegung folgenden Kalendermonats bis

Ende des Erhebungszeitraums nach dem für den Erhebungszeitraum festgesetzten einheitlichen Steuermessbetrag (Zerlegungsanteil) zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebstätte des Unternehmens bestehen bleibt.

§ 26des Gesetzes § 35 Erklärung über die Berechnungsgrundlagen.

(1)Die Erklärung über die Berechnungsgrundlagen der Lohnsummensteuer ist auch dann

Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsummensteuer abzugeben, wenn die Steuer noch nicht entrichtet wird.

(2)Die Abgabe der Erklärung über die Berechnungsgrundlagen kann nach § 202 der Abgabenordnung erzwungen werden. Gegen danach ergehende Verfügungen der Gemeindebehörde ist die Beschwerde an den Steuerdirektor zulässig. Die Vorschriften der Abgabenordnung über das Beschwerdeverfahren sind entsprechend anzuwenden.

§ 29des Gesetzes. § 36 Wareneinzelhandelsunternehmen.

(1)Wareneinzelhandelsunternehmen, im Sinn des § 29 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschliesslich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Ziffer 2 des Umsatzsteuergesetzes) bleibt dabei ausser Betracht.
(2)Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Absatzes 1 sind die im § 11 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen

Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 bezeichneten Lieferungen mit Ausnahme der im § 53 Absatz I der Durchführungsbestimmungen

Umsatzsteuergesetz bezeichneten Lieferungen. -7- ordonnance du 31 janvier 1940 Version consolidée au 01 janvier 2002 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Wohnungs- und Siedlungsunternehmen. Von der Gewerbesteuer sind befreit:

  1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
  2. Dezember 1930 und der sie ergänzenden Bestimmungen als gemeinnützig anerkannt sind.
  3. Unternehmen, solange sie als Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 der Gemeinnützigkeitsverordnung) anerkannt sind.
  4. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen Unternehmen im sinn des Heimstättengesetzes. § 38 Warenhaussteuer. Besteht Streit darüber, ob eine Betriebstätte ganz oder zu einem Teil (gegebenenfalls zu welchem Teil) der Warenhaussteuer (§ 11 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen) unterliegt, so gelten für das Rechtsmittelverfahren die rechtlichen Vorschriften über die Rechtsmittel gegen Gemeindeabgaben. § 42 Inkrafttreten.

(1)Diese Verordnung gilt erstmals für das Rechnungsjahr
  1. Mit dieser Wirkung tritt sie an die Stelle der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes vom
  2. Februar 1938.
(2)Die Bestimmungen der §§ 4, 17 Absatz 2, 19, 31, 32 und 36 sind bereits für das Rechnungsjahr 1939 anzuwenden. Rechtskräftige Festsetzungen des einheitlichen Steuermessbetrags für das Rechnungsjahr 1939 werden dadurch nicht berührt.
(3)Die Bestimmungen des § 37 gelten für die Rechnungsjahre 1939 und 1940. -8-

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.