297 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Samstag, 25. Mai 1878. N° 35. SAMEDI, 25 mai 1878. Bekanntmachung. — Jägerbataillon. Avis. — Bataillon des Chasseurs Luxembourgeois. Par arrêté royal grand-ducal du 6 mai et., Durch Königl-Großh. Beschluß vom 6. M a i d. I. ist Herrn D. E. v a n Bennekom, Haupt- il a été accordé à M . D . - E . van Bennekom, camann - Quartiermeister im Luxemburger Jäger- pitaine quartier-maître au Bataillon des chasseurs Bataillon, welcher die durch Art. 4 des Gesetzes Luxembourgeois, qui avait atteint la limite d'âge vom 22. December 1877 festgesetzte Altersgrenze fixée par l'art. 4 de la loi du 22 décembre 1877 erreicht hatte, ehrenvolle Entlassung aus dem sur les pensions militaires, démission honorable du service militaire. Militärdienst gewährt worden. Un autre arrêté royal grand-ducal du même Ein weiterer Königl.-Großh. Beschluß vom jour statue qu' à l'avenir les fonctions de quarselben Tage verfügt, daß das Amt eines Quartiertier-maître au Bataillon des chasseurs seront exermeisters beim Jägerbataillon in Zukunft von cées par un lieutenant non-combattant ou par einem nicht kombattirenden Lieutenant oder von einem Unteroffizier ausgeübt werde, und daß un sous-officier, et que le titulaire jouira, en outre der Titular außer dem seinem Grade entsprechen- du traitement attaché à son grade, des émoluden Gehalte die durch die Regierung festzu- ments à déterminer par le Gouvernement. setzenden Emolumente genießen wird. Par un troisième arrêté royal grand-ducal du Durch einen dritten Königl.-Großh. Beschluß vom selben Tage ist der Unteradjutant K o n s même jour, l'adjudant sous-officier Kons a été beauftragt worden, die durch Abgang des Haupt- chargé d'exercer provisoirement les fonctions de manns van Bennekom vakant gewordenen quartier-maître, devenues vacantes par la retraite Funktionen des Quartiermeisters provisorisch aus- du capitaine van Bennekom. zuüben. Luxemburg den 24, Mai 1878. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, F. de Blochausen. Bekanntmachung. — Indigenat. Aus einer am 25. März 1878 durch den Bürgermeister der Gemeinde Bövingen (Clerf) aufge- Luxembourg, le 24 mai 1878. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, F. DE BLOCHAUSEN. Avis. — Indigénat. Il résulte d'une déclaration reçue le 25 mars 1878 par le bourgmestre de la commune de Bœ- 298 nommenen Erklärung erhellt, daß Hr. Johann vange (Clervaux), que M. Jean-Pierre-Léopold Peter Leopold Lamberty, daselbst geboren den Lamberty, né audit Bœvange le 15 nov. 1856 15. November 1856, Sohn eines Ausländers, d'un père étranger, a rempli les formalités presdie durch Art. 9 des Civilgesetzbuches vorge- crites par l'art. 9 du Code civil pour acquérir la schriebenen Formalitäten zur Erlangung der Eigen- qualité de Luxembourgeois. schaft eines Luxemburgers erfüllt hat. Luxemburg den 20. Mai 1878. Luxembourg, le 20 mai 1878. Der General-Director der Justiz, Paul E y s c h e n . Bekanntmachung. — Patent. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 23. April 1878 ist Hrn. N. A. Otto, Vertreter der Gasmotorenfabrik zu Deutz, ein Erfindungs- und Einführungspatent auf die Dauer von fünf Jahren für einen verbesserten Gasmotor bewilligt worden. Luxemburg den 21. Mai 1878. Der Regierungsrath, M. Müllendorff. Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Avis. — Brevet. Par arrêté royal grand-ducal du 23 avril 1878, un brevet d'invention et d'importation de cinq années a été accordé à M.N.-A. Otto, représentant de la fabrique de moteurs à gaz à Deutz, pour un nouveau moteur à gaz. Luxembourg, le 21 mai 1878. Le Conseiller de Gouvernement, Math, MULLENDORFF. Bekanntmachung. — Wohnsitz. Avis. — Domicile. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 8. M a i c. Par arrêté royal grand-ducal du 8 mai courant, ist Hr. Anton Gierten, Landwirth zu Herborn, M. Antoine Gierten, cultivateur à Herborn, natif gebürtig aus Mesenich, Regierungsbezirk Trier de Mesenich, cercle de Trèves (Prusse), a été au(Preußen), ermächtigt worden, seinen Wohnsitz im torisé à établir son domicile dans le Grand-Duché. Großherzogthum zu nehmen. Luxemburg den 21. Mai 1878. Luxembourg, le 21 mai 1878. Der General-Director der Justiz, Paul E y s c h e n . Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Bekanntmachung. — Zollwesen. Der Deutsche Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. März d. I. bezüglich der Herstellung und Verwendung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz folgende Beschlüsse gefaßt welche mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 1. August 1872 (Memorial S 259) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 1) Vom 1. Januar 1879 ab ist zur Denaturirung von Salz nur solches Wermuthpulver zuzulassen, dessen Bereitung nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen steueramtlich überwacht, dessen Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amtlichen Verschluß festgehalten und bei dessen Verwendung feit der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verflossen ist. 299 2) Bis zu dem 1. Januar 1879 dürfen die auf den Salzwerken vorhandenen Bestände von Wermuthpulver zur Verwendung gelangen. 3) Zur Denaturirung des Salzes kann anstatt der unter Nr. 2 Aa der Bestimmungen vom 21. Juni 1872 vorgeschriebenen Menge von ½ Procent, eine solche von nur ¼ Procent des Gewichts des Salzes an Wermuthpulver verwendet werden, sofern dasselbe den unter Nr. 1 bezeichneten Anforderungen entspricht. Bestimmungen, betreffend die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz. 1. Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung des steueramtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen. 2. Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung, daß der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft. 3. Der Unternehmer ist verpflichtet:
- a)nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver, so wie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk u . s . w . ) verschlußfähig und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden kann, auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustande zu erhalten;
- b)einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die Steuerbeamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, so wie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten und die hierdurch, so wie durch die steuerliche Ueberwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde festzusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen. 4. Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununterbrochen, die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Verschlusse durch Kunstschlösser. So lange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den Aufbewahrungsräumen sich befindet, dürfen in diesen, und so lange die Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe, als das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die Fabrikate aus demselben sich befinden. 5. Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder zur Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden:
- a)die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten;
- b)Zahl und Zeichen der Colli und deren Gewicht;
- c)die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung, so fern eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt, auch das Gewicht der Theilpost. 6. Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden. Die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt aller Kolli und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu ertheilenden Anleitung darauf zu richten, daß die Waare in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht 300 entöltem Wermuthkraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde u . s . w . ) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung eines wirksamen Denaturirungsmittels geeignet ist. So weit thunlich hat ein Oberbeamter an der Prüfung theilzunehmen. In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Untersuchung durch Sachverständige anordnen. Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der Befund ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem Verschluß zu halten. 7. Jede Post ist von den andern gesondert zu lagern und gelangt, so weit die Steuerstelle nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter ununterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat. In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichskanzleramt festzustellenden Muster entsprechen. Das gewonnene Pulver ist, nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und bezeichnete Fässer zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen. Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto- und Nettogewicht der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der Bescheinigung des überwachenden Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben. 8 . Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung der Bestellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß und ertheilt auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen soll, einen Transportschein nach dem anliegenden Muster. Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unverändertem Zustande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transportschein bei Vermeidung einer Conventionalstrafe vorzuführen, welche vor der Direktivbehörde bis 10 Mark für jeden Centner des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden kann. Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transportschein zu prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben. 9. Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu andern als Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe darf nicht ertheilt werden. Wermuthkraut, sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre verflossen sind, sind aus dem Lager zu entfernen. 10. Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten. 1 1 . Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen der Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder von seinen 301 Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde begangen sein, unterwirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu 100 Mark. 12. Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das Verfahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Transporte beim Empfangsamte, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die betheiligten Beamten u . s . w . erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde. Luxemburg den 23. Mai 1878. Für den General-Director der Finanzen: Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. Transportschein Nr. 10 über Pulver aus Wermuthkraut zur Denaturirung von Salz. Ausfertigungs-Amt. Steueramt Schönebeck. Erledizungs-Amt. Haupt-Steueramt f.i.g. Berlin. Empfänger der Waare: Salzhändler S c h l e g e l . Der Colli Brutto-Gewicht. Zahl und Verpackung. Bezeichnung. Fünf Fässer. S und C Nr. 75/79. Netto-Gewicht. Art des angelegten Verschlusses bzw. Zahl der Bleie. Je 55 Klg. Zusammen 275 Klg. Je 50 Klg. Zusammen 250 Klg. Kreuzweis verschnürt je 2 Bleie. Summa: 10 Bleie. Die Transportfrist läuft bis zum 15 Juli einschl. Unterschrift des Unternehmers, Dr. Schmalz. Das in den oben bezeichneten Fässern verpackte Pulver ist ausschließlich aus echtem und reinem am 3. Mai 1878 eingelagerten Wermuthkrant unter Beobachtung der Anforderungen des Beschlusses des Bundesraths vom 1878 angefertigt worden und zur Denaturirung von Salz brauchbar. Schönebeck den 3. J u l i 1878. Königliches Untersteueramt, N.N. 302 Bekanntmachung. — Zollwesen. Der Deutsche Bundesrath hat in der Sitzung vom 13. April d. I. beschlossen, daß auf Seite 270 des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif. Zeile 7 und 8 , die Worte „gerissen (geschnitten) oder ungerissen (ungeschnitten)" zu streichen sind, dagegen den Anmerkungen zu 1 unter c folgende Anmerkung beizufügen ist: „c. Als sammetartig werden rohe oder gebleichte Gewebe nur dann behandelt, wenn sie gerissen (geschnitten) sind, so daß sie auf der Schauseite einen ausgearbeiteten Flor zeigen", und daß diese Vorschrift vom 1. Juni d. I. ab in Kraft zu treten hat. Luxemburg den 23. Mai 1878. Für den General-Director der Finanzen: Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. Bekanntmachung. — Zollwesen. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 27. August, 2. und 27. October und 9 December v. I. (Memorial S. 368, 542, 588 und 634), die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die nach Spanien a u s z u f ü h r e n d e n z o l l v e r e i n s l ä n d i s c h e nWaarenbetreffend,wirdder Handelsstand hiermit in Kenntniß gesetzt, daß die konsularischen Vertreter Spaniens Seitens der Königlich Spanischen Regierung ermächtigt und verpflichtet worden sind, auch die von deutschen Handelskammern und kaufmännischen Korporationen ausgestellten Ursprungszeugnisse und zwar ohne jedes Zwischenvisa, zu beglaubigen. Die konsularische Beglaubigung der Ursprungszeugnisse soll, wenn am Orte der Fabrikation pp. beziehungsweise in dem betreffenden Zollvereinsstaate kein Spanisches Konsulat besteht, nach den hierübererlassenenBestimmungen zwar in erster Reihe durch den Spanischen Konsul am Orte der Exportation erfolgen im Bedürfnißfalle kann sie jedoch auch durch das dem betreffenden Zollvereinsstaate je nach der Route, auf welcher die Waare zur Ausfuhr gelangt, zunächst belegene Spanische Konsulat bewirkt werden. Luxemburg den 24. Mai 1878. Für den General Director der Finanzen: Der General-Director der Justiz, Paul E y s c h e n . Rundschreiben. — Gemeindewege. Die Gemeindeverwaltungen unterlassen häufig den Bauconducteuren die regelmäßig genehmigten Versteigerungs-Protokolle der für Rechnung ihrer Gemeinden auf den Vicinalwegen zu bewerkstelligenden Arbeiten und Lieferungen zu gehöriger Circulaire. — Chemins vicinaux. Les administrations communales négligent fréquemment d'adresser en temps utile aux conducteurs des travaux publics les procès-verbaux d'adjudication, dûment approuvés, des travaux et fournitures de voirie vicinale à effectuer pour 303 Zeit zu übersenden, oder denselben zum wenigsten eine beglaubigte Abschrift davon zukommen zu le compte de leurs communes, ou du moins de leur en faire tenir une copie certifiée. lassen. L'intérêt du service exige cependant qu'avant Es liegt jedoch im Interesse dieses Dienstzweiges, daß jene Akten vor Allem sich in Händen tout les conducteurs soient en possession de ces der Bauconducteure befinden, weil diese Beamten actes, parce que ce sont eux qui dirigent les tradie Arbeiten zu leiten, den Unternehmern die zur vaux, donnent des instructions et des ordres aux guten Ausführung nöthigen Instructionen und entrepreneurs pour leur bonne exécution, en font Befehle zu geben, bei Beendigung der Arbeiten la réception après leur achèvement, et délivrent dieselben abzunehmen, sowie die jede Aushän- sur l'état d'avancement des travaux subsidiés par digung der Staatssubsidien erforderlichen Atteste l'État les attestations requises afin de liquidation über den Stand und die Fortschritte der subsidi- des subsides. irten Arbeiten zu ertheilen haben. D'un autre côté, il importe également pour diAndererseits erheischen verschiedene Gründe, vers motifs et surtout dans l'intérêt de la régularité besonders aber die Regelmäßigkeit in dem Gede la comptabilité communale, que les procèsmeinde-Rechnungswesen, daß dieselben Versteigeverbaux d'adjudication se trouvent dans la comrungsverhandlungen ebenfalls in der Gemeinde mune même et fassent partie de ses archives. selbst sich vorfinden und in deren Archiv aufbewahrt werden. J'invite en conséquence les administrations Ich ersuche demnach die Gemeindeverwaltungen der zuständigen Behörde, die Versteigerungsver- communales à produire dorénavant à l'autorité handlungen der Arbeiten auf Gemeindewegen compétente les procès-verbaux d'adjudication des künftig in doppelter Ausfertigung zu übersenden, travaux de voirie vicinale en double, outre l'extrait und dieß unbeschadet des gewohnten Auszuges, d'usage qui doit en rester comme minute à l'auwelcher der approbirenden Behörde als Concept torité appelée à les approuver. L'un des doubles zu dienen hat. Hiervon soll ein Exemplar durch sera renvoyé par les soins de MM. les commissaires die HH. Districtscommissäre an die Gemeinde- de district à l'administration communale, l'autre verwaltung, das andere an den Bauconducteur zu- au conducteur. rückgesendet werden. MM. les commissaires sont priés de tenir la Die HH. Districtscommissäre werden hiermit ersucht, die Ausführung gegenwärtigen Rund- main à l'exécution de la présente. schreibens zu überwachen. Luxemburg den 24. Mai 1878. Der General-Director des Innern, N. S a l e n t i n y . Luxembourg, le 24 mai 1878. Le Directeur général de l'intérieur, N . SALENTINY. 304 Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats A p r i l 1878. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Weizen… Mischelfrucht… Maße Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von oder Luxem- DieGewicht. burg. kirch. Greven- EschEchterWiltz. Ettelbrück. nach. Remich Mersch. macher. a. d. A. Hectoliter 21 46 23 50 24 00 24 10 23 25 22 00 19 59 22 00 22 50 21 71 21 25 20 00 Roggen… 16 00 17 00 15 75 16 00 Gerste… 16 00 15 00 15 00 16 35 Spelz… 14 00 14 08 12 00 Heidekorn… 7 50 Hafer… 8 28 Erbsen… 22 50 22 50 6 50 7 66 8 00 8 50 9 25 22 00 19 37 Bohnen… 22 37 Linsen… Kartoffeln… Weizen-Mehl… Kilogr. 7 00 7 00 6 50 0 50 0 48 0 50 0 60 0 40 0 44 0 40 0 50 4 75 6 00 5 50 0 60 0 50 0 53 0 50 0 50 0 40 0 41 0 40 0 30 0 36 Mischel-Mehl… Roggen-Mehl… 0 42 Geschälte Gerste… 0 80 Butter… 3 00 2 60 2 60 2 80 2 96 2 80 2 80 2 50 2 70 0 65 0 61 0 65 0 66 0 65 0 60 0 70 0 80 Eier… Dutzend. 0 80 Heu… 100 Kilo. 7 60 6 00 Stroh… Buchenholz… Stere. 16 00 14 00 Eichenholz… 10 00 Weichholz… Kilogr. Ochsenfleisch… Kuh-od. Rindfleisch 1 80 1 50 1 50 1 50 1 55 1 40 1 40 1 30 Kalbfleisch… 1 50 1 10 1 30 Hammelfleisch… 1 80 1 75 Schweinefleisch… 1 90 1 80 1 80 1 80 1 70 1 45 1 40 1 70 1 50 1 60 1 60 1 45 1 40 1 60 1 30 1 60 1 80 1 50 2 00 1 60 1 80 1 60 1 60 1 46 1 80 2 00 Luxemburg. — Druck von V. Bück. 1 60