397 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Mercredi, 30 avril 1913. N° 28. Mittwoch, 30. April 1913. Bekanntmachung. — Zollwesen. Die nachstehend abgedruckte Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie nachstehende Änderungen der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz (Seite 71 der Anlage zu Nr. 57 des Memorials von 1888), treten am 1. Mai 1913 i n Kraft.*)
- a)Im § 10 erhält der Abs. 2 folgende Fassung: Auf Begleitschein I nach dem anliegenden Muster 3 wird — unter Kollo-, Wagen- oder Schiffsverschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage deklariert oder unter der Bedingung demnächstiger Vergällung beziehungsweise der Verwendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salzabgabe abgelassen werden soll. An Stelle der Abfertigung auf Begleitschein I kann bei Kalisalzen, die mehr als 60, jedoch weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, die Abfertigung mit Überweisungsschein treten, wie solche im § 16 der Salzabgaben-Befreiungsordnung für die Versendung des auf den Salzwerken unvollständig vergällten Salzes vorgeschrieben ist. Für die von Landwirten zu Düngungszwecken unmittelbar bezogenen Kalisalze der bezeichneten Art kann auch von der Abfertigung mit Überweisungsschein abgesehen werden, wenn die Salze vor der Versendung mit 5 v. H. Mergel oder mit 2 v. H. Steinkohlenmehl oder mit 1 v. H. Torfmull, der seinerseits mit 1 v. H. karbolsaurem Kalke versetzt ist, vergällt werden und wenn die Salzwerksverwaltungen sich verpflichten, über die Gewinnung und den Absatz der Salze Buch zu führen sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften eine Vertragsstrafe von1000Mzu zahlen. Die näheren Bestimmungen hat die Direktivbehörde zu treffen.
- b)Im Abs. 2 des § 15 Ziffer 4 sind die Worte „und an die mit Berechtigungsschein versehenen Händler ohne Kontrolle" zu streichen; am Schlusse des Absatzes ist folgender neue Satz anzufügen : „Händler haben beim Bezuge von Mutterlauge dieser Art eine Bescheinigung der für ihren Wohnort zuständigen Zollstelle über das von ihnen betriebene Gewerbe vorzulegen."
- c)Die §§ 18 bis 22 kommen i n Wegfall; an ihre Stelle tritt der nachstehende § 18: „§ 18. — Wegen der im § 20 des Gesetzes vorgesehenen Befreiungen von der Salzabgabe wird auf die Salzabgaben-Befreiungsordnung verwiesen."
- d)Der § 23 erhält die Bezeichnung § 19. Luxemburg, den 24. April 1913. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. *) Die. Muster sind nicht mit abgedruckt. 398 Salzabgaben-Befreiungsordnung. (S. Bfr. O.) I. — Umfang der Abgabenbefreiung. Ausdehnung der Abgabenbefreiung. § 1. __ Von dem zum inländischen Verbrauche, bestimmten Salze bleiben von der Salzabgabe befreit: 1. das zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz; den landwirtschaft schaftlichen und gewerblichen Zwecken sind alle wirtschaftlichen und technischen Zwecke gleichzustellen soweit vollständig vergälltes Sah (§§ 7, 8) verwendet wird; 2. Salz, das zum Einsalzen und Nachpökeln von Heringen und ähnlichen Fischen (Abschnitt VII) sowie zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren verwendet wird, die ausgeführt werden (Abschnitt VIII); 3. die Kalisalze (Abraumsalze), das sogenannte Badesalz, die Salzabfälle und der Pfannenstein, (Abschnitt IV). Außerdem kann Salz auf Rechnung der Einzelstaaten abgabenfrei abgelassen werden : 1. Zu Unterstützungen bei Notständen sowie an Wohltätigkeitsanstalten; 2. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die Berechtigten Anspruch haben. Landwirtschaftliche Zwecke. § 2. — Als Salz zu landwirtschaftlichen Zwecken gilt das zum Füttern des Viehes und zum Düngen verwendete Salz. Unter Viehfütterung ist die Fütterung von Tieren jeder Art zu verstehen; die Abgabe kann an alle Besitzer von Tieren erfolgen. Ausnahmen. § 3. — Von der Abgabenfreiheit des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 ist das Salz ausgenommen, das von Menschen genossen werden oder in Nahrungs- und Genußmittel für Menschen übergehen soll, namentlich auch Salz für die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Mineralwässern. Ausländisches Salz. § 4. — Bei ausländischen Salze kann von der Erhebung der inneren Abgabe unter denselben Bedingungen abgesehen werden wir bei inländischen Salze, der Zoll von 0,80 M für 1 dz Reingewicht ist jedoch stets zu erheben. II. Vergällung, Vergällungsstoffe und Verwendung des vergällten Salzes. Begriff der Vergällung § 5. — Das gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 zur abgabenfreien Verwendung bestimmte Salz ist in der Regel vor der Verabfolgung unter amtlicher Überwachung durch Vermischung mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen untauglich Zu machen (zu vergällen). Die zur Vergällung zugelassenen Mittel sind nach der Buchstabenfolge in Anlage 1 zusammengestellt. 399 Die Vergällungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und, nachdem die bon den Auffichtsbeamten geprüft und als geeignet erkannt worden find, zur Vergällung verwendet werden. Die Zollverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der Vergällungsmittel unter amtliche Überwachung zu nehmen oder sie auf Kosten der Beteiligten selbst anzuschaffen. Es ist verboten, aus vergälltem Salze das Vergällungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder dem vergällten Salze Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert wird. Von der Vergällung kann abgefehen werden, wenn die Verwendung des Salzes zu einem Zwecke, für den Abgabenfreiheit gewährt wird, unter amtlicher Überwachung berart erfolgt, daß ein Mißbrauch ausgeschloffen ist. Arten der Vergällung. § 6. — Die Vergällung ist entweder vollständig oder unvollständig. Vollständige Vergällung. § 7. — Alls vollständig vergällt ist solches Salz anzusehen, das durch die Vergällung zum menschlichen Genuß untauglich wird und bei dem das Vergällungsmittel seine Wirksamkeit auch durch längeres Lagern nicht verliert. VoIlständig vergälltes Salz darf von jedermann zu wirtschaftlichen und technischen Zwecken verwendet werden. Die vollständige Vergällung soll in der Regel auf inländischen Salzwerken unter Aufsicht der Salzsteuerämter und der bei ihnen augestellten Aufsichtsbeamten stattfinden. Im falle des Bedürsnisses kann die Direktivbehörde die Vergällung des Salzes unter amtlicher Aufsicht auch bei den Grenzzollämtern, den Empfangsämtern im Innern oder in den Räumen des Empfängers zulassen. Vollständig vergälltes Salz darf in Salzwerken auf Vorrat bereitet werden. Den salzwerken sind in Sinne dieser Bestimmungen Fabriken gleichzustellen, in denen Salz als Nebenerzeugnis gewonnen wird. Allgemeine VergällungsmitteI. § 8. — Zur vollständigen Vergällung dienen nachstehende Stoffe (allgemeine Vergällungsmittel), welche dem zu vergällenden Salze in den dabei angegebenen Mengen auf je 1 dzzuzusetzenfind:
- a)für Siedefalz: 0,25 kg Eisenoxyd und 0,25 kg W e r m u t p u l v e r , 1 kg Ruß, 1 kg E i f e n p u l v e r , 1 kg Tran, 0,5 kg Tran und 0,25 kg E i s e n o x y d , 0,5 kg Tran und 0,25 kg Kienruß;
- b)für Steinsalz: 0,25 kg Eisenoxyd und 0,25 kg Wermutpulver, 1 kg Ruß, 1 kg E e i f e n p u I v e r , 400 1 kg Tran, 0,5 kg Tran und 0,375 kg Eisenoxyd, 0,5 kg Tran und 0,375 kg Kienruß. Bei den gesperrt gedruckten Vergällungsmitteln sind die in Anlage 2 gegebenen An. Weisungen zu beachten. Unvollständige Vergällung. § 9.— Die unvollständige Vergällung ist eine solche, neben der weitere Maßnahmen zur Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung des Salzes zu treffen sind. Die unvollständige Vergällung ist unter amtlicher Überwachung entweder auf den Salzwerken oder in den Gewerbsräumen des Empfängers vorzunehmen. Sie hat kurz vor der Verwendung des Salzes stattzufinden. Unvollständig vergälltes Salz darf nur zu dem genehmigten Zwecke, nur in der augemeldeten Weise und nur von demjenigen verwendet werden, für den die Vergällung erfolgt ist. Besondere Vergällungsmittel. § 10. — Zur unvollständigen Vergällung dürfen folgende Stoffe (besondere Vergällungsmittel) mit Genehmigung des zuständigen Hauptamts verwendet werden. Die Stoffe sind dem zu dergällenden Salze in den dabei bezeichneten Mengen auf je 1 dz zuzusetzen, wobei immer nur eins der in den einzelnen Unterabschnitten aufgeführten Mittel zu verwenden ist.
- a)Zur Herstellung von chlor- und natriumhaltigen Erzeugnissen, wie Bleichlauge, Bleichlösung, Chlorkalk, Salzsäure, Salmiak, Chlorzink, Natrium, Atznatron, Soda, Bleichsoda, Natriumsulfat, Natriumbisulfat, Ferrocyannatrium, Kieselfluornatrium, Antimondoppelsalz (Brechweinsteinersatz), benzolsulfosaures Natron, Natronseifen : A m m o n i a k f l ü s s i g k e i t in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 3 kg Ammoniakgas kommen, 5 kg A m m o n i u m s u l f a t , 3 kg Antimondoppelsalz, 0,5 kg E i s e n o x y d , 4 kg E i s e n s u l f a t (Eisenvitriol), 5 Liter E l e k t r o l y t b l e i c h l a u g e mit 5 Liter Wasser und 100 g A t z n a t r o n , 5 Liter E l e k t r o l y t b l e i c h l a u g e und 10 g Ä t z n a t r o n , 0,25 kg Mineralöl, 10 kg Natriumbikarbonat, 2 kg Natriumbisulfat, 2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert, 5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz), 1,5 kg Natronlauge, 0,2 kg P a r i s e r B l a u , trocken, 0,01 kg P a r i s e r B l a u , gelöst in 2 Liter Wasser, 2 kg rauchende S a l z s ä u r e , 3 kg Schwefelkiesabbrände, Schwefelsäure in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 1 kg wasserfreie Schwefelsäure kommt, 401 Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen, Teerfarbstoffe, 3 Liter einer wässerigen Lösung mit mindestens 0,25 g Farbstoff auf 1 Liter 2 kg Zinksulfat (Zinkvitriol).
- b)Zu V e r h ü t t u n g s z w e c k e n , wie Gewinnung von Silber (Lösen des Silbers aus silberhaltigem Blei), Kupfer, Zink, zum Härten von Stahl, zur Herstellung von Feilen : 5 kg Bleisulfat, 4 kg E i s e n s u l f a t (Eisenvitriol), 2 kg Hornmehl, 5 kg Klauenmehl, 1,5 kg Klauensalz, 5 Liter gewöhnliche Kuhjauche, 0,25 kg Mineralöl, 3 kg Schwefelkies, 3 kg Schwefelkiesabbrände, S o d a i n einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen.
- c)Zur Herstellung von Steinwaren, Tonwaren, Glas, Glasuren und Glaswaren: 0,25 kg Mineralöl, 3 kg Sand, 1 kg Schmalte (Smalte), 3 kg Schwefelkiesabbrände, 3 kg Zement.
- d)Zu Zwecken der Fettindustrie, wie Zur Reinigung von Ölen (Leinöl, Rizinusöl, Speiseöl), Knochenfett und Leimfett, zur Herstellung von Kokosbutter (Vegetaline) und Klärung von Talg (§ 12), zur Herstellung von Türkischrotöl: nundestens 0,1 kg Kaliumpermanganat, gepulvert oder in 2 Liter Wasser gelöst, 2 kg Natriumbisulfat, 2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert, 5 kg Natriumsulfat, kristalisiert (Glaubersalz), 2 kg rauchende Salzsäure, G o d a i n einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen, 1 kg feingemahlene Tierkohle.
- e)Zur Herstellung von Farben, wie von Bleiweiß, Judigokarmin, Lithopon (Lithoponweiß), Ultramarin, Pariser Blau, Teerfarben, Gardinencrèmetabletten, Papieraufstrichfarben; 6 kg Abbrände, zinkhaltige, 5 kg Alaun, 5 kg Bleizucker (Bleiacetat), 0,5 kg E i s e n o x y d , 0,1 kg Indigokarmin und 3 Liter Wasser, mindestens 0,1 kg Kaliumpermanganat, gepulvert oder in 2 Liter Wasser gelöst, 2 kg Kupferchlorid, 402 2 kg Kupfersulfat (Kupfervitriol), 2 kg Lithoponweiß, 0,25 kg Mineralöl, 2 kg Natriumbisulfat, 2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert, 5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz), 0,2 kg Pariser Blau, trocken, 0,01 kg Pariser Blau, gelöst in 2 Liter Wasser, 3 kg oder Liter Rohzinklauge, 3 kg Schwefelkiesabbrände, S c h w e f e l s ä u r e in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 1 kg wasserfreie Schwefelsäure kommt, S o d a in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen, T e e r f a r b s t o f f e , 3 Liter einer wässerigen Lösung mit mindestens 0,25 g Farbstoff auf 1 Liter, 0,5 kg Ultramarin, 2 kg Zinksulfat (Zinkvitriol).
- f)Zu Zwecken der Färberei, Bleicherei und Wäscherei, wie Verwendung in chemischen Wäschereien, Bleichereien, zum Färben von Garnen, Zeugstoffen, Kunstwolle, Pflanzen, fasern, zur Herstellung von Beizmitteln und Appreturölen: 0,25 kg Mineralöl, 2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert, 5 kg Natriumsulfat, kristalisiert (Glaubersalz), Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen, T e e r f a r b s t o f f e , 3 Liter einer wässerigen Lösung mit mindestens 0,25 g Farbstoff auf 1 Liter.
- g)Zur Herstellung von Sprengstoffen bei der Sprengstoff- und Sicherheitssprengstoffabrikation : 0,5 kg A m m o n i a k s a l p e t e r (Ammoniumnitrat), 0,25 kg Mineralöl, 0,5 kg Ultramarin. h ) Z u sonstigen chemischen Zwecken, wie zur Herstellung von Chemikalien und galvauischen Trockenelementen, von Tonerdepräparaten, Schwefelsäure, Zinnsäure und deren Salzen, künstlicher Riechstoffe, photographischer Papiere, von Staubbindemitteln, feuerfester Anstriche, zur Wiederbelebung von Wasserenthärtungsaulagen, zur Gummifabrikation : 4 kg Eisensulfat (Eisenvitriol), mindestens 0,1 kg K a l i u m p e r m a n g a n a t , gepulvert oder in 2 Liter Wasser gelöst, 0,25 kg Mineralöl, 2,5 kg Natrium sulfat, kalziniert, 5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz), wenigstens 50 kg S a l m i a k , 2 kg rauchende S a l z s ä u r e , 3 kg Schwefelkiesabbrände, S c h w e f e l s ä u r e in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 1 kg wasserfreie Schwefelsäure kommt, 403 Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen,
- i)Zu l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Zwecken, wie zur Herstellung von Hundekuchen, Dünger, Superphosphat: 10 kg Knochenmehl, 5 kg Mergel (für Kalisalze), 2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert, 5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz), Schwefelsäure in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 1 kg wasserfreie Schwefelsäure kommt, 1 kg Torfmull mit 1 v. H. karbolsaurem Kalk (für Kalisalze).
- k)Zu Zwecken der H a l t b a r m a c h u n g , für Gerbereien, zum Einsalzen und Haltbar, machen, Nachsalzen usw. von Häuten, Leder, Därmen (§ 12), Fischen (Heringen), zum Tränken von Grubenholz, zur Bekämpfung von Bakterien ufw. in Papier, Pergamentpapier: 5 kg A l a u n , 0,25 kg Cineol, 5 kg oder Liter D a r m l a k e (Darmpökel), 4 kg E i s e n s u l f a t (Eisenvitriol), 10 Liter Heringslake, 0,25 kg Mineralöl, 2,5 kg Natriumsulfat, kalziniert, 5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz), Soda in einer Menge, daß auf 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen. 1) Zu Kühlzwecken (§ 12) und zum A u f t a n e n von E i s , zur Herstellung von Eis und zur Straßenreinigung: 0,25 kg Mineralöl, 5 kg Natriumsulfat, kristallisiert (Glaubersalz), Soda in einer Menge, daß ans 1 dz Salz 2 kg Natriumkarbonat kommen,
- m)Zur H e r s t e l l u n g 1. von Weizenstärke aus Weizenkörnern : 4 kg E i s e n s u l f a t (Eisenvitriol), 2 kg Kupfersulfat (Kupfervitriol); 2. von sogenanntem Naturlab: 3 Liter Salzlauge von der Labherstellung.
- n)Außer den vorstehend unter a bis m aufgeführten und den im § 8 genannten dürfen noch folgende Mittel zur unvollständigen Vergällung von Salz verwendet werden : 2 kg Braunkohlenmehl, 1 kg Braunstein, mehlfein gemahlen, 0,25 Eisenoxyd mit 0,05 kg Tieröl, 2 kg Holzkohlenmehl, 0,125 kg R a l i u m c h r o m a t , 0,25 Kienöl, 0,5 Kienruß, 404 5 kg Kokosöl, 0,75 kg M e n n i g e (Bleimennige), 2 kg P i n k s a l z , 2 kg Steinkohlenmehl, 2 kg Torfmehl, 1,5 kg Z i n n c h l o r ü r . Bei den g e s p e r r t gedruckten Vergällungsmitteln sind die n Anlage 2 gegebenen Anweisung zu beachten. Ausnahmsweise Zulassung von Vergällungsmitteln. § 11. — Ausnahmsweise dürfen mit Genehmigung der Direktivbehörde, in deren Bezirke das Salz verwendet werden soll, auch andere als die im § 10 aufgeführten besonderen Vergällung Mittel zur unvollständigen Vergällung von Salz zugelassen werden, wenn die Beteiligten sich den anzuordnenden besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterwerfen. Ebenso kann gestattet werden, daß die einzelnen Vergällungsmittel auch zu anderen als den im besonderen genannten VergällungsZwecken verwendet werden. Die auf Grund des Abs. 1 zugelassenen Vergällungsmittel sind unter Angabe der Gewerbebetriebe und des Verwendungszwecks des Salzes, soweit tunlich auch unter Vorlage von Proben der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Berlin NW 6, Luisenstraße 32, mitzuteilen. Karbolsäure darf als Vergällungsmittel nicht zugelassen werden. Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln. § 12. — Unvollständig vergälltes Salz darf von Gewerbetreibenden, die Nahrungs- und Genußmittel für Menschen unter Verwendung von Salz herstellen, zu Zwecken, die mittelbar ihrem Gewerbe dienen, wie zur Herstellung von Kältemischungen, zum Betriebe von Eis- und KälteerzeugungsMaschinen, zum Klären von Talg bei der Herstellung von Margarine und Speisetalg, unter der Voraussetzung des § 3 abgabenfrei verwendet werden. Das für diese Zwecke vergällte Salz mus gesondert gelagert werden; die Inhaber der Betriebe haben sich den von der Direktivbehörde etwe sonst noch zu treffenden Anordnungen zu unterwerfen. Insbesondere kann gefordert werden, das über den Verbrauch des Salzes Buch geführt wird und daß vergälltes Salz in Gewerbsräumen, in denen versteuertes Salz aufbewahrt wird oder Nahrungs- und Genußmittel für Menschen hergestellt werden, nicht gelagert werden darf. Diesen Maßnahmen unterliegen besonders Darmschleimereien und ähnliche Betriebe, in denen Salz zur Herstellung gesalzener Därme nach Vergällung abgabenfrei verwendet wird und die sich gleichzeitig mit der Herrichtung und Haltbarmachung von Ninderkaldaunen, Schweinemägen und anderen als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen i n Betracht kommenden Eingeweideteilen von Tieren befassen. In den im Abs. 1 und 2 aufgeführten Betrieben ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, in der der Zweck, zu dem das vergällte Salz lediglich zu verwenden ist, angegeben und außerdem darauf hingewiesen wird, daß es verboten ist,
- a)aus vergälltem Salze das Vergällungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder dem ver- 405 gällten Salze Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit des Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert wird,
- b)das Salz Zu Genußzwecken sowie zur Herstellung von Mineralwässern, Tabakerzeugnissen oder anderen menschlichen Nahrungs- oder Genußmitteln, in die das Salz übergehen soll, zu verwenden. III. — Bezug des Salzes. Bezug vollständig vergällten Salzes. § 13. — Vollständig vergälltes, zur eigenen Verwendung bestimmtes Salz einschließlich der daraus hergestellten Viehfalzlecksteine und ähnlicher Salzleckkörper darf ohne Einschränkung bezogen werden. § 14. — Wer mit vollständig vergälltem Salze handeln will, hat dies vor Eröffnung des Handels der zuständigen Hebestelle unter Bezeichnung der Verkaufsstelle anzumelden. Die Hebestelle trägt die Anmeldung in ein Verzeichnis ein und erteilt über die Anmeldung eine Bescheinigung, ohne welche mit dem Handel nicht begonnen werden darf. Die Bescheinigung ist in der Verkaufsstelle aufzubewahren und den Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Liegen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Handel mit vollständig vergälltem Salze wahrscheinlich machen, so hat die Hebestelle vor Erteilung der Bescheinigung an das Hauptamt zu berichten. Das Hauptamt kann die Erteilung der Vescheinigung versagen, auch die Fortsetzung des Handels mit vergällten: Salze verbieten, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Salzhaudel wahrscheinlich machen. In dm Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, die die im § 12 Abs. 3 unter a und b aufgeführten Verbote enthält. Bezug unvollständig vergällten Salzes. § 15. — Salz, das unvollständig vergällt werden soll, kann sowohl ans inländischen Salzwerken als auch unter Zollaufsicht aus dem Ausland und aus Niederlagen für unverzolltes oder unversteuertes Salz bezogen werden. § 16. — Über die Versendung unvollständig vergällten Salzes ist von dem Salzsteueramt ein Überweisungsschein nach Muster 1 anszustellen, der gleichzeitig mit der Versendung des Salzes derjenigen Zollstelle zu übersenden ist, i n deren Bezirke der Empfänger wohut. Einer Verfchlußaulage bedarf es nicht. Das Empfangsamt hat die Zuständigen Aufsichtsbeamten zu benachrichtigen, die sich gelegentlich von dem richtigen Eingang und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit undVerwendung des Salzes zu überzeugen haben. Die mit Erledigungsvermerk versehenen Überweisungsscheine sind dem Ausfertigungsamte vierteljährlich zurückzusenden. Erlaubnisscheine. § 17. — Gewerbetreibende, welche Salz zur unvollständigen Vergällung oder bereits unvollständig vergälltes Salz (§ 16) behufs Verwendung zu gewerblichen Zwecken beziehen oder unvergälltes Salz abgabenfrei verwenden wollen, haben für jedes Kalenderjahr bei dem zuständigen Hauptamt einen Erlaubnisschein nach Muster 2 zu erwirken, i n welchem die Art und die voraussichtliche Höchstmenge des im Laufe eines Jahres zu beziehenden Salzes und dessen Verwendungszweck sowie das Vergällungsmittel anzugeben sind. 28a 406 Erweist sich die festsetze Salzmenge als unzureichend, so kann sie auf Antrag von dem Hauptamt erhöht werden. Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und geht auch auf einen etwaigen Geschäftsnachfolgen nicht über. Soweit der Erlaunbisschein über den Bezug von unvollständig vergälltem Salze lautet, ist er jeder Bestellung derartigen Salzes beizufügen; er kann auch bei dem Salzwerk oder bei dem Salzsteueramte niedergelegt werden, bis die Menge, auf die er lautet, vollständig geliefert ist. Befindet sich der Erlaubnisschein, in den Händen des Gewerbetreibenden, so ist er zur Einsicht der Aufsicht bearnten bereit zu halten. Er ist dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnisscheins beizufügen, sonst spätestens 8 Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist au das Hauptamt zurückzugeben; geht er verloren, so ist dies dem Hauptamt binnen längstens 8 Tagen anzuzeigen. Liegen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wahrscheinlich machen, so ist die Erteilung des Erlaubnisscheins zu versagen, auch können bereits erteilte Erlaubnisscheine zurückgenommen werden. An Personen, welche nach § 11 des Salzabgabengesetzes den Anspruch auf, abgabenfreien Salzbezug verloren haben, dürfen Erlaubsscheine nicht erteilt werden. Unvollständig vergälltes Salz darf von den Salzwerken ohne Erlaubnisschein nicht abgegeben werden; das Salzsteueramt hat auf dem Erlaubnisscheine Menge und Art (Steinsalz, Siedesalz oder dergl.) des gelieferten unvollständig vergällten Salzes, das Vergällungsmittel sowie Nummer und Tag des Überweisungsscheins, unter Beifügung von Name und Stempel, zu vermerken. Beim Bezuge von Salz zur unvollständigen Vergällung oder zur abgabenfreien Verwendung ohne Vergällung von Salzwerken, ans dem Ausland oder aus Niederlagen ist die Abschreibung des abgefertigten Salzes auf dem Erlaubnisscheine von der für die Schlußabfertigung zuständigen Zollstelle zu bewirken. Abgabe unvollständig vergällten Salzes. § 18. — Unvollständig vergälltes Salz darf von dem Empfänger an andere Personen nicht abgegeben werden. Sonderbestimmungen. § 19. — Wenn unvollständig vergälltes Salz durch die bestimmungsgemäße Verwendung in dem Gewerbebetriebe des Bezugsberechtigten nicht aufgebraucht und ohne Aufwendung besonderet Kosten auch nicht vernichtet werden kann, so kann die Direktivbehörde gestatten, daß es nochmals vergällt und hierauf an andere Personen abgegeben wird. Sie kann auch von der nochmaligen Vergällung absehen lassen, sofern das Salz für die Bereitung von Nahrungs- und Genußmitteln für Menschen unzweifelhaft unbrauchbar geworden ist. Nötigenfalls sind besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen. In gleicher Weise kann in denjenigen Fällen, in denen wegen Aufgabe des Geschäfts, Verweigerung der Annahme des Salzes oder ähnlicher Anlässe das gelieferte unvollständig vergällte Salz eine anderweite Verwendung finden muß, dem Lieferer die Rücknahme oder die Überweisung des Salzes an andere Bezugsberechtigte gestattet werden. Unvollständig vergälltes Salz darf ferner von Häutehändlern und Gerbern zum Salzen der von ihnen gekauften Häute an die Lieferer der Häute, ferner von Darmschleimereien an ihre Zweigniederlassungen zur Verarbeitung abgegeben werden. Wer von der Begünstigung Gebrauch machen 407 will, hat dies dem Hauptmut anzumelden und über den Bezug und den Verbrauch des vergällten Salzes ein Buch zu führen oder unter seiner Verantwortung führen Zu lassen. Über jede Versendung von Salz sind zwei Auszüge aus dem Buche zu fertigen und gleichzeitig mit der Versendung des Salzes an die für die Lieferer der Häute oder die Zweigniederlassungen zuständige Zollstelle Zu ubersenden. Diese benachrichtigt die Aufsichtsbeamten und versieht die Auszüge, unter Beifügung von Name und Stempel, mit einem Vermerk über die etwa erfolgte Überwachung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Salzes. Der eine Auszug ist sodann dem Absender des Salzes als Beleg für das Buch zurückzusenden, der andere von dem Empfänger bis zum Verbrauche des Salzes auf' zubewahren. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann das Hauptamt gestatten, daß ein Vermittler für mehrere Gewerbetreibende, die unvollständig vergälltes Salz in kleinen Mengen verwenden, das Salz auf seinen Namen bezieht. Er hat das Salz ohne Lagerung in seinen eigenen Räumen nach Ankunft sofort in den bestellten Mengen weiterzugeben. Dem Vermittler kann ein Erlaubnisschein ausgefertigt werden. Er hat seine Auftraggeber bei Lösung des Erlaubnisscheins unter Angabe der von jedem gebrauchten Jahresbedarfsmenge zu benennen und jeden weiter hinzukommenden Auftraggeber der Hebestelle vor dem ersten Bezuge von Salz anzumelden. Die Überwachung erfolgt gemäß Abs. 3. Mit Natriumsulfat vergälltes Salz darf von den in Abs. 3 genannten Gewerbebetrieben nicht abgegeben werden. Bei der Abgabe von Salz, das mit Soda vergällt ist, kommen anßer den Bestimmungen des Abs. 3 auch diejenigen des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 zur Anwendung. IV. - Kalisalze (Abraumsalze), Badesalz, Salzabfälle, Pfannenstein. Kalisalze. § 20. — Auf Grund des § 2 des Salzabgabengesetzes dürfen die in den Salzbergwerken vorkommenden Kalisalze (Carnallit, Kainit und andere) von der obersten Landesfinanzbehörde ohne amtliche, Überwachung von der Salzabgabe freigelassen werden, wenn ihr Gehalt an Natriumchlorid 60 v. H. ihres Gewichts nicht übersteigt und wenn sie vor der Entfernung vom Salzwerk derart vermahlen sind, daß die Ausscheidung des etwa vorhandenen Natriumchlorids auf mechanischen Wege unmöglich erscheint. Als geeignete Vermahlung ist es anzusehen, wenn die, Salzstückchen höchstens Haselnußgröße aufweisen. An Besitzer von Fabriken, welche auf Grund des § 6 des Gesetzes unter Zollaufsicht stehen, ist die abgabenfreie Verabfolgung von Kalisalzen von dem vorbezeichneten Gehalt an Natriumchlorid auch ohne vorherige Vermahlung statthaft. § 21. — Kalisalze und andere beim Salzbergbau gewonnene Salze, welche mehr als 60, jedoch weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, können unmittelbar an Landwirte und zum Bezug abgabenfreien Salzes berechtigte Gewerbetreibende (unter Ausschluß der Salzhändler) ohne Vergällung, aber nach vorheriger Vermahlung abgabenfrei abgelassen werden. Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen werden von der Direktivbehörde, in deren Bezirke der Empfänger wohnt, angeordnet. Auf Kalisalze der bezeichneten Art, welche in den Salzwerken durch Vermischung mit 5 v. H. Mergel oder mit 2 v. H. Steinkohlenmehl oder mit 1 v. H. Torfmull, das seinerseits mit 1 v. H. 408 karbolsaurem Kalk versetzt ist, vergällt worden sind und unmittelbar an Landwirte zu Düngungszwecken abgegeben werden, finden die Bestimmungen über vollständig vergälltes Salz Anwendung (zu vergleichen § 10 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen). § 22. — Kalisalze mit einem Gehalt an Natriumchlorid von 75 v. H. oder mehr sind nur dann von der Salzabgabe befreit, wenn sie auf dem Salzwerk fein gemahlen (§ 31) und je nach ihrer Bestimmung vergällt worden sind. § 23. — Die mit der Beaufsichtigung der Salzbergwerke betrauten Oberbeamten der Zollverwaltung haben in bestimmten Zeiträumen Durchschnittsproben der ohne Vergällung Zum Abfaßgelangenden Kalisalze zu entnehmen und die Ermittelung ihres Gehalts an Natriumchlorid durch chemische Untersuchung zu veranlassen, um die genaue Innehaltung der vorbezeichneten Grenzen des Gehalts an Natriumchlorid zu überwachen. Die Kosten der Untersuchung fallen den Salzwerken zur Last. Badesalze. § 24. — Die Bereitung und der Absatz des aus eingedickter Sole mit den Bestandteilen der Mutterlauge bestehenden sogenannten Badesalzes, das zum menschlichen Genuß unbrauchbar ist, bleibt unter den von dem Hauptamt nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden Aufsichtsmaßnahmen abgabenfrei. Die Abgabenfreiheit für das in chemischen Fabriken als Rückstand sich ergebende sogenannte Schlammsalz, das ebenfalls als Badesalz in den Handel kommt und zum menschlichen Genuß unbrauchbar ist, ist an folgende Bedingungen Zu knüpfen: 1. Der Hersteller darf an den Räumen und Geräten, deren er sich zur Erzeugung des Badesalzes bedient, ohne Genehmigung der Zollbehörde keine Veränderungen vornehmen. 2. Er darf die gewonnenen Vorräte dieses Salzes nur i n einem ein für allemal dazu mit Genehmigung der Zollbehörde bestimmten Räume aufbewahren. 3. Er hat über den Zu- und Abgang nach näherer Anweisung der Zollbehörde Buch zu führen, 4. Er hat den Zollbeamten den Zutritt zu den betreffenden Gewerbsräumen bei Tage jederzeit bei Nacht, solange darin gearbeitet wird, zum Zwecke der Prüfung zu gestatten. Die näheren Bestimmungen trifft das Hauptamt. Salzabfälle. § 25. — Salzabfälle (Schmutz- und Fegesalz, Pfannenstein, Dornstein,, Salzschlamm n. dgl.), disich nicht unzweifelhaft bereits in einem die Verwendung als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen ausschließenden Zustand befinden (§ 13 der Ausführungsbestimmungen), dürfen, abgesehen von den in den §§ 26 bis 28 vorgesehenen Ausnahmen, nur in vergälltem Zustand abgabenfrei verabfolgt werden. Aus festen Stücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind dabei wie Steinsalz (§ 31) zu behandeln. Schmutzsalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz oder wie Steinsalz zu behandeln. Gemische dieser Salze aus Siedesalze und Steinsalz sind wie Steinsalz, Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie Schmutzsalz von Siedereien zu vergällen. Pfannenstein. § 26. — Unzerkleinerter Pfannenstein darf unter folgenden Bedingungen unvergällt unmittelbar 409 an Gewerbetreibende, Landwirte und andere Viehbesitzer sowie an Jagdberechtigte abgelassen werden: 1. Gewerbetreibende haben bei der Zollstelle, in deren Bezirke die Verarbeitung des Pfannensteins stattfinden soll, die Ausstellung eines Erlaubnisscheins zu beantragen, auf den die Bestimmungen des § 17 sinngemäß und mit folgender Maßgabe Anwendung finden. Der Erlaubnisschein darf nur solchen Personen erteilt werden, welche in steuerlicher Hinsicht einen guten Ruf genießen. Jeder Bezug von Pfannenstein ist schriftlich anzumelden. Die Versendung des Pfannensteins erfolgt unter Ausstellung eines Überweisungsscheins, für dessen Ausfertigung und Erledigung die Bestimmungen im § 16 zu beachten sind. Der Pfannenstein ist unter sicheren Verschluß des Gewerbetreibenden oder eines geeigneten Vertreters zu nehmen. Der Zugang von Pfannenstein zum Lager und der Abgang zur Verwendung i n dem Gewerbebetrieb ist in einem Buche nachzuweisen. Der Gewerbetreibende hat sich der Prüfung der Vorräte an Pfannenstein und der Vergleichung mit dem Buche sowie der Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Pfannensteins durch die hiermit beauftragten Beamten der Zollverwaltung zu unterwerfen und diesen Beamten die etwa gewünschte weitere Auskunft zu erteilen. 3. Landwirte und andere Viehbesitzer, welche Pfannenstein zur Viehfütterung beziehen wollen, haben ihren Bedarf unter Angabe der Gattung und der Stückzahl ihres Viehbestandes bei dem Salzsteueramte schriftlich anzumelden. Das Salzsteueramt setzt die für das Kalenderjahr zu liefernde Höchstimenge nach der Stärke des Viehbestandes fest und übersendet die Bestellzettel oder Abschriften davon mit dem Vermerk über die erfolge Lieferung au die zuständige Zollstelle, die die Aufsichtsbeamten zur Ausübung der Überwachung mit Nachricht zu versehen hat. Pfannenstein darf als Viehsalzleckstein verwendet oder zerkleinert und auch in Lösung dem Viehfutter oder der Tränke beigemischt werden. Im Falle des Bedürfnisses kann mehreren Landwirten usw. der gemeinschaftliche Bezug durch Vermittler (§ 19 Abs. 4) gestattet werden. Eine Zwischenlagerung des Pfannensteins bei dem Vermittler ist unzulässig. Im Falle des Bedürfnisses kann die Direktivbehörde weitere Sicherungsmaßregeln hinsichtlich der Lagerung und Verwendung des Pfannensteins anordnen. 3. Die Erlaubnis zum abgabenfreien Bezuge von Pfannenstein an Jagdberechtigte zur Wildfütterung wird von dem Hauptamt erteilt, i n dessen Bezirke die Verwendung erfolgen soll. Abstandnahme von der Vergällung; Salzhändler. § 27. — Den Hauptämtern bleibt überlassen, bei Salzabfällen, welche weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, sowie bei dem aus Siedepfannen gewonnenen Pfannenstein, unter Anordnung der erforderlichen Aufsichtmaßnahmen, von der Vergällung abzusehen. Salzhändler sind vom Bezug unvergällter Salzabfälle ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann die Direktivbehörde bei Salz, das ais Nebenerzeugnis gewonnen ist, zulassen, wenn das Salz von dein Salzhändler unmittelbar an den Verbraucher geliefert wird und Maßnahmen angeordnet sind, durch die der Verbleib des Salzes jederzeit festgestellt werden kann. Aus dem Ausland bezogenes Salz; als Nebenerzeugnis gewonnenes Salz. § 28. — Düngesalz und anderes mit fremden Bestandteilen vermischtes Salz, welches für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke ans dem Ausland bezogen wird, ebenso das in chemischen 410 Fabriken als Nebenerzeugnis gewonnene, für diese Zwecke bestimmte Salz ist nach den für die Salzabfalle getroffenen Bestimmungen (§§ 25 bis 27) Zu behandeln. Als Nebenerzeugnis gewonnenes Salz kann, auch wenn es mehr als 7b v. H. Natriumchlorid enthält, mit Genehmigung der Direktivbehörde von der Vergällung befreit bleiben, sofern es infolge von Beimischungen vollständig ungenießbar ist und geeignete Maßnahmen getroffen werden, daß es nur zur Düngung oder zu solchen technischen Zwecken Verwendung findet, zu denen Salz abgabenfrei verwendet werden darf. Die Beschaffenheit dieses Salzes ist durch chemische Untersuchungen auf Kosten der Fabrik dauernd nachzuprüfen. Z u diesem Zwecke sind in angemessenen Zeiträumen unvermutet Proben aus der Fabrik zu entnehmen. V. — Vergällungsverfahren. Beschaffung der Vergällungsmittel; Stellung der Geräte; Überwachung. § 29. — Bei den auf Salzwerken stattfindenden Vergällungen haben die Salzwerkbesitzer, in anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Vergällung des Salzes vorgenommen wird, für die Beschaffung der Vergällungsmittel und der zur ordnungsmäßigen Vermischung des Salzes mit den Vergällungsmitteln erforderlichen Geräte und sonstigen Einrichtungen sowie der nötigen Arbeitskräfte zu sorgen. Die mit der Überwachung der Vergällung beauftragten Beamten haben darauf zu achten, daß das gesamte Salz mit dem Vergällungsmittel gründlich vermischt wird. Siedesalz. § 30. — Siedesalz darf nur in luftfeuchtem Zustand mit dem Vergällungsmittel vermengt werden. Soweit tunlich, ist Zur Vergällung feinkörniges Siedesalz zu verwenden. Die Vermischung der Vergällungsmittel mit dem Siedesalz ist in Mischanlagen (sich drehenden Trommeln, Förderschnecken, Fässern oder dergleichen) vorzunehmen, die die Direktivbehörde als zur Herstellung gleichmäßig vergällten Salzes geeignet anerkannt hat. Wenn solche Anlagen fehlen, ist das Salz mit Handschaufeln mit den Vergällungsmitteln zu vermengen und zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Verteilung durch Siebe zu schlagen, deren Maschen bis 2 cm im Geviert groß sein dürfen. Die Direktivbehörden werden ermächtigt, bei der Verwendung von flüssigen oder von trockenen farbigen (nicht weißen) Vergä lungsmitteln von dem Durschlagen durch Siebe Abstand nehmen zu lassen, wenn durch die wiederholte Behandlung mit Handschaufeln eine völlig sichere Vermischung des Mittels mit dem Salze erreicht wird. Bei Vergällungen mit flüssigen und trockenen Mitteln ist das Salz zuerst mit dem trockenen Mittel zu vermischen. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, bei Genehmigung besonderer Vergällungsmittel auch über die Art der Ansführung der Vergällung Bestimmung zu treffen. Steinsalz. § 31. — Steinsalz, welches vergällt werden soll, muß vorher fein gemahlen werden. Als fein gemahlen gilt dasjenige Salz, welches durch ein Sieb mit Maschen von 3 mm im Geviert restlos durchfällt. Für unvollständig zu vergällendes Salz kann auch Steinsalz zugelassen, werden, das durch ein Sieb mit Maschen von 4 mm im Geviert restlos durchfällt. 411 Die Vergällungsmittel sind entweder mit dem zu vergällenden Steinsalz zu vermahlen oder dem gemahlenen Steinsalz nach den Bestimmungen im § 30 Abs. 2 und 3 beizumengen. Zerkleinerung der Vergällungsmittel. § 32. — Bei denjenigen Vergällungsmitteln, welche, wie Alaun usw., in zerkleinertem Zustand äußerlich dem Salze ähnlich sind, ist die für die Vergällung erforderliche Zerkleinerung in Gegenwart der die Vergällung überwachenden Beamten vorzunehmen, soweit nicht der Oberkontrolleur Ausnahmen zugelassen hat. V I . — Zollaufsicht. Prüfung der Räume und der Pergällungsmittel. § 33. — Die Beamten der Zollverwaltung sind befugt, die Gewerbs- und Geschäftsräume, in denen die Lagerung, Verwendung oder der Verkauf vergällten Salzes stattfindet, während des Betriebs oder der Offenhaltung des Geschäfts zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 bis abends 9 Uhr zu betreten, die zur Verwendung bestimmten Vergällungsmittel und die Vorräte an vergälltem Salze zu prüfen und Proben davon zu entnehmen. Auf Verlangen ist den Besitzern für entnommene Salzproben Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. Die Proben sind in Gegenwart der Beteiligten amtlich einzusiegeln, auf Verlangen auch mit dem Siegel der Gewerbetreibenden usw. zu versehen und an die Direktivbehörde einzusenden, welche ihre Prüfung durch Sachverständige veranlaßt. Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben tunlichst oft an den Salzvergällungen teilzunehmen und dabei die Güte und Unverfälschtheit der Vergällungsmittel zu prüfen; sie sind berechtigt, die Einkaufs-, Lager-, Betriebs- und Verkaufsbücher während der Geschäftsstunden einzusehen. Ausstellung der Erlaubnisscheine. § 34. — Die Hauptämter haben vor der Erteilung der Erlaubnisscheine zu prüfen, ob die Autragsteller zum abgabenfreien Bezuge von Salz berechtigt sind und ob sie das angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der Bestellung entsprechenden Umfang betreiben. Nach Umständen sind weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf bestellten Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften zur Bestrafung zu bringen. Über die erteilten Erlaubnisscheine sind in Jahresabschnitten Verzeichnisse zu führen, i n welche die Scheine unter Angabe von Ausstellungstag, Namen, Gewerbe und Wohnort des Empfängers des Salzes unter fortlaufenden, auf den Scheinen zu vermerkenden Nummern einzutragen sind. VII. — Einsalzen und Nachpökeln von Heringen und ähnlichen Fischen. Begriff. § 35. — Salz, das unter amtlicher Überwachung zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen sowie zum Nachpökeln von Heringen verwendet wird, ist von der Salzabgabe befreit. §36. — Als Einsalzen gilt jede Art der Salzverwendung bei frischen Fischen ohne Rücksicht auf eine etwa nachfolgende weitere Zubereitung (Räuchern, Marinieren). Als frische Fische i m Sinne 412 dieser Bestimmung sind auch Fische anzusehen, die lediglich zu ihrer Erhaltung während der Versendung mit Salz bestreut oder mit Salzwasser begossen sind. Unter Nachpökelung ist das wiederholte Salzen bereits gesalzener Heringe einschließlich der Breitlinge (Bristlinge) zu verstehen. Ausdehnung der Abgabenfreiheit. § 37. — Die Verwendung abgabenfreien Salzes zum Einsalzen ist bei allen See- und Küstenfischen zugelassen. Ausgenommen davon sind die folgenden zum feineren Tafelgenusse dienenden Filche: Steinbutt (Rhombus maximus L.), Tarbutt Glattbutt, .Meist, Rhombus laevis L.), Seezunge (Solea solea L.), Notzunge (kleinköpfige Scholle, Pleuronectes microcephalus Donovan), Stör (Acipenser sturio L.), Lachse (Salmo L.), Neunaugen (Petromyzon L.), Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus L.), Hecht (Esox lucius L.), Zander (Lucioperca lucioperca L.), Karpfen (Cyprinus carpio L.), und Schlei (Tinca tica L.). Zum Nachpökeln darf Salz nur bei Heringen einschließlich der Breitlinge (Bristlinge) abgabenfrei verwendet werden. Die abgabenfreie Verwendung von Salz zum Einsalzen von Garneelen (Krabben) ist unzulässig. § 38. — Ausgeschlossen ist die Abgabenfreiheit für Salz, das beim Räuchern, Marinieren oder bei der Zubereitung von Heringen und ähnlichen, Fischen unter Mitbenutzung von Essig, Gewürz und dergleichen verwendet wird. Vergällung. § 39. — Zum Einsalzen darf vergälltes und unvergälltes Salz, zum Nachpökeln nur vergälltes Salz verwendet werden. Die Vergällung ist durch 10 Liter Heringslake auf 1 dz Salz zu bewirken. Unter Heringslake ist die wesentlich aus dem natürlichen Safte der Heringe bestehende, mit Salz gesättigte Flüssigkeit zu verstehen, welche zur Aufbewahrung von Heringen gedient hat. Erlaubnisscheine. § 40. — Wer Salz unter Beanspruchung der Abgabenfreiheit zum Einsalzen oder Nachpökeln von Heringen nsw. verwenden will, hat bei dem zuständigen Hauptamt nach Maßgabe der Bestimmungen im § 17 die Erteilung eines Erlaubnisscheins zu erwirken, in welchem die Art und die voraussichtliche Höchstmenge des im Laufe des Jahres zu beziehenden Salzes und der zu salzenden Fische anzugeben sind. Bezug und Lagerung des Salzes; Ausführung des Einsalzens usw. § 41. — D i e weiteren Anordnungen über den Bezug und die Lagerung des Salzes sowie über die Ausführung und Überwachung des Einsalzens usw. sind den obersten Landesfinanzbehörden überlassen. VIII. — Abgabenfreiheit für Salz, welches nicht unter amtlicher Überwachung zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren verwendet w i r d , die ausgeführt werden. Vergütung der Abgabe, Sätze und Bedingungen. § 42. — Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen diejenigen Waren, bei deren Ausfuhr in das Zollausland, soweit sie nicht unter amtlicher Überwachung eingesalzen (eingepökelt) sind, eine 413 Vergütung der Abgabe von dem zu ihrer Zubereitung verwendeten Salze gewährt wird, sowie die Mindestsätze, nach denen die Abgabe für das beim Salzen, Einpökeln nsw. verwendete Salz vergütet wird, und die Bedingungen, unter denen die Vergütung erfolgen darf. Von den Mindestsätzen ist dem Reichsschatzamt Kenntnis zu geben. Die Abgabe wird nicht vergütet, wenn sie für eine Sendung bei Butter weniger als 1,50 M, hei einer anderen Ware, weniger als 3 M, beträgt. Überschießende Beträge von weniger als 5 P f . bleiben außer Ausatz. Genehmigung und Buchführung. § 43. — Wer Fleisch, Speck oder Käse zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Salzabgabe einsalzen, einpökeln usw. oder unter Verwendung von Salz zubereiten will, hat bei dem Händigen Hauptamt die Genehmigung zu beantragen und ein Buch über Zu- und Abgang des Salzes zu führen. Das Buch ist mit den Quittungen über die Verabgabung des aus dem Ausland bezogenen und mit den Nachweisen über den Bezug des ans dem Inland beschafften Salzes zu belegen und auf Erfordern zur amtlichen Einsicht vorzulegen. In dem Buche sind auch die empfangenen Vergütungen an Salzabgabe zu vermerken. Käsefabrikanten haben außerdem die Zeit; i n welcher sie Käse herstellen, anzumelden und die probeweise Beaufsichtigung des Salzverbrauchs durch Zollbeamte zu gestatten. Anmeldung. § 44. — Wer die Vergütung der Abgabe in Anspruch nehmen will, hat die zur Ausfuhr bestimmten Waren(§§42, 43) der dem Versendungsorte zunächst belogenen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen befugten oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der Direktivbehörde besonders ermächtigten Zollstelle mit einer i n zwei Stücken zu übergebenden schriftlichen Anmeldung nach Muster 3 vorzuführen. Diese muß Namen und Wohnort des Anmeldenden, Zahl, Art, Bezeichnung, Inhalt, Rohgewicht und, wenn die Abgabenvergütung nach dem Reingewicht erfolgt, auch das Reingewicht der einzelnen Packstücke sowie das Ausgangsamt ergeben und die Versicherung enthalten, daß zum Einsalzen usw. der Waren auf je 100 kg nicht weniger Salz verwendet worden ist, als von der obersten Landesfinanzbehörde als Mindestsatz festgesetzt ist. Ist das Amt, bei dem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangsamt, so genügt die Anmeldung i n einem Stücke; das Amt bewirkt zugleich die Abfertigung zum Ausgang, nachdem die Anmeldung i n das Anmeldungsbuch (§ 46 Abs. 2) eingetragen ist. Anmeldungen, welche unvollständig sind, undeutlich geschrieben sind, Ausschabungen oder nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Durchstreichungen enthalten, sind zurückzuweisen. Prüfung. § 45. — Die Zollstelle prüft die Waren und stellt hierbei ihre Beschaffenheit und ihr Gewicht fest. Das Gewicht der Warenpost kann nach dem Ermessen des Abfertigungsamts durch Probeverwiegungen festgestellt werden. Der amtlichen Verwiegung bedarf es nicht, wenn die Abgabenbefreiung für ein gewisses gleichbleibendes Maß, z. B. Tonnen, zugesichert ist, dessen Gewicht Handelsüblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die Ware in Packstücken von diesem gleichen Maße zur Abfertigung gestellt wird. 28 b 414 Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. In jedem Falle ist jedoch die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waren derart mit Salz zubereitet sind daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als Mindestsatz angenommenen Salzmenge begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach dem Ergebnis dieser Prüfung oder nach dem in Zweifelsfällen einzuholenden Gutachten von Sachverständigen als sicher anzunehmen, daß eine geringere Menge Salz als jener Mindestsatz verwendet worden ist, so besteht kein Anspruch aus Abgabenvergütung. Dasselbe gilt, wenn Waren, für welche eine Vergütung nach dem Rohgewichte gewährt wird, in einer schwereren als der gewöhnlichen oder sonst handelsüblichen Umschließung ausgeführt werden sollen. Bei solchen verpackten Waren, für welche die Vergütung nach dem Reingewichte gewährt wird, wird das Reingewicht durch Abrechnung der für den Zollverkehr geltenden Tara ermittelt. Handelt es sich um eine Verpackung, für welche im Zollverkehre keine Tara gewährt wird, oder wird eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart oder eine erhebliche Entfernung vondemTarasatze bemerkbar, so wird das Reingewicht durch Abschätzung oder durch probeweise Verwiegung ermittelt. Für einfache Leinwandsäcke ist eine Tara von 1 v. H. des Rohgewichts zu gewähren. Abfertigung. § 46. — Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich das Ausgangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Prüfung unter amtlichen Verschluß gesetzt und die Art des angelegten Verschlusses in der Anmeldung vermerkt. Die in beiden Stücken bescheinigte Anmeldung wird in das nach Master 4 zu führende Amneldungsbuch eingetragen und mit dessen laufender Nummer versehen. Das eine Anmeldungsstück verbleib bei dem Anmeldungsbuche, während das andere Stück dem Anmeldenden zurückgegeben wird, der es unter gleichzeitiger Vorführung der Waren dem Ausgangsamte vorzulegen hat. Die Ausfuhr deWaren muß bei Verlust des Auspruchs auf Abgabenvergütung binnen drei Monaten nach der Abfertigung zur Ausfuhr (§§ 44 und 45) erfolgen. In geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des Äusfertigungsamts die Frist verlängern oder bei Überschreitung der dreimonatlichen Frist ausnahms weise die Abgabenvergütung gewähren. Zur Ausgangsabfertigung sind die Hauptämter, die Zollämter erster Klasse und diejenigen Zoll oder Steuerstellen im Inland ermächtigt, welche beim Schiffs- und Eisenbahnverkehre zur Erteilung von Ausgangsbescheinigungen über zoll- oder kontrollpflichtige Güter befugt sind. Der Direktivbehörde bleibt überlassen, auch andere Ämter ausnahmsweise mit dieser Ermächtigung zu versehen § 47. — Auf die Weiterbeförderung der zur Ausfuhr abgefertigtem Waren sinden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der Zollbegleitscheinordnung sinngemäße Anwendung. § 48. — Das Ausgangsamt trägt die vom Warenführer vorgelegte Anmeldung in das nach Mustern zuführende Anmeldungs-Empfangsbuch ein, versieht sie mit der laufenden Nummer dieser Eintragung. überwacht den Ausgang der Waren in derselben Weise wie die Ausfuhr von Waren, die auf Begleitschein I abgefertigt sind, und bescheinigt ihn in der Anmeldung. Demnächst wird die Anmeldung dem Ausfertigungsamte (§ 44) zurückgesendet, welches sofort die darauf befindlichen Vermerke und Bescheinigungen prüft und etwaige Anstände erörtert und erledigt. Vorschriften für die Vergütung. § 49. — Die Ausfertigungsämter (§ 44), sofern sie Unterämter sind, reichen die i m Laufe des Viertel' 415 jahrs wieder eingegangenen, mit der vorschriftlichen Ausfuhrbescheinigung versehenen Anmeldungen am Vierteljahrsfchlusse mit einem Nachweis dem vorgesetzten Hauptamt zur Vergütung der Beträge ein. Letzteres legt eine Nachweisung der Abgabenbeträge, welche auf Grund dieser von ihm nachzuprüfenden Anmeldungen sowie der bei ihm selbst ausgefertigten und im Laufe des Vierteljahrs mit Ausführungsbescheinigung wieder eingegangenen Anmeldungen zu vergüten sind, — Muster 6 — im ersten Monat des nächsten Vierteljahrs der Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung vor. Schiffsproviant. § 50. — Bei Waren, die als Proviant für Seeschiffe dienen sollen, bedarf es der im § 43 vorgeschriebenen Buchführung nicht. Es bleibt ferner der obersten Landesfinanzbehörde überlassen, für diese Waren anzuordnen, daß die Prüfung auf Grund der abgegebenen Anmeldung (§ 44), in welcher die Bestimmung der Waren zum Schiffsproviant anzugeben, ist, an Bord des Schiffes stattfinden und die Abgabenvergütung geleistet werden darf, sobald durch die Prüfung das Vorhandensein der angemeldeten Waren an Bord des zum Ausgang bestimmten Schiffes festgestellt worden ist. I X . — Schlußbestimmungen. Salzkontrollgebühr,- Verrechnung der vergüteten Beträge. § 51. — Von dem gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 abgabenfrei verabfolgten Salze, mit Ausnahme des zur Natriumsulfat-, Soda- und Glasfabrikation bestimmten, kann als Ersatz für die durch die Überwachung erwachsenden Kosten eine Kontrollgebühr von höchstens 40 Pf. für 1 dz erhoben werden. Die auf Grund des § 20 Ziffer 3 des Salzabgabengesetzes vergüteten Abgabenbeträge für das zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren, die ausgeführt werden, verwendete Salz sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Menge des Salzes durch die Verwendung unter amtlicher Überwachung oder auf andere Weise (Abschnitt VIII) nachgewiesen ist, von den zur Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe i n Abzug zu bringen. A u f w a n d a n Beamtenkräften. § 52. — Wird die Vergällung des Salzes oder seine abgabenfreie Verwendung unter amtlicher Überwachung an andern Orten als an der gewöhnlichen Amtsstelle, z. B. i n einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen des Empfängers, vorgenommen, so kann für den dadurch bedingten Aufwand an Beamtenkräften Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Zollgebührenordnung gefordert werden, soweit diese Kosten nicht durch die Salzkontrollgebühr (§ 51 Abs. 1) Deckung finden Vergällungsräume usw. § 53. — Die von den Gewerbetreibenden zur Ausführung der Vergällung zur Verfügung gestellten Räume und die Zugänge zu ihnen müssen so beschaffen sein, daß die Beamten bei ihren Dienstverrichtungen nicht gefährdet oder behindert werden. Den bei der Vergällung von Salz an anderen Orten als am Sitze der Amtsstelle tätigen Beamten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit auf Verlangen i n der Nähe des Vergällungsraums ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß und ein Raum zur sicheren Unterbringung von Fahrrädern zur Verfügung zu stellen. Salzwerke;chemischeFabriken. § 54. — Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs vergällten Salzes auf den Salzwerken finden 416 außer den vorstehenden Bestimmungen die Vorschriften der Anweisungen wegen Erhebung und KontrollierungderSalzabgabeauf den Staatssalzwerken und den Privatsalinen Anwendung. Besitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenerzeugnis gewonnen wird, haben außer der vorstehenden Bestimmungen die wegen Beaufsichtigung dieser Fabriken ergangenen befondere Anordnungen zu beobachten. Strafbestimmungen. § 55. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach den Vorschriften der §§ 11 ff. des Salzabgabengesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 15 dieses Gesetzes geahndet. Mißbräuchliche Verwendung des abgabenfrei empfangenen Salzes zieht neben den im Abs. 1 genannten Strafen den Verlust des Anspruchs auf abgabenfreien, Salzbezug nach sich. Wer mittels unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung i n Fällen zu erlangen sucht, in denen sie nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann, abgesehen von den etwa fonst gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der Direktivbehörde für die Folge, von dem Anspruch auf Gewährung der Salzabgabenvergütung für auszuführende Waren ausgeschlossen werden, Anlage 1. (S. Bfr. O.§5.) Zusammenstellung der M i t t e l zur Salzvergällung nach der Buchstabenfolge. Auf 1 dz Salz Bezeichnung der Vergällungsmittel sind zuzusetzen A b b r ä n d e , zinkhaltige Alaun A m m o n i a k , schwefersaures, s. A m m o n i u m s u l f a t Ammoniakflüssigkeit A m m o n i a k g a s s. Ammoniakfüssigkeit. Ammoniaksalpeter (Ammoniumnitrat) A m m o n i u m c h l o r i d s. S a l m i a k . Ammoniumsulfat Antimondoppelsalz Atznatron u n d Elektrolytbleichlauge u n d Wasser Ätznatron u n d Elektrolytbleichlauge Bleiacetat s. Bleizucker Bleisulfat (schwefelsaures Bleioryd) Bleizucker (Bleiacetat) Braunkohlenmehl Braunkohlenöl s. Mineraröl. Braunstein, mehlfein gemahlen Hinweis auf die Befr. O. (die Buchstaben geben die Unterabschnite des § 10
- an)Hinweis auf die Prüfungsanweifungen (Anlage 2) und sonftige Bemerkungen. 6 kg 5 kg e e, k P 1 3 kg A m m o niakgas a P 2 0,5 k g g P 3 5 kg 3 kg 0,1 k g 5 Liter 5 Liter 0,01 k g 5 Liter a a P 4 5 kg 5 kg 2 kg b e n 1 kg n a a P 5 P 10 P 5 P 10 P 6 417 Cincol Darmlake (Darmpökei) Eisenoxyd Eisenoxyd und Tieröl Eisenoxyd und Trau Eisenoxyd und Werumtpulver Eisensulfat (Eisenvitriol) Elektrolytbleichlauge und Wasser und Atznatron Elektrolytbleichlauge und Gasöl s. M i n e r a l ö l Glaubersalz s. Natriumsulfat Heringslake Holzkohleumehl Hornmehl Jidigokarmin Ätznatron 0,25 k g k 5 Liter oder kg k 0,5 kg a, e 0,25 k g n 0,05 k g 0,25 und 0,375 k g § 8 0,5 k g 0,25 k g § 8 0,25 k g 4 kg a, b, h, k, m 5 Liter a 5 Liter 0,1 kg 5 Liter 0,01 k g P 7 P 8 P 8 P 33 P 8 P P P P 8 35 9 10 P 5 P 10 P 5 a (kristallisiert) 10 Liter 2 kg 2 kg 0,1 kg und 3 Liter Wasser k n b e P 11 0,125 kg wenigstens 0,1 k g 0,25 k g 0,5 k g 0,25 und 0,375 k g 0,5 kg 5 kg 1,5 k g 10 k g n d, e, h P 12 P 13 n P 14 Kalium, übermangansaures, s. K a l i u m p e r m a n ganat. Kaliumchromat Kaliumpermanganat Kalk, karbolsaurer, s. Torfmull Kienruß Kienruß und Tran Klauenmehl Klauensalz Knochenmehl Kokosöl Kuhjauche Kupferchlorid Kupfersulfat (Kupfervitriol) Lithoponweiß Mennige (Bleimennige) Mergel Mineralöl (Braunkohlenöl, G a s ö l , P a r a f f i n ö l , Petroleum, Schieferöl, S o l a r ö l , T o r f ö l ) 5 Liter 2 kg 2 kg 2 kg 0,75 k g 5 kg 0,25 k g n §8 b b i n b e e, m e n i a, b, c, e, f, g, h, k, l P 15 P 16 P 17 für Kalisalze P 18 418 Natriumbikarbonat Natriumbisulfat Natriumkarbonat s. Soda Natriumsulfat, kalziniert — kristallisiert Natronlange Paraffinöl s. M i n e r a l ö l . Pariser B l a u , trocken - (Glaubersalz) flüssig Petroleum s. Mineralöl. Pinksalz Rohzinklauge Nuß Salmiak (Ammoniumchlorid) 10 kg 2 kg a a, d , e P 10 P 19 P 20 2,5 k g 5 kg .1,5 k g a, d , e, f, h, i, k a, d , e, f, h, i, k, l a P 21 a, e P 23 2 kg 3 kg oder L i t e r n e P 24 P 25 1 kg §8 h P 26 0,2 kg 0,01 kg 2 Liter Wasser gelöst in wenigstens P 22 50 k g Salzlauge, von der Salzsäure, rauchende Sand Schieferöl s. M i n e r a l ö l Schmalte (Smalte) Schwefelkies Schwefelkiesabbrände Schwefelsäure Seifenpulver Smalte s. Schmalte. Soda Solaröl s. Mineralöl Steinkohlenmehl Teerfarbstoffe Tierkohle Tieröl und Eisenoxyd Torfmehl Torfmull T o r f ö l f. Mineralöl. Tran Labherstellung 3 Liter 2 kg 3 kg m a, d , h c c b 3 kg a, b, c, e, h 1 k g wasserfreie a, e, h, i Säure 1 kg 3 kg 1 kg § 8 2 kg N a t r i u m - a, b, d , e, f, h, karbonat k, l 2 kg 3 L i t e r einer Lösung m i t mindestens 0,25 g Farbstoff i n 1 L i t e r 1 kg 0,05 kg n 0,25 kg 2 kg 1 kg, mit 1 v. H. karbolfaurem Kalk verseßt n a , e, f 1 kg § 8 P 27 P 28 P 29 P 30 P 31 P 32 d P 33 P 8 n i für Kalisalze 419 Tran und Eisenoxyd Tran und Kienruß Ultramarin Bermutpulver und Eisenoxyd Zement Zinksulfat (Zinkvitriol) Zinnchlorür (Zinnsalz) 0,5 kg 0,25 kg und 0,375 kg 0,5 kg 0,25 k g und 0,375 k g 0,5 k g 0,25 kg 0,25 kg 3 kg 2 kg 1,5 k g §8 P 8 § 8 e, g §8 e a,e n P 34 P 35 P 8 P 36 P 37 Anlage 2. (3. Bfr. O. §§ 8, 10.) Anweisung für die Prüfung und Verwendung der zur Vergällung von Salz bestimmten Stoffe. Vorbemerkung. Die Prüfungen zu Nr. 2 (Ammoniakflüssigkeit), 8 (Eisenoxyd), 13 (Kaliumpermanganat), 29 (Schwefelsäure), 30 (Seifenpulver) und 31 (Soda) sind unmittelbar nach jeder Lieferung der Vergällungsmittel auszuführen. Sie sind vor jeder Vergällung zu wiederholen falls die Mittel nicht nach der erstmaligen Untersuchung unter amtlichen Verschluß genommen worden sind. Die P r ü fungen zu Nr. 2 und 31 sind auf jeden F a l l zu wiederholen, wenn seit der vorhergehenden Untersuchung ein Monat verflossen ist. Die übrigen Prüfungen sind i n Zweifels- oder Verdachtsfällen und sonst von Zeit zu Zeit anzustellen. Die für die Prüfungen zu Nr. 8 (Eisenoxyd), Nr. 17 (Mennige) und Nr. 28 (Schmalte) erforderlichen Vergleichsmuster werden von Amts wegen jährlich frisch geliefert. Sofern Vergällungsmittel nach der Untersuchung nicht sofort verbraucht werden, sind sie, so zu agern, daß eine Veränderung ihrer Beschaffenheit vermieden wird, insbesondere müssen sie gegen Feuchtigkeit geschlitzt sein. Bei Braunkohlenmehl, Braunstein, Holzkohlenpulver, Kienruß, Ruß, Steinkohlenmehl und Torfmehl ist darauf zu achten, daß diese Stoffe in einer Beschaffenheit zur Verwendung kommen, daß dem Salze durch ihre Zumischung eine gleichmäßige schmutzige Farbe erteilt wird. Ruß, der zur vollständigen Vergällung verwendet wird, muß mit dem Salze fein vermahlen werden. Für die Prüfungen sind eine Hornschalenwage für 200 g Belastung, ein Gewichtssatz von 100 g, ein Wasserbad auf Dreifuß, eine Lampe oder ein Gasbrenner, einige Proberöhren, Bechergläser, und Porzellanschalen, ein in ccm geteilter Meßzylinder von etwa 100 ccm I n h a l t , eine i n zehntel ccm geteilte Bürette von etwa 30 bis 50 ccm, I n h a l t , ein Literkolben mit Marke, einige Pipetten, Flaschen, Glasstäbe sowie die nachstehend aufgeführten Reagenzien erforderlich: Alkohol, Ammoniakflüssigkeit, 420 Baryumnitratlösung (5 g Baryumnitrat in 95 ccm Wasser aufgelöst; giftig!), Bleiacetatlösung (10 g Bleizucker und 90 ccm Wasser, nach Bedarf zu filtrieren; giftig!), Essigsäure, konzentriert (mit einem Säuregehalt von 96 v. H.), Ferro-Ammoniumsulfat (Wohrsches Salz), Kaliumjodidlösung (5 g Kaliumjodid in 95 ccm Wasser gelöst), Lackmuspapier, rot und blau, Methylorangelösung (1 g Methylorange in 1 Liter Wasser gelöst), Natriumchlorid (Rochsalz), Natronlange (Vorsicht!), Normalalkalilauge (Normalkalilange), enthält 56 g Kalihydrat in 1 Liter, Normalschwefelsäure, enthält 49 g wasserfreie Säure in einem Liter, Phenolphthaleinlösung (1 g in 100 ccm Branntwein von 70 Gewichtsteilen Alkohol gelöst), Quecksilberchloridlösung (giftig) (5 g Quecksilberchlorid in 95 g Wasser gelöst), Salpetersäure (20 ccm Salpetersäure von der Dichte 1,4 mit 80 ccm Wasser; V o r s i c h t ! ) , Salzsäure (50 ccm Salzsäure von der Dichte 1,124 mit 50 ccm Wasser; Vorsicht!), Schwefelsäure (10 ccm konzentrierte Schwefelsäure und 100 ccm Wasser. Die Schwefelsäure ist langsam in das Wasser einzugießen; Vorsicht!), Silbernitratlösung (5 g Silbernitrat in 95 g Wasser gelöst; giftigl), Zinkblech. Unter Wasser im Sinne dieser Anweisung ist stets destilliertes Wasser zu verstehen. 1. Alaun. Alaun besteht in farblosen Kristallen oder einem weißen Pulver von stark zusammenziehendem Geschmack. In der wässerigen Lösung entsteht nach Zusatz von überschüssiger Ammoniakflüssigkeit eine farblose, gallertartige, in Natronlauge lösliche Fällung, nach Zusatz von Baryumnitratlösung, ein weißer in verdünnter Saspetersäure unlöslicher Niederschlag. 2. Ammoniakflüssigkeit. Die Verwendbarkeit der Ammoniakflüssigkeit richtet sich nach ihrem Gehalt an Ammoniak (Ammoniakgas), von dem zur wirksamen Vergällung 3 kg auf 1 dz Salz erforderlich sind. Der Gehalt kann mittels einer Dichtespindel nach Baumé oder durch Titrieren ermittelt werden. Die Titration ist in folgender Weise vorzunehmen: 10 ccm Ammoniakflüssigkeit werden mit Wasser zu 1 Liter aufgefüllt und durchgemischt. Von der Mischung werden 100 ccm mit 4 Tropfen Methylorangelösung und hierauf unter Umschwenken oder Umrühren so lange mit Normalschwefelsäure ans einer Bürette versetzt, bis die hellgelbe Farbe der Lösung in Rot übergegangen ist. Nach der Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter Normalschwefelsäure oder nach der durch Spindelung ermittelten Stärke nach Baumégraden ist die Menge der auf 1 dz Salz zuzusetzenden Menge Ammoniakflüssigkeit der nachfolgenden Tafel in Litern oder Kilogrammen zu entnehmen. Ammoniakflüssigkeit, welche nach der vorstehenden Vorschrift weniger als 2 ccm Normalschwefelsäure verbraucht oder die weniger als 12° Baums Zeigt, darf zur Vergällung nicht zugelassen werden. 421 AnzabI der verbrauchten Kubikzentimeter Normalschwefelsäure 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 oder darüber Grad Baumé 12 13 14 15 17 18 19*) 19*) 20 21 22 oder darüber Auf 1 dz Salz sind Zuzusetzen Liter kg 60 40 30 24 20 17 15 13 12 11 10 59 39 29 23 19 16 14 12 11 10 9 *) Von Ammoniakflüssigkeit, deren Stärke durch Spindelung zu 19° Baumé ermittelt worden ist, sind 15 Liter oder 14 kg auf 1 dz Zu verwenden. Für in der Tafel nicht enthaltene Baumögrade oder für Teile davon sind die nächst niedrigen dort aufgeführten Grade der Berechnung Zugrunde zu legen. Wegen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung. 3. Ammoniaksalpeter (Ammoniumnitrat) (salpetersaures Ammoniak). Ammoniaksalpeter ist ein Weißes wasserlösliches Pulver, das beim Erhitzen schmilzt und sich unter Gasentwickelung Zersetzt. Er zeigt einen auffallend kühlenden salzigen Geschmack. Beim Erwärmen mit Natronlauge tritt der stechende Geruch des Ammoniakgases auf. 4. Ammoniumsulfat (schwefelsaures Ammoniak). Ammoniumsulfat in reinem Instand ist ein weißes wasserlösliches Kristallpulver, das technische Erzeugnis ist meist schmutziggrau oder gelb. Es verflüchtigt sich beim Erhitzen. Beim Erwärmen mit Natronlauge tritt der stechende Geruch des Ammoniakgases auf. Die wässerige Lösung gibt mit Bariumnitratlösung einen weißen Niederschlag. 5. Ätznatron. Ätznatron bildet Weiße, gelblich- oder grünlichweiße Stücke, welche beim Anfassen die feuchte Kaut schlüpfrig machen und die, in kleine Stücke zerlegt, beim Liegen an der Luft zerfließen und dabei allmählich in kohlensaures Natrium übergehen. 6. Bleizucker (Bleiacetat). Bleizucker besteht in farblosen, durchscheinenden, an der Luft verwitternden Kristallen oder in weißen kristallinischen Massen. Er riecht meist nach Essigsäure und ist i n etwas mehr als der doppelten Gewichtsmenge Wasser löslich. In seiner wässerigen Lösung wird durch verdünnte Schwefel' säure ein weißer, durch wässerige Kaliumjodidlösung ein gelber Niederschlag, hervorgerufen. Bleizucker ist giftig! 28c 422 7. Darmlake (Darmpökel). Darmlake ist die von eingesalzenen Därmen abfließende übelriechende Salzlake. Zur Prüfung auf Brauchbarkeit wird 1 kg Salz mit 60 ccm der zur Vergällung bestimmten Darmlake vermischt. Genügen die 60 ccm, um das Salz übelriechend und sonnt untauglich zum menschlichen Genüsse zu machen, so ist die Lake brauchbar, andernfalls ist sie zurückzuweisen. Das mit Darmlake (Darmpökel) vergällte Salz ist in zugfreien, dunklen, möglichst luftfeuchten ist, daß die Wirksamkeit des Vergällungsmittels wesentlich nachgelassen hat. 8. Eisenoxyd. Eisenoxyd ist, auf seine Färbfähigkeit zu prüfen. Man wägt 5 g des zu prüfenden Eisenoxyds und 95 g feinpulveriges, trockenes Tafelsalz ab. Beides vermischt man gründlich durch Schütteln in einer völlig trockenen, verschlossenen Glasflasche. Von der Mischung wägt man dann 5 g ab und vermischt diese wieder mit 95 g feinem trockenem Tafelsalze wie vor angegeben. Diese letztere Mischung enthält sonach 0,25 v. H. Eisenoxyd. Ebensu verfährt man mit dem amtlich gelieferten Muster von Eisenoxyd. Das vorgelegte Eisenoxyd ist brauchbar, wenn die Farbe feiner Mischung mit Salz nicht erkennbar Heller ist als die der Mischung mit dem Muster. Vorstehende Anweisung ist in gleicher Weise auch auf Mischungen anzuwenden, die 0,5 kg Eisenoxyd auf 1 dz Salz enthalten sollen. Eisenoxyd (Eisenmennige) unterscheidet sich von Mennige (Bleimennige) auffallend durch die Farbe. Ersteres ist dunkelbraunrot, letztere hellrot. Sollten Zweifel bestehen, ob eine Verwechslung der beiden Mittel miteinander vorliegt, so schüttelt man in einem Probierröhrchen eine Probe des vorgelegten Mittels mit Salzsäure. Eisenoxyd ändert dabei, soweit es nicht in Lösung geht, seine Farbe nicht, während bei Bleimennige die rote Farbe einem weißlichen Braun Platz macht. Durch verdünnte Salpetersäure wird Eisenoxyd nicht verändert, Mennige dagegen unter starker Wärmeentwickelung sofort schwarzbraun gefärbt. Wegen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung. 9. Eisensulfat (Eisenvitriol) (schwefelsaures Eisenoxydul). Eisensulfat besteht in hellgrünen Kristallen oder ist ein grünlich, Weißes Kristallpulver. Es löst sich in Wasser zu einer färblosen oder schwach grünlichen Lösung, die an der Luft jedoch bald zarte braune Flocken abscheidet und die mit Ammoniakflüssigkeit einen schmutziggrünen, allmählich sich bräunenden Niederschlag und mit Baryumnitratlösung einen weißen in verdünnter Salpetersäure unlöslichen Niederschlag gibt. 10. Elektrolytbleichlauge. Zur Vergällung darf nur solche Elektrolytbleichlauge Zugelassen werden, die mindestens 18 g wirksaures Chlor im Liter enthält. Die. Prüfung auf den Chlorgehalt ist von einem geeigneten Chemiker durch Titration mit Natriumthiosolfat oder arsenigsaurem Natrium vorzunehmen. Vorsicht! Näumen 423 11. Judigokarmin. ei der Vergällung mit Indigokarmin ist darauf Zu achten, daß die durch das Vergällungsmittel orgerufene Färbung des Salzes deutlich erkennbar wird. 12. Kaliumchromat (gelbes chromsaures Kalium). aliumchromat bildet lebhaft gelbe Kristalle. Eine Lösung von 5 Teilen Kaliumchromat in 100 en Wasser färbt sich auf Zusatz von Schwefelsäure gelblichrot. Werden 10 ccm der Lösung von umchromat in Wasser zu einem Liter verdünnt und 10 ccm dieser verdünnten Lösung mit einigen pfen Bleiacetatlösung versetzt, so entsteht ein schwerer, lebhaft gelber Niederschlag, urch die Vergällung mit Kaliumchromat soll das Salz eine deutliche Gelbfärbung erhalten, erforderlichenfalls durch Anfeuchten des vergällten Salzes verstärkt werden kann, aliumchromat ist giftig! 13. Kaliumpermanganat (übermangansaures Kalium). aliumpermanganat bildet tiefdunkelviolette Kristalle oder eine fast schwarze krümlige oder pulverrige Masse. In der 10 fachen Menge heißen Wassers löst es sich zu einer tiefvioletten Flüssigkeit. Bestimmung des Gehalts an Kaliumpermanganat werden 2 g des vorgeführten Vergällungsels in destilliertem Wasser gelöst und die Lösung in einem Literkolben bis zur Marke aufgefüllt. ter löst man 5 g reines Ferro-Ammoniumsulfat (Mohrsches Salz) unter Zusatz von 2 ccm verlter Schwefelsäure mit destilliertem Wasser zu 100 ccm. Von dieser — jedesmal frisch zu bereien — Eisensalzlösung werden 10 ccm mit 10 ccm verdünnter Schwefelsäure vermischt und diese hung hierauf mit der in eine Bürette gefüllten Lösung des Vergällungsmittels allmählich so e versetzt, bis die Flüssigkeit eine schwache Notfärbung zeigt. Sind n ccm der Lösung des VergälMittels verbraucht worden, so beträgt der Gehalt des Bergällungsmittels an, reinem Kaliummanganat in 100 Teilen annähernd 2000. Auf 100 kg Salz sind dann n. 5 g des Vergällungsels zuzusetzen. Regen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung. aliumpermanganat ist giftig! 14. Kienöl. Kienöl ist eine gelbe, meist etwas trübe, stärk und unangenehm harzig riechende Flüssigkeit. 15. Kupferchlorid. upferchlorid bildet grüne, wasseranziehende Kristalle, welche sich leicht in Wasser, Alkohol und in Äther lösen. Tropft man in die wässerige Lösung vorsichtig Ammoniakflüssigkeit, so scheidet zunächst ein blauer Niederschlag aus, der sich bei Zusatz von mehr Ammoniakflüssigkeit mit tief elblauer Farbe wieder auflöst. Silbernitratlösung ruft in der wässerigen Auflösung von Kupferid einen Weißen Niederschlag hervor, upferchlorid ist giftig! 16. Kupfersulfat. (Kupfervitriol). upfersulfat besteht in blauen Kristallen oder ist ein weißlich blaues Kristallpulver. Es löst sich Bassermit hellblauer Farbe. Tropft man in die Lösung vorsichtig Ammoniakflüssigkeit, so scheidet 424 sich zunächst ein hellblauer Niederschlag aus, der sich bei Zusatz von mehr Ammoniakflüssigkeit mit tiefdunkelblauer Farbe wieder auflöst. Baryumnitratlösung ruft in der wässerigen Auflösung von Kupfervitriol einen weißen Riederschlag hervor, der sich in verdünnter Salpetersäure nicht löst. Kupfersulfat ist giftig! 17. Mennige (Bleimennige). Mennige ist auf seine Färbfähigkeit zu prüfen. Zur Herstellung einer Salzmischung, die 0,75 v. H. Mennige enthält, wägt man 3 g der als Vergällungsmittel vorgeführten Mennige und 97 g feines trockenes Tafelsalz ab und vermischt beides gründlich durch Schütteln in einer völlig trockenen verschlossenen Glasflasche. Von dem Gemische wiegt man dann 25 g ab und vermischt sie in gleicher Weise mit 75 g feinem trockenen Tafelsalz, Ebenso verfährt man mit dem amtlich gelieferten Mennigemuster. Wenn die Mischung des Salzes mit der als Vergällungsmittel gelieferten Mennige nicht merklich Heller ist als die Mischung des Salzes mit dem amtlichen Mennigemuster, so ist die Lieferung als Vergällungsmittel zuzulassen. Wegen der Unterscheidung von Bleimennige und Eisenmennige (Eisenoxyd) siche Ziffer 8 vorletzter Absatz (Eisenoxyd). Mennige ist giftig! 18. Mineralöle. Zur Salzvergällung sind nur hochsiedende, stark riechende Mineralöle, wie stark riechendes Brennpetroleum, Braunkohlenöl, Paraffinöl, Schieferöl, Solaröl, Torföl, Gasöl, zuzulassen. Die Ole sollen einen Entflammungspunkt von nicht unter 2.1 ° C. besitzen. Im Zweifelsfalle sind sie nach der amtlichen Vorschrift durch einen geeigneten Sachverständigen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. 19. Natriumbikarbonat (doppeltkohlensaures Natrium). Natriumbikarbonat ist ein weißes Pulver. Es löst sich beim Kochen mit Wasser unter Entwickelung von Kohlensäure auf, was sich durch Aufbrausen kund gibt. Die Lösung färbt rotes Lackmuspapier blau. 20. Natriumbisulfat (saures schwefelsaures Natrium). Natriumbisulfat besteht in ziemlich farblosen durchscheinenden Kristallen oder undurchsichtigen Stücken. Die wässerige Lösung, rötet blaues Lackmuspapier. Nascht man etwas Natriumbisulfat mit Kochsalz (Natriumchlorid) Zu ungefähr gleichen Teilen, und erhitzt man etwa eine Messerspitze von dem Gemisch in einem Probierröhrchen bis zum Schmelzen, so entwickelt sichstechendriechendes Salzsäuregas, welches beim Austreten aus dem Röhrchen mit der Feuchtigkeit der Luft weiße Nebel bildet, die angefeuchtetes blaues Lackmuspapier röten. Wegen der ätzenden, besonders die Augenschleimhäute angreifenden Wirkung der bei Verwendung von heißem oder freie Schwefelsäure enthaltendem Natriumbisulfat sich entwickelnden Gase ist bei Vergällungen mit diesem Mittel besondere Vorsicht geboten. 425 21. Natriumsulfat (schwefelsaures Natrium).
- a)Kristallisiertes Natriumsulfat (Glaubersalz) besteht in farblosen durchscheinenden, an der Luft verwitternden Kristallen. Es schmilzt beim Erhitzen im einseitig geschlossenen Glasröhrchen unter Abgabe von Wasser, Verflüchtigt sich aber bei stärkerem Erhitzen nicht. Es ist in Wasser leicht Wich. Die wässerige Lösung gibt auf Zusatz einer Lösung von Baryumnitrat einen weißen Niederschlag, der sich beim Hinzufügen von verdünnter Salzsäure oder Salpetersäure nicht wieder löst. b ) K a l z i n i e r t e s Natriumsulfat besteht in porösen, bröcklichen, grauen oder gelblichweißen Stücken oder in weißem Pulver und schmilzt beim Erhitzen im Glasröhrchen nicht, zeigt aber im übrigen das gleiche Verhalten wie Glaubersalz. 22. Natronlauge. Natronlange ist eine farblose oder gelbliche Flüssigkeit ohne deutlichen Geruch, sie macht die Haut schlüpfrig. Natronlange zur Salzvergällung soll bei der Spindelung nicht weniger als 38° Baumé zeigen oder nicht weniger als 1,357 Dichte besitzen oder bei der Titration nach der folgenden Vorschrift nicht weniger als 55 ccm Normalsäure verbrauchen. Titration. Zu 5 ccm der zu untersuchenden Natronlange läßt man nach dem Verdünnen mit 100 ccm Wasser und Zusatz von 4 Tropfen Methylorangelöfung Normalschwefelsäure unter Umrühren, mit einem Glastab laugsam bis Zum Eintritt einer deutlichen Notfärbung zufließen. Dazu sollen wenigstens. 55 ccm Normalschwefelsäure verbraucht werden. Vorsicht! Natronlange ätzt die Haut stark. 23. Pariser Blau. Pariser Blau ist auf seine Färbfähigkeit zu prüfen. Zoll die Vergällung mit 0,2 kgtrocknemPariser Blau erfolgen so mischt man 1 kg Salz mit 2 g des gelieferten Pariser Blaues. Letzteres ist zur Vergällung zuzulassen, wenn die Mischung deutlich blau wird. Soll mit 0,01 kg Pariser Blau, das in 2 Liter Wasser gelöst ist, vergällt werden, so löst mau 5 g. des gelieferten Vergällungsmittels in 1 Liter Wasser und vermischt 20 ccm dieser Lösung mit 1 kg Salz. Wird dieses dadurch deutlich blau gefärbt, so ist das Pariser Blau zur Vergällung zuzulassen. 24. Pinksalz. Pinksalz ist ein weißes Kristallpulver, das mit kalzinierter Soda gemischt und im Probierröhrchen über der Flamme erhitzt stechend riechendes Ammoniakgas entwickelt. Pinksalz ist auf das Vorhandensein von Zinn zu prüfen. Wird die Lösung von Pintsalz in Wasser mit einem Zinkblechstreifen gekocht, so soll sich schwammiges Zinn abscheiden, das sich in Salzsäure löst. Wird diese Lösung mit einem Tropfen Quecksilberchloridlösung versetzt, so soll ein weißer, sich schnell graufärbender, schwerer Niederschlag entstehen. Pinksalz ist giftig! 426 25. Rohzinklauge, Rohzinklauge ist von einem geeigneten Chemiker auf ihren Gehalt an Zinkvitriol durch Ermittelung des Zinkgehalts, ans dem das Zinkvitriol zu berechnen ist, zu prüfen. Brauchbare Rohzink lange muß mindestens 25 v. H. Zinkvitriol (ZnSO4 + 7H2O) enthalten. Rohzinklange ist giftig! 26. Salmiak (Ammoniumchlorid). Salmiak ist ein weißes, in Wasser lösliches Kristallpulver, das sich denn Erhitzen verflüchtigt. Erwärmt man Salmiak mit Natronlauge, so tritt der stechende Geruch des Ammoniakgases auf. In der wässerigen Lösung von Salmiak ruft Silbernitratlösung einen weißen käsigen Niederschlag hervor. Salmiak in Stücken ist als Vergällungsmittel nicht zuzulassen. 27. Salzsäure, rauchende. Die zur Salzvergällung zuzulassende rauchende Salzsäure ist eine stechend riechende, an der Lust Nebel bildende, stark saure und ätzende, farblose oder gelbliche Flüssigkeit. ( V o r s i c h t ! ) 28. Schmalte (Smalte). Schmalte ist auf ihre Färbfähigkeit zu prüfen. Die für die Prüfung erforderlichen Mischungen sind aus 1 g der gelieferten Schmalteund100g feingepulvertem Salze sowie aus 1 g des amtlich gelieferten Schmaltemusters und 100 g desselben Salzes herzustellen. Die gelieferte Schmalte ist zur Vergällung zuzulassen, wenn ihre Mischung mit Salz nicht wesentlich Heller gefärbt ist als die Mischung des amtlichen Vergleichsmusters mit dem Salze. 29. Schwefelsäure. Der Gehalt der Schwefelsaure an wasserfreier Säure kann mittels einer Dichtespindel nach Baumé oder durch Titrieren ermittelt werden. Zum Titrieren wird ein Becherglas von etwa 150 bis 200 ccm Fassungsraum mit etwa50bis 100 ccm Wasser auf die Wage gesetzt und diese durch Tariergewichte ins Gleichgewicht gebracht, Hierauf werden 10 g an. Gewicht auf die Gewichtsschale gelegt und die Wage durch Eintropfen der zu untersuchenden Säure in das Wasser (Vorsicht!) — am besten aus einem Tropffläschchen mit Glasstupfen — tunlichst genau wieder zum Einspielen gebracht. Die Mischung wird ohne Verlust in einen Literkolben übergegossen und — unter Nachspülen des Becherglases und Umschwenken des Kolbens — bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt. Nach voll ständiger Durchmischung werden, 100 ccm, abgemessen und in einem Becherglase mit einem Tropfen oder Umrühren, mit Normalalkalilange aus einer Bürette so lange versetzt, bis dauernde Notfärbung eingetreten ist. Noch der verbrauchten Anzab Kubikzentimeter der Alkalilauge wird aus der nachstehenden Tafel die Gewichtsmenge der auf100kg Salz zuzusetzenden Säuremenge entnommen. Bei Feststellung des Säuregehalts durch Spindelung sind die in der Tafel neben den Kubikzentimetern vermerkten, Grade Baumé zugrunde zu legen. Werden Baumégrade, welche in der Tafel nicht enthalte!: sind, oder Teile von Baumégraden ermittelt, so ist die nächst niedrige in der Tafel enthaltende Zahl der Baumégrade für die Berechnung 427 der Zusatzmenge maßgebend. Zur Vermeidung von Belästigungen der Beamten durch Säuredämpfe darfstarkeSchwefelsäure vor der Verwendung zur Vergällung mit Wasser verdünnt werden. Schwefelsäure, welche weniger als 4 ccm Normalalkalilange verbraucht oder weniger als 18° Baumé zeigt, darf zur Vergällung nicht verwendet werden. Tafel zur Ermittelung der auf 1 dz Salz zuzusetzenden Mengen Schwefelsäure. Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter Normalalkalilauge. Grad Baumé. Zuzusetzen sind auf 1 dz Salz kg 4 5 6 7 8 10 11 12 18 14 15 16 17 16 19 20 u n d d a r ü b e r 18 22 26 30 37 41 44 47 51 54 57 60 63 65 66 66 5,1 4,1 3,4 2,9 2,5 2,3 20 1,9 1,7 1,6 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1 1,1 1 *)Anmerkung: Von Säuren, deren Stärke durch Spindelung zu 66° Baumé ermittelt worden ist, sind 1,1 k auf 1 dz Salz zu verwenden. Wegen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung. Vorsicht! 30. Seifenpulfer. Reines Seifenpulver ist meist etwas gelblich gefärbt und besitzt einen schwach laugenartgfettigen Geschmack und schwachen Seifengeruch. Es soll nur aus reiner Seife (fettsauren Alkalien) bestehen und nicht mehr als 20 v. H. Wasser enthalten. Die Feinheit der Körrung soll möglichst gleich der Körnung des Salzes sein. Ist die Verschiedenheit der Körnung derartig, daß eine Treunung des Salzes von dem Seifenpulver möglich scheint, so kann die gemeinsame Vermahlung des Salzes mit dem Vergällungsmittel verlangt werden. Das zur vollständigen Vergällung bestimmte Seifenpulver muß mehlfein gemahlen sein. Bei Verwendung sehr fein gemahlenen Seifenpulvers kann das Vermischen des Mittels mit dem Salze in besonderen Mischvorrichtungen verlangt werden um etwaige Belästigungen der Beamten durch Verstäuben des Vergällungsmittels zu verhindern. Zur Prüfung von Seifenpulver auf Verfälschungen ist eine stets frisch zu bereitende Probeflüssigteit aus gleichen Raumteilen 85 prozentigen Alkohols und tonzentrierter Essigsäure durch Mischen herzustellen. Von dem zu untersuchenden Seifenpulfer bringt man ungefähr 1 g in ein Proberohr, 428 gießt von der Probeflüssigkeit 10 ccm darauf und erwärmt die Flüssigkeit bis eben zum Kochen. Reines Seifenpulver gibt hierbei eine fast klare Lösung, fremde Bestandteile setzen sich Zu Boden. Monläßt die Trübungen sich vollkommen absetzen, gießt sodann die klar gewordene Flüssigkeit vom Bodensatz ab und setzt 20 ccm warmes Wasser hinzu. Die Fettsäuren der Seife scheiden sich alsbald an der Oberfläche als ölige Masse ab. Bei sogenanntem mineralischen Seifenpulver, Talk usw. tritt diese Erscheinung nicht ein. Dabei ist zu bemerken, daß auch etwa vorkommende Beimengungen von kohlensauren Alkalien (Soda) sowie von kohlensauren Erden (Kreide, Magnesiumkarbonat) in dem Gemische von Altohol und Essigsäure sich vollständig auflösen. Sind derartige Beimengungen vorhanden, so tritt beim Übergießen mit dem Säuregemisch ein starkes oder doch deutlich wahrnehmbares Aufbrausen von Kohlensäure ein. Bei unvermischtem Seifenpulver findet nur eine sehr geringe Entwickelung von Kohlensäure in einzelnen Bläschen statt. Zur Ermittelung des Wassergehalts werden 10 g Seife in einem Becherglase von etwa200ccm Naumgehalt, nachdem es zusammen mit etwa 20 g geglühtem Sande und einem Glasstäbchen gewogen worden ist, mit 25 ccm Branntwein von nicht weniger als 98 Gewichtsprozent übergossen, unter zeitweiligem Umrühren 2 Stunden lang auf dem Wasserbad erwärmt und nach dem Erkalten gewogen. Die Gewichtsabnahme soll 2 g nicht überschreiten. Wegen der Aufbewahrung siehe die Vorbemerkung. 31. Soda. 1. Eigenschaften der kristallisierten und der kalzinierten Soda. Kristallisierte Soda bildet klare, glasglänzende, farblose Kristalle, welche sich durch BerWitterung mit einem weißen Stande bedecken oder ein porzellanartiges Aussehen annehmen Kalzinierte Soda bildet ein weißes Pulver, in welchen: Kristalle nicht wahrzunehmen sind. Die wässerige Lösung der Soda färbt rotes Lackmuspapier blau und braust auf Zusatz einer verdünnten Säure unter Entwickelung von Kohlensäure auf. 2. Ermittelung des Gehalts der Soda an Natriumkarbonat. Die Menge der zur Vergällung zu verwendenden Soda richtet sich nach ihrem Gehalt an kohlensaurem Natrium (Natriumkarbonat). Zur Ermittelung dieses Gehalts ist von der zu untersuchenden Soda, gleichviel ob sie kristallisiert oder kalziniert ist, nach guter Durchmischung eine Probe zu entnehmen, gröbere Stücke sind zu zerkleinern. Von der Probe werden 50 g in einem Literkolben mit Wasser zu 1 Liter gelöst. Zu 50 ccm dieser Lösung gibt man 4 Tropfen Methylorangelösung zu, läßt dann aus einer in zehutel Kubikzentimeter geteilten Bürette Normalschwefelsäure unter Umrühm mit einem Glasstab langsam bis zur deutlichen Notfärbung zufließen. Nach der Anzahl der hierzu verbrauchten Kubikzentimeter Normalschwefelsäure wird der nachstehenden Tafel die Anzahl der Kilogramme Soda entnommen, die zur Vergällung von 100 kg Salz zu verwenden sind. Beispiel. 50 ccm einer wässerigen Lösung von 50 g Soda in 1 Liter Wasser verbrauchen, mit Methylorange lösung versetzt, bis zum Eintritt der Rotfärbung 28 ccm Normalschwefelsäure. Dementsprechend müssen von dieser Soda 3,4 kg zur Vergällung von 100 kg Salz verbraucht werden. 429 Tasel zur Ermittelung der Gewichtsmenge Soda, welche zur Vergällung von 1 dz Salz erforderlich ist. Anzahl der verbrauchten ccm Normalschwefelsaure*) Anzahl der auf 100 kg Salz zu verwendenden kg Soda 1 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 Anzahl der Verbrauchten ccm Normalschefelsäure*) 1 5,5 5,2 4,9 4,7 4,5 4,3 4,1 3,9 3,8 3,6 3,5 3,4 3,2 3,1 3,0 2,9 Anzahl der auf 100 kg Salz zu verwendenden kg Soda 2 2 8 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 und mehr 2,8 2,7 26 2,5 2,5 2,4 2,4 2,3 2,2 2,2 2,1 2,1 2,0 *) Bruchteile der Schwefelsäureverbrauchszahl bleiben unberücksichtigt. 3. Lagerung der Soda. Nach der Vorbemerkung zu Anlage 2 ist Soda, die unter amtlichem Verschlusse gehalten wird, längstens nach Monatsfrist erneut auf ihren Gehalt an Natriumkarbonat zu prüfen. Für die Lagerung sind folgende Vorschriften zu beachten:
- a)Die Soda ist bei der Lieferung unter Angabe ihres Gewichts der Zollbehörde anzumelden.
- b)Die Lagerräume müssen dicht verschließbar und völlig trocken sein.
- c)Die Soda ist vor der Einlagerung nach der Anweisung unter 2 zu prüfen. Über das Ergebnis ist nach Maßgabe des nachstehenden Musters in Jahresabschnitten sorgfältig Buch zu führen. Die Anschreibungen sind am Jahresschluß abzuschließen, etwa nicht verbrauchte Sodamengen sind für das folgende Rechnungsjahr vorzutragen. Restbestände sind getrennt zu lagern und zunächst zu verbrauchen. Vermischungen mit frisch eingelagerter Soda sind unzulässig. 28d 430 Anschreibungen über die Untersuchungen der als Salzvergällungsmittel zu verwendenden Soda auf ihren Gehalt an Natriumkarbonat für das Rechnungsjahr 19. Lfde. Nr. 1 Anzahl der auf Verbrauch Gewicht 100 kg an der Soda Salz Normalbei der Tag der schwefelzu verEinerstmaligen lagerung saure wendenden Prüfung bei den kg Soda und bei der Soda einzelnen Soda(2 u. H. Prüfungen prüfungen N a t r i u m karbonat) 2 kg 3 ccm kg 4 5 V o n der i n Spalte 3 angegebenen S o d a sind verbraucht Die Prüfung ist wiederholt am am 6 Vemerkungen zu vgl. lfde. Nr. 7 8
- d)Die Gewerbetreibenden haben über Zu und Abgang zum und vom Sodalager Anschreibungen zu führen, die der vierteljährlichen Prüfung durch den Bezirtsoberkontrolleur unterliegen.
- e)Weitere Anordnungen sind den Direktivbehörden überlassen. 32. Teerfarbstoffe. Zur Salzvergällung sind alle wasserlöslichen Teerfarbstoffe Zugelassen. Auf die Angabe der näheren Bezeichnung der einzelnen Farbstoffe kann auf Antrag der Beteiligten verzichtet werden. Zur Vergällung sind auf 1 dz Salz 3 Liter einer wäfferigen Farbstofflösung zu verwenden, die wenigstens 0,25 g Farbstoff im Liter enthält. Die Lösung ist brauchbar, wenn sie das Salz deutlich und auffallend färbt. Ist die Färbung zu schwäch, so darf der Farbstoff trotzdem zur Vergällung zugelassen werden, wenn die schwächere Färbkraft durch Mehrverwendung von Farbstoff ausgeglichen wird. Teerfarbstoffe dürfen auch als trockene feine Pulver zur Salzvergällung zugelassen werden. Auch hier ist darauf zu achten, daß das vergällte Salz deutlich und auffallend gefärbt wird. Bei der trockenen Vergällung sind von dem Farbstoff mindestens 100 g auf 1 dz Salz zu verwenden. 33. Tieröl. Tieröl ist eine schwarzbraune Flüssigkeit von widerlichem Geruche. Wird 1 g Tieröl in Weingeist von 85 Gewichtsprozent zu 100 ccm gelöst und werden von dieser Lösung wiederum 2,5 ccm mit Weingeist von 85 v. H. zu 100 ccm verdünnt, so soll sich ein in diese Lösung getauchter, zuvor mit rauchender Salzsäure befeuchteter Span von Nadelholz innerhalb 5 Minuten deutlich rot färben. 34. Ultramarin. Das als Vergällungsmittel vorgeführte Ultramarin ist zur Vergällung zuzulassen, wenn 5 g davon mit 1 kg Salz gemischt eine deutlich blau gefärbte Mischung ergeben. 35. Wermutpulver. 1. Zur Vergällung von Salz darf nur solches Wermutpulver zugelassen werden, dessen Bereitung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zollamtlich überwacht und dessen Nämlichkeit bis zum Zeitpunkt der Verwendung durch amtlichen Verschluß festgehalten worden ist. 431 2. Wer Wermutpulver zur Vergällung von Salz mit dem Anspruch auf Erteilung des zollamtlichen Zeugnis es über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der Direktivbehörde, in deren Bezirke die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen. 3 Der Zusageschein wird in der Regel nur dann erteilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze einer Zollstelle sich befindet. Die Erteilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung, daß der Unternehmer sich verhandlungsmäßig den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft.*) 4. — Der Unternehmer ist verpflichtet:
- a)nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für den Rohstoff und das fertige Pulver sowie die Herstellungsräume (Dörranlage, Mahlwerk usw.) verschlußfähig und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden kann, auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustand zu erhalten;
- b)einen nach dem Ermessen der Zollbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalte für die Zollbeamtenundzur Verrichtung ihrer Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände und Biegevorrichtungen zu gewähren und Zu unterhalten und die hierdurch sowie durch die amtliche Überwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Zollbehörde festzusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen. 5. — Die Aufbewahrungsräume für den Rohstoff und das fertige Pulver stehen ununterbrochen, die Herstellungsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Verschlusse durch Kunstschlösser. Solange Wermutkraut oder Wermutpulver, in den Aufbewahrungs räumen sich befindet, dürfen in diesen, und solange die Herstellung, solchen Pulvers betrieben, wird, auch in den übrigen Räumen der Anlage keine anderen Stoffe als das von der Zollbehörde zugelassene Wermutkraut und die Erzeugnisse daraus sich befinden. 6. — Der Unternehmer hat der Zollstelle, zu deren Bezirke die Anlage gehört, bezüglich jeder, zur Verarbeitung bestimmten Post Wermutkraut anzumelden:
- a)die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferers;
- b)Zahl und Zeichen der Packstücke und deren Gewicht;
- c)die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung; sofern eine Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt, ist auch das Gewicht der Teilpost anzugeben. 7. — Bevor Wermutkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß es einer sorgfältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt aller Packstücke und ist nach Maßgabe der von der Direktivbehörde zu erteilenden Anleitung darauf zurichten, daß die Ware in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermut*) Verzeichnis der Fabriken, in denen Wermutpulver Zur Vergällung von Salz hergestellt wird: 1. Fabrik des Noeller Zu Ilversgehofen bei Erfurt, 2. Fabrik des Dr. Schmalz zu Schönebeck bei Magdeburg, 3. Fabrik des Joh. Eg. Mohr u. Co. zu Oberursel bei Homburg v. d. H. i m Hauptamtsbezirke Bibrich, 4. Fabrik des Scheuch Zu AhI bei Steinau im Bezirke des Kauptsteueramtes zu Hanau, 5. Fabrik des Ernst W. Arnoldi in Gotha, 6. Saline zu Dürrenberg, für den eigenen Bedarf und für die Salzwerke Zu Erfurt und Artern, 7. Fabrik des Karl Verckmüller Zu Dresden, 8. Fabrik des Otto Friedrich Zu Dresden. 432 kraut ohne Beimischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde usw.) besteht und in jeder, Beziehung zur Herstellung eines wirksamen Vergällungsmittels geeignet ist. Soweit tunlich, bat ein Oberbeamter an der Prüfung teilzunehmen. Der Befund ist auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem Verschlüsse zu halten. In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Untersuchnug durch Sachverständige anordnen. Wermutkraut, welches den Anforderungen nicht, entspricht, ist zurückzuweisen. 8. — Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Zollstelle nicht Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter ununterbrochener amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat. In bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichsschatzamt festzustellenden Muster entsprechen. Das gewonnene Pulver ist nach Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und bezeichnete, Fässer Zu verpacken und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen. Roh- und Reingewicht der Fässer versehene Anmeldung zu übergeben. 9. — Die Versendung von Wermutpulver zu Vergällungszwecken, ist unter Nachweisung der Bestellung der Zollstelle anzumelden. Diese legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß und erteilt auf die Zollstelle, in deren Bezirke die Verwendung erfolgen soll, einen Versendungsschein nach dem nachstehenden Muster*). Kommt mit ein und demselben Versendungsfcheine Wermutpulver zur Versendung, für welches verschiedene Lagerfristen gelten, so ist bei jedem einzelnen Packstück der Tag anzugehen, an welchem die Einlagerung des rohen Krautes erfolgt ist. Der Unternehmer hat sich auf der Aumeldung zu verpflichten, die Ware, i n unveränderten: Zustand während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Versendungsscheine bei Vermeidung einer Vertragsstrafe vorzuführen, welche von der Direktivbehörde, bis 10 M für je 50 kg des Rohgewichts der Sendung unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt werden kann. Das Empfangsamt hat die Übereinstimmung der Sendung mit dem Versendungsscheine zu prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden Fässer Zur Vergällung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Verwendung zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Überzeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben ist. 10. — Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermutpulver auch zu anderen als Ver*) Zur Erteilung von Versendungsscheinen für die in Ziffer 3 genannten Fabriken sind ermächtigt: zu 1. das Hauptzollamt zu Erfurt, zu 2. das Zollamt zu Schönebeck im Bezirke des Hauptzollamts zu Magdeburg, zu 3. das Zollamt Zu Homburg v. d. H., zu 4. das Zollamt zu Steinau im Bezirke des Hauptsteueramtes zu Hanau, zu 5. das Vezirkszollamt zu Gotha, zu 7. das Hauptzollamt zu Dresden, zu 8. das Hauptzollamt zu Pirna. 433 gallungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung dafür darf nicht (...) werden. 11. — Wermutpulver, das länger als zwei Jahre — von der Einlagerung des rohen Krautes an geredmet—gelagert hat, darf zur Vergällung von Salz nicht verwendet werden und ist, ebrenso wie Bermutkaut, das länger als zwei Jahre lagert, aus dem Loger zu entfernen. Ausualmisweise kann länger lagerndes Wermutpulver mit Genelmigung der zuständigen Direktivbehörde verwendet werden, wenn es an seiner Eigenschaft als Vergällungsmittel nachweislich eine merkliche Einbuße nicht erlitten hat, auch sonstige Bedeuten gegen seine Verwendung nicht geltend zu machen sind. 12. — Der Unternehmer hat den Oberbeamten der Zollverwaltung die Einsicht in die den Bezug desWermutkrautsundden Absatz des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geichäftsbücher, jederzeit zu gestatten. 13.— Bei Zuwiderhandlungen gegen die (...) Vorschariften und die Anordnungen der zollbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer (...) oder von seinen Familienuntgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder seinen, Gesinde begangen sein, unterwirf sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzenden Vertragsstrafe bis zu einhundert Mark. 14. — Die näheren Anordnungen über die Beaufsichtigung der Anlagen, das Verfahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Sendungen beim Empfangsamt, die Buchführung, die Dienstanweisungen für. die beteiligten Beamten usw. erlassen die obersten Landesfinanzbehörden. Versendungsschein N r . Ausfertigungsamt Der Packstücke über Pulver aus Wermutkraut zur Vergällüng von Salz. Erledigungsamt: Empfänger der Ware: Rohgewicht zahl und Art Bezeichnung Reingewicht A r t des angelegten Die Gestellungsfrist Verschlusses, Zahl der Bleie kg Unterschrift Das in dem oben bezeichneten. läuft bis zum des Unternehmers: verpackte Pulver ist ausschließlich aus echtem und eingelagerten Wermuttraut unter Beobachtung der Bestimmungen reinem am inNr.35 der Anlage 2 zur Salzabgaben-Befreiungsordnung angefertigt worden und zur Vergällung von Salz brauchbar. den ten 19 amt. (Stempelabdruck) (Unterschrift.) 434 36. Zinksulfat (Zinkvitriol) (schwefelsaures Zink). Zinksulfat stellt farblose, an trockener Luft verwitternde Kristalle dar, die sich sehr leicht in Walser lösen. Die wässerige Lösung rötet Lackumspapier und gibt mit Baryumnitratlösung einen weißen in Säuren unlöslichen Niederschlag. Wenig Natronlauge erzeugt in der wässerigen Lösung einen weißen Niederschlag, der sich bei Zusatz eines Überschusses von Natronlauge wieder löst. Zinksulfat ist giftig! 37. Zinnchlorür (Zinnsalz). Zinnchlorür besteht in weißen, glasigen Kristallen oder ist ein Weißes Kristallpulver, das begierig Wasser anzieht. Zinnchlorür ist auf das Vorhandensein von Zinn zu prüfen. Wird die wässerige Lösung mit einem Tropfen Quecksilberchloridlösung verseht, so soll ein schwerer, weißer Niederschlag entstehen, der sich schnell grau verfärbt. Zinnchlorür ist giftig! Avis. — Administration des contributions directes et accises. Par arrêté grand-ducal du 26 avril ct., démission honorable a été accordée, sur sa demande, à partir du 1er mai 1913, à M. Hubert-Edmond Petry, receveur des contributions au bureau de Roodt; il lui a été conféré en même temps le titre de contrôleur honoraire. Luxembourg, le 28 avril 1913. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Indigénat. Par arrêté grand-ducal du 3 avril 1913, M. Jean Arens, né à Bého (Belgique) et demeurant à Asselborn, a été autorisé à rentrer dans le Grand-Duché de Luxembourg, et le 12 de ce mois i l a fait devant le bourgmestre de la commune d'Asselborn la déclaration prévue pur l'art. 18 du Code civil. En conséquence M. Jean Arens a recouvré la qualité de Luxembourgeois. Luxembourg, le 29 avril 1913. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung. — Steuer- und Akzisen-Verwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 26. April ct, ist Hrn. Hubert Edmund Petry, Steuereinnehmer zu Roodt, auf sein Ersuchen, vom 1, Mai 1913 ab, ehrenvolle Entlassung bewilligt worden. Durch denselben Beschluß ist ihm der Titel eines Ehrenkontrolleurs verliehen worden, Luxemburg, den 28. April 1913. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit. Durch Großh. Beschluß vom 3. April 1913 ist Hr. Johann A r e n s , geboren zu Bého (Belgien) und wohnhaft zu Asselborn, zur Rückkehr in das Großherzogtum ermächtige worden. Derselbe hat am 12. ds. Mts. vor dem Bürgermeister der Gemeinde Asselbom die durch Art. 18 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Erklärung abgegeben und somit die Eigenschaft als Luxemburger wiedererlangt. Luxemburg, den 29. April 1913. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 435 Avis. — Associations syndicales. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften. Conformément à l'art. 10 de la loi du Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28, Dezem28 décembre 1883, il sera procédé à l'enquête 1883 erfolgt die Untersuchung über das Projekt sur les projets et statuts d'associations syndi- und die Statuten einer zu bildenden Genossencales à créer 1° pour l'établissement de chemins schaft 1. für die Anlage von Feldwegen zu d'exloitation à Beaufort, aux lieux dits «Auf Befort, Orte genannt „Aus der Kümmel", „ I m der Kummel», « I m Wangert», du 22 mai au Wangert", vom 22. Mai auf den 5. Juni 1913, 5 juin 1913, et 2° pour travaux de curage und 2. für Räumung und Redressierung des et de redressement du ruisseau dit «Heiden- „Heiderlocherbaches" zu Niederdonven, vom 22. locherbach» à Niederdonven, du 22 mai au Mai auf den 5. Juni 1913. 5 juin 1913. Die durch Art. 1 des Kgl.-Großh. Beschlusses Les pièces prévues par l'art. 1er de l'arrêté vom 21. Januar 1885 bezeichneten Aktenstücke royal grand-ducal du 21 janvier 1885 seront werden während obiger Frist in den Schulsälen déposées, pendant le délai indiqué, aux écoles der betreffenden Ortschaften offen liegen. des localités intéressées. Luxemburg, den 26. April 1913. Luxembourg, le 26 avril 1913. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois d'avril 1913. Nos 1. 2. 3. 4. 5. 6. Noms et domicile. Qualité. Compagnie d'assurance. Agréation. Agent. 1° «Les Propriétaires Réunis» 7 avril. (incendie) à Bruxelles. 2° Compagnie d'Assurances générales sur la vie des hommes, à Paris. Vaterländische Feuer-Versiche- 7 id. Reuter A., hôtelier et représenid. rungs - Aktien - Gesellschaft à tant de commerce à EditerElberfeld. nach. Magdeburger Feuer - Versiche7 id. Trausch Jean, cafetier à Clerid. rungs- Gesellschaft. vaux. Vaterländische Feuer -Versiche- 10 id. Reiter-Wagner Philippe, cafetier id. rungs - Aktien - Gesellschaft à et marchand de grains à BetElberfeld. tembourg. 17 i d . Greten Auguste, négociant à Lu-Agent général «L'Urbaine» (vie) à Paris. xembourg-gare. 1° «Allianz» (incendie, vol et 22 id. Agent. Beffort Georges, comptable à transport) à Berlin. Hollerich. 2° « Zurich » (accidents) à Zurich. Diederich Jean, cafetier à Pontpierre. Luxembourg, le 30 avril 1913. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. 436 Chemin de fer Guillaume-Luxembourg. Les inscriptions pour l'assemblée du 3 mai n'ayant pas atteint le nombre exigé par lesstatuts,les actionnaires sont de nouveau convoqués en assemblée générale ordinaire pour le samedi, 31 mai prochain, à 2 heures précises, au lieu habituel de ses réunions. Pour assister à cette assemblée, les porteurs d'au moins vingt actions anciennes ou cent actions privilégiées ou d'un nombre de ces actions réunies représentant un capital nominal de 10.000 francs devront déposer leurs titres et retirer leur carte d'admission : à Luxembourg, au siège social, à la succursale à Bruxelles,à la Banque de Paris et des Pays-Bas, jusqu'au 17 mai, de 10 heures à 3 heures. Nul ne peut représenter un actionnaire s'il n'est lui-même membre de l'assemblée. Le même actionnaire ne peut réunir plus de dix voix en son nom personnel; comme fondé de pouvoirs il peut réunir en outre, vingt autres voix. Des modèles de pouvoirs seront à la disposition des déposants. V. BÜCK. IMPRIMEUR DE LA COUR, LUXEMBOURG.