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Arrêté qui précède. Vertrag vom 8. Februar 1842, über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den Deutschen Zoll- und Handels-Verein. Nachdem Se

Obsah (11)Art. 4Art. 7Art. 9Art. 11Art. 14Art. 16Art. 18Art. 19Art. 20Artikel 6Artikel 8

385 Nummer 47. Jahr 1854. Verordnungs- und Verwaltungsblatt d es Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Acte der Gesetzgebung. Actes législatifs.

deutschen douanière Allemande. Zollverein bezüglicher Akte. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u, u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc., Nach Einsicht des Artikels 2 des Gesetzes vom 23ten Januar 1854, über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den deutschen Zollverein, so wie des, diesem Gesetzte an- Vu l'article 2 de la loi du 23 janvier 1854, concernant l'accession du Grand-Duché de Luxem- 386 Nr.

  1. liegenden Vertrages vom
  2. Dezember 1853; Haben beschlossen und beschließen was folgt: bourg à l'Union douanière Allemande, ainsi que le traité du 26—31 décembre 1853, y annexé; Avons arrêté et arrêtons ce qui suit: Art. 1 . Art. 1er. Der Vertrag vom
  3. Februar 1842 und die dazu gehörenden Separat-Artikel und SchlußProtokoll, sowie der Vertrag vom
  4. April 1847 und der dazu gehörende Separat-Artikel sollen in dem Verordnungs- und Verwaltungsblatte, mit gegenwärtigem Beschlusse veröffentlicht werden, um im Großherzogthum Gesetzeskraft zu haben, soweit deren Bestimmungen nicht durch spätere Vertragsstipulationen aufgehoben oder abgeändert worden sind. Le traité du 8 février 1842, les articles séparés et le protocol final y relatifs, ainsi que le traité du 2 avril 1847 et l'article séparé y relatif, seront publiés par la voie du Mémorial législatif et administratif, à la suite du présent arrêté, pour avoir force de loi dans le Grand-Duché, en tant que leurs dispositions n'ont pas été abrogées ou modifiées par des stipulations postérieures. Art.
  5. Art.
  6. In gleicher Weise sollen nachbezeichnete Acte veröffentlicht werden, um im Großherzogthum Gesetzeskraft zu haben: Seront de même publiés, pour avoir force de loi dans le Grand-Duché, les actes ci-après désignés: 1° Der Vertrag vom
  7. April 1853, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereines betreffend. 1° Le traité du 4 avril 1853, concernant la continuation et l'extension de l'Union douanière et de commerce. 2° Die Ubereinkunft vom selben Tage, wegen Besteuerung des Rübenzuckers. 2° La convention du même jour, concernant l'imposition du sucre de betteraves. 3° Der Zolltarif für die Zeit vom
  8. Januar 1854 ab. 3° Le tarif des droits de douane à percevoir à partir du 1 e r janvier
  9. 4° Die Uebereinkunft vom
  10. September 1842, wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien. 4° La convention du 21 septembre 1842, concernant la délivrance de brevets d'invention, l'octroi et priviléges. 5° Das Münzkartel vom
  11. Oktober 1845 und das dazu gehörende Schluß-Protokoll. 5° Le cartel monétaire du 21 octobre 1845, et le protocol final y relatif. 6° Der Handels- und Zollvertrag zwischen Preußen und Oestreich vom
  12. Februar 1853, sowie dessen Anlagen. 6° Le traité de commerce et de douanes entre la Prusse et l'Autriche, en date du 19 février 1853, avec ses annexes. Nr.
  13. 387 Art.
  14. Unser General-Administrator der Finanzen ist mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses, welcher in das Gesetzgebungs- und Verwaltungsblatt einzurücken ist, beauftragt. So geschehen im Haag, am
  15. Februar
  16. Für den König-Großherzog, Dessen Statthalter im Großherzogthum Luxemburg, Art.
  17. Notre Administrateur-général des finances est changé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial législatif et administratif. Ainsi fait à La Haye, le 17 février
  18. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, Heinrich, Prinz der Niederlande. HENRI, PRINCES DES PAYS-BAS. Durch den Prinzen, Statthalter des KönigGroßherzogs, Par le Prince, Lieutenant du Roi Grand-Duc, Der Secretär beim Cabinet S.M. des KönigGroßherzogs für die Angelegenheiten des Großherzogthums, G. d'Olimart. les affaires du Grand-Duché, Der General-Administrator der Finanzen, L.J.E. Servais. Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt am
  19. April
  20. Der General-Administrator der Finanzen, L.J.E. Servais. Le Secrétaire attaché au cabinet de S.M. le Roi Grand-Duc, pour G. D'OLIMART. L'Administrateur — général des finances, L.J.E. SERVAIS. Inséré au Mémorial législatif et administratif, le 30 avril
  21. L'Administrateur — général L . J . E . SERVAIS. des finances, Nr.
  22. 388 Folgen die in vorstehendem Beschluß erwähnten Acte. Suivent les actes mentionnés en l'Arrêté qui précède. Vertrag vom
  23. Februar 1842, über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den Deutschen Zoll- und Handels-Verein. Nachdem Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Großherzogthume Luxemburg durch eine nähere Verbindung desselben mit dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine die Vortheile eines möglichst freien gegenseitigen Verkehrs zuzuwenden; so haben Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen, zu Bevollmächtigten ernannt: Einerseits Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staatskanzler für das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper, Freiherrn von Blochausen, Ritter von dem Stern des Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone und des Königlich-Niederländischen Löwen-Ordens, und A n d e r s e i t s , Seine Majestät der König von Preußen, für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom
  24. und
  25. März und
  26. Mai 1833,
  27. Mai und
  28. Dezember 1835,
  29. Januar 1836 und
  30. Mai 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und Würtemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, der Herzogthümer Braunschweig und Nassau, und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst ihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hermann Friedrich, Reichsgrafen v o n W y l i c h und L o t t u m , Ritter des König.-Preuß. rothen Adler-Ordens 2ter Klasse mit dem Stern, des Johanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes 2ter Klasse. Von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respectiven Souveränen ertheilten speziellen Instructionen, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.
  31. Beilage zur Nr.
  32. Nr.
  33. 2 Art.
  34. Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, treten mit Allerhöchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem Zollsysteme des Königreiches Preußen und der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei. Art.
  35. In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König Großherzog, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben in Uebereinstimmung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen gegenwärtig bestehen oder künftig bestehen werden, einrichten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste VerwaltungsBehörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. Art.
  36. Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung; diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Vereinsstaaten allgemein getroffen werden. Art.
  37. Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegen stehen würden, ist ferner Folgendes verabredet worden: A) wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen, und B) wegen des Biers, wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrication dieser Getränke im Großherzogthum zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen. Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nicht mehligen Substanzen anlangt, so werden Seine Majestät dasselbe, nach Ratification des gegenwärtigen Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer als die dafür in Preußen bestehende sein wird. C) Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des Weinmostes in Uebereinstimmug mit den deshalb in Preußen angenommenen Steuersätzen einführen. D) Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis während der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag des Salzpreises in Preußen herabzusetzen. 3 Nr.
  38. E) Für den Fall, daß im Großherzogthum Tabacksbau betrieben werden, und einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die in Preußen bestehende oder eine derselben im Betrage gleichkommende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen zu lassen. Art.
  39. M i t der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Großherzogthume Luxemburg auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzterm frei und unbeschwert in die preußischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt: a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände ( S a l z ) , ingleichen der Spielkarten und Kalender, nach Maßgabe der Art. 6 und 7 ; b) der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugniße nach Maßgabe des Art. 8 , und endlich, c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschloßen bleiben müßen.

(1)Art. 6. In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König Großherzog den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei: a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht

Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in so weit dieselben nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und

unmittelbaren Verkauf in deren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den

Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln statt finden, welche von selbigen für nöthig erachtet werden. c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht

Vereine gehörige Staaten, ist frei.

  1. d)Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
  2. e)Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müßen die Sendungen mit Päßen von öffentlichen Behörden begleitet werden.

(1)Siehe Separat-Artikel von
  1. III. Nr.
  2. 4 f) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern, aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate, seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht

Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. Art.

  1. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kömmt der Grundsatz, wonach es i n sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung. Art.
  2. Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der innern Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten, theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in letzterem auf innern Erzeugnissen haften, und auf die im Art. 4 deshalb getroffenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthum gegenseitig von sämmtlichen innern Erzeugnißen, bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß wie Preußen, rücksichtlich der preußischen Rheinprovinz treten. Art.
  3. Seine Majestät der König Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und erklären sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Sirop aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die RübenZucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.

(1)Art. 10. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-Damm-Brückenund Fährgelder, oder unter welchem anderem Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unter chied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich
(1)S . Separat-Artikel von
  1. I. 5 Nr.
  2. einer Commune, geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen, als auch auf allen unchaussirten Landund Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Das in dem Preußischen Chausseegelbtarife vom Jahr 1828 bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen und auch in dem Großherzogthum Luxemburg nicht überschritten werden. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß, aufgehoben, und die Ortspflaster der Chausseestrecke dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. Art.
  3. Seine M a j . der König Großherzog schließen Sich für das Großherzogthum Luxemburg den Verab rebungen an, welche zwischen den zu dem Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz- Maaß-und Gewicht-Systems getroffen worden sind, und treten insbesondere hiedurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem
  4. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Convention bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich erklären, entweder den 14 Thalerfuß oder den 24 1/2 Guldenfuß in dem Großherzogthum als Landesmünzfuß annehmen zu wollen.
(1)Art.
  1. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren) sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts besonders verabredet wird. In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät der König Großherzog, was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Einverständniß mit dem, in den Art. 15 resp. 12 der Zollvereinigungs-Verträge vom
  2. März 1833,
  3. M a i 1835 und
  4. Januar 1836 ausgesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge derer die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben mit stetem Vorbehalte der Recognitions-Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird. Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der andern Vereinsstaaten zu Gute kommen. Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Congreß-Acte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
(1)S . Vertrag von
  1. Art. 2 und Separat-Artikel von 1853 II. Nr.
  2. 6 Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grundsatzüber alle die Schiffahrt auf der Mosel, und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch eine auf völliger Reciprocität beruhende Uebereinkunft sich weiter zu verständigen. Art.
  3. Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch über all von den Unterthanen des andern contrahirenden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nun

Behufe der Zoll-Ermittelung oder einer zollamtlichen Controlle statt, so tritt eine Gebühren, Erhebung nicht ein. Art 14 Von den Großherzoglich-Luxemburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, miwelchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältniß stehenden eigenen Unterthanen diese Staaten unterworfen sind. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum Luxemburg welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigem welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabhierfür zu entrichten verpflichtet sein. Auch sollen bei dem Besuchen der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und

Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unterthanen in jedem Vereins staate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen

Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Füllen bei ihrem Verkehr in dem Großherzogthum Luxemburg gehalten werden.

(1)Art. 15. Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den Gliedern des Zollund Handelsvereins

Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage in dem Großherzogthume publiziren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen

(1)S . Schlußprotokoll von 1853 VII. 7 Nr.
  1. treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde. Art.
  2. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks- und Lokalstellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie in den übrigen Vereinsstaaten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren sind, bleibt Seiner Majestät, dem König Großherzog überlassen. Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes, einer Zolldirection in Luxemburg übertragen werde. Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die mit der Aufnahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Verlegung der Zollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so wollen Seine Majestät der König Großherzog alle Einrichtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art sowohl ihrer Organisation, als ihrer Handhabung, den Vereinsstaaten eine volle Bürgschaft für die genaue Ausführung der Zollgesetze gewähren. Das Nähere hierüber soll in einer besondern Uebereinkunft verabredet werden. Art.
  3. Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabredungen, namentlich derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich beziehen, ferner die Bildung des Grenzbezirks im Großherzogthum soll in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien, bewirkt werden
(1). Art. 18. Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen DienstObliegenheiten geschehen kann, auch mit der Erhebung und Controle großherzoglich-privativer Steuern, ingleichen der Chaussee- und Wegegelder zu beauftragen
(2). Art. 19. Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthum Luxemburg begangenen Zollvergehen erfolgt, insofern dabei nicht ein administratives Verfahren eintritt, von den Großherzoglichen Gerichten
(2). Art. 20. Die Ausübung des Begnadigungs- und Straf-Verwandlungsrechts über die wegen verschuldeter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt Seiner Majestät dem König Großherzog vorbehalten.
(1)S . Separat-Artikel von 1847. VIII.
(2)S . Separat-Artikel von 1853 V I . Nr.
  1. 8 Art.
  2. In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche Preußen nebst den mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werben.
(1)Art.
  1. Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind dahin übereingekommen, daß dieselben sogleich nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden sich über denjenigen Grenzverkehr und dessen Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Großherzogthume Luxemburg einerseits, und dem in Gemäßheit des Traktats vom
  2. April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebenen Theile des gedachten Großherzogthums anderer Seits besteht, während Seine Majestät der König von Preußen außerdem erklären, daß Allerhöchstdieselben die Absicht haben, alles Mögliche zu thun, um, wenn das Königlich-Belgische Gesetz vom
  3. Juni 1839 etwa ausgehoben werden sollte, die Luxemburger Unterthanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aushebung erwachsenden Nachtheile zufrieden zu stellen.
(2)Und da Seine Majestät der König Großherzog den Wunsch geäußert haben, daß die Anzahl und die Dauer der Dienstzeit der im Großherzogthum Luxemburg anzustellenden KöniglichPreußischen Douanen-Beamten möglichst beschränkt werde, so wollen Seine Majestät der König von Preußen diesem Wunsche entsprechen, in so weit als dies mit dem Dienste und der Organisation des Zollvereins vereinbar ist.
(3)Art
  1. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem
  2. April 1842 zur Ausführung gebracht werden soll, wird bis

letzten März 1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in gleicher Weise stets weiter von sechs zu sechs Jahren verlängert angesehen.

(4)Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifikationsurkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin ausgewechselt werden. So geschehen zu H a a g , den 8. Februar 1842. (Unterzeichnet) Frédéric-GeorgesHermann Friedrich, Reichsgraf von Prosper de Blochausen. Wylich und Lottum. (L. S.) (L.S.)
(1)S . Separat-Artikel von 1853 VII.
(2)S . Separat-Artikel von 1853 IV.
(3)S . Separat-Artikel von 1853 V. 2° 2ter Absatz.
(4)S. Vertrag von 1847 Art. 1 und Vertrag von 1853 Art, 1 . — Nr.
  1. 9 Separat-Artikel zu dem Vertrage vom
  2. Februar 1842 Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthum Luxemburg anderseits, wegen des Anschlusses des Großherzogthums an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, sind von den ernannten Bevollmächtigten noch folgende besondere Artikel, mit Vorbehalt der Ratifikation verabredet worden, welche, obwohl nicht zur öffentlichen Bekanntmachung geeignet, dennoch dieselbe Kraft und Gültigkeit haben sollen, als wenn sie Wort für Wort in die Artikel des offenen Vertrages eingerückt wären. Art.
  3. ( Z u m Art. 2 des offenen V e r t r a g e s . ) Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, wollen in dem Großherzogthume Luxemburg

Zwecke der Erhebung und Verwaltung der künftig daselbst zu entrichtenden Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben: den anliegenden Zolltarif Nr. 1 , das anliegende Zollgesetz Nr. 2 , die anliegende Zollordnung Nr. 3 , das anliegende Zollstrafgesetzbuch Nr. 4 , nicht minder auch: die anliegenden gesetzlichen Bestimmungen wegen des Waffengebrauchs der Grenzaufsichtsbeamten Nr. 5 , welche als integrirende Theile des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden sollen, mit letzterem publiziren lassen

(1). Welche Verfügungen neben dieser Publikation sonst noch durch öffentliche Verkündigung zur Kenntniß der betheiligten Unterthanen und Steuerpflichtigen zu bringen sind, wird bei Gelegenheit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages durch die zusammentretenden Commissarien gemeinschaftlich bestimmt werden. Zur Erleichterung des Grenzverkehrs im Großherzogthume Luxemburg ist für dasselbe die freie Ausfuhr des Eisensteins und Roheisens ausnahmsweise verabredet worden. Art. 2. ( Z u m Art. 3. des offenen V e r t r a g e s ) . Sobald etwaige künftige Abänderungen in den Bestimmungen der Vereins-Zollgesetze in den
(1)S . Verordnungs- und Verwaltungsblatt von
  1. N° 15 und
  2. Beilage zur Nr.
  3. Nr. 47 10 angrenzenden Preußischen Rhein-Provinzen zur Ausführung kommen sollen, werden dieselben von der Königlich Preußischen Regierung zur Kenntniß der Großherzoglichen Regierung gebracht und von dieser demnächst im Großherzogthume verkündet und gleichmäßig ausgeführt werden. Eben so wie Seine Majestät der König Großherzog im Art. 3 des Vertrages die Zustimmung zu solchen etwaigen Abänderungen der zollgesetzlichen Bestimmungen oder Tarifsätze ertheilt haben, welche in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehen, so wollen Allerhöchstdieselben nicht minder alle diejenigen administrativen Maaßregeln, welche in jenen Provinzen, gleichwie in andern Vereinslanden in Anwendung kommen, auch im Großherzogthume Luxemburg zur Ausführung bringen lassen. D a jedoch oft zu örtlichen administrativen Anordnungen, welche die Ausführung der Zollgesetze

Zwecke haben, in diesem oder jenem Vereinsstaate ein Bedürfniß sich kund gibt, so wollen Seine Majestät der König Großherzog Maaßregeln solcher A r t nach vorheriger Verständigung zwischen dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium und der Luxemburgischen obersten Verwaltungs- Behörde, auch im Großherzogthum treffen lassen. Dahin gehören insbesondere die Bestimmungen und Anordnungen in Betreff der Paßpflichtigkeit der in- und ausländischen Grenzbewohner und der polizeilichen Aufsicht auf dieselben, von welchen das Preußische Regulativ vom 12. Januar 1839 handelt. Preußischer Seits wird jedoch die Zusicherung ertheilt, daß hierbei in Beziehung auf das Großherzogthum keine andere Maaßregeln beabsichtigt seien, als welche unter ähnlichen Verhältnissen auch in Preußen örtlich entweder schon bestehen, oder doch ohnfehlbar getroffen werden würden.

(1)Art. 3. (

Art. 4des offenen Vertrages).

1. Zu Litt. E. Als ein erheblicher, die Einführung der in Preußen bestehenden Besteuerung erfordernder Tabaksbau soll angesehen werden, wenn die im Großherzogthum Luxemburg mit Taback bebaute Fläche mehr als 13 Niederländische Bunder (Hektares- circa 50 Preußischen Morgen) beträgt. 2.

Zwecke der steten Aufrechthaltung eines möglichst freien Verkehrs zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem angrenzenden Preußischen Gebiete erklären Allerhöchstdieselben ferner Ihre Bereitwilligkeit, in dem Falle, daß in der Folge in den Preußischen Staaten, noch auf andere, dem größeren Handelsverkehr angehörige innere Erzeugnisse, als die im Art. 4 des offenen Vertrages benannten, Steuern gelegt werden sollten, deren gleichzeitige Einführung im Großherzogthume Preußischer Seits gewünscht würde, den desfallsigen Anträgen der Königlich Preußischen Regierung in soweit zu entsprechen, als die Interessen der eigenen Unterthanen dieses irgend gestatten werden. Art. 4. ( Z u m Art. 5 des offenen V e r t r a g e s ) . Da Seine Majestät der König Großherzog der zwischen den Mitgliedern des Zollvereins be

(1)S . Separat-Artikel von 1847 1° — 11 Nr. 47. stehenden Verabredung beitreten, daß zur möglichsten Beseitigung des in den Erfindungspatenten oder Privilegien liegenden Verkehrs-Hindernisses dergleichen Patente in keinem der zollvereinten Staaten auf Gegenstände bewilligt werden sollen, welche, den Complex der gesammten VereinsStaaten als ein Ganzes betrachtet, weder neu noch eigenthümlich sind, so wollen Allerhöchstdieselben in Beziehung auf die Ertheilung von Patenten dieselben Grundsätze in dem Großherzogthum Luxemburg eintreten lassen, welche darüber auf Grund allgemeiner Verabredungen zwischen den Vereins-Regierungen, in den Preußischen Staaten bestehen oder eingeführt werden
(1). Dagegen bleibt die Annahme solcher in den Preußischen Staaten bestehenden Grundsätze über das Patentwesen, welche nicht zwischen sämmtlichen Vereins-Staaten vereinbart sind, von der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung abhängig, welche dabei, soweit das Interesse des Landes es zuläßt, gern darauf Bedacht nehmen wird, daß die möglichste Uebereinstimmung der Gesetzgebung über das Patentwesen in dem Großherzogthume mit der in Preußen bestehenden erreicht und aufrecht erhalten werde. Nicht minder schließen Seine Majestät der König Großherzog Sich der Verabredung an, daß die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den contrahirenden Staaten auch dann keine Ausnahme erleiden soll, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser, im innern freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten. Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Staaten, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereins-Staates auszudehnen. Ferner räumen die contrahirenden Staaten sich gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinsstaate zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den innern Verkehr des Landes treffen, welches sie anordnet. Art. 5. (

Art. 7

des offenen Vertrages.) Da nach den, im Königreich Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, ausländische Spielkarten gar nicht, fremde Kalender aber nur gegen Entrichtung der gesetzlichen StempelAbgabe daselbst eingeführt werden dürfen, diese Bestimmungen jedoch nach Eintritt des freien Verkehrs zwischen Preußen und Luxemburg, ohne anderweite Sicherungsmaaßregeln nicht aufrecht zu erhalten sein würden, so verpflichtet sich die Großherzogliche Regierung, alsbald nach erfolgter Ratifikation des Vertrages die nachstehenden gesetzlichen Anordnungen publiciren und in Anwendung bringen zu lassen: 1. Die Versendung von Spielkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg

Absatze in andern Zollvereins-Staaten ist nur in so weit gestattet, als fremde Karten in dem betreffenden Vereinsstaate,

Gebrauch im Lande überhaupt eingeführt werden dürfen.

(1)S. Separat-Artikel von 1853 III. Nr.
  1. 12
  2. Sollten Spielkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg durch die Königlich Preußischen Staaten nach dem Auslande oder nach einem andern Vereins-Staate, wo deren Einfuhr erlaubt ist, versendet werden, so müssen die zur Versendung bestimmten Karten dem nächsten, zur Begleitschein-Ertheilung ermächtigten Zollamte zur Revision gestellt, unter Aufsicht desselben verpackt und unter Begleitschein-Controle abgefertigt werden.
  3. Dasselbe Verfahren findet bei der Versendung von Kalendern aus dem Großherzogthume Luxemburg nach andern Vereins--Staaten oder durch dieselben nach dem Auslande statt.
  4. Wer Spielkarten oder Kalender auf andere, als die unter N r . 2 und 3 vorgeschriebene Art in das Preußische Gebiet versendet oder einführt, verfällt in eine Geldbuße, welche bei Spielkarten 10 Rthlr. für jedes Spiel betragen, und bei Kalendern dem vierfachen Betrage der in Preußen auf fremden Kalendern ruhenden Stempel-Abgabe gleichkommen soll. Sollte im Großherzogthume Luxemburg eine Stempel-Abgabe von Spielkarten oder Kalendern eingeführt werden, so werden die Grundsätze, auf welchen die vorstehenden Bestimmungen beruhen, auch bei dem Verkehr mit Spielkarten und Kalendern aus den übrigen Vereins-Staaten nach dem Großherzogthume Luxemburg oder durch dasselbe in Anwendung gebracht werben. Art.
  5. (

Art. 9des offenen Vertrages).

Für den Fall, daß eine Fabrikation von Runkelrüben-Zucker in dem Großherzogthum Luxembürg vor dem

  1. September 1844 statt finden sollte, ertheilen Seine Majestät der König Großherzog die Zusicherung, Sich, nach vorgängiger Verständigung, den hinsichtlich der Erhebung und Kontrole der Rübenzucker-Steuer in Preußen bestehenden gesetzlichen Anordnungen anschließen zu wollen. Art.
  2. (

Art. 11des offenen Vertrages).

Der Beitritt Seiner Majestät des Königs Großherzogs zu der allgemeinen Münz-Convention der

Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten erstreckt sich auf die zu dieser Convention gehörigen besondern Verabredungen, namentlich a u f : A. Die Separat-Artikel zu der allgemeinen Münz-Convention der

Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, d.d. Dresden, 30ten Juli 1838,

(1)und für den Fall, daß im Großherzogthume Luxemburg der 14-Thalerfuß angenommen werden sollte, auf die B besondere protokollarische Uebereinkunft zu der allgemeinen Münz-Convention zwischen den nach dieser Convention,

14-Thalerfuße sich bekennenden Staaten von demselben Dato, welche sub N° VI u. VII hier abschriftlich beigefügt sind. Art. 8. (

Art. 14des offenen Vertrages). Seine Majestät der König Großherzog wollen überhaupt diejenigen allgemeinen Anordnungen

(1)S. Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1842, Nr. 27. 13 Nr. 47.

Zwecke der Erleichterung des Handels und Verkehrs, so wie zur Beförderung der Gewerbsamkeit, welche zwischen den sämmtlichen Contrahenten der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge in weiterer Ausbildung der Vereins-Verhältnisse verabredet werden sollten, Ihrerseits auch in dem Großherzogthume Luxemburg auf desfallsige, von der Preußischen Regierung an die dortige oberste Verwaltungs-Behörde ergehende Einladung treffen lassen. Art. 9. (

Art. 16des offenen Vertrages).

Nach der Aufnahme des Großherzogthums Luxemburg in den Zollverein wird dasselbe im Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Staaten und in allen mit den letzteren vorkommenden Verhandlungen von der Königlich Preußischen Regierung gleich den eigenen Preußischen Landen, vertreten werden

(1). Was dagegen die Zollverwaltung im Großherzogthume selbst betrifft, so wird die deshalb im offenen Artikel 1 6 , vorbehaltene Uebereinkunft getroffen, wie folgt: I. Organisation der Zoll-Verwaltung im Allgemeinen und in specieller Beziehung auf das Personal. A. Im Allgemeinen.
  1. Nach denselben Grundsätzen, nach welchen für die an das Ausland grenzenden Vereinsstaaten besondere Pauschquanta für die Kosten der Zollerhebung und des Zollschutzes an den Außengrenzen vereinbart werden, wird auch für die Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg eine besondere Pauschsumme festgestellt, und bei derselben ein eigenes Etats- und Rechnungswesen eingerichtet. Die aus der gedachten Pauschsumme nicht zu deckenden Kosten der Verwaltung, insbesondere im I n n e r n , ferner die Ausgaben an Pensionen, die Freischreibungen, Beiträge zu den Quiescenz-Entschädigungen, Einnahme-Ausfälle und Verluste aller A r t , sind von der Großherzoglichen Regierung, wie von jedem anderen Vereins-Staate, nach den deshalb allgemein bestehenden Grundsätzen, aus eigenen Mitteln zu tragen.
  2. Die allgemeine Aufsicht über die Zollverwaltung und das dabei angestellte Personal bleibt der Großherzoglichen Regierung vorbehalten. Dabei steht die Zoll-Direction, insbesondere deren Director, zu dem Chef des Civildienstes und der Landesregierung im Großherzogthume, in demselben Verhältnisse, wie andre Großherzogliche obere Civilbehörden, namentlich die Rechnungskammer
(2). Da jedoch die Zolldirection bei ihrer Geschäftsführung der Leitung und Controle einer für das Zollwesen organisirten Centralstelle bedarf, welche bei den übrigen Vereins-Staaten in dem Finanzministerium sich vorfindet, so werden die Funktionen dieser Centralstelle für das Großher
(1)S . Separat-Artikel von 1847 2°
(2)S . Separat-Artikel von
  1. 3° Nr.
  2. 14 zogthum Luxemburg von Seiten Seiner Majestät des Königs Großherzogs dem KöniglichPreußischen Finanzministerium übertragen. Obwohl daher die Zoll-Direction, als eine Luxemburgische Behörde, unter der Aufsicht der obersten Verwaltungs-Behörde des Großherzogthums steht, so ist sie doch in Folge der vorgedachten Uebertragung verpflichtet, in allen die Zoll-Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, die ihr auf dem weiter unten bestimmten Wege zugehenden Anordnungen und Entscheidungen des Königlichen Preußischen Finanz-Ministeriums zu befolgen und auszuführen.
  3. Die besondere Leitung des Zolldienstes im Großherzogthume steht der Zoll-Direction, insbesondere deren Director und zwar mir denjenigen Befugnissen zu, welche den Provinzial-SteuerDirectoren in Preußen beigelegt sind, jedoch Alles nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  4. Den contrahirenden Vereinsgliedern steht es frei, in sofern sie es im Interesse des Vereins für nöthig halten, Namens desselben einen Beamten zeitweise oder dauernd bei der ZollDirection zu stationniren, um alle die Befugnisse auszuüben, und die Pflichten zu erfüllen, welche nach Maßgabe der frühern Vereins-Verträge so wohl den bei den Haupt-Aemtern stationirten Controleuren, als den zu den Zoll-Directionen anderer Vereins-Staaten abgeordneten Commissarien zustehen oder obliegen. W i r d ein solcher Beamte von Seiten Preußens abgeordnet, so steht demselben zu, auch hinsichtlich der innern Steuern von Branntwein, Vier, Wein und Taback, und der Salzregie-Einrichtungen, von der Ausführung und Handhabung der Gesetze nähere Kenntniß zu nehmen
(1).
  1. Für die Beamten einer jeden Categorie von Dienststellen soll, in gegenseitigem Einvernehmen der für die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zusammentretenden Commissarien, eine Dienst-Instruction, auf den Grund der für ähnliche Verhältnisse in den übrigen Vereins-Staaten, namentlich in Preußen bestehenden Instructionen entworfen werden.
  2. Sämmtliche Beamte sind bei Gelegenheit ihres, S r . Majestät dem König Großherzoge zu leistenden Diensteides insbesondere zu verpflichten, bei Ausrichtung ihres Amts die ihnen ertheilte Instruction genau als Richtschnur zu beobachten und alle ihnen danach obliegenden Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, wie es dem Gesammt-Interesse des Vereins und insbesondere auch dem der Großherzoglichen Regierung zusagt und gemäß ist.
  3. Die Uniformirung und Bewaffnung der Grenzaufseher wird, mit Ausnahme der Kragen und Aufschläge, so wie der Kocarde, als unterscheidendes National-Zeichen, dieselbe sein, welche für die Königlich Preußischen Zollbeamten eingeführt ist.
  4. Nicht minder wird die Besoldung sämmtlicher, im Großherzogthume anzustellender Beamten, nach den für die Beamten derselben Categorie bestehenden, auf einer Verabredung aller Vereins-Staaten beruhenden Grundsätzen regulirt werden.
  5. In Absicht auf Dienstvergehen, deren sich Zollbeamte schuldig machen, tritt nach Verschiedenheit der Umstände, ein administratives oder gerichtliches Verfahren ein.
(1)S . Separat-Artikel von
  1. V. 1°. Nr.
  2. 15 Dieselben Vorschriften, welche in Preußen bestehen, sowohl zur Beurtheilung der Frage, wann und unter welchen Umständen ein administratives Verfahren statt finde, namentlich wann und unter welchen Umständen ein solches Verfahren Behufs der Entlassung eines Beamten einzuleiten sei, als auch über die Einleitung und den Gang des Verfahrens selbst sollen auch im Großherzogthume zur Anwendung kommen
(1). Die zu diesem Behufe erforderlichen Anordnungen werden von den zusammentretenden Vollziehungs-Commissarien gemeinschaftlich vorbereitet und demnächst von der Großherzoglichen Regierung in Ausführung gebracht werden. Die über diesen Gegenstand in der Folge zu erlassenden Vorschriften sollen ebenfalls gegenseitig vereinbart werden.
  1. I s t gegen Beamte eine gerichtliche Untersuchung zu verhängen, so fällt diese, ingleichen die Ausführung des etwa ergehenden Straft-Urtheils, und die Tragung etwaniger Untersuchungskosten, derjenigen Regierung anheim, deren Unterthan der Beamte vor seiner Anstellung im Luxemburgischen Zolldienste gewesen ist. Eine Ausnahme hiervon findet Hinsichts der gegen vormals Preußische Beamte einzuleitenden gerichtlichen Untersuchungen dahin statt, daß letztere den Preußischen Gerichten dann nicht überwiesen werden, wenn Luxemburgische Unterthanen, sei es als Mitbeschuldigte, oder als Partie civile bei der Sache betheiligt sind.
  2. Die im Großherzogthume Luxemburg angestellten Zollbeamten werden bei eintretender DienstUnfähigkeit, so weit sie aus dem Preußischen Dienste übergegangen sind, ohne Unterschied von der Königlich Preußischen Regierung, sonst aber von der Großherzoglichen Regierung pensionirt, welche letztere dabei die in Preußen für dieselben Dienst-Kategorien bestehenden Normen und Grundsätze in Anwendung bringen wird
(2).
  1. Die Großherzogliche Regierung sorgt zwar für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte, übernimmt jedoch eine Vertretung erweislicher Kassenverluste nur rücksichtlich derjenigen Beamten, welche nicht aus dem Preußischen in den Großherzoglichen Dienst übergegangen sind. Ausfälle, welche an der Zoll-Einnahme erwiesenermaaßen durch Untreue eines von ihr zu vertretenden Beamten entstehen, werden von der Großherzoglichen Regierung allein gedeckt und von ihrem Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen in Abzug gebracht. Wird dagegen durch Untreue oder Nachläßigkeit eines von der Königlich Preußischen Regierung präsentirten, vormals Preußischen Beamten ein erweislicher Verlust an der Einnahme verursacht, so wird derselbe von der Königlich Preußischen Regierung allein getragen. B. Von der Zolldirection.
  2. Die Zoll-Direction wird aus dem Director, einem Rathe und dem nöthigen SubalternenPersonal bestehen. Die Besoldung des Directors wird auf 1,700 Rth. Preuß. Courant festgesetzt, außerdem wird ihm noch eine Mieths-Entschädigung von 300 Rth. Preußisch Courant bewilligt werden.
  3. Die Stelle des Directors wird von Seiner
(1)S . Separat-Artikel von 1847. 4°.
(2)Schluß-Protokoll von
  1. 3° und 4°.— Majestät dem Könige Großherzoge mit einem Nr.
  2. 16 Beamten besetzt werden, welchen das Königliche Preußische Finanz-Ministerium, nach vorgängiger Verständigung mit der Luxemburger obersten Verwaltungs-Behörde, dazu in Vorschlag bringen wird.
  3. Der zur Stelle des Directors gelangende Beamte, welcher, Falls er ein Preußischer Unterthan ist, für die Dauer dieses Dienst-Verhältnisses aus dem Preußischen Staatsdienste gänzlich ausscheidet, wird dahin vereidet: unter Versicherung der Treue gegen Seine Majestät den König Großherzog, die ihm übertragenen Obliegenheiten und Befugnisse nach besten Kräften, den Bestimmungen des Anschluß-Vertrages, den ergangenen Zollgesetzen und Anordnungen, insbesondere der ihm ertheilten Dienst-Instructionen gemäß, unter Beobachtung der bestehende Landesverfassung und Gesetze, treu und gewissenhaft wahrnehmen und also ausrichten zu wollen, wie es dem Gesammt-Interesse der hohen Souveräne, welche den gedachten Vertrag geschlossen haben, nämlich Seiner Majestät des Königs Großherzogs von Luxemburg und Seiner Majestät des Königs von Preußen, so wie der übrigen Mitglieder des Zollvereins zusage und gebühre.
  4. Die Auswahl des Rathes bei der Direktion behalten Seine Majestät der König Großherzog Sich vor; der wirklichen Ernennung soll jedoch eine Mittheilung an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium vorausgehen, damit Falls gegen die Person irgend ein Bedenken obwaltet, deshalb eine Verständigung statt finde.
  5. Die Subalternen-Stellen werden von der obersten Luxemburger Verwaltungs-Behörde auf die gemeinschaftlich von dem Zoll-Director und dem Rathe ausgehenden Vorschläge besetzt
(1).
  1. Beamte, die nur mechanische Dienste zu leisten haben, und auf Kündigung angenommen werden, wählt und ernennt der Director.
  2. Von den Erhebungs- und Aufsichts-Beamten.
  3. Die Beamten bei dem Haupt-Zoll-Amte oder, wenn deren mehrere zu errichten sein sollten, bei den Haupt-Zollämtern und bei den Neben-Ämtern, ingleichen diejenigen, welche im I n nern des Großherzogthums zur Erhebung und Kontrole der Zollgefälle anzustellen sind, werden, mit Ausnahme des 3ten Mitgliedes (Kontroleurs) bei den Haupt-Zollämtern, aus Luxemburgischen Unterthanen, auf den Vorschlag der Zoll-Direction, von der Großherzoglichen Regierung ernannt, wogegen die Stelle des 3ten Mitgliedes oder Kontroleurs bei den HauptZollämtern mit einem von der Königlich Preußischen obersten Finanz-Stelle, Namens des Vereins, dazu vorgeschlagenen Beamten besetzt wird.
(2)20. Die Ernennung der Ober-Grenz-Controleure erfolgt Seitens der Großherzoglichen Regierung auf den Vorschlag des Königlich Preußischen Finanzministeriums.
(3)Dieselben sollen bei der ersten Einrichtung sämmtlich aus der Zahl der diesem Ministerium untergeordneten Preußischen Zoll-Beamten erwählt, bei eintretenden Vacanzen aber durch Luxemburger Zollbeamte, welche von der Zoll-Direktion dafür für tauglich erklärt werden, so
(1),
(2)und
(3)S. Separat-Artikel von
  1. V. 2° 1ter Absatz. Nr
  2. 17 lange ergänzt werden, bis die Zahl der mit Luxemburgischen Beamten besetzten Ober-Grenzkontroleur-Stellen wenigstens die Hälfte der in dem Großherzogthume überhaupt vorhandenen Stellen dieser Art erreicht haben wird, welches Verhältniß auch in der weitern Folge maaßgebend bleiben soll
(1).
  1. Die Grenz-Aufseher werden aus Luxemburgischen Unterthanen von der Zoll-Direction gewählt und ernannt. II. Verabredungen wegen der aus Präsentation der Preußischen Regierung ernannten Beamten.
  2. Die aus dem Königlich Preußischen in den Großherzoglich Luxemburgischen Dienst übergegangenen Beamten sind hinsichtlich ihrer Privat- und bürgerlichen Verhältnisse den im Großherzogthume bestehenden Gesetzen, Einrichtungen und Abgaben unterworfen, jedoch mit Ausnahme der Gesetze über die Militärpflichtigkeit, rücksichtlich welcher es bei dem ursprünglichen Verhältniße dieser Beamten und ihrer Angehörigen verbleibt.
  3. Durch ihre Dienst-Ausübung im Großherzogthume erlangen dieselben eben so wenig einen Anspruch auf weitere Versorgung daselbst, als ein bleibendes Wohnsitzrecht für sich und ihre Angehörigen am Orte ihrer Stationirung.
  4. Der Königlich Preußischen obersten Finanzstelle bleibt das Recht vorbehalten, Beamte, welche auf ihren Vorschlag ernannt worden sind, den Zolldirector mit eingeschlossen, zurückzuberufen und an deren Stelle, so weit dieselbe nach Inhalt des gegenwärtigen Artikels, insbesondere der Verabredung sub N° I C 20 dazu berechtigt ist, andere in Vorschlag zu bringen. Einer solchen Zurückberufung wird aber eine Communication mit der Behörde, von welcher die Ernennung-geschehen ist, vorangehen, damit diese das Nöthige wegen der Entlassung verfügen kann.
  5. In allen Fällen, wo es darauf ankommt, einen auf Präsentation der Königlich Preußischen Regierung angestellten Beamten mit ober ohne Pension zu entlassen oder vom Amte zu suspendiren, bedarf es der Zustimmung des Preußischen Finanzministeriums, welches jedoch hierbei auf die Wünsche der Königlich Großherzoglichen Regierung möglichst Rücksicht nehmen wird.
  6. Ist eine gerichtliche Untersuchung gegen einen solchen Beamten zu verhängen, so ist davon besagtes Ministerium in Kenntniß zu setzen. III. Dienstliche Stellung, Obliegenheiten und Befugnisse der Zoll-Direction.
  7. Da der Director für die Verwaltung allein verantwortlich ist, so hat derselbe bei den von der Zoll-Direction zu fassenden Beschlüsse die entscheidende, der Rath aber nur eine berathende Stimme. Auch ist der Director nur zur Bearbeitung der die Zoll-Verwaltung betreffenden Gegenstände verpflichtet, wogegen dem Rath von der Luxemburgischen Regierung, nach ihrem Ermessen, auch noch andere Geschäfte übertragen werden können. (l) S . Separat-Artikel von
  8. 5° und Separat-Artikel von
  9. V. 2° 2ter Absatz. 3te Beilage zur Nr.
  10. Nr.
  11. 18
  12. Der Zoll-Direction liegt ob, darauf zu sehen und zu halten, daß die Zoll-Verwaltung innern halb ihres Geschäftsbezirks überall den ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Anweisungengemäß geführt, von sämmtlichen Beamten nach den bestehenden gesetzlichen und reglementalren Vorschriften und Instructionen verfahren, die Erhebung der Zölle ordnungsmäßig bewirkt und die Entrichtung derselben durch zweckmäßige und sorgfältige Aufsicht gesichert werde.
  13. Innerhalb der Grenzen dieser Obliegenheiten kann die Zoll-Direction, so weit nicht für einzelne Gegenstände der Verwaltung Ausnahmen vorgeschrieben sind, selbstständige Anordnungen treffen und wahrgenommene Mängel und Mißbräuche abstellen; außerdem aber hat dieselbe an die oberste Großherzogliche Verwaltungs-Behörde zu berichten.
  14. Die Geschäfts-Verbindung der Zoll-Direction mit dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium und vice versa, wird durch Vermittelung der Großherzoglichen obersten VerwaltungsBehörde unterhalten, welche die Berichte der Zoll-Direction urschriftlich an das F i n a n z - M i nisterium gelangen lassen, und eben so die darauf erfolgenden Entscheidungen, sowie auch allgemeine Verfügungen des letztern in extenso der Zoll-Directon mittheilen wird
(1). Anf hie Bemerkungen, welche die Großherzogliche oberste Verwaltungs-Behörde ihrerseits hinzuzufügen sich veranlaßt finden möchte, wird von Seiten des Königlichen Finanz-Ministeriums, so viel es die Umstände gestatten, Rücksicht genommen werden.
  1. Demzufolge gelangen auch alle von der Zoll-Direction zu erstattenden Berichte und einzureichenden Abschlüsse, Nachweisungen, Uebersichten u.. so wie diejenigen, welche aus besonderer Veranlassung erfordert werden möchten, durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium (2.)
  2. Damit die Zoll-Verwaltung im Großherzogthum auf eine, mit der Verwaltung in den übrigen Vereins-Staaten und namentlich in den angrenzenden Preußischen Provinzen möglichst über, einstimmende Weise geführt werde, hat die Zoll-Direction in Luxemburg mit der ProvinzialSteuer-Direction in Cöln eine fortgesetzte Communication zu unterhalten, wobei übrigens zwischen beiden das Verhältniß gleichgestellter Behörden stattfindet.
  3. M i t den Directiv-Behörden der andern Zollvereins-Staaten, und mit den übrigen Preußischen Provinzial-Steuer-Behörden tritt die Zoll-Direction in Luxemburg nur in soweit in unmittelbaren Schriftwechsel, als die Waaren-Abfertigung auf Begleitscheine oder die Constatirung von Zollvergehen hierzu Veranlassung geben. Für andere Gegenstände erfolgen die etwa nöthigen Mittheilungen durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde und des Preußischen Finanz-Ministeriums.
  4. So weit eine Erledigung der Straffälle im Verwaltungswege stattfindet, hat die Zolldirection diejenigen Sachen, für welche die Hauptämter nicht competent sind, in erster Instanz, und diejenigen, in welchen gegen ein Resolut des Haupt-Zollamtes recurrirt wird, in zweiter Instanz zu entscheiden. W i r d gegen die Entscheidung der Zolldirection recurrirt, oder im Wege der Gnade Erlaß oder Milderung der von einer Verwaltungs- oder Gerichts-Behörde festgegesetzten Strafe nachgesucht, so wird die Zoll-Direction jedesmal mit ihrem pflichtmüßigen Gutachten gehört werden.
(1)und
(2)S. Separat-Artikel von 1847 6° und Separat-Artikel von 1853 V 3°. 19 Nr.
  1. Die Zoll-Direction ist befugt gegen die ihr untergeordneten Beamten die Disciplinar-Untersuchung zu verhangen, auch Strafen bis zu 20 Rthlr. Geld oder vier Wochen Gesängniß festzusetzen. Den Beamten bleibt jedoch der Recurs an die höhere Behörde, und zwar den von Preußen präsentirten Beamten durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium, vorbehalten.
  2. Ist wegen eines Dienstvergehens, welches eine schwere Strafe, als Dienstentlassung, nach sich zieht, nach dem Urtheile der Zolldirection in Luxemburg eine gerichtliche Untersuchung einzuleiten, so steht es dieser Behörde frei, den betreffenden Beamten sofort zu suspendiren, oder auch Behufs seiner Entlassung das gewöhnliche administrative Verfahren einzuleiten.
  3. Die Prüfung der von den Erhebungsstellen im Großherzogthum Luxemburg geführten Register erfolgt durch die Calkulatur der Provinzial-Steuer-Direction in Cöln, und das Gutachten der letzteren entscheidet darüber, in wieweit die bei der Revision gemachten Erinnerungen durch die Beantwortung für erledigt anzunehmen seien. Zu dem Ende übersendet die Zolldirection durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde die nach Ablauf eines jeden Quartals bei ihr eingegangenen Register der Provinzial-Steuer-Direction in Cöln, welche demnächst auf demselben Wege der Zoll-Direction die aufgenommenen Revisions-Protokolle mittheilt, um solche beantworten zu lassen. Nachdem dies geschehen ist, und die beantworteten Revisions-Protokolle an die ProvinzialSteuer-Direction zurückgelangt sind, wird letztere dieselben, mit ihrem, die Entscheidung bildenden Gutachten versehen, remittiren. Die Zolldirection hat dafür zu sorgen, daß die Erledigung der Revisions-Protocolle diesem Gutachten gemäß erfolge. Glaubt dieselbe, mit dem letzteren in einem oder dem anderen Punkte nicht einverstanden sein zu können, so steht ihr zu, durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten VerwaltungsBehörde, die Provinzial-Steuer-Direction in Cöln davon in Kenntniß zu setzen, und auf demselben Wege auf die Entscheidung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums zu provociren, welche, als von der Luxemburgischen Verwaltungs-Behörde ausgehend, der Direction zur Vollziehung eröffnet wird.
  4. Ein gleiches Verfahren findet in Absicht der, von den Zoll-Erhebungs-Stellen im Großherzogthume abzulegenden Jahres-Rechnungen statt.
  5. Sollte ein Commissar zur Vertretung des gemeinsamen Interesses des Zollvereins (VereinsBevollmächtigter) an die Zoll-Direction abgeordnet werden, um von dem Gange der Zollund Steuer-Verwaltung im Großherzogthum Luxemburg (conf. I. A. N° 4) und deren Erfolgen nähere Einsicht zu nehmen, so hat die Zoll-Direction einem solchen Beamten die Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von allen, das Interesse des ganzen Vereins und seiner Glieder berührenden Verhältnissen der gedachten Zoll- und Steuer-Verwaltung zu geben, demselben bereitwillig jede zur Sache gehörige Auskunft zu ertheilen, und ihm überhaupt die Ausrichtung seines Auftrags, so viel sie solches vermag, möglichst zu erleichtern. Nr.
  6. 20 IV. Wirkungskreis des Preußischen Finanz-Ministeriums und der Luxemburgischen obersten Verwaltung-Behörde in Bezug auf die Zoll-Verwaltung im Großherzogtum.
  7. A. Soweit nicht schon in dem Zollgesetze, der Zollordnung, oder in den, über einzelne Theile der Zollverwaltung erlassenen Spezial-Regulativen für gewisse Fälle die Anordnung des Finanz-Ministeriums ausdrücklich vorbehalten worden ist, gehören zu der, nach Maßgabe der bestehenden Zollgesetzgebung und der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zu treffenden Entscheidung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums insbesondere alle diejenigen Fälle, in denen es sich handelt u m :
(1)
  1. a)Feststellung und Annahme eines bestimmten Zoll-Verwaltungs-Grundsatzes;
  2. b)Einführung neuer oder Abänderung bestehender Controlen und anderer auf die technische Zollverwaltung Bezug habender Einrichtungen;
  3. c)Erledigung von Zweifeln über die Auslegung des Tarifs, des Waaren-Verzeichnisses oder anderer zollgesetzlichen Bestimmungen;
  4. d)Anträge auf Abweichungen oder Ausnahmen von den bestehenden ZollverwaltungsVorschriften, ingleichen auf
  5. e)Ermäßigung oder Erlaß der tarifmäßigen Abgaben;
  6. f)Die zur Beaufsichtigung des Handels und des Gewerbebetriebes im Grenz-Bezirk allgemein oder in einzelnen Fällen vorzuschreibenden Controlmaßregeln;
  7. g)Ertheilung von Concessionen

unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande (§ 90 der Zollordnung) wobei die vorgängige Prüfung gemeinschaftlich mit der Luxemburgischen Landesregierung zu geschehen hat, deren Bemerkungen und Anträge das Königlich Preußische Finanz-Mini, sterium bei der ihm zustehenden Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigt wird. B. Zu denjenigen Gegenständen, über welche nur im Einverständniße zwischen dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium und der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Behörde Anordnungen getroffen, oder bestehende Einrichtungen geändert werden können, gehören folgende: a) Errichtung neuer und Verlegung und Aufhebung bereits vorhandener Zolldienststellen und Festsetzung ihrer amtlichen Befugnisse;

(2)b) organische Einrichtung des Grenzbewachungs- und sonstigen Controldienstes, als: die Stärke, Aufstellung und Eintheilung des Aufsichtspersonals;
(3)
  1. c)Bildung, Erweiterung oder sonstige Veränderung des Grenzbezirks und Bestimmung der Zollstraßen;
  2. d)Ausschließung einzelner, für die Verwaltung ungünstig belegener Grenzorte vom Zollverbande, u n d ,
(1)S . Schluß-Protokoll von 1853 6°.
(2)und
(3)S. Separat-Artikel von
  1. V. 4°. 21 Nr.
  2. e) im Falle öffentliche Niederlagen vorhanden sind, Erlaß der Regulative und Festsetzung des Lagergeldes.
  3. Die in den Attributen der Großherzoglichen Regierung und der Zolldirektion liegenden Anstellungen, Beförderungen und Versetzungen können, in sofern sie Beamte betreffen, die aus der oben unter I.A 1 erwähnten Pauschsumme ein höheres Dienst-Einkommen als 400 Rthlr. erhalten, nur unter Zustimmung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums erfolgen.
  4. Ferner ist diesem Ministerium von allen Urlaubsbewilligungen über 6 Wochen, so wie von allen Fällen, wo die nothwendige Vertretung eines Beamten die eben gedachte Frist voraussichtlich überschreitet, mit Angabe der wegen der Vertretung getroffenen Anordnung, M i t theilung zu machen
(1).
  1. Für die Zoll-Verwaltung im Großherzogthum Luxemburg werden periodische Einnahme- und Ausgabe-Etats, nach den dafür im Königreich Preußen bestehenden Vorschriften und Regeln aufgestellt. Die dazu Seitens der Zoll-Direktion anzufertigenden Entwürfe unterliegen der Prüfung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums, nach dessen vorgängiger Festsetzung dieselben sodann von der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde vollzogen werden.
  2. Zu allen nicht etatsmäßigen Zahlungen aus dem unter I.A 1 , gedachten Pauschquantum, zu allen Abweichungen von dem auf letzteres sich beziehenden Inhalte der Etats, namentlich auch zu allen Geld-Verwendungen für andere, als in diesen Etats bestimmte Zwecke, ferner zu Leistungen von Vorschüssen aus den gemeinschaftlichen Zollkassen im Großherzogthum, ist die Genehmigung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums erforderlich
(2).
  1. Ueber die von der Zoll-Direktion über Reklamationen oder Recurse gegen ihre Entscheidungen in Straf-Angelegenheiten zu erstattenden Berichte wird die Luxemburgische oberste Verwaltungs-Behörde die vertragsmäßige Communication mit dem Königlich Preußischen FinanzMinisterium eintreten lassen und der Zoll-Direktion den gefaßten Beschluß eröffnen.
  2. Zur einseitigen Kognition und Entscheidung der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Behörde gehören die Fälle, in welchen es auf a) Die von den Erhebungs-Beamten zu bestellenden Kautionen, die Abhaltung periodischer Kassen-Revisionen, das Verfahren bei etwa vorkommenden Kassen-Defecten und die Kreditirung fälliger Zollbeträge; b) auf die Erlaubniß

Betriebe von Hausirgewerben im Grenzbezirke; c) auf Bauten und Reparaturen an Dienstgebäuden; d auf die Zahlung von Kosten für die Unterbringung der Zoll-Erhebungsstellen in gemietheten Localen oder für die Anschaffung von Dienstrequisiten a l s : Formulare, Verwiegungs- und Verbleiungs-Geräthschaften, Waffen u. ankommt, oder wenn

(1)und
(2)S . Separat-Artikel von 1847. 7°. Nr. 47. 22
  1. e)Verluste an fiscalischem Eigenthum (Geld, Gebäude oder Mobilien) durch Feuer, Ueberschwemmung, Einbruch u. entstehen oder
  2. f)fällige Abgabenbeträge ( z . B . bei Ablauf der Creditfrist oder beim Ausbleiben des erledigten Begleitscheins) von dem Zahlungspflichtigen nicht anders als durch Zwangsmittel einzuziehen sind, und sich bei der, von der Erhebungs-Behörde eingeleiteten Execution, Anstände oder Schwierigkeiten ergeben, welche das Einschreiten der höheren Behörde nothwendig machen. Ist jedoch bei den einzuziehenden Abgaben die gemeinschaftliche Zollverwaltung betheiligt, — was bei creditirten Beträgen nicht der Fall ist,— so muß von den Schwierigkeiten, welche die Einziehung findet, jedesmal auch das Königlich Preußische Finanz-Ministerium in Kenntnis gesetzt werden. 8. In Fallen, wo es sich um die Frage handelt: ob die Zollverwaltung sich auf einen Rechtsstreit einlassen, oder einen solchen anfangen, oder gegen ein ihr ungünstiges Erkenntniß das Rechtsmittel einlegen soll? wird die Großherzogliche oberste Verwaltungs-Behörde, je nachdem der Fall ausschließlich das Interesse der Großherzoglichen Regierung, oder der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, oder gleichzeitig das Interesse beider berührt, entweder selbstständig verfügen, oder dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium zur weitern Beschlußnahme Mittheilung machen. 9. Wird über Anordnungen der Zolldirection entweder von Zollpflichtigen, oder von den dieser Behörde untergeordneten Beamten, Beschwerde geführt, so hat darüber, wenn es sich lediglich um eine private Angelegenheit der Luxemburgischen Regierung (z. B. um eine Cautions-Bestellung, um Credit-Bewilligung, oder um Beschwerden wegen persönlicher Verhältnisse der von ihr angestellten Beamten und dgl.) handelt, die oberste Verwaltungs-Behörde des Großherzogthums, in allen übrigen Fallen aber das Königlich Preußische Finanz-Ministerium materiell zu entscheiden. Die wirkliche Bescheidung der Reclamanten erfolgt jedoch von Seiten der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde, welche daher, wenn die Beschwerde sich auf solche Gegenstände bezieht, worüber die materielle Entscheidung dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium zusteht, mit letzterem deshalb vorher communiciren wird. Art. 10. (

Art. 18des offenen V e r t r a g e s .

) In den Fällen, wo die obere Verwaltung im Großherzogthume Luxemburg beabsichtigen sollte, für den Zolldienst angestellte Beamte mit der Erhebung und Controle priwativer Luxemburgischer Abgaben zu beaustragen, wird zuvor mit dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium deshalb communicirt und dessen Einverständniß eingeholt werden. Darunter sind jedoch die Fälle nicht zu verstehen, wo es sich nur um den Auftrag zu einer vorübergehenden, die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitenden Uebernahme eines solchen Nebengeschäfts handelt. 23 Nr. 47. Art. 11. (

Art. 19des offenen V e r t r a g e s .

) Die von den Großherzoglichen Gerichten verhängten Geldstrafen und consiscirten Gegenstände verbleiben der Großherzoglichen Regierung, nach Abzug der Hälfte, welche gesetzlich zu Gratifikationen der zur Wahrnehmung des Zoll-Interesses verpflichteten Beamten bestimmt ist, und in den Gratifications Fonds der Zoll-Direction sließt, um für die im Großherzogthum Luxemburg zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten verwendet zu werden. Art. 12. (

Art. 20

des o f f enen Vertrages.) Seine Majestät der König Großherzog wollen vor Höchster Entscheidung auf die eingehenden Begnadigungs- oder Strafverwandlungs-Gesuche, ebenso wie es in Preußen geschieht, die gutachtliche Aeußerung der Zolldirection in Luxemburg vernehmen. Art.

  1. ( Z u m Art. 21 des offenen V e r t r a g e s . ) Das auf Inhalt des offenen Artikels auf das Großherzogthum fallende Einkommen wird nach Maaßgabe der unter den Zollvereins-Staaten bestehenden Verabredungen über die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben und namentlich der in dem Vertrage vom
  2. M a i 1841 wegen Fortsetzung des Zoll- und Handelsvereins dieserhalb verabredeten Bestimmungen festgestellt und der Großherzoglichen Regierung in folgender Art gewährt werden:

(1)Bei der Haupt-Abrechnung, welche jährlich zwischen den Mitgliedern des Zollvereins erfolgt, wird das Königlich Preußische Finanz-Ministerium in gleicher A r t , wie dies für die Preußische Regierung von ihm geschieht, auch Namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, die periodischen Uebersichten der Brutto-Einnahme an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben in dem Großherzogthume, beziehungsweise nach Abzug der Pauschsumme für die VerwaltungsKosten an den Grenzen und in den Grenzbezirken, der Restitutionen, Ausfuhr-Bonificationen und andern Lasten des Gesammtvereins, wie solche Abzüge allgemein zwischen den Vereins-Staaten vereinbart worden sind, auf den Grund der, von der Zolldirection in Luxemburg beigebrachten Materialien zusammenstellen und zugleich dafür Sorge tragen, daß der in Folge der Haupt-Abrechnung auf das Großherzogthum nach Maaßgabe seiner Bevölkerung fallende Antheil an der Gesammt-Einnahme, der Großherzoglichen Regierung in derselben Art überwiesen werde, als auch andere Vereinsstaaten unter gleichen Verhältnissen ihren Antheil erhalten. Außerdem macht die Königlich Preußische Regierung sich verbindlich, alle Verhandlungen über die jährliche Haupt-Abrechnung zur Prüfung des Resultats, welches sich hiernach für das Großherzogthum ergibt, der Großherzoglichen Regierung mitzutheilen.
(1)S. Separat-Artikel von 1853 VII. Nr. 47. 24 Was die Uebergangs-Abgaben von Branntwein, Bier, Wein und Tabak betrifft, so wird zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglichen Luxemburgischen Regierung eine Gemeinschaft der Einnahme in der Art eintreten, daß der Ertrag dieser Abgaben in beiden Staaten nach gegenseitiger Abrechnung von 5 Prozent für die Erhebungskosten, nach dem Verhältniß der Bevölkerung getheilt wird. Die Zählung der Einwohner im Großherzogthum Luxemburg wird in Uebereinstimmung mit den, in dieser Hinsicht in Preußen und sämmtlichen übrigen Vereins-Staaten gleichmäßig bestehenden, der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Behörde mitzutheilenden Grundsätzen alle drei Jahre stattfinden und zunächst im Laufe der ersten drei Monate, nach erfolgter Ausführung des gegenwärtigen Vertrages, veranstaltet werden. Art. 14. ( Z u m Art. 23 des offenen V e r t r a g e s . ) In Beziehung auf die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ist Folgendes verabredet worden: 1. Längstens 14 Tage nach erfolgter Unterzeichnung des Vertrages soll mit der Organisation der gemeinschaftlichen Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg auf die im Artikel 17 des offenen Vertrages verabredete Weise vorgeschritten und sobald die Auswechslung der Ratificationen des Vertrages stattgefunden haben wird, die ganze, im Separat-Artikel 1 näher angegebene Gesetzgebung in dem Großherzogthume mit der Maaßgabe publicirt werden, daß solche vom 1. April d . I . in Kraft tritt. 2. Um das Steuer-Interesse, welches während des Zeitraums von der Unterzeichnung des Vertrages bis zu dessen Ausführung durch Einschwärzung hochbesteuerter Waaren noch besonders gefährdet werden könnte, möglichst zu sichern, ist man übereingekommen, die nachstehend angegebenen Vorkehrungen zu treffen:
  1. a)Die Großherzogliche Regierung wird gleichzeitig mit dem Zusammentritt der Vollzugs, Commission eine solche Verstärkung des Zoll-Aufsichts-Personals an den Grenzen gegen Frankreich und Belgien eintreten lassen, als nach dem Urtheil der Preußischen VollzugsCommissarien nöthig ist, um den zu versuchenden Einschwärzungen mit Erfolg entgegen wirken zu können. Das zu der eben gedachten Verstärkung des Zollschutzes erforderliche Personal wird zunächst von der Grenze gegen Preußen entnommen und das Nähere dieserhalb von den beiderseitigen Vollzugs-Commissarien bestimmt werden.
  2. b)Den eben gedachten Commissarien wird die Königlich Preußische Regierung diejenigen Beamten, welche sie der Großherzoglichen Regierung nach Separat-Artikel 9 I. C. N° 20 zu Ober-Grenzcontroleur-Stellen in Vorschlag zu bringen gedenkt, schon sofort zur Disposition stellen, und diese Beamten werden sogleich die spezielle Leitung des Grenzdienstes an der Französischen und Belgischen Grenze unter der obern Leitung eines der Preußischen Vollzugs-Commissarien übernehmen. Um die gedachten Ober-Grenz-Controleure, bei deren Unbekanntschaft mit dem ihnen untergeordneten Personal, in den Stand zu setzen, ihren Dienstobliegenheiten in möglichst 25 Nr. 47. wirksamer Weise zu genügen, wird die Königlich-Preußische Regierung einem jeden derselben zu seiner Assistenz noch einen reitenden Grenz-Aufseher beiordnen. Die zu diesem Zwecke in das Großherzogthum Luxemburg committirten reitenden Grenzaufseher werden nach Vollendung der dortigen Zoll-Organisation wieder zurückgezogen, insofern nicht die Großherzogliche Regierung in Uebereinstimmung mit dem Urtheil der Zoll-Direction den längern Aufenthalt dieser Beamten daselbst im Interesse des Zolldienstes selbst angemessen finden sollte.
  3. c)Die Regierungen der an das Ausland grenzenden Zollvereins-Staaten werden gleichzeitig die Anordnung treffen, daß die durch ihre Länder gegen bloße Entrichtung des DurchgangsZolles nach dem Großherzogthume Luxemburg geführten Waaren der bei ihrem Eintritte in das Vereinsgebiet für den Eingangs-Zoll bestellten Sicherheit nur insofern entlassen werden, a l s , je nachdem solche

Verbleiben im Großherzogthume oder zur weiteren Durchfuhr durch dasselbe declarirt worden,

  1. aa)im ersteren Falle die Stellung der Waare zur Verzollung oder Niederlegung, und
  2. bb)im zweiten Falle, die Wiederausfuhr der Waare aus dem Luxemburgischen Gebiete, durch Bescheinigung der kompetenten Großherzoglichen Zollämter nachgewiesen wird. In gleicher Art wird von sämmtlichen Vereins-Staaen auch hinsichts der aus Packhöfen in ihren Landen zur Ausfuhr nach dem Großherzogthume Luxemburg, oder durch letzteres nach dem Auslande declarirten Waaren verfahren werden. 3. Der freie Verkehr, imgleichen die Gemeinschaft der Revenuen und Ausgaben zwischen den Staaten des Zollvereins und dem Großherzogthum Luxemburg soll vom 1. April 1842 ab, in der Voraussetzung eintreten, daß bis dahin in dem Großherzogthume Luxemburg die Organisation der gemeinschaftlichen Zollverwaltung beendigt und die Publication der Zollgesetze erfolgt sein wird. Andernfalls bleibt die Herstellung des freien Verkehrs, ingleichen die Revenuen- und Ausgaben-Gemeinschaft bis

Beginn des nächstfolgenden Kalender-Vierteljahres ausgesetzt.

  1. Wenn gleich die völlige Freiheit des Verkehrs zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und dem Gebiete des Zollvereins erst mit einem der unter N° 3 bezeichneten Termine eintritt, so soll gleichwohl, sobald die gemeinschaftlichen Vollzugs-Commissarien in Wirksamkeit getreten sein werden, schon vorläufig der zollfreie Uebergang aus Luxemburg nach Preußen und umgekehrt, für diejenigen landwirthschaftlichen Erzeugnisse statt finden, welche von den Vollzugs-Commissarien im Interesse des beiderseitigen Verkehrs dazu geeignet werden befunden werden. So geschehen H a a g , den
  2. Februar
  3. (unterzeichnet) Frédéric-Georges-Prosper de Blochausen. (unterzeichnet) Hermann Friedrich, Reichsgraf von Wylich und Lottum.
  4. Beilage zur Nr.
  5. Nr.
  6. 26 Schluß-Protokoll

Vertrag vom

  1. Februar
  2. Geschehen, Haag, den
  3. Februar
  4. Die Verhandlungen über den Vertrag wegen des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins sind so weit gediehen, daß nur noch über einige Nebenpunkte, zu denen namentlich die Angelegenheit der SchiffahrtsVerhältnisse auf der Mosel und der Sauer, und die Feststellung derjenigen Verhältnisse gehören, welche auf die Anwesenheit einer Königlich-Preußischen Garnison in der Bundesfestung Luxemburg, und die hieraus entstehenden, nur zwischen Preußen und Luxemburg schwebenden finanziellen Interessen Bezug haben, wegen Mangels schließlicher Instructionen des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Bevollmächtigten eine definitive Verständigung noch nicht erreicht worden ist. Wenn bei dieser Lage der Sache, Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischer Seits der dringende Wunsch geäußert worden ist, daß dem Abschluße des Vertrages unter dem Vorbehalt der Verständigung über die noch zu erledigenden Punkte nicht länger Anstand gegeben werde, damit der prekairen Lage, in welcher die Bewohner des Großherzogthums Luxemburg hinsichtlich ihrer Handels- und Verkehrs-Verhältnisse zu ihrem großen Nachtheile sich befinden, ein Ende gemacht werde und die Königlich-Großherzogliche Regierung mit Sicherheit die Einleitung zu denjenigen weiteren Organisations-Einrichtungen treffen könne, von deren Vollendung die Herstellung eines freien Verkehrs des Großherzogthums mit Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins, so wie demnächst die Theilnahme des Großherzogthums an den Zolleinkünften des Vereins abhängig ist; so hat man Königlich-Preußischer Seits diesem Wunsche in der zuversichtlichen Erwartung genügen zu können geglaubt, daß nach den von dem Königlich-Großherzoglich Bevollmächtigten ertheilten beruhigenden Versicherungen die Verständigung über die oben gedachten Punkte in der Zwischenzeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und der Ratifikation und Ausführung desselben nicht ausbleiben werde. Die beiderseitigen Bevollmächtigten haben sich daher heute vereinigt, um den im gemeinsamen Einverständnisse redigirten Zollvereinigungs-Vertrag, nebst den dazu gehörigen Separat-Artikeln nach nochmaliger gemeinschaftlichen Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden.
  5. (

Artikel 6des offenen Vertrages.) Hinsichtlich der Bestimmung litt.

a, wonach die Einfuhr des Salzes aus einem Vereins-Staate in einen anderen nur für den Fall besonderer, zwischen den betheiligten Landes-Regierungen darüber bestehender Verträge erlaubt sein soll, ward von Seiten des Königlich-Preußischen Bevoll- 27 Nr. 47. mächtigten bevorwortet, daß diese Bestimmung keinen Einfluß auf die Versorgung der Preußischen Garnison in Luxemburg mit Salz haben könne, es vielmehr auch ferner dabei verbleibe, daß das in dieser Hinsicht benöthigte Salz von der betreffenden Garnison-Behörde aus Preußen bezogen werde, um für die Bedürfnisse der Garnison weiter verabfolgt zu werden. Der Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische Bevollmächtigte erklärte sich hiermit unter der Voraussetzung einverstanden, daß Maaßregeln vereinbart würden, um einer Beeinträchtigung des Einkommens seiner Regierung aus dem Salzdebit zu begegnen. D a sich gegen diese Voraussetzung nichts zu errinnern fand, so ist man übereingekommen, daß das

Bedarfe der Preußischen Garnison in Luxemburg aus Preußen zu beziehende Salzquantum einen Betrag von 12 bis höchstens 14 Preußische Pfund für den Kopf der gedachten Garnison und der Militär-Angehörigen nicht überschreiten, die Art der Vertheilung durch ein von der Festungs-Commandantur im Einvernehmen mit der betreffenden Landesbehörde zu erlassendes Regulativ näher bestimmt, auch über die Stärke der Garnison und die Menge des nach Maßgabe derselben einzuführenden Salzes der Landesbehörde alljährlich amtliche Mittheilung gemacht werden soll. 2. (

Artikel 8

des offenen Vertrages.) Was die Höhe der Uebergangs-Abgaben betrifft, wegen deren das Großherzogthum Luxemburg in dasselbe Verhältniß wie Preußen rücksichtlich der Rheinprovinz, den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber tritt, so ist dem Königlich Großherzoglichen Bevollmächtigten eine Uebersicht dieser Abgaben bereits zugestellt worden. (

A r t i k e l 12 des offenen V e r t r a g e s . ) 1. Um dem in dem zweiten Absatze des Art. 12 ausgesprochenen Zwecke sofort weitere Ausführung zu geben, ist Folgendes verabredet worden:

  1. a)In Beziehung auf den Schiffahrts-Verkehr zwischen Preußen und Luxemburg sollen alle im freien Verkehr befindlichen Gegenstände, mit Ausnahme der notorisch nicht zu den deutschen Erzeugnissen gehörenden, von den conventionellen Rhein- und Mosel-Zöllen beider Staaten, jedoch mit Vorbehalt der Recognitionsgebühr, frei bleiben, wenn sie mittelst der Mosel oder der Mosel und des Rheins aus dem Gebiete des einen der beiden Staaten
  2. aa)entweder in das Gebiet des anderen Staats mit der Bestimmung

Verbleiben im Lande oder zur Ausfuhr auf Landwegen ein- oder

  1. bb)durch das Gebiet des andern Staates nach dem Auslande durchgeführt werden. Außerdem werden auch alle Erleichterungen, welche Königlich-Preußischer Seits zufolge der jetzt bestehenden Gesetzgebung (Tarif der Schifffahrts-Abgaben, welche an der Elbe, der Weser, dem Rhein und der Mosel) erhoben werden, den preußischen Schiffen und deren Ladungen, ingleichen den Fahrzeugen und Ladungen der Unterthanen der daselbst benannten Vereins-Staaten bewilligt sind, oder bei etwaiger Veränderung dieser Gesetz- Nr. 47. 28 gebung künftig bewilligt werden möchten, gleichmäßig auch den Schiffen und Ladungen der Luxemburger Unterthanen zu Gute kommen, wogegen auch Großherzoglich-Luxemburgischer Seits alle etwaige fernere Erleichterungen des Schifffahrts-Verkehrs Luxemburgischer Unterthanen gleichmäßig daselbst auf den Schifffahrts-Verkehr Preußischer Unterthanen Anwendung erhalten sollen. Dasselbe gilt auch in Ansehung der Schifffahrt von und nach der Sauer unter Aufrechthaltung des bisherigen Zustandes, wonach auf diesem Fluße selbst keine SchifffahrtsAbgabe besteht.
  2. b)Hinsichtlich des Schifffahrts-Verkehrs zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und den übrigen, bei der Schifffahrt auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen betheiligten Vereins-Staaten gehen Seine Majestät der König Großherzog dieselben Verbindlichkeiten ein, welche Preußischer Seits in Betreff des Schifffahrts-Verkehrs dieser Staaten in Folge der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März 1833, 12. M a i 1835, 2. Januar 1836, und 8. M a i 1841, übernommen worden sind, oder künftig übernommen werden möchten, wogegen auf Seiten der betreffenden Staaten der Luxemburgische SchifffahrtsVerkehr aller von ihnen dem Preußischen Schifffahrts-Verkehr unter Gleichstellung mit den Schiffen und Ladungen der eigenen Unterthanen zugestandenen oder künftig zuzustehenden Erleichterungen genießen wird. 2. In Beziehung auf den dritten Absatz des Art. 12 wird gegenseitig anerkannt, daß die contrahirenden Staaten eine Gewerbesteuer von den Schiffern eines andern Vereinsstaates nur dann, unter steter Gleichstellung mit der Besteuerung des Gewerbs der eigenen Unterthanen, zu erheben berechtigt sind, wenn diese Schiffer innerhalb ihres Gebiets Binnenschifffahrt treiben. 3. Der Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische Bevollmächtigte ertheilte die Zusicherung, daß seine Allerhöchste Regierung bereit sei, mit der Königlich-Preußischen s o f o r t nach Abschluß des gegenwärtigen Vertrages zu dem Zwecke in Unterhandlungen zu treten, um die MoselSchifffahrt nach Maaßgabe der Stipulationen der Wiener-Congreß-Acte zu reguliren und die Aufhebung des Zollamtes zu Wasserbillig, sowie die Theilung der Einnahmen der Zollämter Trier und Schengen, nach Verhältniß der beiderseitigen Uferstrecken, als B a s i s der desfalls zu treffenden Vereinbarung anzunehmen

(1). 4. (

Separat-Artikel 8.) Man ist beiderseits einverstanden, daß die Bestimmung dieses Artikels namentlich auch bei denjenigen Verabredungen eintreten wird, welche zwischen den Contrahenten der bisherigen ZollVereinigungs-Verträge etwa in Beziehung auf die weitere Herbeiführung eines übereinstimmenden Maaß- und Gewichts-Systems (Art. 11 des offenen Vertrages) getroffen werden möchten. 5. (

S e p a r a t - A r t i k e l 9. I . C . 20.) Von Seiten des Königlich-Großherzoglichen Bevollmächtigten ward bemerkt:

(1)S . Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1846, N°
  1. 29 Nr.
  2. Da die Königlich-Preußische Regierung Bedenken getragen habe, auf den Großherzoglich-Luxemburgischer Seits gestellten Antrag, daß die Hälfte aller Ober-Grenz-Controleur-Stellen bereits nach Ablaufe von zwei Jahren mit Luxemburgischen Unterthanen besetzt sein müsse, einzugehen, und eine demselben entsprechende Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, so sei ihm die Anweisung zugegangen, diesen Antrag im Schluß-Protokoll auf das dringendste zu wiederholen, und die vertrauungsvolle Erwartung auszudrücken, daß die Königlich-Preußische Regierung geeigneten Bedacht darauf nehmen werde, daß die Stipulation des Vertrages, wonach die Hälfte der Ober-Grenz-Controleurstellen allmählig mit Luxemburgern besetzt werden soll, spätestens nach Ablaufe von zwei Jahren effectuirt sei. Seitens des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten konnte, in Erwiederung hierauf, nur auf die im Verlaufe der Verhandlungen von ihm über diesen Gegenstand abgegebenen Erklärungen Bezug genommen werden, indem er übrigens hinzufügte, daß die Großherzogliche Regierung bei den ihr bekannten Gesinnungen der Königlich-Preußischen Regierung wohl nicht zweifeln dürfte, von Letzterer auch in der Folge einen jeden Beweis von Willfährigkeit erwarten zu können, welchen diese zu geben nach den von ihr nothwendig zu nehmenden Rücksichten sich irgend im Stande finden werde.
  3. (

Separat-Artikel

  1. I.C. 21.) Ward von dem Preußischen Bevollmächtigten erklärt: Indem man Preußischer Seits im Beginne der Verhandlungen darauf bestehen zu müssen geglaubt habe, daß mindestens die Hälfte der Stellen der Grenz-Aufseher zu Pferde und zu Fuß im Großherzogthume Luxemburg mit solchen Individuen besetzt werde, welche das Preußische Finanz-Ministerium Namens des Vereins dazu in Vorschlag bringen werde, sei man nicht bloß von dem Wunsche, dem Vereine die Last der Pensionirung derjenigen Preußischen Zollbeamten, welche in Folge der Aufhebung der Zollgrenze zwischen der Preußischen Rheinprovinz und dem Großherzogthume Luxemburg dienstlos würden, möglichst zu ersparen, sondern ganz vorzüglich von der Absicht ausgegangen, die Bildung eines recht wirksamen Grenzschutzes zu fördern. Wenn man dessen ungeachtet Preußischer S e i t s , wie die Verabredung unter I.C. 21 des SeparatArtikels 9, ergebe, in diesem Punkte und namentlich dahin nunmehr nachgegeben habe, daß die Auswahl der Grenz-Aufseher lediglich aus Luxemburgischen Unterthanen erfolgen dürfe, so sei solches einestheils in Berücksichtigung der allerdings triftigen Gründe, aus welchen die Großherzogliche Regierung, besonders wegen der zu schonenden Stimmung in Großherzogthume sich außer Stande erklärt habe, in die Zulassung fremder Grenz-Aufseher zu willigen, anderntheils aber in der zuversichtlichen Hoffnung geschehen, daß, wenn die getroffene Verabredung sich, entweder weil es im Großherzogthume an geeigneten Individuen zur Besetzung der GrenzAufseherstellen zeitweise fehlen möchte, oder aus anderen nicht vorherzusehenden Gründen als nachtheilig für das gemeinschaftliche Interesse des Dienstes erweisen sollte, die Großherzogliche Regierung nicht anstehen werde, zur Abwendung der das gemeinsame Interesse des Vereins bedrohenden Nachtheile, einen entsprechenden Theil der Grenz-Aufseherstellen mit den von dem Preußischen Finanz-Ministerium dazu zu bezeichnenden Individuen zu besetzen. Nr.
  2. 30 Der Königlich-Großherzogliche Bevollmächtigte bemerkte hierauf, er befinde sich zwar nach Maaßgabe seiner Instructionen und der früher von ihm abgegebenen Erklärungen außer Stande, in Beziehung auf die so eben ausgesprochene Erwartung, eine Zusage zu machen, indeß könne er im Allgemeinen die Versicherung geben, daß seine Allerhöchste Regierung in allen, die gemeinschaftlichen Interessen des Zollvereins betreffenden Angelegenheiten gewiß immer bereit sein werde, billigen Wünschen und Anträgen der übrigen Vereins-Regierungen, so weit es die Umstände irgend gestatten würden, willfährig entgegen zu kommen. (

Separat-Artikel 13) Um in Absicht des Termins zur Zahlung der Einwohner die nothwendige Uebereinstimmung zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins herbeizuführen, ist man beiderseits darüber einverstanden, daß die nächste Zählung der Einwohner im Großherzogthume Luxemburg nach der im Separat-Artikel 13 erwähnten, gleich wie in allen übrigen,

Zollvereine gehörigen Ländern und Landestheilen, zu Ende des Jahres 1843, zu bewirken ist. 8. Da es in dem nördlichen Theile des Großherzogthums Luxemburg an einer

Waaren transporte geeigneten, in jeder Jahreszeit fahrbaren Straße zur Verbindung mit dem angrenzenden Königlich-Preußischen Gebiete zur Zeit noch fehlt, die beiderseitigen Regierungen aber von der Nothwendigkeit und. Nützlichkeit einer solchen Verbindungsstraße im Interesse und zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs überzeugt sind, so erklärt der Königlich Großherzogliche Bevollmächtigte, Namens seiner Regierung, daß dieselbe sich verpflichte, die Straße von Ettelbrück und Weiswampach bis zur Preußischen Grenze in chausseemäßigen Stand setzen zu lassen, zu welchem Ende sie wegen der dieser Straßenanlage zu gebenden Richtung, gleich nach erfolgter Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages, mit der Königlich-Preußischen Regierung in Verhandlungen treten und deren Wünschen dabei, so weit sich dies mit den Interessen des Großherzogthums verewigen lasse, bereitwillig entgegen kommen, auch demnächst den Bau der gedachten Straße in möglichst kurzer Frist beginnen und beendigen lassen wolle. Von Seiten des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten wurde diese Zusicherung entgegengenommen und durch die Erklärung erwiedert, daß die Königlich Preußische Regierung dagegen die Verbindlichkeit übernehme, sich durch Herstellung einer in chausseemäßigen Stand gesetzten Straße von Malmedy über S t . Vith bis zur Luxemburgischen Grenze, der obenerwähnten, Großherzoglich-Luxemburgischer Seits übernommenen Straßen-Anlage anzuschließen. 9. In Betreff der Eingangs erwähnten noch ermangelnden Verständigung über die aus der Anwesenheit einer Preußischen Garnison in Luxemburg entstehenden finanziellen Fragen bezog 31 Nr. 47. der Königlich-Preußische Bevollmächtigte sich auf den Inhalt einer besondern, dem damaligen Königlich-Niederländischen Legations-Rathe Herrn von S c h e r f f unter dem 8. August vorigen Jahres zugestellten Erklärung. 10. Von Seiten des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten wurde bemerkt, daß außer den Staaten, welche den Zollverein als unmittelbare Glieder desselben dermalen bilden und als Kontrahenten des gegenwärtigen Vertrages erscheinen, in den Gesammtverein auch diejenigen Staaten einbegriffen seien, welche entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handels-Systeme eines oder des andern der unmittelbaren Vereinsglieder beigetreten sind, und daß daher der gegenwärtige Vertrag auch in dem Verhältnisse der letztgedachten Staaten einerseits und des Großherzogthums Luxemburg andererseits Anwendung finde, womit der Königlich-Großherzogliche Bevollmächtigte sich einverstanden erklärte. Die dem Zollvereine in der angegebenen Weise mittelbar angehörigen Länder und Ländertheile sind: 1. Die Fürstlich-Lippeschen Landestheile Lipperode, Kappel und Grevenhagen, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 9.—17. Juni 1826. 2. Die Großherzoglich-Mecklenburgischen Gebietstheile Rossom,Netzeband und Schöneberg, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 2. Dezember 1826. 3. Das Fütstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, in Gemäßheit der Verträge mit W ü r temberg vom 11. März 1834, und mit Baden vom 12. October 1835. 4. Das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, in Gemäßheit des Vertrages mit Würtemberg vom 1 1 . März 1834. 5. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg und zwar:

  1. a)das Amt Homburg, in Gemäßheit des Vertrages mit dem Großherzogthume Hessen vom 20. Februar 1835, und
  2. b)das Ober-Amt Meisenheim, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 5. Dezember 1840. . 6. Das Fürstenthum Birkenfeld, in Gemäßheit des Vertrages zwischen Preußen und Oldenburg vom 31. Dezember 1836. 7. Die Königlich-Hannoversche Grafschaft Hohnstein, nebst dem Amte Elbingerode, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 1. November 1837. 8. Das Herzoglich-Braunschweigsche Fürstenthum Blankenburg, nebst dem Stifts-Amte Walkenried, ferner das Amt Calvörde, das Dorf Hessen und der Braunschweigsche Antheil des Dorfes Pabstorf, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen, vom 1. November 1837. 9. Das Fürstenthum Waldeck, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen, vom 8. J a nuar 1838. 10. Die Herzoglich-Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauschen Lande, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 26. April 1839, und Nr. 47. 32 11. Das Herzogthum Anthalt-Beruburg, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 11. Juli 1839. 11. Um bei der stattgefundenen Aufhebung des seit dem Monate August 1840 bestanden habenden dem Vereins-Zolltarife in allen wesentlichen Punkten entsprechenden Zolltarifes im Großherzogthume Luxemburg, die Ausführung der im Separat-Artikel XIV unter Nr. 3 festgesetzten Bestimmung hinsichtlich des freien Verkehrs möglich zu machen, wird von den beiderseitigen Bevoll machtigten hierdurch verabredet, daß die Ernennung der gegenseitigen Vollzugs-Commissarien noch am Tage der Unterzeichnung des Vertrages erfolgen und mit der im XIV Separat-Artikel festgesetzten Organisation der gemeinschaftlichen Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg auf die im Artikel 17 des offenen Vertrages verabredete Weise s o f o r t vorgeschritten werden soll. 12. Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den hohen contrahirenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratification des Letzteren, auch die im Ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratification derselben, als genehmigt angesehen werden sollen. Es wurde hierauf der Vertrag nebst den dazu gehörigen Separat-Artikeln in zwei Exemplaren unterzeichnet und untersiegelt, und das eine dieser Exemplare Königlich Preußischer, Seits, mit dem Vorbehalte, beglaubigte Abschriften davon den übrigen Mitgliedern des Zollvereins zuzuzustellen, das andere aber Königlich-Großherzoglich Luxemburgischer Seits in Empfang genommen. Zur Vermeidung des Zeitaufwandes, welchen die wörtliche Einrückung des Vertrages und der Separat-Artikel in die Ratifications-Urkunden erfordern würde, ist schließlich verabredet worden, daß es einer jeden der betheiligten Regierungen anheimgestellt bleibe, eine solche Form der Ratification zu wählen, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Aufnahme der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird. Geschehen wie oben. Unterz.: Frédéric-Georges-Prosper de Blochausen und Hermann Friedrich Reichsgraf von Wylich und Lottum. 33 Nr. 47. Vertrag vom 2. April 1847, über die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an den deutschen Zoll- und Handelsverein. Da die Dauer des mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, wegen des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines am 8ten Februar 1842 abgeschlossenen Vertrages mit dem letzten März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der contrahirenden Theile ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zu verlängern und nur bei einzelnen Bestimmungen für die neue Zeitperiode Abänderungen zu treffen, so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, einerseits, Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Staatskanzler für das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper, Freiherrn von Blochausen u. u. und anderseits. Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833,12. Mai und 10 Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereines, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg des Größherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Größherzogthumes Hessen, zugleich das Landgräfliche Hessische Amt Homburg vertretend, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich, des Größherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und SchwarzburgSondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans Carl Albrecht Grafen von Koenigsmark u. u, welche nach vorausgegangener Unterhandlung über nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Genehmigung übereingekommen sind. Art 1. Der wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzoges von 5. Beilage zur Nr. 47. Nr. 47. 34 Luxemburg, mit dem Großherzogthume Luxemburg zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines am 8ten Februar 1842 abgeschlossene Vertrag soll bis

letzten Dezember 1853 jedoch mit nachfolgenden Abänderungen, verlängert werden. Art.

  1. In Berücksichtigung der Schwierigkeiten mit welchen die Einführung eines neuen MünzMaaß- und Gewichts-Systems verbunden ist, erklären die Staaten des Zollvereins sich damit einverstanden, daß der im Artikel 11 des Vertrages vom
  2. Februar 1842 getroffenen Verabredung ungeachtet, das im Großherzogthume Luxemburg eingeführte Dezimal (Maaß- und Gewichts-) System, so wie der französische Münzfuß für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages beibehalten werden. Art.
  3. So weit, nach den während der Dauer des Vertrages vom
  4. Februar 1842 gemachten Erfahrungen über die in Gemäßheit des Art. 16 dieses Vertrages, wegen Einrichtung der Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg, durch besondere Uebereinkunft getroffenen Verabredungen, eine Abänderung der letzteren aus örtlichen oder sonstigen Rücksichten angemessen und zuläßig erschienen ist, sind die für zweckmäßig erachteten Modifikationen durch eine anderweite besondere Ubereinkunft festgestellt worden. Art.
  5. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekündiget wird, soll derselbe auf zwölf Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifications-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen zwei Monaten zu Berlin ausgewechselt werden. Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. So geschehen im Haag den 2ten April ein tausend acht hundert sieben und vierzig. (Unterzeichnet) de BLOCHAUSEN. (L.S.) (Unterzeichnet) KOENIGSMARCK. (L.S.) 35 Nr.
  6. Separat-Artikel zu dem Vertrag vom
  7. April 1847 Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringer- Zoll- und HandelsVerein gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits, wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, ist von den ernannten Bevollmächtigten noch der folgende Separat-Artikel, mit Vorbehalt der Ratification verabredet worden, welcher, obwohl nicht zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmt, dennoch dieselbe Kraft und Gültigkeit haben soll, als wenn er Wort für Wort in den offenen Vertrag eingerückt wäre. Einziger Artikel. ( Z u m Art. 3 des offenen V e r t r a g e s . )
  8. M i t Rücksicht darauf, daß ein für das Zoll-Interesse bedrohlicher Schleichhandel an den Grenzen des Großherzogthums Luxemburg bisher nicht Statt gefunden hat, sind die contrahirenden Theile dahin übereingekommen, daß die im Separat-Artikel 2 des Vertrages vom
  9. Februar 1842 erwähuten, jedoch bisher nicht zur Ausführung gebrachten Bestimmungen des Preußischen Regulativs vom 12ten Januar 1839 in Betreff der Paßpflichtigkeit der in- und ausländischen Grenzbewohner und der polizeilichen Aufsicht über dieselben in dem Großherzogthum Luxemburg so lange außer Anwendung bleiben können, als sich in dem Zustande des Schleichhandels ein dringendes Bedürfniß dazu nicht ergibt.
  10. Wenngleich es bei der Verabredung im Separat-Artikel 9 des Vertrages vom 8ten Februar 1842, wonach das Großherzogthum Luxemburg im Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Staaten und in allen mit den letzteren vorkommenden Verhandlungen von der Königlich.Preußischen Regierung vertreten wird, im Allgemeinen auch ferner sein Bewenden behält, so ist es, um den Wünschen der Großherzoglichen Regierung entgegenzukommen, doch für zulässig erachtet worden, daß Seine M a jestät der König-Großherzog, Behufs Vertretung der Interessen des Großherzogthums Luxemburg bei den in der Regel jährlich stattfindenden Conferenzen in Zollvereins-Angelegenheiten, den Abgeordneten eines der anderen Vereinsstaaten, unter Zustimmung des letzteren, mit besonderer Vollmacht und Instruction versehen lassen, um der Großherzoglichen Regierung Gelegenheit zu geben, ihre Wünsche auf den General-Conferenzen zur Kenntniß und Beschlußnahme der übrigen Vereinsregierungen zu bringen. — Zu dem Ende wird die Großherzogliche Nr.
  11. 36 Regierung von dem Eintritt solcher commissarischen Verhandlungen jedesmal unterrichtet und eingeladen werden, sowohl ihre eigenen Vorschläge und Anträge vorher zur Kenntniß der übrigen Vereins-Regierungen zu bringen, als auch über die Vorschläge und Anträge der el tzteren, welche ihr in so weit mitgetheilt werden sollen, als dieselben mit Rücksicht auf das Verhältniß, in welchem das Großherzogthum Luxemburg

Königreich der Niederlande steht dazu überhaupt geeignet erscheinen, dem zu ihrer Vertretung gewählten Abgeordneten ihre Wünsche und Bemerkungen zugleich mit der für denselben auszufertigenden Vollmacht zugehen zu lassen.

  1. Die Verabredung im Separat-Artikel 9 des Vertrages vom 8ten Februar 1842 unter I.A, Nr. 2 alinea 2 , wonach die Zolldirection, insbesondere deren Director, zu dem Chef des Civildienstes und der Landesregierung im Großherzogthume in demselben Verhältnisse, wie andere Großherzoglich obere Civilbehörden, namentlich die Rechnungs-Kammer, steht, wird in Folge der inzwischen eingetretenen Veränderungen in der Verwaltungs-Organisation des Großherzogthums, dahin abgeändert, daß die Zolldirection dem Regierungs-Collegiums als der obersten Verwaltungsbehörde, ingleichen der Rechnungskammer untergeordnet ist und zu jenen beiden Behörden, in demselben Verhältnisse steht, wie die anderen, jenen beiden obersten Verwaltungsbehörden unmittelbar untergeordneten Großherzoglichen Civilbehörden, wodurch das Rangverhältniß des Zolldirectors dem der Chefs der zuletzt gedachten Behördengleich bestimmt wird.
  2. Um der Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg die Mittel zu gewähren, Beamtewegen Dienstvergehen, mit Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens, zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen und unbrauchbare und unwürdige Subjekte im bloß administrativen Wege aus dem Dienste zu entfernen — wofür nach der Verabredung unter I.A. N r . 9 des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom
  3. Februar 1842, die in Preußen bestehenden Vorschriften maaßgebend sind — werden die contrahirenden Theile sich über besondere, dem angegebenen Zwecke entsprechende Anordnungen verständigen. Sobald diese Verständigung erfolgt sein wird, sollen die in Preußen bestehenden Vorschriften wegen des administrativen Verfahrens gegen Zollbeamte im Großherzogthume Luxemburg nicht weiter zur Anwendung kommen, vielmehr die für Luxemburg besonders vereinbarten Anordnungen an die Stelle jener Vorschriften treten
  4. Die Verabredung unter I. Nr. 20 des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom
  5. Februar 1842, wonach die Hälfte der im Großherzogthume Luxemburg vorhandenen Ober-Grenz-Controleurstellen durch Preußische Beamte besetzt sein soll, wird dahin modificirt, daß diejenigen Ober-Grenz-Controleurstellen, welche jener Verabredung gemäß, bisher durch Preußische Beamte besetzt werden mußten, künftig bei eintretender Erledigung in dem Falle auch durch Luxemburgische Zollbeamte besetzt werden können, wenn unter den letzteren ein nach dem Urtheile des Zolldirectors für die zu besetzende Stelle völlig qualificiter Candidat vorhanden ist.

(1)
(1)S. Separat-Artikel von
  1. V. 2° 2ter Absatz. 37 Nr.
  2. Die Verabredung unter III. Nr. 4 alinea 1 des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom
  3. Februar 1842, wonach die Geschäfts-Verbindung der Großherzoglich-Luxemburgischen Zolldirection mit dem Königlich-Preußischen Finanz-Ministerium und vice-versa durch Vermittelung der Großherzoglichen obersten Verwaltungsbehörde in der Weise unterhalten wird, daß diese die Berichte der Zolldirection urschriftlich an das Finanz-Ministerium gelangen zu lassen und ebenso die darauf erfolgenden Entscheidungen, so wie auch allgemeine Verfügungen des letzteren in extenso der Zolldirection mitzutheilen hat, bleibt auch ferner unverändert in Kraft. — Es ist jedoch vereinbart worden, daß die ZollDirection künftig die unter III. Nr. 4 und 5 des gedachten Separat-Artikels bezeichneten Berichte u. nicht an das Königlich-Preußische Finanz-Ministerium, sondern an die Großherzogliche oberste Verwaltungs-Behörde richten und auch durch diese, so weit nöthig, beschieden werden wird.
(1)
  1. Die nach demselben Separat-Artikel unter IV. Nr. 3 dem Königlich-Preußischen Finanz-Ministerium zu machende Mittheilung von allen Urlaubsbewilligungen über sechs Wochen, sowie von allen Füllen, wo die nothwendige Vertretung eines Beamten die eben gedachte Frist voraussichtlich überschreitet, wird künftig unterbleiben, insofern nicht die Zolldirection selbst in dergleichen Fallen Bedenken haben, und diese zur Sprache zu bringen für nöthig erachten möchte. Unter der gleichen Voraussetzung soll auch die unter IV. Nr. 5 desselben Separat-Artikels verabredeten Einholung der Genehmigung des Königlich-Preußischen Finanz-Ministeriums zu den dort erwähnten Zahlungen künftig nicht erforderlich sein. —
  2. Auf den Wunsch der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung erklären sich die andern contrahirenden Regierungen damit einverstanden, daß, so lange der damalige, das Zoll-Interesse nicht gefährdende Zustand des Schleichhandels an den Grenzen des Großherzogthums keine nachtheilige Veränderung erleidet, die Stadt Luxemburg und deren Vorstädte vom Grenzbezirke ausgeschlossen und als

Binnenlande gehörig betrachtet werden. — Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich jedoch ausdrücklich, die Stadt Luxemburg nebst Vorstädten wiederum in den Grenzbezirk zu ziehen, sobald diese Maaßregel zur Sicherung des Zollinteresses nöthig erscheinen sollte. Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Separat-Artikel unterschrieben und demselben die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. So geschehen im Haag, den 2. April Ein Tausend Achthundert Sieben und Vierzig. (gez.) de

(1)S . Separat-Artikel von
  1. V. 3° BLOCHAUSEN. (gez.) KOENIGSMARCK. Nr.
  2. 38 Schluß-Protokoll,

Vertrag vom 2 April 1 8 4 7 Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, B a y e r n , Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den zu dem T h ü r i n g e r Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines, ist von dem Großherzoglichen Bevollmächtigten die Zweckmäßigkeit hervorgehoben worden, daß man im Großherzogthum Luxemburg die Veränderungen kennen l e r n e , welche der neue Vertrag gegen den frühern enthalt, und der Königlich Preußische Bevollmächtigte hat sich demnach damit einverstanden erklärt, daß die Großherzogliche Regierung zugleich mit der Publikation des offenen Vertrages, eine besondere Verordnung erlasse, durch welche die in den Separat-Artikeln getroffenen Verabredungen, unter Bezugnahme auf den offenen V e r t r a g und in Ergänzung desselben, zur Kenntniß des Publikums gebracht werben. Ausserdem hat der Königl-Preußische Bevollmächtigte bemerkt, daß der Punkt wegen Bildung eines Supernumerariats bei der Zolldirection in Luxemburg, behufs Ausbildung junger Luxemburger für den Zoll- und Steuerdienst, den Wünschen der Zollvereins-Staaten entspreche, und daß diese Staaten auch gegen die Aufnahme dieses Punktes i n die über den Inhalt der Separat-Artikel zu erlassende Bekanntmachung nichts zu erinnern fänden. Auch ist man übereingekommen, daß der heute abgeschlossene V e r t r a g Tage nach Auswechselung der Ratifications-Urkunden in Kraft trete. spätestens vierzehn Urkundlich dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese E r k l ä r u n g , welche gleichfalls nicht zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmt ist, unterzeichnet u n d unterstegelt. Geschehen im Haag, den 2. April Ein Tausend Achthundert Sieben und vierzig. (gez.) de (L.S.) BLOCHAUSEN. (gez.) KOENIGSMARC. (L.S.) Nr. 47. 39 Vertrag vom 2. A p r i l 1853, zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den

Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- u n d H a n d e l s v e r e i n e s betreffend. Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom

  1. und
  2. März und
  3. Mai 1833, vom
  4. M a i und
  5. Dezember 1835, vom
  6. Januar 1836 und vom
  7. Mai,
  8. Oktober und
  9. November 1841 beruhende Zoll- und Handelsverein, den bei dessen Gründung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der daran betheiligten Staaten herbeigeführt hat, und welche von einer weiteren Ausdehnung des gegenseitig freien Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten für die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen und zugleich für die Beförderung der allgemeinen Handelsund Verkehrsfreiheit in Deutschland zu erwarten stehen, in dem Wunsche übereingekommen sind, sowohl den Fortbestand des gedachten Zoll- und Handelsvereins sicherzustellen, als auch den Steuerverein, auf Grund des zwischen den Regierungen von Preußen und Hannover am
  10. September 1851 abgeschlossenen Vertrages, welchem Oldenburg durch Vertrag vom
  11. März 1852 beigetreten ist, mit diesem Vereine zu vereinigen: so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: Seine Majestät der König von Preußen: (Folgen die Namen der Bevollmächtigten.) von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. Nr.
  12. 40 Art.
  13. Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen den

Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll- u n d Handelssystems errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis

letzten Dezember 1865, fortgesetzt. Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom

  1. und
  2. März und
  3. M a i 1833, vom
  4. M a i und
  5. Dezember 1835, vom
  6. J a n u a r 1836 und vom
  7. M a i ,
  8. Oktober und
  9. November 1841 auch ferner in Kraft. Art.
  10. Der zwischen dem Königreich Hannover, dem Herzogthum Oldenburg und den ihnen angeschlossenen Gebieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom
  11. Januar 1854 an, mit dem zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im Artikel 1 erneuerten Zoll- und Handelsvereine verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer der im Artikel 1 erwähnten VertragsPeriode einen durch ein gemeinsames Zoll- und Handelssystem verbundenen, und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden. Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Artikel 1 genannten Zollvereinigungs-Verträgen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit nicht etwas Anderes besonders verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthum Oldenburg zustehen und obliegen und zwar sowohl in dem Verhältniß beider Staaten zu einander, als auch in dem Verhältniß eines jeden derselben zu den übrigen kontrahirenden Staaten. Zur Feststellung der erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener Verträge mit diesen besonderen Verabredungen in Nachstehendem aufgenommen. Art.
  12. In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handelssysteme eines oder des andern der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. Art.
  13. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen. Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher

Zollvereine gehörigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen. 41 Nr.

  1. Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden. Art.
  2. In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangsund Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken. Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnissen, auf gleichen Fuß gebracht werden. Art.
  3. Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll-Ordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen. Art.
  4. M i t der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden. Art.
  5. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt

Zollverein gehörenden Staaten und der dermalen

Steuerverein gehörenden Staaten auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte

  1. a)der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz), nach Maaßgabe der Artikel 9 und 1 0 ;
  2. b)der im Innern der contrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11. 6. Beilage zur Nr. 47. Nr. 47. 42 Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den contrahirenden Staaten bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. Art. 10. In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung den zwischen den contrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei.
  3. a)Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht

Vereine gehörigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und

unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den

Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden. c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht

Vereine gehörige Staaten ist frei.

  1. d)Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
  2. e)Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten anzustellen, der den Umfang der Production und des Absatzes derselben zu beobachten hat.
  3. f)Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht

Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Übereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaasregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. g) Da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regierung, unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros, wie dieses im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die Regierungen von Hannover und Oldenburg, um Einschwärzungen von Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfal- 43 Nr. 47. lende strenge Grenzbewachung abzuwenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken. Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 8. Litt. b.), wird es von sämmtlichen contrahirenden Theilen als wünschens

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