← Luxembourg

En bref

Ce règlement grand-ducal du 27 février 2010 concerne les installations à gaz et vise à encadrer leur mise en place, leur transformation, leur entretien et leur révision, ainsi qu'à définir les responsabilités des entreprises et des contrôleurs.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

Texte de loi

1033 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A –– N° 60 22 avril 2010 Sommaire INSTALLATIONS A GAZ Règlement grand-ducal du 27 février 2010 concernant les installations à gaz . . . . . . . . . . . . . page 1034 1034 Règlement grand-ducal du 27 février 2010 concernant les installations à gaz. Nous Henri, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, Vu la loi modifiée du 5 août 1993 concernant l’utilisation rationnelle de l’énergie; Vu la loi modifiée du 21 juin 1976 relative à la lutte contre la pollution de l’atmosphère; Vu la loi du 17 mai 2004 relative à la concurrence; Vu la loi modifiée du 1er août 2007 relative à l’organisation du marché du gaz naturel; Vu la directive 2002/91/CE du Parlement européen et du Conseil du 16 décembre 2002 sur la performance énergétique des bâtiments; Vu les avis de la Chambre de Commerce et de la Chambre des Métiers; Notre Conseil d’Etat entendu; De l’assentiment de la Conférence des Présidents de la Chambre des Députés; Sur le rapport de Notre Ministre de l’Economie et du Commerce extérieur, de Notre Ministre du Développement durable et des Infrastructures et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Titre Ier – Définitions Art. 1er. Définitions. Au sens du présent règlement on entend par:

  1. «agent»: la personne physique du service compétent de la Chambre des Métiers habilitée à procéder aux opérations de réception d’une installation à gaz, personne physique agréée par le ministre.
  2. «appareil à gaz»: toute installation servant à des fins de combustion consommant des combustibles gazeux.
  3. «contrôleur»: la personne physique agissant en nom propre ou agissant pour une personne morale – pouvant justifier ou bien d’une formation de base au niveau du certificat d’aptitude technique et professionnelle (C.A.T.P.) dans le métier concerné ou dans une branche d’activité apparentée ou bien d’une formation technique supérieure au certificat précité, à condition toutefois que ces formations aient été complétées par l’acquisition des connaissances spéciales requises pour l’exécution, suivant les règles de l’art, des travaux visés par le présent règlement; – remplissant les conditions prévues aux articles 2 et 3; – porteur d’un «certificat de contrôleur» établi par le ministre conformément à l’article
  4. «distribution»: l’acheminement de gaz naturel par l’intermédiaire de réseaux locaux ou régionaux de gazoducs pour la fourniture à des clients, mais qui ne comprend pas la fourniture.
  5. «entreprise»: la personne physique ou morale qui remplit les conditions de l’article 2, paragraphe 1er.
  6. «entreprise habilitée à effectuer les opérations de révision»: une entreprise remplissant les conditions prévues à l’article 2, paragraphe 1er et ayant sous contrat au moins un contrôleur qui remplit les conditions de l’article
  7. «gaz»: le gaz naturel et le gaz de pétrole liquéfié (GPL, butane ou propane).
  8. «gestionnaire de réseau de distribution»: toute personne physique ou morale qui effectue la distribution et est responsable de l’exploitation, de l’entretien et, si nécessaire, du développement du réseau de distribution dans une zone donnée et, le cas échéant, de ses interconnexions avec d’autres réseaux, et qui peut garantir la capacité à long terme du réseau à satisfaire une demande raisonnable de distribution de gaz.
  9. «installation à gaz»: toute installation fonctionnant au gaz naturel et/ou liquéfié y compris le système d’évacuation des gaz de combustion, les conduites à gaz servant au raccordement, tous les dispositifs de sécurité, de détente, de mesurage et les appareils à gaz. Si deux ou plusieurs appareils à gaz dans un même local sont exploités de telle manière que leurs gaz résiduaires pourraient, compte tenu des facteurs techniques et économiques, être évacués par un conduit d’évacuation de fumée commun, l’ensemble formé par ces appareils à gaz doit être considéré comme un seul appareil à gaz.
  10. «ministre»: le ministre ayant dans ses attributions l’Energie. 1035
  11. «modification importante du système d’évacuation des fumées»: le remplacement complet du système d’évacuation des fumées ainsi que toute modification au système ayant des répercussions sur le dimensionnement du système d’évacuation des fumées.
  12. «réception»: approbation, après contrôle de la conformité avec les critères prescrits, de la mise en place d’une nouvelle installation à gaz ou de la transformation importante d’une installation à gaz existante.
  13. «réception sous condition»: constat, lors de la procédure de réception, de la non-conformité à l’article 11, paragraphe 7, lettres b, c et d, nécessitant, sous peine de mise hors service de l’installation, soit de simples opérations de mise au point, à accomplir obligatoirement dans un délai de un mois, soit des transformations importantes à accomplir obligatoirement dans un délai de trois mois.
  14. «refus de la réception»: constat, lors de la procédure de réception, de la non-conformité du fonctionnement de l’équipement de sécurité de l’installation à gaz suivant l’annexe 3, ayant comme conséquence la mise hors service immédiate de l’installation.
  15. «révision»: le contrôle périodique des critères prescrits par le présent règlement qui intervient en cours d’exploitation d’une installation à gaz.
  16. «révision avec résultat négatif»: la non-conformité des valeurs mesurées et des critères contrôlés lors de la révision avec les paramètres prescrits.
  17. «révision avec résultat positif»: la conformité des valeurs mesurées et des critères contrôlés lors de la révision avec les paramètres prescrits.
  18. «révision sous condition»: constat, lors de la procédure de révision, de la non-conformité aux points b, c, et d de l’article 11, paragraphe 7 nécessitant, sous peine de mise hors service de l’installation, soit de simples opérations de mise au point, à accomplir obligatoirement dans un délai de un mois, soit des transformations importantes à accomplir obligatoirement dans un délai de trois mois.
  19. «robinet principal d’arrêt à gaz»: le robinet principal d’arrêt à gaz est le dispositif de coupure principal permettant d’interrompre le flux du gaz sur une installation à gaz. Chaque branchement à un réseau de distribution en ce qui concerne le gaz naturel ou à un réservoir/récipient à gaz en ce qui concerne le gaz liquéfié doit être muni immédiatement après l’introduction dans le bâtiment d’un robinet principal d’arrêt à gaz. Exceptionnellement le robinet principal d’arrêt à gaz peut également être placé immédiatement avant l’introduction dans le bâtiment. S’il y a un robinet principal d’arrêt à gaz à l’intérieur et à l’extérieur du bâtiment, le robinet principal d’arrêt à gaz à l’extérieur est considéré comme robinet principal d’arrêt à gaz au sens du présent règlement. Le robinet principal d’arrêt à gaz doit être accessible en tout temps.
  20. «transformation importante»: le remplacement total de l’installation à gaz, le remplacement de l’appareil à gaz, de la chaudière, du brûleur et/ou leur déplacement. Titre II – Prescriptions relatives aux entreprises Art.
  21. Mise en place, transformation, entretien et dépannage de conduites à gaz et d’appareils à gaz.

(1)La mise en place et les transformations, les travaux d’entretien et de dépannage de conduites à gaz et des appareils à gaz doivent obligatoirement être exécutés par des entreprises établies au Luxembourg comme installateurs chauffage-sanitaire, conformément à la législation en matière d’établissement, ou par des entreprises de droit étranger, exerçant légalement au Luxembourg des services dans le domaine du chauffage-sanitaire.
(2)Pour des raisons de responsabilité résultant du risque inhérent aux travaux en question, les entreprises dont question ci-devant doivent souscrire à une assurance responsabilité civile couvrant les risques découlant de l’activité exercée au Grand-Duché de Luxembourg, auprès d’une compagnie d’assurances agréée au Grand-Duché de Luxembourg ou auprès d’une compagnie d’assurances communautaire autorisée à opérer au Grand-Duché de Luxembourg en application des dispositions du chapitre 8 de la loi modifiée du 6 décembre 1991 sur le secteur des assurances.
(3)Afin de pouvoir procéder aux travaux visés ci-dessus, les entreprises désignées par le paragraphe 1er observent les conditions de raccordement et les critères techniques arrêtés par le ou les gestionnaires de réseau de distribution de gaz naturel concernés. 1036 Art.
  1. Registre des entreprises habilitées à effectuer des travaux de mise en place, de transformation, d’entretien et de dépannage des conduites à gaz et/ou des appareils à gaz. La Chambre des Métiers est chargée de tenir le registre des entreprises remplissant les conditions reprises à l’article
  2. Titre III – Prescriptions relatives à la mise en place et à l’exploitation des installations à gaz Art.
  3. Champs d’application. Les dispositions de ce titre sont applicables aux installations à gaz alimentées en gaz naturel à basse pression (jusqu’à 100 mbar) et à moyenne pression (au-dessus de 100 mbar et jusqu’à 1 bar) à partir du robinet principal d’arrêt à gaz et aux installations à gaz alimentées en gaz liquéfié à partir du robinet principal d’arrêt à gaz. Art.
  4. Règles d’exécution relatives aux installations à gaz alimentées en gaz naturel.
(1)Les éléments composant les installations à gaz alimentées en gaz naturel ainsi que les équipements y relatifs doivent être conformes aux normes en vigueur au niveau de l’Union européenne, ou à défaut, dans un des Etats membres de cette Union.
(2)En outre, les installations à gaz alimentées en gaz naturel à basse pression (jusqu’à 100 mbar) et moyenne pression (au-dessus de 100 mbar jusqu’à 1 bar) doivent être conformes aux dispositions de l’annexe 1 du présent règlement. Art. 6. Règles d’exécution relatives aux installations à gaz alimentées en gaz liquéfié.
(1)Les éléments composant les installations à gaz fonctionnant au gaz liquéfié ainsi que les équipements y relatifs doivent être conformes aux normes en vigueur au niveau de l’Union européenne, ou à défaut dans un des Etats membres de cette Union.
(2)En outre les installations à gaz alimentées en gaz liquéfié doivent être conformes aux dispositions définies à l’annexe 2 du présent règlement. Art. 7. Valeurs de combustion des installations à gaz.
(1)Les installations à gaz destinées au chauffage des locaux et au chauffage de l’eau sanitaire doivent être mises en place et exploitées de façon à ce que le rendement de combustion et la qualité de combustion répondent aux exigences indiquées aux annexes 4 et 5.
(2)Tous les appareils à gaz doivent être mis en place et exploités de façon à ce que la qualité de combustion réponde aux exigences indiquées à l’annexe 5. Titre IV – Réception et révision des installations à gaz Art. 8. Champs d’application.
(1)Le présent titre s’applique aux installations à gaz qui comportent les appareils à gaz énumérés ci-après: les chaudières à gaz; les appareils à gaz à condensation; les chauffe-eau à gaz; les chauffe-eau instantanés à gaz; les chauffe-eau à gaz à accumulation; les appareils à gaz à double service chauffage/eau; les chauffe-eau à gaz à circuit étanche; les radiateurs à convection; les générateurs d’air chaud à gaz; les installations de cogénération qui ont une puissance électrique totale inférieure à 100 kW; les poêles à gaz.
(2)Le présent titre ne s’applique pas: aux installations qui ont une puissance totale inférieure ou égale à 4 kW; aux installations qui ont une puissance totale supérieure à 3 MW; aux installations à gaz liquéfié du secteur artisanal, commercial et industriel dont l’installation et/ou l’exploitation sont soumises à la loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés; aux parties des installations à gaz alimentées en gaz liquéfié à l’extérieur de l’immeuble en amont du robinet principal d’arrêt à gaz; aux chauffe-eau instantanés d’une puissance inférieure ou égale à 10 kW non raccordés à un système d’évacuation des gaz de combustion; aux installations de cogénération qui ont une puissance électrique supérieure à 100 kW; aux installations destinées à la production de vapeur ou de chauffage de fluides caloporteurs autres que l’eau; aux cuisinières et aux installations destinées à la cuisson de produits par contact direct ou indirect avec les gaz de combustion; 1037 aux installations destinées au séchage, au lavage, à la réfrigération et aux saunas; aux appareils de combustion à effet décoratif utilisant les combustibles gazeux; aux installations à panneaux radiants gaz et aux tubes rayonnants monobloc; aux installations mobiles, non installées à demeure; aux cheminées à foyer ouvert et aux cheminées à foyer fermé alimentées en gaz. Art. 9. Réception des installations à gaz.
(1)Sont soumises à la réception les installations à gaz nouvellement mises en service ou qui subissent une transformation importante, comportant au moins un des appareils à gaz énumérés à l’article 8, paragraphe 1er.
(2)L’entreprise ayant procédé à la mise en place ou à la transformation importante d’une installation à gaz est dans l’obligation d’introduire auprès du service compétent de la Chambre des Métiers dans un délai de quatre semaines après la mise en marche de l’installation à gaz la demande de réception conformément à l’annexe 7. Copie de la demande de réception est transmise immédiatement par la Chambre des Métiers au ministre.
(3)La réception doit être effectuée par les agents dans un délai de trois mois.
(4)En dehors de la procédure définie au paragraphe 2, sur demande du ministre, une réception doit être effectuée par les agents dans un délai de trois mois.
(5)Lors de la procédure de réception, l’agent procède aux contrôles de la conformité des critères ci-après:
  1. a)le fonctionnement de l’équipement de sécurité de l’installation à gaz;
  2. b)l’emplacement de l’appareil à gaz et l’aménagement de la ventilation des locaux;
  3. c)l’évacuation des fumées;
  4. d)la qualité de la combustion et le rendement de combustion. La liste des points à contrôler lors de la réception est reprise à l’annexe 3.
(6)Les résultats de la procédure de réception sont consignés par l’agent dans un protocole qui peut être
  1. a)un protocole de réception;
  2. b)un protocole de refus de réception;
  3. c)un protocole de réception sous condition;
  4. d)un protocole de réception avec éléments à surveiller. Ce protocole est dûment complété et doit être conforme aux spécifications de l’annexe 8.
(7)L’agent qui a établi le protocole le transmet immédiatement au propriétaire de l’installation à gaz. Dans les dix jours ouvrables à partir de la date de réception, il envoie une copie du protocole au ministre. Art. 10. Protocole de refus de réception, protocole de réception sous condition et protocole de réception avec éléments à surveiller.
(1)Un protocole de refus de réception est établi par l’agent s’il constate une ou plusieurs non-conformité(s) reprise(s) au chapitre 1 de l’annexe 3.
(2)L’appareil à gaz est immédiatement mis hors service par l’agent jusqu’au moment de sa conformité lorsque l’agent ayant procédé au contrôle conclut à un refus de réception. En cas de fuite de gaz et si l’agent estime qu’il y a péril en la demeure le robinet principal d’arrêt est fermé. La mise hors service de l’appareil à gaz ainsi que la fermeture du robinet principal d’arrêt sont consignées dans le protocole de refus de réception.
(3)Un protocole de réception sous condition est établi par l’agent s’il constate une ou plusieurs non-conformité(
  1. s)reprise(
  2. s)au chapitre 2 de l’annexe 3. L’appareil à gaz peut alors être maintenu en service sous condition que l’installation soit rendue conforme. dans un délai de un mois, s’il s’agit de simples opérations de mise au point, dans un délai de trois mois, si des transformations importantes de l’installation à gaz sont nécessaires pour la rendre conforme.
(4)Un protocole de réception avec éléments à surveiller est établi par l’agent s’il constate une ou plusieurs nonconformité(
  1. s)reprise(
  2. s)au chapitre 3 de l’annexe 3. L’appareil à gaz peut alors être maintenu en service.
(5)Les situations visées aux paragraphes 1er et 3 donnent lieu à une nouvelle procédure de réception suivant l’article 9, paragraphe 1er.
(6)Au cas où il n’est pas procédé à une réception ou qu’il n’y est pas procédé dans les délais prévus au protocole de refus de réception, l’installation à gaz est réputée ne pas satisfaire aux dispositions du présent règlement et devra être maintenue hors service ou mise hors service.
(7)La situation visée au paragraphe 4 donne lieu à une attention particulière à apporter aux éléments à surveiller lors des interventions subséquentes à l’installation en question.
(8)Pour effectuer les mesures de contrôle nécessaires en vue de la réception, les agents sont autorisés à pratiquer une ouverture entre la chaudière et la cheminée conformément aux indications de l’annexe 6.
(9)Les instruments de mesure utilisés par l’agent doivent être contrôlés tous les deux ans par un organisme agréé. 1038 Art. 11. Révision des installations à gaz.
(1)Sont soumises à la révision toutes les installations à gaz comportant au moins un des appareils à gaz énumérés à l’article 8, paragraphe 1er.
(2)L’utilisateur d’une installation à gaz doit faire procéder tous les quatre ans à une révision de cette installation.
(3)L’utilisateur d’une installation à gaz doit faire procéder à une révision de cette installation au plus tard un mois après qu’une modification importante du système d’évacuation des fumées de cette installation a été réalisée.
(4)La première révision a lieu au plus tard quatre ans à compter de la date de réception positive telle qu’elle figure sur le protocole de réception.
(5)L’utilisateur de l’installation sollicite une révision de l’installation auprès d’une entreprise habilitée à effectuer les opérations de révision.
(6)Les révisions des installations à gaz sont effectuées par les contrôleurs.
(7)Lors de la révision, il est procédé aux contrôles de la conformité des critères ci-après:
  1. a)le fonctionnement de l’équipement de sécurité de l’installation à gaz;
  2. b)l’emplacement de l’installation à gaz et l’aménagement de la ventilation des locaux;
  3. c)l’évacuation des fumées;
  4. d)la qualité de la combustion et le rendement de combustion. La liste des points à contrôler lors de la révision est reprise à l’annexe 3.
(8)Lorsque le résultat de la révision est positif, l’entreprise qui y a procédé transmet immédiatement à l’utilisateur de l’installation à gaz le certificat de révision dûment complété et conforme aux spécifications de l’annexe 8, elle envoie dans les dix jours ouvrables de la date de la révision une copie du certificat au ministre. Art. 12. Inspection unique de l’ensemble de l’installation.
(1)Toutes les installations à gaz comportant des chaudières d’une puissance nominale utile supérieure à 20 kW et inférieure à 3 MW en place depuis plus de 15 ans, doivent faire l’objet d’une inspection unique de l’ensemble de l’installation.
(2)L’inspection est effectuée par les contrôleurs.
(3)Sur la base des résultats de cette inspection, qui doit comprendre une évaluation du rendement de la chaudière et de son dimensionnement par rapport aux exigences du bâtiment en matière de chauffage, les contrôleurs donnent aux utilisateurs des conseils sur le remplacement des chaudières, sur d’autres modifications possibles du système de chauffage et sur les solutions alternatives envisageables. Art. 13. Formation, certificat de contrôleur et registre des entreprises habilitées à effectuer des opérations de révision.
(1)Dans le cadre de ses attributions légales, la Chambre des Métiers organise périodiquement une formation spéciale de contrôleur pour installations à gaz. Le contenu de cette formation est déterminé suivant l’évolution technique de la matière et en accord avec le ministre. Cette formation est sanctionnée par un contrôle des connaissances théoriques et pratiques à organiser par la Chambre des Métiers.
(2)Le ministre confère l’habilitation à la fonction de contrôleur pour installations à gaz. Cette habilitation est conférée au candidat contrôleur – ayant accompli la formation spéciale prévue ci-dessus ou une formation équivalente à l’étranger, reconnue par la Chambre des Métiers; – agissant en son nom propre ou agissant pour une personne morale remplissant les conditions prévues à l’article 2, paragraphe 1er, et, – disposant des instruments de mesure conformes à l’annexe 9. L’habilitation est valable pour une durée de cinq ans. Elle est renouvelable pour des durées consécutives de cinq ans sous condition que le détenteur ait participé avant son expiration à un cours de recyclage à organiser par la Chambre des Métiers. Si endéans les quatre ans suivant l’expiration de son habilitation de contrôleur, une personne participe à un cours de recyclage à organiser par la Chambre des Métiers, elle a droit à son habilitation valable pour une durée de cinq ans, sans devoir se soumettre au cycle complet de formation prévue au paragraphe 1er. L’habilitation peut être retirée par le ministre si les conditions de son obtention ne sont plus remplies. L’habilitation est consignée sous forme d’un "certificat de contrôleur" établi par le ministre.
(3)La Chambre des Métiers est chargée de tenir le registre des entreprises habilitées à effectuer les opérations de révision. 1039 Art. 14. Certificat de révision avec résultat négatif, certificat de révision sous condition et certificat de révision avec éléments à surveiller.
(1)Un certificat de révision avec résultat négatif est établi par le contrôleur s’il constate une ou plusieurs nonconformité(s) reprise(s) au chapitre 1 de l’annexe 3.
(2)L’appareil à gaz est immédiatement mis hors service par le contrôleur jusqu’au moment de sa conformité lorsque le contrôleur ayant procédé au contrôle conclut à une révision avec résultat négatif.
(3)Un certificat de révision sous condition est établi par le contrôleur s’il constate une ou plusieurs nonconformité(
  1. s)reprise(
  2. s)au chapitre 2 de l’annexe 3. L’appareil à gaz peut alors être maintenu en service sous condition que l’installation soit rendue conforme dans un délai de un mois, s’il s’agit de simples opérations de mise au point, dans un délai de trois mois, si des transformations importantes de l’installation à gaz sont nécessaires pour la rendre conforme.
(4)Un certificat de révision avec éléments à surveiller est établi par le contrôleur s’il constate une ou plusieurs nonconformité(
  1. s)reprise(
  2. s)au chapitre 3 de l’annexe 3. L’appareil à gaz peut alors être maintenu en service.
(5)Les situations visées aux paragraphes 1er et 3 ci-dessus donnent lieu à une nouvelle révision, ou, le cas échéant à une nouvelle procédure de réception.
(6)Au cas où une nouvelle révision n’est pas effectuée dans les délais prévus, ou donne lieu à un résultat négatif, l’installation à gaz est réputée ne pas satisfaire aux dispositions du présent règlement et devra être, respectivement maintenue hors service ou mise hors service.
(7)La situation visée au paragraphe 4 ci-dessus donne lieu à une attention particulière à apporter aux éléments à surveiller lors des interventions subséquentes à l’installation en question.
(8)Pour effectuer les mesures nécessaires en vue de la révision, les contrôleurs sont autorisés à pratiquer une ouverture entre l’appareil à gaz et le système d’évacuation des fumées suivant les indications de l’annexe 6.
(9)Les instruments de mesure utilisés par les contrôleurs doivent être contrôlés tous les deux ans par un organisme agréé. Titre V – Dispositions finales Art. 15. Frais de réception.
(1)Les prestations du service compétent de la Chambre des Métiers en vue de la réception sont facturées par cette chambre à l’entreprise ayant demandé la réception. Ce principe vaut également pour d’éventuelles réceptions subséquentes.
(2)Le prix maximal de la réception est fixé par convention entre le ministre de l’Economie et du Commerce extérieur et la Chambre des Métiers. Art. 16. Registre des installations à gaz.
(1)Le ministre est chargé du recensement des installations à gaz réceptionnées et ayant subi une révision selon le titre IV. Le ministre surveille l’application des dispositions des articles 9, 11 et 12.
(2)Sur demande du ministre, les gestionnaires de réseau de distribution communiquent au ministre et au service compétent de la Chambre de Métiers les adresses des immeubles où un ou plusieurs compteurs à gaz ont été installés, les nom et adresse de l’entreprise ayant réalisé l’installation s’y rapportant, ainsi que les nom et adresse du propriétaire de cette même installation. Art. 17. Litiges.
(1)Dans des cas exceptionnels le ministre peut, sur demande écrite motivée de l’installateur et sur avis du service compétent de la Chambre des Métiers, autoriser des solutions techniques équivalentes aux règles techniques définies aux annexes 1 et 2.
(2)Lorsque le résultat d’une révision est négatif et l’entreprise de révision conclut à la nécessité d’une transformation importante de l’installation à gaz ou d’une modification importante du système d’évacuation des fumées en vue de la mise en conformité de celle-ci, le propriétaire peut consulter une autre entreprise de révision ou un expert qui procède aux vérifications requises.
(3)En cas de désaccord entre les deux entreprises de révision ou entre l’entreprise de révision et l’expert, la décision est prise par le ministre, le service compétent de la Chambre des Métiers entendu dans son avis, qui peut s’appuyer dans cet avis sur des solutions techniques équivalentes aux règles techniques définies aux annexes 1 et 2. Art. 18. Dispositions transitoires.
(1)Pour les installations à gaz mises en service ou ayant subi une transformation importante après le 20 octobre 2000, et qui n’ont pas été soumises à la procédure de réception ou de révision par le règlement grand-ducal du 14 août 2000 abrogé en vertu de l’article 20 du présent règlement grand-ducal, les utilisateurs doivent faire effectuer une première révision endéans les quatre ans après la mise en vigueur du présent règlement, si ces installations sont soumises à la procédure de réception ou de révision suivant le présent règlement. 1040
(2)L’utilisateur d’une installation à gaz en service au moment de l’entrée en vigueur du présent règlement doit faire procéder à une révision tous les quatre ans. Le délai pour la prochaine révision est calculé par rapport à la dernière réception ou révision réalisée suivant la réglementation en vigueur.
(3)Les détenteurs d’une habilitation à la fonction de contrôleur pour installations à gaz au moment de l’entrée en vigueur du présent règlement doivent obligatoirement participer à un cours de recyclage endéans un an après l’entrée en vigueur du présent règlement. La participation au cours de recyclage est obligatoire pour le maintien de l’habilitation de contrôleur. Art.
  1. Annexes. Font partie intégrante du présent règlement les annexes suivantes: Annexe 1: Règles d’exécution pour les installations à gaz naturel avec les appendices A à H; Annexe 2: Règles d’exécution pour les installations à gaz liquéfié avec les appendices 1 à 3; Annexe 3: Contrôle de l’installation à gaz; Annexe 4: Rendement de combustion; Annexe 5: Teneur en monoxyde de carbone; Annexe 6: Ouverture entre chaudière et cheminée; Annexe 7: Formulaire de demande; Annexe 8: Protocole de réception, certificat de révision; Annexe 9: Les instruments de mesure. Art.
  2. Dispositions finales. Le règlement grand-ducal du 14 août 2000 relatif aux installations de combustion alimentées en gaz est abrogé. Art.
  3. Exécution. Notre Ministre de l’Economie et du Commerce extérieur et Notre Ministre du Développement durable et des Infrastructures, sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l’exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec ses annexes. Le Ministre de l’Economie et du Commerce extérieur, Jeannot Krecké Key Biscaine, le 27 février
  4. Henri Le Ministre du Développement durable et des Infrastructures, Claude Wiseler Doc. parl. 5729; sess. ord. 2006-2007, 2007-2008, 2008-2009 et 2009-2010; Dir. 2002/91/CE. 1041 Annexe 1 Règles d’exécution pour les installations à gaz naturel avec les appendices A à H Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18 2.19 2.20 2.21 2.22 Geltungsbereich und Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1045 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1045 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1045 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1046 Gasanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1046 Leitungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1046 Gasgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1047 Strömungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1049 Abgasüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1050 Umstellung und Anpassung, Erdgaseinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1050 Aufstellräume von Gasgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1050 Lüftung und Verbrennungsluftversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1050 Abgasabführung und Luft-Abgas-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1050 Volumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1051 Druck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1052 Dichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1052 Wärmewert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1053 Wobbe-lndex . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1053 Wärmemenge, Wärmestrom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1053 Wärmebelastung und Wärmeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1053 Anschlußwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1054 Spitzenvolumenstrom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1054 Einstellwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1054 Notwendige Treppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1054 Installationsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1054 Gebäude geringer Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1054 3 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.4.1 3.2.4.2 3.2.5 3.2.6 3.2.7 3.2.7.1 3.2.7.2 3.2.8 3.2.9 3.2.10 3.2.11 3.2.12 3.2.13 3.2.14 3.2.15 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 Leitungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1057 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1057 Rohre, Form- und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile - Anforderungen . . . . . . . . . . . .1057 Freiverlegte Außenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1057 Erdverlegte Außenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1057 Innenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1057 Anschlußleitungen für Gasgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1057 Starre Anschlußleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1057 Biegsame Anschlußleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1057 Andere Rohre und Zubehörteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1058 Rohrzusammenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1058 Äußerer Korrosionsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1058 Außenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1058 Innenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1059 Absperreinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1059 Thermisch auslösende Absperreinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1059 Schmierstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1059 Rohrkapseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1059 Isolierstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1059 Gas-Druckregelgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1060 Gaszähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1060 Sonstige Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1060 Erstellung der Leitungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1060 Verlegen der Außenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1060 Schutz der Außenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1060 Gebäudeeinführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1060 Absperreinrichtungen und Hinweisschilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1061 Isolierstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1063 1042 3.3.6 3.3.7 3.3.8 3.4 3.4.1 3.4.2 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.9.1 3.9.2 3.9.3 3.9.4 3.9.5 Verbindung zwischen Hausanschlußleitung bzw. Außenleitung und Innenleitung . . . . . . . . . . . . .1063 Verlegen der Innenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1063 Schutz der Innenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1065 Verwahrung der Leitungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1066 Verwahrung der Außenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1066 Verwahrung der Innenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1066 Arbeiten an gasführenden Leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1066 Reinigen der Leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1067 Aufstellen von Gaszählern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1067 Regel- und Sicherheitseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1068 Ermittlung der Rohrdurchmesser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1068 Berechnungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1068 Berechnungsgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1068 Ermittlung des Spitzenvolumenstromes Vs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1072 Berechnung des Druckverlustes p . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1075 Näherungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1078 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.2 4.3 Gasanschluß von Gasgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Allgemeine Festlegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Anschlußarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Schädliche Erwärmung des Anschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Befestigung von Gasfeuerstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Brandsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Fester Anschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Lösbarer Anschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.4 5.5 Aufstellung von Gasgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Allgemeine Festlegungen für Gasgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1083 Allgemeine Festlegungen für Aufstellräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1084 Eignung und Bemessung der Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1084 Unzulässige Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1084 Allgemeine Festlegungen für die Aufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1085 Aufstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1085 Verbrennungsluftversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1085 Abstände der Gasgeräte zu brennbaren Baustoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1085 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von Gasgeräten Art A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1085 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von Gasgeräten Art B (raumluftabhängige Gasfeuerstätten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1085 Grundsätzliches zur Verbrennungsluftversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1085 Aufstellung in Räumen bei einer Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten bis 35 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1086 Verbrennungsluftversorgung über Außenfugen des Aufstellraumes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1086 Verbrennungsluftversorgung über Außenfugen im Verbrennungsluftverbund . . . . . . . . . . . . . . .1086 Verbrennungsluftversorgung über Öffnungen ins Freie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1092 Verbrennungsluftversorgung gemeinsam über Außenfugen und Außenluft-Durchlaßelemente im Aufstellraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1093 Verbrennungsluftversorgung über besondere technische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1095 Meßtechnischer Nachweis ausreichender Verbrennungsluftversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1095 Schrankartige Umkleidung von Gasgeräten Art B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1095 Aufstellung von Gasgeräten Art B deren Abgase bestimmungsgemäß unter Überdruck gegenüber dem Aufstellraum abgeführt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1095 Aufstellung in Räumen bei einer Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten von mehr als 35 kW und aller Feuerstätten bis 100 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1096 Aufstellung in Räumen bei einer Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten von mehr als 100 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1096 Anforderungen an die Verbrennungsluftöffnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1096 Anforderungen an den Aufstellraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1096 Notschalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1097 Andere Aufstellräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1097 Lüftungstechnische Möglichkeiten für innen liegende Aufstellräume mit Feuerstätten Art B1 und B4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1097 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von Gasgeräten Art C (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1107 5.5.1 5.5.2 5.5.2.1 5.5.2.2 5.5.2.3 5.5.2.4 5.5.2.5 5.5.2.6 5.5.2.7 5.5.2.8 5.5.3 5.5.4 5.5.4.1 5.5.4.2 5.5.4.3 5.5.4.4 5.5.4.5 5.6 1043 5.6.1 5.6.1.1 5.6.1.2 5.6.2 5.6.3 5.6.4 5.6.4.1 5.6.4.2 5.6.4.3 5.6.4.4 5.6.4.5 5.6.4.6 5.6.5 5.6.6 5.6.7 5.6.8 5.7 5.8 5.8.1 5.8.2 5.8.3 6 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.2.1 6.2.2.2 6.2.2.3 6.2.2.4 6.2.2.5 6.2.3 6.3 6.3.1 6.3.2 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.3.1 6.4.3.2 6.5 6.6 Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1107 Gasgeräte Art C1 (Außenwand-Gasfeuerstätten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1107 Gasgeräte Art C3 und C5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1107 Verbrennungsluft- und Abgaseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1107 Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1107 Abgasmündungen an der Fassade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1108 Unzulässige Mündungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1108 Mündungen an Gebäudevorsprüngen und Bauteilen aus brennbaren Baustoffen . . . . . . . . . . . . .1108 Mündungen nahe der Geländeoberfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1108 Mündungen an begehbaren Flächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1108 Mündungen von Gasgeräten Art C11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1108 Mündungen von Gasgeräten Art C12 und C13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1109 Abgasmündungen über Dach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1109 Abgasmündungen im Tankstellen- und Treibgastankstellenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1118 Aufstellung in Garagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1118 Aufstellung von Gasgeräten Art C mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 100 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1118 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von gewerblich und industriell genutzten Gasgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1118 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von Haushalts-Wäschetrockner . . . . . . . . . . . .1118 Raumluftabhängiger Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1118 Raumluftunabhängiger Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1118 Abführung der Abluft und der Abgase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1118 6.6.1 6.6.2 6.6.3 Abgasabführung von Gasfeuerstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1119 Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1119 Abgasabführung über Abgasanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1119 Eigene Abgasanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1119 Gemeinsame Abgasanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1120 Gemeinsame Abgasanlage für Gasgeräte Art B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1120 Gemeinsame Abgasanlage für Gasgeräte Art C4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1120 Gemeinsame Abgasanlage für Gasgeräte Art C8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1120 Gemischt belegte Abgasanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1120 Dekorative Gasfeuer in offenen Kaminen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Fremde Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Abgasabführung über Lüftungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Anschluß an einen Abluftschacht nach DIN 18017 Teil 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Anschluß an Zentralentlüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Verbindungsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Feuerungstechnische Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Zusätzliche betriebliche Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Bautechnische Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Baustoffe und Bauart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121 Führung der Verbindungsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1122 Abstände von Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sowie zu Fenstern . . . . . .1122 Abgas-Absperrvorrichtungen (Abgasklappen) Nebenluftvorrichtungen, Abgas-Drosselvorrichtungen und Rußabsperrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1122 Abgas-Absperrvorrichtungen (Abgasklappen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1122 Nebenluftvorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1123 Abgas-Drosselvorrichtungen und Rußabsperrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1123 7 7.1 7.1 2 7.1.3 7.1.4 7.2 7.3 7.4 7.5 Prüfung von Leitungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1123 Leitungen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1123 Vorprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1123 Hauptprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1123 Prüfzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1123 Leitungen mit Betriebsdrücken über 100 mbar bis 1 bar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1123 Anschlüsse und Verbindungen mit Betriebsdrücken bis 1 bar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1124 Außenleitungen aus Stahl und duktilem Gußeisen mit Betriebsdrücken bis 1 bar . . . . . . . . . . . .1124 Erdverlegte Außenleitungen aus Kunststoff mit Betriebsdrücken bis 1 bar . . . . . . . . . . . . . . . . .1124 1044 8 8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.1.5 8.2 8.3 8.4 Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1124 Einlassen von Gas in Leitungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1124 Einlassen von Gas in neuverlegte Leitungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1124 Einlassen von Gas in stillgelegte Leitungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1125 Einlassen von Gas in außer Betrieb gesetzte Leitungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1125 Einlassen von Gas in Leitungsanlagen nach kurzzeitiger Betriebsunterbrechung . . . . . . . . . . . . .1125 Undichte Leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1125 Einstellen und Funktionsprüfung der Gasgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1125 Funktionsprüfung der Abgasanlage bei Gasgeräten Art B1 und B4 (raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1125 Unterrichtung des Betreibers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1126 9 9.1 9.2 Erhöhung des Betriebsdruckes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1126 Erhöhung des Betriebsdruckes innerhalb des zulässigen Betriebsdruckbereiches . . . . . . . . . . . .1126 Erhöhung des Betriebsdruckes über den zulässigen Betriebsdruckbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . .1126 1045 1 Geltungsbereich und Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die technischen Regeln für Gas-lnstallationen gelten für die Planung, Erstellung, Änderung und Instandhaltung von Gasanlagen1, die mit Erdgas (Gas der
  5. Familie nach DVGW-Arbeitsblatt G260 bzw. nach der Norm EN 437) in Gebäuden und auf Grundstücken und mit Niederdruck (bis 100 mbar) oder Mitteldruck (über 100 mbar bis 1 bar) betrieben werden. Desweiteren sind die entsprechenden EN-Normen zu beachten (z.B. EN 1755) Hinweise für Betrieb und Instandhaltung der Gasanlage sind dem Anhang 2 «Technische Regeln für GasInstallationen – Betrieb», insofern zutreffend, zu entnehmen. Die Bestimmungen gelten für den Bereich hinter der Hauptabsperreinrichtung (HAE) bis zur Ausmündung der Abgasanlage ins Freie
  6. Bei Betriebsdrücken von mehr als 1 bar sind die Bestimmungen beim Netzbetreiber zu erfragen. Unberührt bleiben einschlägige Rechtsvorschriften, wie die Bautenreglemente der Gemeinden, das Gesetz vom
  7. Juli 1999 bezüglich der genehmigungsbedürftigen Betriebe («loi du 10 juin 1999 relative aux établissements classés»), die Unfallverhütungsvorschriften der «Association d’Assurance contre les Accidents» und die Gesetzgebung über die Sicherheit in Schulen und in öffentlichen Gebäuden. 1.2 1.2.1 Allgemeines Die in diesem Reglement aufgeführten Normen und Prüfzeichen können durch zweckentsprechende und mindestens gleichwertige Normen und Prüfzeichen ersetzt werden. 1.2.2 1.2.2.1 Ausführung der Anlage Das für die Erstellung und für die Änderung von Gasanlagen verantwortliche Installationsunternehmen hat vor Beginn seiner Arbeit dem zuständigen Netzbetreiber über Art und Umfang der geplanten Anlage und der vorgesehenen Baumaßnahmen Mitteilung zu machen. Das Installationsunternehmen hat sich beim zuständigen Netzbetreiber zu vergewissern, dass die ausreichende Versorgung mit Gas sichergestellt ist. Einzelne Bestimmungen können auch Gegenstand baurechtlicher Vorschriften sein; soweit in den Vorschriften weitergehende Anforderungen gestellt werden, gehen diese den Bestimmungen dieses Reglementes vor. Bestimmungen, auf die in diesem Text Bezug genommen wird, sind in Anhang 9 aufgeführt. Gasanlagen sind so zu erstellen, dass sie durch die Nutzung der Grundstücke und Gebäude nicht gefährdet werden. Gasanlagen und ihre Teile müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind. Ihre Teile gelten als so beschaffen, wenn sie die CE-Kennzeichnung oder - soweit diese noch nicht vorgeschrieben ist und vergeben wird – ein anderes anerkanntes Prüfzeichen (DIN-DWGW, NF, ARGB, BENOR), oder in den nachfolgenden Abschnitten ausdrücklich als geeignet genannt werden. Sofern ihre Teile das Zeichen nicht tragen oder deren Eignung nicht genannt wird, z. B. Sonderausführungen, muß das Einhalten der sicherheitstechnischen Anforderungen nachgewiesen werden. Die Teile sind nach den Anleitungen der Hersteller zu verwenden. Nach den vorliegenden Bestimmungen ausgeführte Arbeiten entsprechen den anerkannten Regeln der Technik. Von den vorliegenden Bestimmungen darf nur abgewichen werden, wenn im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber eine Ausführungsart gewählt wird, die den Anforderungen dieser Bestimmungen mindestens gleichwertig ist. 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.2.6 1.2.7 1 Für industrielle und gewerbliche sowie verfahrenstechnische Anlagen gelten außerdem die entsprechenden DVGWArbeitsblätter und sonstigen technischen Regeln. 2 Bei Betriebsdrücken von mehr als 1 bar bis 4 bar müssen Außenleitungen und Leitungsabschnitte zwischen Hauptabsperreinrichtung (HAE) und Hausdruckregelgerät den Anforderungen nach den DVGW-Arbeitsblättern G 462 bzw. G 459/I entsprechen. Für die Prüfung dieser Leitungen bzw. Leitungsabschnitte ist in Abhängigkeit vom höchsten Betriebsdruck sinngemäß nach den Abschnitten 7.2 bis 7.5 zu verfahren (Prüfdruck = jeweiliger höchster Betriebsdruck + 2 bar). 1046 2 Begriffe 2.1 Gasanlage 2.1.1 Die Gasanlage ist die Einrichtung hinter der Hauptabsperreinrichtung (HAE) bis zur Mündung der Abgasanlage. 2.1.2 Die Erstellung der Gasanlage ist die Gesamtheit der Maßnahmen für die Installation der Gasanlage. 2.1.3 Die Änderung der Gasanlage ist die Gesamtheit der Maßnahmen für die Erweiterung, die Verkleinerung oder sonstige Umgestaltung bestehender Gasanlagen. 2.1.4 Die Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes. – Die Inspektion ist die Maßnahme zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. – Die Wartung ist die Maßnahme zur Bewahrung des Sollzustandes. – Die Instandsetzung ist die Maßnahme zur Wiederherstellung des Sollzustandes. Gasanlagen bestehen aus Leitungsanlagen, Gasgeräten, Verbrennungsluftversorgung und Abgasanlagen. 2.2 Leitungsanlage 2.2.1 Die Leitungsanlage ist die Sammelbezeichnung für die Innenleitungen und die Außenleitungen (siehe Bild 1, Seite 16). 2.2.2 Die Hauptabsperreinrichtung (HAE) ist die Absperreinrichtung am Ende der Hausanschlußleitung, die dazu bestimmt ist, die Gasversorgung eines oder mehrerer Gebäude abzusperren. 2.2.3 Das Isolierstück ist ein Bauteil zur Unterbrechung der elektrischen Längsleitfähigkeit einer Rohrleitung. 2.2.4 Das Haus-Druckregelgerät und das Zähler-Druckregelgerät sind Bauteile zum Regeln des Druckes im nachgeschalteten Teil der Leitungsanlage. 2.2.5 Die thermisch auslösende Absperreinrichtung bewirkt die Absperrung des Gasflusses, wenn die Temperatur dieses Bauteiles einen vorgegebenen Wert überschreitet. 2.2.6 Die Innenleitung ist die im Gebäude verlegte Gasleitung hinter der HAE. 2.2.7 Die Außenleitung ist die Leitung hinter der HAE, die außerhalb von Gebäuden im Freien (frei verlegte Leitung) oder im Erdreich (erdverlegte Leitung) verlegt ist. 2.2.8 Die Innenleitung und die Außenleitung können aus Verteilungsleitung, Steigleitung, Verbrauchsleitung, Abzweigleitung und Geräteanschlußleitung bestehen. 2.2.8.1 Die Verteilungsleitung ist der Leitungsteil für ungemessenes Gas zwischen HAE und Zähleranschluß. 2.2.8.2 Die Steigleitung ist der senkrecht von Geschoß zu Geschoß führende Leitungsteil. 2.2.8.3 Die Verbrauchsleitung ist der Leitungsteil für gemessenes Gas zwischen Zählerausgang und Abzweigleitung. 2.2.8.4 Die Abzweigleitung ist der von der Verbrauchsleitung zur Geräteanschlußarmatur führende Leitungsteil, der zur Versorgung ausschließlich eines Gasgerätes dient. 2.2.8.5 Die Geräteanschlußleitung ist der Leitungsteil von der Geräteanschlußarmatur bis zum Anschluß am Gasgerät. 2.2.8.6 Der feste Anschluß ist der Anschluß, der aus der Geräteanschlußarmatur, einer nur mit Werkzeuglösbaren Verbindung und der starren oder biegsamen Geräteanschlußleitung besteht. 2.2.8.7 Der lösbare Anschluß ist der Anschluß, der aus der Sicherheits-Anschlußarmatur und der von Hand lösbaren Sicherheits-Gasschlauchleitung besteht. 2.2.8.8 Die Steuerleitung ist eine Leitung, bei der das unter Druck fließende Gas eine mechanische Steuerung (z. B. Betätigung eines Stellgliedes) vornimmt. Die Steuerleitung mündet nicht in die Atmosphäre. Eine Impulsleitung ist eine Steuerleitung. 2.2.8.9 Die Ausblaseleitung ist eine Leitung, die nur im Falle eines außergewöhnlichen Zustandes (z. B. Bruch einer Steuermembrane oder Ansprechen eines Sicherheitsventiles) mit Gas beaufschlagt wird. Im Normalfall dient die Ausblaseleitung als Atmungsleitung. 2.2.8.10 Die Entlüftungsleitung ist eine Leitung, die zum Entlüften von Gasleitungen dient, wobei die Luft oder inertes Gas durch das Gas aus der Leitung herausgedrückt wird. Die Entlüftungsleitung muß an einer gefahrlosen Stelle münden. 2.2.8.11 Die Leckgasleitung ist eine Leitung zwischen zwei Selbststellgliedern. Die Leckgasleitung ist auch als Zwischenlüftungsleitung bekannt. 2.2.9 Stillgelegte Leitungen sind Leitungen, die bestimmungsgemäß auf Dauer nicht mehr betrieben werden. 1047 2.2.10 Außer Betrieb gesetzte Leitungen sind Leitungen, bei denen die Gaszufuhr vorübergehend unterbrochen wird, z. B. für die Instandsetzung, Änderung der Gasanlage oder aus anderen Gründen. 2.2.11 Die kurzzeitige Betriebsunterbrechung dient z. B. zur Wartung der Gasanlage und/oder zum Wechsel der Gaszähler. 2.3 Gasgeräte 2.3.1 Gasgerät ist die Sammelbezeichnung für Gasgeräte, deren Abgase über eine Abgasanlage ins Freie abgeführt werden (Gasfeuerstätten) und Gasgeräte ohne Abgasanlage. 2.3.2 Gasgeräte werden nach der Abgasabführung und der Verbrennungsluftversorgung wie folgt unterschieden
  8. – Art A Gasgerät ohne Abgasanlage. Die Verbrennungsluft wird dem Aufstellraum entnommen (z. B. Gasherd, Hockerkocher, Laborbrenner, Einbaubackofen) A1 ohne Gebläse A2 mit Gebläse hinter dem Brenner/Wärmetauscher A3 mit Gebläse vor dem Brenner – Art B Gasgerät mit Abgasanlage, das die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnimmt (raumluftabhängige Gasfeuerstätte) Art B1 Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung B11 ohne Gebläse mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher B12 B13 mit Gebläse vor dem Brenner B14 mit Gebläse hinter der Strömungssicherung zusätzliche Indexkennzeichnung: «BS» bzw. «AS» Abgasüberwachungseinrichtung. für Gasfeuerstätte mit Art B2 Gasfeuerstätte ohne Strömungssicherung B21 ohne Gebläse B22 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher B23 mit Gebläse vor dem Brenner B22P und B23P sind Gasgeräte Art B2 mit bestimmungsgemässer Abgasabführung unter Überdruck B22D und B23D sind Gasgeräte Art B2 bei denen die feuchte Trocknungsluft gemein sam mit Abgasanteilen über eine Leitung direkt ins Freie geführt wird (gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner). Art B3 Gasgerät Art B ohne Strömungssicherung einschließlich Luft-AggasVerbindungsstück, bei der alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges verbrennungsluftumspült sind, zum Anschluss an eine eigene oder an eine gemeinsame Abgasanlage (Unterdruckbetrieb) B32 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher B33 mit Gebläse vor dem Brenner Art B4 Gasgerät Art B mit Strömungssicherung und mit zugehöriger Abgasleitung und Windschutzeinrichtung B41 ohne Gebläse B42 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher B43 mit Gebläse vor dem Brenner B44 mit Gebläse hinter der Strömungssicherung B44P: Abgasleitung wird bestimmungsgemäß mit Überdruck betrieben. Art B5 Gasgerät Art B ohne Strömungssicherung und mit zugehöriger Abgasleitung und Windschutzeinrichtung B51 ohne Gebläse B52 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher B52P: Abgasleitung wird bestimmungsgemäß mit Überdruck betrieben. B53 mit Gebläse vor dem Wärmetauscher B53P: Abgasleitung wird bestimmungsgemäß mit Überdruck betrieben. 3 Für die hier erklärten Gasgerätearten werden in Abschnitt 5 Aufstellregelungen getroffen. Die Auflistung der in der EU möglichen Gasgerätearten mit Schemadarstellungen erfolgt in Anhang C. 1048 – Art C Gasgerät mit Abgasanlage, das die Verbrennungsluft über ein geschlossenes System dem Freien entnimmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätte) 2.3.3 Zusätzliche Indexkennzeichnung für Gasgeräte Art C mit Gebläse: x: alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind entweder verbrennungsluftumspült oder sie erfüllen erhöhte Dichtheitsanforderungen, so dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können (z. B. C13x', siehe Anhang C) Art C1 Gasfeuerstätte mit horizontaler Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung durch die Außenwand. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich C11 ohne Gebläse C12 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher C13 mit Gebläse vor dem Brenner Art C3 Gasfeuerstätte mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung senkrecht über Dach. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich C31 ohne Gebläse C32 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher C33 mit Gebläse vor dem Brenner Art C4 Gasfeuerstätte mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung zum Anschluss an ein Luft-Abgas-System (LAS) C41 ohne Gebläse C42 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher C43 mit Gebläse vor dem Brenner Art C5 Gasfeuerstätte mit getrennter Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung. Die Mündungen befinden sich in unterschiedlichen Druckbereichen C51 ohne Gebläse C52 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher C53 mit Gebläse vor dem Brenner Art C6 Gasfeuerstätte, vorgesehen für den Anschluss an eine nicht mit der Gasfeuerstätte geprüfte Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung C61 ohne Gebläse C62 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher C63 mit Gebläse vor dem Brenner Art C8 Gasfeuerstätte mit Abgasanschluss an eine gemeinsame Abgasanlage (Unterdruckbetrieb) und getrennter Verbrennungsluftzuführung aus dem Freien C82 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher C83 mit Gebläse vor dem Brenner Art C9 Gasgerät Art C ähnlich Art C3 mit Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung senkrecht über Dach. Die Mündungen befinden sich nahe beieinander im gleichen Druckbereich. Die Verbrennungsluftzuführung erfolgt vollständig oder teilweise über einen bestehenden Schacht als Gebäudebestandteil. C91 ohne Gebläse C92 mit Gebläse hinter dem Wärmetauscher C93 mit Gebläse vor dem Wärmetauscher Gasgeräte werden nach der Einsetzbarkeit für den Betrieb mit Gasen der Gasfamilien nach dem DVGWArbeitsblatt G260 wie folgt unterschieden:4 – Kategorie I Die Gasgeräte der Kategorie I sind ausschließlich für die Verwendung von Gasen einer einzigen Gasfamilie oder einer einzigen Gasgruppe ausgelegt. 4 Entsprechend den für die Gasgeräteprüfung zugrunde liegenden Prüfgasen nach DIN EN 437 wird bei den Gerätekategorien die Erdgasgruppe «H» zukünftig durch die europäische Bezeichnung «E» und die Erdgasgruppe «L» durch «LL» abgedeckt. 1049 – Kategorie II Die Gasgeräte der Kategorie II sind für die Verwendung von Gasen aus zwei Gasfamilien ausgelegt. – Kategorie III Die Gasgeräte der Kategorie lll sind für die Verwendung von Gasen aus drei Gasfamilien ausgelegt. 2.3.4 Gasgeräte werden nach dem Verwendungszweck wie folgt unterschieden: 2.3.4.1 Der Gas-Durchlaufwasserheizer ist eine Gasfeuerstätte, in der durchlaufendes Wasser zur Entnahme erwärmt wird. 2.3.4.2 Der Gas-Vorratswasserheizer (Speicherwassererwärmer) ist eine Gasfeuerstätte, in der Wasser auf Vorrat direkt erwärmt wird. 2.3.4.3 Der Gas-Kombiwasserheizer ist eine Gasfeuerstätte, in der durchlaufendes Wasser zur Entnahme und umlaufendes Heizungswasser erwärmt werden. 2.3.4.4 Der Gas-Heizkessel und der Gas-Umlaufwasserheizer sind Gasfeuerstätten, in denen umlaufendes Heizungswasser erwärmt wird. 2.3.4.5 Der Gas-Raumheizer ist eine Gasfeuerstätte, die die Wärme über Heizflächen unmittelbar an den Raum abgibt. 2.3.4.6 Der Gas-Warmlufterzeuger ist eine Gasfeuerstätte zur Beheizung von Räumen über den Wärmeträger Luft. 2.3.4.7 Der Gas-Heizstrahler ist ein Gasgerät, das die Wärme überwiegend durch Strahlung abgibt. 2.3.4.8 Der Gas-Heizherd ist eine Gasfeuerstätte zum Kochen/Backen und zum unmittelbaren Beheizen des Aufstellraumes über Heizflächen. 2.3.4.9 Der Gasherd, Gaskocher, Gas-Backofen ist jeweils ein Gasgerät zum Kochen bzw. Backen. 2.3.4.10 Der Gas-Kühlschrank ist ein Gasgerät zur Kälteerzeugung. 2.3.4.11 Die Gas-Wärmepumpe ist ein Gasgerät zur Beheizung oder Wassererwärmung, das zusätzlich zur Verbrennungswärme aus dem Gas noch andere Wärmequellen nutzbar macht. 2.3.4.12 Das Gas-Brennwertgerät ist eine Gasfeuerstätte zur Beheizung oder Wassererwärmung, in der fühlbare Wärme des Verbrennungsgases und zusätzlich Kondensationswärme des im Verbrennungsgas enthaltenen Wasserdampfes genutzt werden. 2.3.4.13 Der Gas-Saunaofen ist ein Gasgerät, das die Wärme über besondere Heizoberflächen Unmittelbar an den Raum(Sauna) abgibt. 2.3.4.14 Ein gasbeheizter Haushaltswäschetrockner ist ein Gasgerät mit einer maximalen Wärmebelastung (QNB) von 6 kW zum Trocknen von Wäsche. Die Abgase werden gemeinsam mit der Abluft ins Freie geführt. Die Geräte können für den raumluftabhängigen oder raumluftunanhägigen Betrieb bestimmt sein. Die Bauteile der Abluftab-/Zuluftzuführung müssen Bestandteil des Gerätes oder nach den Angaben des Geräteherstellers errichtet sein. 2.3.4.15 Das Brennstoffzellen-Gasgerät ist ein Gerät zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme, bei dem die Energieumwandlung durch einen elektrochemischen Prozess erfolgt. 2.3.4.16 Das dekorative Gasfeuer für offene Kamine ist ein Gasgerät, bei dem mittels einem, in einen offen betriebenen Kamin eingebauten Gasbrenner eine überwiegend dekorative Funktion erzielt wird. Durch in die Flamme eingelegte Brennstoff-Imitate kann die dekorative Funktion verstärkt sein. 2.3.4.17 Der Gasgrill ist ein Gasgerät zum Rösten von Grillgut auf einem Grillrost oder einer Grillplatte im Freien. 2.3.4.18 Die Gasleuchte (Gaslaterne) ist ein Gasgerät für die Terrassen-, Garten- und Straßenbeleuchtung. 2.3.5 Der Gasbrenner mit oder ohne Gebläse ist eine Gasfeuerungseinrichtung zum Einbau oder Anbau in oder an Gasgeräten. 2.3.6 Das Klein-BHKW ist ein motorisch angetriebenes anschlussfertiges Blockheizkraftwerk zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme. Der Leistungsbereich liegt unter 50 kWelektrisch. 2.3.7 Die Erdgas-Haustankstelle ist eine an die Gasinstallation anzuschließende Einrichtung zur Befüllung von Erdgastanks in Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Erdgas. 2.4 Strömungssicherung Die Strömungssicherung ist ein zu einer Gasfeuerstätte gehörendes Bauteil, das einen wesentlichen Einfluß von zu starkem Aufstrom, Stau oder Rückstrom in der Abgasanlage auf die Verbrennung in der Gasfeuerstätte verhindert. 1050 2.5 Abgasüberwachung 2.5.1 Die Abgasüberwachungseinrichtung (AÜE) wird nach europäischen Normen mit «BS» (blocked safety) gekennzeichnet und ist ein zu einer Gasfeuerstätte gehörendes Bauteil, das bei Abgasaustritt aus der Strömungssicherung die Gaszufuhr selbsttätig abschaltet. 2.6 Umstellung und Anpassung, Erdgaseinstellung 2.6.1 Die Umstellung von Gasgeräten ist eine Maßnahme, die erforderlich ist, wenn sich die Gasversorgung von einer Gasfamilie auf eine andere Gasfamilie ändert. Dabei kann der Austausch von Bauteilen an Gasgeräten erforderlich werden. 2.6.2 Die Anpassung von Gasgeräten ist eine Maßnahme, die erforderlich ist, wenn sich die Gasversorqung innerhalb einer Gasfamilie ändert. Dabei erübrigt sich in der Regel der Austausch von Bauteilen. Nach der SRGMethode auf Erdgas eingestellte Gasgeräte benötigen beim Wechsel innerhalb der
  9. Gasfamilie im oberen Wobbe-lndex-Bereich von 12,0 bis 15,7 kWh/m3 keine Anpassung. 2.6.3 Die Erdgaseinstellung von Gasgeräten ist eine Werkseifige Festeinstellung, für die innerhalb des angegebenen Wobbe-lndex-Bereiches keine Anpassung erforderlich ist. 2.7 Aufstellräume von Gasgeräten 2.7.1 Der Aufstellraum ist der Raum, in dem Gasgeräte und ggf. Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe aufgestellt sind. Er wird in Abhängigkeit der Gesamtnennwärmeleistung der darin aufgestellten Gasgeräte und weiteren Feuerstätten wie folgt unterteilt: – Aufstellraum bei einer Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten bis 35 kW, – Aufstellraum bei einer Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten von mehr als 35 kW und aller Feuerstätten bis 100 kW, – Aufstellraum bei einer Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten von mehr als 100 kW, an die gemäß Abschnitt 5 besondere Anforderungen gestellt werden. 2.8 Lüftung und Verbrennungsluftversorgung 2.8.1 Die Zuluft ist die gesamte Luft, die dem Aufstellraum zugeführt wird. 2.8.2 Die Abluft ist die gesamte aus dem Aufstellraum abströmende Luft. 2.8.3 Die Verbrennungsluft ist die Luft, die den Feuerstätten bei Betrieb zuströmt. 2.8.4 Der Verbrennungsluftraum ist ein Raum mit mindestens einem Fenster, das geöffnet werden kann, oder einer Tür ins Freie, der über den Verbrennungsluftverbund dem Aufstellraum Verbrennungsluft zuführt. 2.8.5 Der Verbundraum ist ein Raum zwischen dem Aufstellraum und Verbrennungsluftraum, der in der Regel innen liegt, durch den Verbrennungsluft zu den Feuerstätten strömt. Wenn der Verbundraum mindestens ein Fenster, das geöffnet werden kann, oder eine Tür ins Freie hat, ist er außerdem Verbrennungsluftraum. Die Funktion als Verbundraum im Rahmen des Verbrennungsluftverbundes ändert sich dadurch nicht. 2.8.6 Der Verbrennungsluftverbund ist der lufttechnische Verbund von Aufstellräumen mit Verbrennungslufträumen zur Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätten. – Unmittelbarer Verbrennungsluftverbund besteht dann, wenn die Verbrennungslufträume mit den Aufstellräumen in unmittelbarer Verbindung stehen. – Mittelbarer Verbrennungsluftverbund besteht dann, wenn ein oder mehrere Verbundräume zwischen Aufstellraum und Verbrennungslufträumen liegen. 2.8.7 Die Außenfugen sind Fugen eines Raumes unmittelbar zum Freien wie Fensterfugen, Türfugen die auch vorhanden sind bei Türen und Fenstern mit besonderer Dichtung. 2.8.8 Das Außenluft-Durchlaßelement ist eine Einrichtung, die sowohl Bestandteil des Fensters oder ein zusätzliches Sonderelement sein kann. Es dient zur Belüftung von Räumen und zum gleichzeitigen Durchlaß von Außenluft für eine anteilige Verbrennungsluftversorgung von Gasgeräten in demselben Raum. 2.9 Abgasabführung und Luft-Abgas-Anlagen 2.9.1 Die Abgasanlage ist eine Einrichtung zum Abführen der Abgase von Gasfeuerstätten ins Freie. Sie besteht aus – dem Verbindungsstück (Abgasrohr) und Schornstein oder – einer Abgasleitung und ggf. dem zugehörigen hinterlüfteten Schacht. 2.9.2 Der Hausschornstein ist ein Schacht in oder an Gebäuden, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Abgase von Feuerstätten über das Dach ins Freie zu fördern. 2.9.3 Die eigene Abgasanlage ist jeweils nur mit einer Feuerstätte belegt. 1051 2.9.4 2.9.5 2.9.6 2.9.7 2.9.8 2.9.9 2.9.10 2.9.11 2.9.12 2.9.13 Die gemeinsame Abgasanlage ist mit mehreren Feuerstätten für gleiche Brennstoffe belegt, die unabhängig voneinander betrieben werden können. Die gemischt belegte Abgasanlage ist eine gemeinsame Abgasanlage, durch die Abgase von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe und Abgase von Gasfeuerstätten abgeführt werden. Werden nur Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Gasfeuerstätten abgeführt, handelt es sich um einen gemischt belegten Schornstein. Das Verbindungsstück (Abgasrohr oder Abgaskanal) ist ein abgasführendes Bauteil zwischen der Gasfeuerstätte und dem ins Freie führenden Teil der Abgasanlage (z. B. Schornstein oder senkrechter Teil der Abgasleitung). Die Abgasleitung ist eine Leitung, in der Abgas unter Unterdruck oder unter Überdruck abgeführt wird. Das Luft-Abgas-System (LAS) ist eine Anlage mit zwei nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, die raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten mit Gebläse (Art C4) Verbrennungsluft zuführen und deren Abgas über Dach ins Freie abführen. Die kombinierte Luft-Abgas-Anlage ist eine Einrichtung zum Zuführen der Verbrennungsluft und Abführen der Abgase von Gasfeuerstätten ins Freie. Die Abgas-Absperrvorrichtung ist eine thermisch gesteuerte oder mechanisch betätigte Abgasklappe im Abgasweg, die bei Betrieb der Gasfeuerstätten geöffnet, sonst aber geschlossen ist. Die Nebenluftvorrichtung ist ein Bauteil, über das der Abgasanlage selbsttätig Nebenluft zugeführt wird. Die Abgas-Drosselvorrichtung ist eine im Verbindungsstück oder Abgasstutzen angeordnete Einrichtung, die den Strömungswiderstand des Abgasweges erhöht. Die Absaugeanlage ist eine Einrichtung zur mechanischen Abführung der Abgase. Dabei ist – das Absaugerohr das Rohr zwischen Gasfeuerstätte und Ventilator, – der Ventilator der Teil der Anlage, der die Abgase mechanisch abführt, und – das Ausblaserohr das Rohr hinter dem Ventilator. 2.10 2.10.1 2.10.2 Volumen Der Volumenstrom (V) ist das in der Zeit strömende Gasvolumen (V). Gasmengen werden üblicherweise nach dem von ihnen eingenommenen Volumen (V) gemessen. Das Volumen einer bestimmten Gasmenge ist von den jeweiligen Zustandsgrößen abhängig. Diese sind Gastemperatur und Gasdruck. Der Gasdruck setzt sich aus den Teildrücken des Gases und des Wasserdampfes zusammen. 2.10.3 2.10.4 Die Einheit des Gasvolumens ist das Kubikmeter (m3). Der Normzustand eines Gases ist gekennzeichnet durch die Zustandsgrößen – Normtemperatur Tn = 273,15 K (0° C) – Normdruck Pn = 1013,25 mbar. 2.10.5 Die Zustandsgrößen des Gases an der Meßstelle (Gaszähler) oder Verbrauchsstelle (Brenner) kennzeichnen seinen jeweiligen Betriebszustand, beispielsweise: 10° C, 1030 mbar, trocken. Die Umrechnung einer Gasmenge aus einem beliebigen Betriebszustand in den Normzustand erfolgt nach den Gasgesetzen: 2.10.6 Vn = VB . Z Z= Tn Pamb + Pe − ϕ ⋅ Ps 1 ⋅ ⋅ T Pn K Darin bedeuten: Vn VB T Tn pn Ps t Volumen der Gasmenge im Normzustand in m3 Volumen der Gasmenge im Betriebszustand in m3 Gastemperatur im Betriebszustand in K; T= Tn + t 273,15 K 1013,25 mbar Sättigungsdruck des Wasserdampfes in mbar Gastemperatur im Betriebszustand in °C Q Relative Feuchte des Gases in Dezimalzahlenbruch 1052 2.11 2.11.1 2.11.2 2.11.3 2.11.4 2.11.5 2.11.6 2.11.7 Pamb Luftdruck in mbar Pe Effektivdruck (Fließdruck) des Gases in mbar Z Zustandszahl; sie dient zur Umrechnung von Volumen- und Wärmewerten sowie zur Durchführung der thermischen Abrechnung K Kompressibilitätszahl; K = 1 bei Pe ≤ 1000 mbar Druck Der Gasdruck (p) ist der gemessene statische Überdruck gegenüber der Atmosphäre und wird im Niederdruckbereich in Millibar (mbar) angegeben. Andere Druckangaben können nach Tabelle 1 (siehe Seite 15) umgerechnet werden. Der Ruhedruck ist der Gasdruck des nicht strömenden (ruhenden) Gases. Der Fließdruck ist der Gasdruck des strömenden (fließenden) Gases. Der Versorgungsdruck ist der Gasdruck in der Versorgungsleitung, an der das zu versorgende Grundstück angeschlossen ist. Der Niederdruck ist der Betriebsdruck bis 100 mbar. Der Mitteldruck im Sinne dieser technischen Regeln ist der Betriebsdruck über 100 mbar bis 1 bar. Der Betriebsdruck ist der in einem Anlagenteil bei ordnungsgemäßer Betriebsweise jeweils auftretende Gasdruck. – Der höchste Betriebsdruck im Niederdruckbereich entspricht dem Sollwert des Ausgangsdruckes des Druckregelgerätes zuzüglich einer Abweichung, die der Schließdruckgruppe des Druckregelgerätes entspricht. Für Niederdruck gilt: Pmax = Pas (1 + 2.11.8 2.11.9 2.12 2.12.1 2.12.2 SG ) ≤ 100 mbar 100 Es bedeuten: Pmax höchster Betriebsdruck Pas Ausgangs-Solldruck des Druckregelgerätes SG Schließdruckgruppe des Druckregelgerätes – Für den höchsten Betriebsdruck im Mitteldruckbereich spielt auch die Ansprechdruckabweichung der Sicherheitseinrichtung eine Rolle. Der Anschlußdruck ist der Fließdruck am Gasanschluß eines Gasgerätes. Der Düsendruck ist der Fließdruck unmittelbar vor der Düse bei Brennern mit Luftvormischung. Dichte Die Dichte (p) ist das Verhältnis der Masse zum Volumen des Gases in kg/m
  10. Sie gibt die Masse von 1 m3 Gas an. Im Normzustand ergibt sich die Normdichte ('n). In der Gastechnik wird anstelle der Dichte die relative Dichte verwendet. Die relative Dichte (d) ist das Verhältnis der Dichte eines Gases zu der Dichte der Luft bei gleicher Temperatur und gleichem Druck. Zwischen Dichte im Normzustand und relativer Dichte besteht die Beziehung d= ρG, n ρ L, n Darin bedeuten: d relative Dichte ρG, n Dichte eines Gases im Normzustand in kg/m3 ρL, n 3 3 Dichte der Luft im Normzustand in kg/m ; sie beträgt 1,2931 kg/m 1053 2.13 Wärmewert 2.13.1 Der Wärmewert (H) ist die Sammelbezeichnung für die Brennwerte und die Heizwerte in kWh/m3 oder MJ/m3 und gibt Aufschluß über die bei der vollständigen Verbrennung freiwerdende Wärmemenge. Der Unterschied zwischen Brennwert und Heizwert wird durch die Verdampfungswärme des Wassers gebildet. Ein Unterschied ist deshalb nur bei Gasen vorhanden, bei denen bei der Verbrennung Wasserdampf entsteht. 2.13.2 Der Brennwert (Hs,n) eines Gases ist die Wärme, die bei vollständiger Verbrennung eines Kubikmeters Gas - gerechnet im Normzustand - frei wird, wenn die Anfangs- und Endprodukte eine Temperatur von 25° C haben und das bei der Verbrennung entstandene Wasser flüssig vorliegt. 2.13.3 Der Betriebsbrennwert (Hs,B) eines Gases ist die Wärme, die bei vollständiger Verbrennung eines Kubikmeters Gas - gerechnet im Betriebszustand - frei wird, wenn die Anfangs- und Endprodukte eine Temperatur von 25° C haben und das bei der Verbrennung entstandene Wasser flüssig vorliegt. 2.13.4 Der Heizwert (Hi,n) eines Gases ist die Wärme, die bei vollständiger Verbrennung eines Kubikmeters Gas - gerechnet im Normzustand - frei wird, wenn die Anfangs- und Endprodukte eine Temperatur von 25° C haben und das bei der Verbrennung entstandene Wasser dampfförmig vorliegt. 2.13.5 Der Betriebsheizwert (Hi,B) eines Gases ist die Wärme, die bei vollständiger Verbrennung eines Kubikmeters Gas - gerechnet im Betriebszustand - frei wird, wenn die Anfangs- und Endprodukte eine Temperatur von 25° C haben und das bei der Verbrennung entstandene Wasser dampfförmig vorliegt (siehe Anhang 4). 2.14 Wobbe-lndex Der Wobbe-lndex (W) ist ein Kennwert für die Austauschbarkeit von Gasen hinsichtlich der Wärmebelastung der Gasgeräte. In Abhängigkeit vom Brennwert oder Heizwert wird nach oberem (Ws,n) und unterem Wobbe-lndex (Wi,n) unterschieden. Zwischen Brennwert oder Heizwert und relativer Dichte besteht die Beziehung: Ws , n = H s, n d oder Wi , n = H i, n d in kWh / m 3 oder MJ / m 3 Gase mit gleichem Wobbe-lndex und gleichen Zustandsgrößen ergeben innerhalb einer Gasfamilie bei gleichen Düsen die gleiche Wärmebelastung des Brenners. In der Praxis dient der Wobbe-lndex dazu, um über den Düsendruck die Wärmebelastung eines Brenners einzustellen (Düsendruckeinstellmethode). 2.15 Wärmemenge, Wärmestrom Die Einheit der Wärmemenge (Arbeit, Energie) ist die Wattsekunde (Ws) oder das Joule (J) (Siehe Tabelle 2, Seite 15). Zur Bezeichnung des Vielfachen dieser Einheiten werden die Vorsätze Kilo (k) - für das Tausendfache
(103)Mega (M) - für das Millionenfache
(106)Giga (G) - für das Milliardenfache
(109)gebraucht. Als Vielfaches der Zeiteinheit Sekunde (
  1. s)wird die Minute (min) oder Stunde (
  2. h)verwendet. Der Wärmestrom (Leistung, Energiestrom) ist die Wärmemenge in der Zeit. 2.16 Wärmebelastung und Wärmeleistung 2.16.1 Die Wärmebelastung (QB) eines Gasgerätes ist der im Gas zugeführte Wärmestrom in kW oder kJ/s, bezogen auf den Heizwert. 2.16.2 Die größte Wärmebelastung (QBmax) ist die vom Hersteller auf dem Geräteschild angegebene Wärmebelastung in kW oder kJ/s, die bei der Einstellung des Gasgerätes nicht überschritten werden darf. 2.16.3 Die kleinste Wärmebelastung (QBmin) ist die vom Hersteller auf dem Geräteschild angegebene Wärmebelastung in kW oder kJ/s, die bei der Einstellung des Gasgerätes nicht unterschritten werden darf. 2.16.4 Die Nennwärmebelastung (QNB) ist die zwischen größter Wärmebelastung (QBmax) und kleinster Wärmebelastung (QBmin) fest eingestellte Wärmebelastung in kW oder kJ/s. 1054 2.16.5 Die Wärmeleistung (QL) ist der von einem Gasgerät nutzbar gemachte Wärmestrom in kW oder kJ/s. 2.16.6 Die Nennwärmeleistung (QNL) ist der bei der Nennwärmebelastung von einem Gasgerät nutzbar gemachte Wärmestrom in kW oder kJ/s. 2.16.7 Die Gesamtnennwärmeleistung (∑QNL) ist die Summe der Nennwärmeleistungen der in einem Raum, einer Wohnung oder einer sonstigen Nutzungseinheit aufgestellten Feuerstätten, die gemeinsam betrieben werden können. Wenn durch Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, daß von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine oder mehrere in bestimmter Kombination gemeinsam betrieben werden können, sind nur die jeweiligen Nennwärmeleistungen der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, zur Bestimmung der Gesamtnennwärmeleistung maßgeblich. Soweit Feuerstätten für feste Brennstoffe nur bei einer verminderten Wärmeleistung den Betrieb anderer Feuerstätten zulassen, braucht nur diese verminderte Wärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet zu werden. Der Nennwärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller auf dem Geräteschild angegebene Bereich, in dem die Nennwärmeleistung eingestellt werden kann. Die Feuerungswärmeleistung eines Gasbrenners mit Gebläse ist die vom Hersteller angegebene Leistung bei entsprechendem Feuerraumdruck. 2.16.8 2.16.9 2.17 Anschlußwert Der Anschlußwert (VA) ist der Volumenstrom in m3/h eines Gasgerätes bei Nennwärmebelastung: VA = 2.18 Q NB H i, B in m 3 / h Spitzenvolumenstrom Der Spitzenvolumenstrom (Vs) ist der durch die Leitung fließende höchste Volumenstrom in m3/h unter Berücksichtigung der gleichzeitig benutzten Gasgeräte. 2.19 Einstellwert Der Einstellwert (VE) ist der Volumenstrom in Liter je Minute (I/min), auf den die Brenner der Gasgeräte eingestellt werden müssen, um die Nennwärmebelastung zu erreichen. Umrechungsbeispiele: a ) Q NB in kW , H i , B in kWh / m 3 VE = Q NB ⋅ f1 H i, B h · ª I º § 1000 I «¬ min »¼, mit f 1 = 16,7 ¨© = 60 m 3 ⋅ min ¸¹
  3. b)Q NB in kW , H i , B in MJ / m 3 VE = Q NB ⋅ f2 H i, B § I h MJ · 1000 ª I º «¬ min »¼, mit f 2 = 60 ¨¨ = 60 ⋅ 0,2778 m 3 ⋅ min ⋅ kWh ¸¸ © ¹ 2.20 Notwendige Treppe Notwendige Treppen sind Treppen, die mindestens vorhanden sein müssen, um jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und benutzten Dachraum eines Gebäudes zugänglich zu machen. Diese sind grundsätzlich als Fluchtwege zu betrachten. 2.21 Installationsunternehmen Installationsunternehmen sind Unternehmen, die die Bedingungen der Artikel 2 und/oder 3 dieses großherzoglichen Reglementes erfüllen. 2.22 Gebäude geringer Höhe Die Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. 1055 1056 1057 3 Leitungsanlage 3.1 Allgemeines Rohrleitungen einschließlich der Formstücke und Armaturen sowie der Steuer-, Regel-, Sicherheits- und Meßeinrichtungen müssen dicht und so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den beim bestimmungsgemäßen Gebrauch auftretenden Beanspruchungen standhalten. Sie dürfen im Gebäude einschließlich ihrer Wärmedämmung oder sonstigen Ummantelungen nicht die Brandsicherheit gefährden und bei äußerer Brandeinwirkung nicht zu einer Explosionsgefahr führen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Leitungsanlagen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. 3.2 Rohre, Form- und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile – Anforderungen 3.2.1 Freiverlegte Außenleitungen Zur Verlegung von freiverlegten Außenleitungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Innenleitungen (siehe 3.2.3) 3.2.2 Erdverlegte Außenleitungen Erdverlegte Außenleitungen müssen durch den Netzbetreiber genehmigt und nach dessen Angaben ausgeführt werden. 3.2.3 Innenleitungen Bei Verlegung von Gasinnenleitungen sind Stahlrohre zu verwenden, wobei folgende Punkte zu beachten sind: 3.2.3.1 Bei Rohrweiten bis zu Nennweite 50 einschließlich wird die Verwendung von mittelschweren, geschweißten und verzinkten (siehe ebenfalls 3.2.7.2) Gewinderohren nach EN 10255 empfohlen. 3.2.3.2 Die Verbindung der verzinkten Stahlrohre bis Nennweite 50 einschließlich erfolgen mittels RechtsGewinden, nach EN 10226-1, verzinkten (siehe ebenfalls 3.2.7.2) Tempergussfittings nur nach EN 10242 Design-Symbol A und Hanf (Dichtmittelträger) mit gasfestem Dichtungsmittel mit anerkanntem Prüfzeichen (CE; DIN-DVGW; NF; ARGB; BENOR) oder nichtaushärtendem Dichtmaterial mit anerkanntem Prüfzeichen (CE; DIN-DVGW; NF; ARGB; BENOR). 3.2.3.3 Die Gasleitungen mit Rohrweite über 50 müssen in schwarzem nahtlosen Stahlrohr aus mindestens St 35, entweder nach EN 10220 – Nennwanddicke mindestens in Normalwanddicke, in Verbindung mit EN 102161, oder nach DIN 2470-1 bzw EN 10208-1 ausgeführt werden. 3.2.3.4 Die Verbindungen der Stahlrohre unter 3.2.3.3 erfolgen durch Schweißen. (siehe ebenfalls unter 3.2.6.3). Als Formstücke dürfen verwendet werden: – Formstücke zum Einschweißen nach EN 10253-2 UND EN10253-4, DIN 2615-1 bis DIN 2619 bzw EN 10253-1 – Vorschweißflansche PN 6 nach DIN 2631 3.2.3.5 Die Verwendung von anderen Materialien für Rohre und Verbindungen, sowie von anderen Verbindungsarten, ist nur nach Absprache mit dem zuständigen Netzbetreiber zulassig. 3.2.4 Anschlußleitungen für Gasgeräte 3.2.4.1 Starre Anschlußleitungen Es dürfen verwendet werden: Rohre, Form- und Verbindungsstücke nach Abschnitt 3.2.3. 3.2.4.2 Biegsame Anschlußleitungen Es dürfen verwendet werden: für Betriebsdrücke bis 1 bar, Schlauchleitungen nach DIN 3384 – Gasschlauchleitungen aus nichtrostendem Stahl für Betriebsdrücke bis 100 mbar, Schlauchleitungen nach DIN 3383 Teil 1 – Sicherheits-Gasschlauchleitungen, Sicherheits-Gasanschlußarmaturen DIN 3383 Teil 2 – Gasschlauchleitungen für festen Anschluß Siehe außerdem DVGW-Arbeitsblatt G 621 «Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischen Unterrichtsräumen - Installation und Betrieb –». 1058 3.2.5 Andere Rohre und Zubehörteile Die Verwendung von anderen Rohren und Zubehörteilen ist nur nach Absprache mit dem zuständigen Netzbetreiber zulässig. 3.2.6 3.2.6.1 Rohrzusammenbau Als Gaszählerverschraubungen sind zugelassen: – Gaszählerverschraubungen; Zweistutzenanschluß nach DIN 3376-1 – Gaszählerverschraubungen; Einstutzenanschluß nach DIN 3376-2 zusammen mit Dichtungen nach DIN 3535 Teile 1, 5 (Typ C) und 6 (Typ FA) «Dichtungen für die Gasversorgung», EN 682 «Elastomer-Dichtungen» sowie EN 549 «Elastomer-Werkstoff für Dichtungen und Membranen in Gasgeräten und Gasanlagen» Lösbare Verbindungen mit nichtmetallener Dichtung müssen bei Gasinnenleitungen leicht zugänglich sein. Verschweißen von Gasinnenleitungen Bei Anwendung des Schweißens als Verbindungsart wird verlangt: Schweißverbindungen von Stahlrohren für Drücke bis zu 1 bar müssen von einem geprüften Schweißer hergestellt werden, der im Besitz einer gültigen diesbezüglichen Prüfungsbescheinigung ist. Die Prüfungsbescheinigung muß von einem anerkannten Prüfungsinstitut ausgestellt sein. Der Schweißer muß im Besitz einer gültigen Schweißerprüfung nach EN 287-1 (Prüfung von Schweißern – Schmelzschweißen Teil 1: Stahl) sein. Es ist ein, nach EN 288 anerkanntes, Schweißverfahren zu wählen. Die Schweißerprüfung bleibt zwei Jahre gültig, vorausgesetzt, dass die unter Punkt 10 der Norm EN 287-1 stehenden Bedingungen erfüllt sind. Ab 5 Schweißverbindungen werden die Schweißstellen stichprobenweise einer zerstörungsfreien Kontrolle unterworfen. Es müssen wenigstens 10% der Schweißnähte durch Gammagraphie kontrolliert werden. Für jede fehlerhafte Schweißnaht werden:
  4. a)die banstandeten Schweißnähte repariert und erneut kontrolliert
  5. b)zusätzlich werden 10% aller Schweißnähte kontrolliert. Wird dabei eine weitere fehlerhafte Schweißnaht festgestellt, so sind alle Schweißnähte zu kontrollieren. Die Kontrollen sind von einem anerkannten Prüfungsinstitut durchzuführen. Die Kontrollen bis zu 10% der Schweißnähte ist zu Lasten des Bauherrn. Sollten aus Sicherheitsgründen mehr Kontrollen erforderlich sein, so sind diese auch zu Lasten des Bauherrn. Die Reparatur der fehlerhaften Schweißnähte und alle diesbezüglichen vorher erwähnten Kontrollen sind zu Lasten des betreffenden Installationsunternehmens. 3.2.6.2 3.2.6.3 3.2.6.3.1 3.2.6.3.2 3.2.6.3.3 3.2.6.3.4 3.2.6.3.5 3.2.6.3.6 3.2.7 Äußerer Korrosionsschutz Der Außenkorrosionsschutz nach den Abschnitten 3.2.7.1 und 3.2.7.2 berücksichtigt Hinweise von DIN 50929 Teile 1 bis 3. 3.2.7.1 Außenleitungen Werkseitiger Korrosionsschutz für Stahlrohre nach DIN 30675 Teil 1 – Äußerer Korrosionsschutz, Einsatzbereiche DIN 30670 – Polyethylen-Umbüllung von Stahlrohren und -formstecken EN 10289 und EN10290 – Umhüllung (Beschichtung) mit Duroplasten, Beschichtung mit Epoxidharzpulver EN 10300 – Bituminöse Korrosionsschutz-Umhüllungen und -Auskleidungen Werkseitiger Korrosionsschutz für Druckrohre aus duktilem Gußeisen nach DIN 30675 Teil 2 – Äußerer Korrosionsschutz, Einsatzbereiche DIN 30674 Teil 1 – Polyethylen-Umhüllung DIN 30674 Teil 2 – Zementmörtel-Umhüllung DIN 30674 Teil 3 – Zink-Uberzug mit Deckbeschichtung DIN 30674 Teil 5 – Polyethylen-Folienumhüllung Werkseitiger Korrosionsschutz für Kupferrohre5 durch Kunststoffummantelung in den Anforderungen nach DIN 30672, Beanspruchungsklasse B 5 Wegen des Fehlens einer eigenen Anforderungs- und Prüfnorm gilt folgende Regelung: Die Anforderungen der DIN 30672 für die Beanspruchungsklasse B müssen in folgenden Punkten erfüllt sein: Porenfreiheit, spezifischer Umhüllungswiderstand, Eindruckwiderstand, Schlagbeständigkeit, Reißdehnung und Reißfestigkeit 1059 Nachträglicher Korrosionsschutz für Stahlrohre, Druckrohre aus duktilem Gußeisen, Kupferrohre und deren Rohrverbindungen nach DIN 30672-1 bzw EN 12068 – Korrosionsschutzbinden und Schrumpfmaterialien • Beanspruchungsklasse C für Stahlrohre • Beanspruchungsklasse B und C für Druckrohre aus duktilem Gußeisen • Beanspruchungsklasse A (nichtkorrosive Böden) oder B (korrosive Böden) für Kupferrohre • Beanspruchungsklasse A und B, Armaturen Rohrverbindungen und Formstücke (unabhängig vom Werkstoff) Für freiverlegte Außenleitungen kommen außerdem in Frage: – Zinküberzüge nach Abschnitt 3.2.7.2 – Korrosionsschutzbeschichtungen nach DIN 55928 Teile 8 und 9 bzw EN ISO 12944 Teile 1 bis 8 (hinsichtlich der Auswahl der Beschichtungsstoffe und -Systeme ist DIN 55928 Teil 5 zu beachten). Bei der Verwendung von Korrosionsschutzbinden und Schrumpfmaterialien für Armaturen, Rohrverbindungen und Formstücke freiverlegter Außenleitungen kommen nur solche der Beanspruchungsklassen B und C in Frage. Die Möglichkeiten des äußeren Korrosionsschutzes können bei erdverlegten Außenleitungen durch die Einrichtung des kathodischen Korrosionsschutzes nach DIN 30676 ergänzt werden. Bei dessen Anwendung genügen generell Umhüllungen entsprechend Beanspruchungsklasse A. 3.2.7.2 Innenleitungen Werkseitiger Korrosionsschutz für Stahlrohre nach EN 10240 – Zinküberzüge auf Stahlrohren EN ISO 1461 – Zinküberzüge auf Einzelteilen EN 10242 – Gewindefittings aus Temperguß (Design Symbol A) sowie nach allen in Abschnitt 3.2.7.1 aufgeführten Normen. Nachträglicher Korrosionsschutz für Rohre und Rohrverbindungen nach EN 12068 – Korrosionsschutzbinden und Schrumpfmaterialien Beanspruchungsklasse A DIN 18363 – VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen, Anstricharbeiten DIN 55928 Teile 8 und 9 – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch bzw EN ISO 12944 Teile 1 bis 8 Beschichtungen und Überzüge 3.2.8 Absperreinrichtungen Absperreinrichtungen (AE) müssen das DIN-DVGW-Prüfzeichen oder das DVGW-Prüfzeichen tragen. Für Absperreinrichtungen, die als Gebäude-AE am Ende einer Anschlußleitung zum Einsatz kommen, gilt das DVGW-Arbeitsblatt G459/I - Errichtung von Gas-Hausanschlüssen für Betriebsdrucke bis 4 bar- sinngemäß. 3.2.9 Thermisch auslösende Absperreinrichtungen Thermisch auslösende Absperreinrichtungen (TAE) müssen DIN 3586 entsprechen und das DVGW Prüfzeichen tragen. 3.2.10 Schmierstoffe Schmierstoffe für Absperreinrichtungen, Anschlußarmaturen usw. müssen DIN 3536 entsprechen. 3.2.11 Rohrkapseln Rohrkapseln müssen den Prüfgrundlagen entsprechen und das DVGW-Prüfzeichen tragen. 3.2.12 Isolierstücke Isolierstücke müssen DIN 3389 entsprechen, für Gas bestimmt und demgemäß gekennzeichnet sein («G» oder «GT»). Isolierstücke von Innenleitungen müssen thermisch erhöht belastbar und entsprechend gekennzeichnet sein («GT»). 1060 3.2.13 Gas-Druckregelgeräte Haus-Druckregelgeräte und Zähler-Druckregelgeräte müssen DIN 33822 entsprechen. Die Gasdruckregelgeräte müssen thermisch erhöht belastbar und entsprechend gekennzeichnet sein («t»); anstelle der erhöhten thermischen Belastbarkeit kann ein entsprechender baulicher Schutz oder ein Schutz durch thermisch auslösende Absperreinrichtungen vorgesehen werden. 3.2.14 Gaszähler Balgengaszähler müssen EN 1359 entsprechen. Die Gaszähler müssen thermisch erhöht belastbar und entsprechend gekennzeichnet sein («t»); bei Gaszählern für Betriebsdrücke von mehr als 100 mbar kann anstelle der erhöhten thermischen Belastbarkeit ein entsprechender baulicher Schutz oder ein Schutz durch thermisch auslösende Absperreinrichtungen vorgesehen werden. 3.2.15 Sonstige Bauteile Die folgenden Bauteile müssen der jeweils angegebenen DlN-Norm entsprechen und thermisch erhöht belastbar sein. Anstelle der erhöhten thermischen Belastbarkeit kann ein entsprechender baulicher Schutz oder ein Schutz durch thermisch auslösende Absperreinrichtungen vorgesehen werden. 3.2.15.1 Bewegliche Verbindungen 3.2.15.2 Gasfilter DIN 3386 3.2.15.3 Gasmangelsicherung DIN 3399 3.2.15.4 Gasrücktrittsicherung EN 730, DIN 8521-2 3.2.15.5 Kompensator (Stehlbalgkompensator) DlN 30 681 3.2.15.6 Magnet- und Motorventile EN 161 3.3 Erstellung der Leitungsanlagen Leitungen sind nach den anerkannten Regeln der Installationstechnik zu verlegen. 3.3.1 Verlegen der Außenleitungen 3.3.1.1 Rohrgräben sind für erdverlegte Gasleitungen aus – Stahlrohr nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 462 – Druckrohr aus duktilem Gußeisen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 466/lI – PE-HD-Rohr nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 472 – Kupferrohr sinngemäß nach DVGW-Arbeitsblatt G 462 herzustellen und zu verfüllen. Für die Überdeckung der Gasleitungen gelten diese Arbeitsblätter entsprechend. 3.3.1.2 Erdverlegte Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Soweit im Ausnahmefall die Leitungen unter nicht unterkellerten Teilen eines Gebäudes geführt werden, sind sie nach dem DVGW Arbeitsblatt G459/I Errichtung von Gas-Hausanschlüssen für Betriebsdrücke bis 4 bar – zu verlegen. 3.3.1.3 Erdverlegte Leitungen sind bei der Durchquerung unzugänglicher Räume, Schächte oder Kanäle durch Mantelrohre zu führen und müssen gegen Korrosionsschäden geschützt werden. Die Mantelrohre müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder gegen Korrosion geschützt sein. 3.3.1.4 Erdverlegte Leitungen sind einzumessen und in Bestandsplänen festzuhalten. 3.3.2 Schutz der Außenleitungen Außenleitungen sind gegen Korrosionsschäden nach Abschnitt 3.2.7.1 zu schützen. Freiverlegte Außenleitungen sind darüber hinaus gegen mechanische Beschädigungen und gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Bei feuchten Gasen ist zusätzlich gegen Frosteinwirkung zu schützen. 3.3.3 Gebäudeeinführung Für die Einführung von Gasleitungen in Gebäude und für den Austritt aus Gebäuden gilt das DVG Arbeitsblatt G459/I. Desweiteren gelten folgende Bestimmungen betreffend Hauseinführungen in mit Erdgas versorgten Gemeinden. 1061 3.3.4 3.3.4.1 3.3.4.2 Sämtliche Einführungen von Leitungen in Gebäuden müssen gegen Eindringen von Wasser und Gas abgedichtet sein. Diese Bestimmung gilt für Anschlüsse von Gas, Wasser, Elektrizität, Telefonanlagen, Antennenanlagen, Abwasser- und Regenwasseranlagen, Leerrohre und alle anderen Leitungen mit oder ohne Schutzrohr. Alle an Entwässerungsanlagen angeschlossene Ablaufstellen sind mit Geruchsverschlüssen zu versehen, welche immer mit Wasser gefüllt sein müssen. Bei Neubauten sowie beim Austausch von bestehenden Hausanschlüssen müssen alle Gebäudeeinführungen mit oder ohne Schutzrohr sowie alle Leerrohre sowohl auf der Innen- wie auf der Aussenseite des Gebäudes abgedichtet werden. Desweiteren sind Mauerwerke der unterirdischen Räume so zu verfugen, dass sie dicht sind. Befindet sich die Hauptabsperreinrichtung in einem verschlossenen Raum, muss ein Hinweis vorhanden sein, wo der Schlüssel jederzeit zur Verfügung steht (z. B. Schlüsselkasten). Absperreinrichtungen und Hinweisschilder Die Lage von Absperreinrichtungen im Erdreich muß durch Hinweisschilder nach DIN 4069 dauerhaft erkennbar sein. Weitere Angaben, z. B. über den Anschluß mehrerer Gebäude, sind nach Bedarf ebenfalls auf Hinweisschildern in einer dauerhaften Form anzubringen (siehe Bild 2). Die Lage der Hauptabsperreinrichtung bzw. Gebäude-Absperreinrichtung ist innerhalb des Gebäudes zu kennzeichnen, wenn dies aufgrund der Größe oder Nutzung des Gebäudes für das Auffinden dieser Absperreinrichtung erforderlich ist (z. B. Schulen, größere Wohngebäude usw.). Jede Außenleitung ist vor dem Austritt aus dem Gebäude und nahe der Einführung in das Gebäude mit je einer Absperreinrichtung und einer lösbaren Verbindung zu versehen. Die Absperreinrichtung muß leicht zugänglich sein. Werden mehrere Gebäude durch eine Hausanschlußleitung versorgt, so muß die Gasanlage jedes Gebäudes in diesem, unabhängig von der Gasversorgung der anderen Gebäude, absperrbar sein. Dies gilt entsprechend auch für Gebäudeteile, die durch Brandwände getrennt sind. Aus Hinweisschildern in der Nähe der Absperreinrichtungen muß ersichtlich sein, welche weiteren Gebäude versorgt werden bzw. aus welchem Gebäude die Versorgung erfolgt (siehe Bild 2). 1062 1063 3.3.5 Isolierstück In durchgehend metallenen Leitungen ist in Gebäuden nahe der Absperreinrichtung nach Abschnitt 3.3.4 ein Isolierstück nach DIN 3389 einzubauen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß eine zufällige Überbrückung nicht erfolgen kann. Erdverlegte Verbindungsleitungen zwischen mehreren Gebäuden müssen sowohl vor dem Austritt aus einem Gebäude, als auch nach der Einführung in ein Gebäude mit Isolierstücken ausgerüstet werden. Die Gasinnenleitungen von jedem Gebäude sind getrennt an die Potentialausgleichsschienen anzuschließen. Werden elektrische Betriebsmittel in derartige erdverlegte Rohrleitungen eingebaut, sind besondere Maßnahmen (z. B. Schutztrennung) erforderlich. Ein Beispiel zeigt Bild 3 (siehe Seite 22). 3.3.6 3.3.6.1 Verbindung zwischen Hausanschlußleitung bzw. Außenleitung und Innenleitung Wird nach dem DVGW-Arbeitsblatt G459/I die Hausanschlußleitung bzw. erdverlegte Außenleitung ohne Festpunkt unter Verwendung einer Ausziehsicherung in das Gebäude eingeführt, sind geringfügige Axialbewegungen dieser Leitung möglich, die die Innenleitung zulassen muß, ohne daß mechanische Beschädigungen an der Innenleitung auftreten oder ihre Dichtheit nach Maßgabe der unbeschränkten Gebrauchsfähigkeit (siehe Abschnitt 3.5.3) beeinträchtigt wird. Diese Forderung gilt z. B. als erfüllt durch: – eine Leitungsführung, die im Bereich der ersten 2 m der Innenleitung keine Festpunkte und mindestens eine Richtungsänderung um 90° aufweist – Anordnung von Gewindeverbindungen in Z-Form – Stahlbalg-Kompensatoren nach DIN 30681 – bewegliche Verbindungen – bewegliche Ausgleichsverschraubungen geprüft nach DIN 3387-1 In Bergsenkungsgebieten und in Gebieten, in denen Erdverschiebungen auftreten können, ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber zu prüfen, ob zusätzlich zu den Festlegungen nach Abschnitt 3.3.6.1 weitere Maßnahmen erforderlich sind. 3.3.6.2. 3.3.7 3.3.7.1 Verlegen der Innenleitungen Gasleitungen dürfen nicht an anderen Leitungen befestigt werden und dürfen nicht als Träger für andere Leitungen und Lasten dienen. Sie sind so anzuordnen, daß Tropf- und Schwitzwasser von anderen Leitungen nicht auf sie einwirken können. 3.3.7.2 Leitungen sind freiliegend auf Abstand (a), unter Putz ohne Hohlraum (
  6. b)oder in Schächten bzw. in Kanälen (
  7. c)zu verlegen (siehe Bild 4). Leitungen mit Betriebsdrücken über 100 mbar dürfen nicht unter Putz verlegt werden. Gasleitungen sind so zu verlegen, daß auch im Brandfall keine freien Rohrquerschnitte entstehen können, aus denen Gas ausströmen kann. Sie sind in Abhängigkeit der mechanischen Festigkeit (Längskraftschlüssigkeit) ihrer Rohrverbindungen mittels Rohrhalterungen (z. B. Rohrschellen, Rohrhaken) an Bauteilen mit ausreichender baulicher Festigkeit - ggf. unter Verwendung handelsüblicher Befestigungshilfsmittel (z. B. Befestigungsdübel) zu befestigen. 1064 Die tragenden Teile der Rohrhalterungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Richtwerte für Befestigungsabstände horizontal verlegter Rohrleitungen enthält die nebenstehende Tabelle. Bei Rohrverbindungen, deren mechanische Festigkeit (Längskraftschlüssigkeit) im Brandfall nicht mehr gegeben ist (z. B. Kapillarlötverbindungen, Klemmverbindungen mit nichtmetallener Dichtung), müssen darüber hinaus die Bauteile – bei Gebäuden geringer Höhe6 der Feuerwiderstandklasse F30 und – bei anderen Gebäuden der Feuerwiderstandsklasse F90 nach DIN 4102 entsprechen und die Befestigungshilfsmittel aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3.3.7.3 Werden Leitungen in Schächten oder Kanälen verlegt, so sind diese entweder geschoß- bzw. abschnittsweise oder im Ganzen zu be- und entlüften. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen etwa 10 cm2 groß sein; Schächte dürfen keine weiteren Öffnungen haben. Die Be- und Entlüftung entfällt, wenn die Schächte oder Kanäle mit geeigneten Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt werden. 3.3.7.4 Leitungen, die durch unbelüftete Hohlräume führen, sind in Mantelrohren zu verlegen. Die Mantelrohre müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder gegen Korrosion geschützt sein. 3.3.7.5 Werden Leitungen in Hohlräumen verlegt, z. B. im Bereich abgehängter Decken oder vorgesetzter Wände, so muß der Hohlraum belüftet sein, z. B. durch: – Rundumschlitze an den Umfassungswänden, – zwei diagonal angeordnete Lüftungsöffnungen. 3.3.7.6 Leitungen ohne weitere Verbindungen im Hohlraum, können ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen (wie in 3.3.7.3 und 3.3.7.5 aufgeführt) in Hohlräumen verlegt werden. 3.3.7.7 Leitungen dürfen nicht in Aufzugsschächten, Lüftungsleitungen, Kohlenschütten und Müllabwurfanlagen verlegt, durch Schornsteine geführt oder in Schornsteinwangen eingelassen werden. 3.3.7.8 Bei Leitungsführung durch Bewegungsfugen, die zwei Gebäudeteile voneinander trennen, ist dafür zu sorgen, daß sich Relativbewegungen nicht schädlich auf die Leitung auswirken können. 3.3.7.9 Wegen der Verlegung von Leitungen in Rettungswegen sowie der Anordnung von Leitungen in Installationsschächten, an die Anforderungen wegen des Brandschutzes und wegen der Durchführung durch feuerbeständige Decken und Wände gestellt werden, wird auf die bauaufsichtlichen Brandschutzbestimmungen verwiesen. Danach dürfen Leitungsanlagen in Treppenräumen notwendiger Treppen und ihren Ausgängen ins Freie sowie in allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, nur installiert werden, wenn die folgenden baulichen Anforderungen erfüllt sind: – Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel und nicht für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke. – In Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie müssen die Rohrleitungsanlagen in Installationsschächten bzw. -Kanälen verlegt werden7. Einzelne Rohrleitungen dürfen auch unter Putz ohne Hohlraum mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung auf nichtbrennbarem Putzträger angeordnet werden. In allgemein zugänglichen Fluren dürfen die Rohrleitungsanlagen auch frei verlegt werden. 6 7 Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen Leitungen, die vorhanden waren vor dem Inkrafttreten dieses großherzoglichen Reglements oder die erneuert oder sogar unbedeutend erweitert werden. 1065 – Die Installationsschächte bzw. -Kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben8 und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. – Installationsschächte und -kanäle sind entweder abschnittsweise oder im ganzen zu be- und entlüften. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm2 groß sein. Sie dürfen nicht in Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie angeordnet werden. Die Be- und Entlüftung entfällt, wenn die Installationsschächte bzw. -kanäle mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt werden, oder wenn die Leitung ohne Verbinder verlegt ist. – In Sicherheitstreppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie sind nur solche Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich dem unmittelbaren Betrieb des Sicherheitstreppenraumes oder der Brandbekämpfung dienen. Vorstehende Anforderungen gelten nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen. 3.3.7.10 An der Gasleitung innerhalb von Gebäuden, die sich zwischen der Hauptabsperreinrichtung und dem (den) Gaszähler(
  8. n)befindet, dürfen keine lösbaren Verbindungen (Verschraubungen) eingebaut werden. Eine lösbare Verbindung (Verschraubung) darf nur bei Reparaturarbeiten und mit dem Einverständnis des zuständigen Netzbetreiber, vor dem Zähler eingebaut werden. Der Netzbetreiber wird anschließend diese lösbaren Verbindungen mit einer Plombe versehen. Desweiteren muß die Gasleitung zwischen Hauptabsperreinrichtung und dem (den) Gaszähler(
  9. n)sichtbar verlegt sein (d.h. nicht unter Putz). Wird diese Gasleitung durch eine Wand oder Decke geführt, so ist sie in ein Mantelrohr zu verlegen gemäß Art. 3.3.8.6. Dieses Mantelrohr muß so gewählt sein, dass zu jeder Zeit eine Überprüfung der innenliegenden Gasleitung möglich ist. 3.3.8 Schutz der Innenleitungen 3.3.8.1 Für frei verlegte Leitungen in trockenen Räumen ist ein Korrosionsschutz nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Präzisionsstahlrohre nach EN 10305-1, EN 10305-2 und EN 10305-3, die auch in trockenen Räumen Korrosionsschutz nach Abschnitt 3.2.7.2 benötigen. 3.3.8.2 Unter Putz und verdeckt verlegte Leitungen aus Stahl sowie frei verlegte Leitungen aus Stahl in Naßräumen und anderen feuchten Räumen, wie z. B. unbelüftete Kellerräume, sind gegen Korrosionsschäden nach Abschnitt 3.2.7.2 zu schützen. Wenn bei der Verlegung unter Putz nicht auszuschließen ist, daß gipshaltige Putze eingesetzt werden, so ist der Korrosionsschutz nach Abschnitt 3.2.7.1 - in den Anforderungen für erdverlegte Außenleitungen - anzuwenden. 3.3.8.3 Das Heften von unter Putz zu verlegenden Stahlrohren durch stellenweises Eingipsen ist nur zulässig, wenn als Korrosionsschutz an der Heftstelle festhaftende Schutzbinden oder -folien verwendet werden. 3.3.8.4 Stahlleitungen in Bauteilen aus Beton, Leitungen in Bauteilen mit aggressiven Baustoffen (z. B. Leitungen in Steinholz, Schlacke, Stahlleitungen in Gips und Kupferleitungen in Bauteilen mit nitrit- oder ammoniumhaltigen Baustoffen) sowie Leitungen in Räumen mit aggressiver Atmosphäre (z. B. Galvanik-, Batterieräume) sind durch Umhüllung nach Abschnitt 3.2.7.1 - in den Anforderungen für erdverlegte Außenleitungen - gegen Korrosionsschäden zu schützen. Leitungen, die die vorgenannten Bauteile durchdringen, können auch durch Mantelrohre geschützt werden. Die Mantelrohre müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder gegen Korrosion geschützt sein. 3.3.8.5 Gasleitungen dürfen nicht im Estrich verlegt werden. Gasleitungen, die unter Estrich in Aussparungen innerhalb der Rohdecke oder innerhalb einer Ausgleichsschicht oder Trittschalldämmung auf der Rohdecke verlegt werden, sind gegen Korrosionsschäden nach Abschnitt 3.2.7.1 - in den Anforderungen für erdverlegte Außenleitungen - zu schützen. Rohrleitungen sind in Gebäuden so zu verlegen, daß sie nicht über längere Zeit mit Feuchtigkeit, die über die normale Baufeuchte hinausgeht, in Berührung kommen können. Werden Stahlrohre auf Betonböden in Bereichen verlegt, in denen eine Befeuchtung nicht ausgeschlossen werden kann, so ist zusätzlich zum Korrosionsschutz nach Abschnitt 3.2.7.1 - in den Anforderungen für erdverlegte Außenleitungen - zwischen Betonboden und Stahlrohr eine Sperrfolie anzuordnen. 8 Installationsschächte bzw. -kanäle erfüllen diese Anforderungen, wenn sie DIN 4102 Teil 4, Abschnitt 7.4 oder DIN 4102 Teil 11 entsprechen. 1066 3.3.8.6 Bei der Durchführung von Gasleitungen durch – Decken sind Mantelrohre zu verwenden, die auf der Deckenoberseite (Fußboden) etwa 5 cm und auf der Deckenunterseite deutlich sichtbar überstehen müssen. – Wände außerhalb von Wohnungen und vergleichbaren Nutzungseinheiten sind entweder Mantelrohre oder Umhüllungen nach Abs. 3.2.7.1 – in den Anforderungen für erdverlegte Außenleitungen - zu verwenden, die auf beiden Seiten deutlich sichtbar überstehen müssen. – Wände innerhalb von Wohnungen und vergleichbaren Nutzungseinheiten wird empfohlen, nach vorgenannten Spiegelstrich zu verfahren. Die Mantelrohre müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder gegen Korrosion geschützt sein. Abschnitt 3.3.7.8, Satz 1 ist sinngemäß zu beachten. 3.3.8.7 Leitungen sind so zu verlegen, daß sie nicht der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind. 3.3.8.8 Gasleitungen dürfen weder als Schutz- und Betriebserder noch als Schutzleiter in Starkstromanlagen benutzt oder mitbenutzt werden. Gasleitungen dürfen nicht als Ableiter oder Erder in Blitzschutzanlagen dienen. 3.3.8.9 Die Schlitze sind ohne Hohlräume zu verfüllen. Das Verfüllen der Schlitze sowie das Abdecken von Leitungen hat mit einem Material zu erfolgen, das nicht aggressiv gegenüber von Metallleitungen ist. Der Installateur ist für die fachmännische Ausführung des Verfüllens und des Abdeckens verantwortlich. 3.4 Verwahrung der Leitungsanlagen 3.4.1 Verwahrung der Außenleitungen Fertiggestellte und noch nicht angeschlossene, stillgelegte oder außer Betrieb gesetzte Außenleitungen sind an allen Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht zu verschliessen. In erdverlegten Außenleitungen aus PE-HD dürfen Verschlüsse aus PEHD verwendet werden. Geschlossene Absperreinrichtungen (z.B. Hähne, Schieber, Klappen) gelten nicht als dichte Verschlüsse. 3.4.2 Verwahrung der Innenleitungen Fertiggestellte und noch nicht angeschlossenen, stillgelegte oder außer Betrieb gesetzte Innenleitungen sind an allen Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappe, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht zu verschliessen. Geschlossene Absperreinrichtungen (z.B. Hähne, Schieber, Klappen) gelten nicht als dichte Verschlüsse. Ausgenommen sind Sicherheits-Gasanschlussarmaturen nach DIN 3383 Teil 1 und Teil 4. 3.5 Arbeiten an gasführenden Leitungen 3.5.1 Vor Beginn von Arbeiten an gasführenden Leitungen ist die zugehörige Absperreinrichtung zu schließen und gegen Öffnen durch Unbefugte zu sichern (z. B. durch Abnehmen des Schlüssels oder des Handrades). Wo Gas austritt oder austreten kann, muß durch Lüftung oder durch Abführen über Schlauch ins Freie dafür gesorgt werden, daß das Gas gefahrlos abgeführt wird. Die Absperreinrichtung ist erst dann wieder zu öffnen, wenn sämtliche Öffnungen der abgesperrten Leitungen, durch die Gas ausströmen könnte, dicht verschlossen sind. Vorstehendes gilt nicht, wenn es sich um äußere Instandhaltungsmaßnahmen an Leitungen handelt. 3.5.2 Undichtheiten an gasführenden Leitungen sind durch Gasspürgeräte oder mit schaumbildenden Mitteln nach EN 14291 festzustellen; Ableuchten mit Flammen ist unzulässig. Das behelfsmäßige Abdichten ist zum sofortigen Abwenden von Gefahren nur vorübergehend zulässig. Undichtheiten an gasfreien Leitungen sind durch Druckprüfung festzustellen Undichte Leitungen sind nach dem Grad der Gebrauchsfähigkeit zu behandeln. 3.5.3 In Betrieb befindliche Niederdruckleitungen werden nach dem Grad der Gebrauchsfähigkeit wie folgt unterschieden: 1. Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck weniger als 1 Liter pro Stunde beträgt. 2. Verminderte Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck zwischen 1 und 5 Liter pro Stunde beträgt. 3. Keine Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck mehr als 5 Liter pro Stunde betragt. Die Gasleckmenge kann nach folgenden Methoden festgestellt werden: – rechnerisch bzw. graphisch auf der Grundlage des Druckabfalls nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 624, – mit einem Leckmengenmeßgerät. 1067 3.5.4 3.5.5 3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 3.7 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.7.4 3.7.5 3.7.6 9 Nach dem Grad der Gebrauchsfähigkeit sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Liegt unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit vor, so können die Leitungen weiter betrieben werden. 2. Liegt verminderte Gebrauchsfähigkeit vor, so sind die Leitungen abzudichten oder zu erneuern. Eine weitere Möglichkeit besteht für Leitungen mit einem Betriebsdruck bis 100 mbar nach dem DVGWArbeitsblatt G 624. Die Dichtheit nach Abschnitt 7.1.3 muß innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung der verminderten Gebrauchsfähigkeit wiederhergestellt werden. 3. Liegt keine Gebrauchsfähigkeit vor, so sind die Leitungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Für die instandgesetzten Leitungsteile und deren Wiederinbetriebnahme gelten die Festlegungen für neuverlegte Leitungen. Bei metallenen Leitungen ist vor dem Trennen oder Verbinden, dem Ausbau oder Einbau von Leitungsteilen, Armaturen, Gaszählern, Gas-Druckregelgeraten u. ä. sowie vor dem Ziehen oder Setzen von Steckscheiben als Schutz gegen elektrische Berührungsspannung und Funkenbildung eine metallene, elektrisch leitende Überbrückung der Trennstelle herzustellen, sofern eine solche nicht bereits besteht, wie z. B. durch Einstutzenanschlußstücke oder leitend verbundene Gaszählerplatten. Als Überbrückungsleitung ist ein hochflexibles, isoliertes Kupferseil nach DIN 46440 mit einem Querschnitt von mindestens 16 mm2 und einer Länge von maximal 3 m zu verwenden. Die Anschlußklemmen sollten auf den Rohrdurchmesser abgestimmt sein. Bei allen Anschlüssen ist auf guten metallenen Kontakt Wert zu legen; die Kontaktstellen am Rohr sind daher bei Verwendung von Preßkontakten vor dem Montieren metallisch blank zu machen, damit eine elektrisch gut leitende Verbindung zustande kommt. Ein Zwischenlegen von Metallfolien ist unzulässig. Reinigen der Leitungen Leitungen können wie folgt gereinigt werden: – mechanisch – durch Absaugen – durch Ausblasen mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit Sauerstoff – durch Einfüllen von Lösungsmitteln (z. B. Tetralin). Leitungen sind vor dem Reinigen von den Hausanschlußleitungen und den Gasgeräten zu trennen. GasDruckregelgeräte und Gaszähler sind auszubauen. Beim Absaugen ist der Vakuum-Reiniger stets am Leitungsteil mit der größten Nennweite anzuschließen. Das Ausblasen ist in Richtung vom engeren zum weiteren Rohrquerschnitt vorzunehmen. Aufstellen von Gaszählern Der Aufstellungsort des Gaszählers darf nicht zu warm, muß leicht erreichbar und trocken sein. Der Aufstellungsort, die Größe und Art des Gaszählers werden vom Netzbetreiber bestimmt. Die Aufstellung von Gaszählern ist unzulässig – in Treppenräumen «notwendiger Treppen» und ihren Ausgängen ins Freie; dies gilt nicht für

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.