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En bref

Ce texte est une série d'avis et d'arrêtés publiés au Grand-Duché de Luxembourg en septembre 1888, concernant divers sujets administratifs et réglementaires. Il couvre des examens universitaires, l'autorisation d'associations et d'établissements, ainsi que des règlements sur la récolte forestière et les douanes.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

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📄 Texte de loi
529 MEMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. SAMEDI, 29 septembre 1888. Avis. — Jury d'examen. N° 57. Samstag, 29. September 1888. Bekanntmachung. — Prüfuntgsjurn. Le jury d'examen pour la philosophie et les Die Prüfungsjury für Philosophie und Philolettres, composé de MM. Mullendorff, professeur logie, bestehend aus den Htz. Karl Müllendorff, à l'athénée, président, Henrion, conseiller de Professor am Athenäum, Präsident, H e n r i o n , Gouvernement, Gredt, directeur de l'athénée, Regierungsrath, Gredt, Director des Athenäums, Schaack, professeur et Zahn, sous-directeur de Schaack, Professor, und Z a h n , Unterdirector l'athénée, membre-secrétaire, se réunira en des Athenäums, Mitglied-Secretär, wird in ordentsession ordinaire du 18 au 28 octobre prochain, licher Sitzung vom 18. auf den 21. October künftig dans une des salles de l'athénée, pour procéder in einem der Säle des Athenäums zusammenà l'examen de 1° MM. Michel Hansen de Clervaux treten, behufs Prüfung der 1°HH. Michel Hansen et Eugène Wolff de Luxembourg, récipiendaires aus Clerf und Eugen W o l f f aus Luxemburg, pour le doctorat en philosophie et lettres, Recipienden fürs Doctorat der Philosophie und 2° M. Henri Ahnen de Bertrange, récipiendaire Philologie; 2° des Hrn. Heinr. Ahnen, Recipiend pour la candidature préparatoire au doctorat für die Candidatur der Philosophie und Philologie, en philosophie et lettres, et 3° MM. Eug.Coster als Vorbereitung fürs Doctorat derselben Wissende Reisdorf, Edouard Hansen de Luxembourg, schaft; 3° der HH. Eugen Coster aus Reisdorf, Ernest Heuertz de Luxembourg, Henri Kries Eduard Hansen aus Luxemburg, Ernest Heuertz d'Echternach, Albert Layen de Luxembourg, aus Luxemburg, Heinrich K r i e r aus Echternach, Joseph Neuman de Luxembourg et Ferdinand Albert Layen aus Luxemburg, Joseph Neuman Schœfer de Luxembourg, récipiendaires pour aus Luxemburg, und Ferdinand Schäfer aus la candidature en philosophie et lettres, prépa- Luxemburg, Recipienden für die Candidatur der Philosophie und Philologie, als Vorbereitung auf ratoire à l'étude du droit. das Rechtsstudium. L'examen par écrit pour tous les récipienDie schriftliche Prüfung für alle Recipienden daires est fixé au jeudi, 18 octobre, à 9 heures ist auf Donnerstag, den 18, October, von 9 Uhr Morgens bis Mittag und von 3 Uhr Nachmitdu matin et à 3 heures de relevée. tags an, festgesetzt. L'examen oral aura lieu dans l'ordre suivant : Die mündliche Prüfung findet in folgender vendredi, 19 octobre, à 5 heures du soir, pour Reihenfolge statt: Freitag, 19. October, um 5 Uhr M. Michel Hansen; samedi, 20 octobre, à 5 Abends, für Hrn. Michel Hansen; Samstag, heures du soir, pour M. Wolff; lundi, 22 oc- 20. October, um 5 Uhr Abends, für Hrn. Wolff; tobre, à 5 heures du soir, pour M. Ahnen ; Montag, 22. October, um 5 Uhr Abends, für mardi, 23 octobre, à 5 heures du soir, pour Hrn. A h n e n ; Dinstag, 23. October, um 5 Uhr M, Casier ; mercredi, 24 octobre, à 5 heures du Abends, für Hrn. Coster; Mittwoch, 24. October, 530 soir, pour M. Edouard Bansen ; jeudi, 25 octobre, à 9 heures du matin, pour M. Heuerlz ; vendredi, 26 octobre, à 5 heures du soir, pour M. Layen ; samedi, 27 octobre, à 5 heures du soir, pour M. Neuman ; lundi, 29 octobre, à 5 heures du soir, pour M. Schœfer. Luxembourg, le 26 septembre 1888. Le Directeur général des finances, M. MONGENÀST. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour la construction d'un chemin d'exploitation entre Greiveldange et Ehnen, section de Greiveldange, territoire de la commune de Stadtbredimus, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Stadtbredimus. Luxembourg, Ie 27 septembre 1888. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, P. EYSCHEN. um 5 Uhr Abends, für Hrn. Eduard Hansen; Donnerstag, 25. Ottober, um 9 Uhr Morgens, für Hrn. Heuertz; Freitag, 26. October, um 5 Uhr Abends, für Hrn. Layen; Samstag, 27. October, um 5 Uhr Abends, für Hrn. Neuman ; Montag, 29. October, um 5 Uhr Abends, für Hrn. Schäfer. Luxemburg, den 26. September 1888. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschast für Feldwegebau von Greiveldingen nach Ehnen, Sektion Greiveldingen, Bann der Gemeinde Stadtbredimus, genehmigt worden. Dieser Beschluß, sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und im Gemeindesekretariate zu Stadtbredimus hinterlegt. Luxemburg, den 27. September 1886. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, P. Eyschen. Avis. — Service médical. Bekanntmachung. — Medizinalwesen. Par arrêté de ce jour, MM. Nicolas Huss Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tags sind die HH. Nikolas Huss aus Esch an der Alz. und Georg Klingenberg aus Echternach ermächtigt worden, unter Nachachtung der bestehenden Verordnungen, eins Apotheke in Bettemburg bezw. in Niederkerschen zu errichten. d'Esch-sur-l'Alz. et Georges Klingenberg d'Echternach ont été autorisés à établir une pharmacie à Bettembourg et resp. à Bascharage, en se conformant aux prescriptions en vigueur sur la matière. Luxembourg, le 23 septembre 1888. Le Directeur général de la justice, P. EYSCHEN. Luxemburg, den 23. September 1888. Der General-Director der Justiz, P. Eyschen. Avis. — Règlement communal. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Dans sa séance du 17 septembre courant, le In seiner Sitzung vom 16. September c. hat conseil communal de Remerschen a arrêté un der Gemeinderath von Remerschen ein Reglerèglement pour le ban de vendange dans cette ment über die Sperrung der Weinberge in dieser commune en 1888. — Ce règlement a été dû- Gemeinde beschlossen. — Dieses Reglement ist ment publié. vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxembourg, le 28 septembre 1888. Le Directeur général dedel'intérieur, H. KIRPACH. Luxemburg, den 28. September 1888. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 531 Arrêté du 28 septembre 1888, sur la récolte des faînes dans les bois des communes et des établissements publics. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Beschluß vom 28. September 1888, über das Sammeln von Bücheln in den Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten. Der General-Director des Innern ; Attendu que la faînée de cette année déIn Erwägung, daß die diesjährige Büchelernte passera de beaucoup les besoins de la repro- die Bedürfnisse der natürlichen Besamung überduction naturelle des peuplements, et qu'il y a steigen wird, und es somit angemessen erscheint, lieu de faire bénéficier de cette ressource les die Bewohner der waldbesitzenden Sektionen an habitants des sections propriétaires de bois ; dieser Hülfsquelle theilnehmen zu lassen; Sur le rapport de M. l'Inspecteur des eaux et Auf den Bericht des Hrn. Inspektors der Gewässer und Forsten; forêts ; Arrête : Beschließt: er Art. 1 . Il est permis aux habitants de réArt. 1 . Das Sammeln von Bücheln ist den colter de la faînée dans les bois de leur section Einwohnern in den Waldungen ihrer Sektionen respective, sous les conditions suivantes : unter folgenden Bedingungen gestattet : a) la récolte n'aura lieu que dans les peuplea) Bücheln dürfen nur solchen Stellen entments où le réensemencement naturel serait nommen werden, wo selbe zur Nachzucht entbehrpour le moment sans objet ; lich sind; b) ces peuplements seront désignés par l'adb) die Forstverwaltung hat, im Einverständniß mit der Lokalbehörde, die betreffenden Waldtheile ministration forestière, qui fixera également les jours et heures de la récolte, le tout après näher zu bezeichnen sowie Tage und Stunden der entente préalable avec les autorités locales in- Nutzung zu bestimmen ; téressées ; c) das Pesteigen der Bäume, das Klopfen an c) il est défendu de monter aux arbres ; les porte-graines ne pourront être ni gaulés ou dieselben sowie das Abschlagen der Bücheln ist verboten; auch ist der Unterwuchs sorgfältig vor cognés, ni la recrue endommagée. Beschädigung zu verwahren. Art. 2. La faînée pourra être relaissée contre une redevance en nature ou en argent. Dans le premier cas, la récolte aura lieu conformément aux prescriptions du § 67 du cahier des charges du 25 avril—3 mai 1850. A r t . 2. Das Sammeln kann gegen eins bestimmte Abgabe in natura oder in Geld erfolgen ; im ersten Falle sind die Vorschriften des § 67 des Bedingungsheftes vom 25. April — 3 . M a i 1850 zu beachten. Art. 3. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Luxembourg, le 28 septembre 1889. Le Directeur général de l'intérieur, A r t . 3. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt werden. Luxemburg, den 28. September 1886. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. H. KIRPACH. Avis. — Bouses d'études. Par arrêté royal grand-ducal du 24 du mois courant, l'établissement de la fondation de Bekanntmachung. — Studienbörsen. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 24. d. Mts. ist die Gründung der durch H m . Stephan 532 bourse d'éludés instituée par M. Etienne Mersch, en son vivant curé primaire pensionné à Diekirch, suivant testament reçu par le notaire Hess de Diekirch le 4 juin dernier, a été autorisé. Mersch, zeitlebens pensionirter Dechant zu Diekirch, in Gemäßheit des durch Hrn. Notar Hess zu Diekirch am 4. Juni letzthin aufgenommenen Testamentes gestifteten Studienbörse genehmigt worden. Luxemburg, den 26. September 1888. Luxembourg, le 26 septembre 1888. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. Der G e n e r a l - D i r e c t o r der Finanzen, Nach Einsicht der Art. 2 und 3 des Vertrages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolles zum Vertrage vom 21./31. Dezember 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854, sowie des König!. Großh. Beschlusses vom 1. März 1854, Beschließt : Die von dem Deutschen Bundesrathe genehmigten 1. Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes; 2. Begleitschein-Regulativ; 3. Niederlage-Regulativ; 4. Gisenbahn-Zollregulativ; 5. Post-Zollregulativ; 6. Ausführungsvorschriften, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz; 7° Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen, betreffend das Tabackssteuergesetz, treten vom 1. October d.I. auch im Großherzogthum Luxemburg an Stelle der zur Zeit bestehenden Vorschriften. *) Gleichzeitig mache ich mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 31. Dezember 1879 und 16. April 1880 ( S . 7 u. 283 des «Memorials» pro 1880) darauf aufmerksam, daß bezüglich der Verwendung von Tabacksurrogaten ergänzende Bestimmungen ergangen sind, welche bei dem hiesigen Haupt-Zollamte eingesehen werden können. Auch zu den Regulativen für Privattransitläger von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde; für Privattransitläger von den in Nr. 9 des Zolltarifes aufgeführten Maaren (Getreide u.); für die Gewährung einer Zollsrleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, sind Abänderungen und Nachträge verfügt worden, welche ebenso wie die betreffenden Regulative selbst bei dem gedachten Hauvt-Ioll-Amte eingesehen worden können. Luxemburg, den 29. September 1888. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. *) Die unter 1—7 angezogenen Regulative und Vorschriften sind im Beiblatt zur gegenwärtigen Nummer des „Memorials" beigedruckt. Luxembourg. — Imprimerie de la Cour, V. BÜCK. 1 MEMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. ANNEXE du N° 57. Anweisung zur Ausführung des Bereinszollgesetzes. Zur Ausführung des Vereinszollgesetzes werden, außer den hierfür erlassenen Regulativen, in Gemäßheit des § 167 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften ertheilt. 1. Zu § 10. — Die Erhebung besonderer Gebühren neben den Zöllen ist, außer den im Gesetze speziell bezeichneten Fällen, beispielsweise dann zulässig, wenn die Zollabfertigung an anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle oder, mit Ausnahme der im § 133 vorgesehenen Fälle, während der Nachtzeit erfolgt, wenn auf den Antrag der Betheiligten statt der Begleitscheinabfertigung und der Anlegung des Verschlusses amtliche Begleitung angeordnet wird, wenn Schiffer sich weigern, eine Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse abzugeben und dadurch eine Bewachung des Schiffes nothwendig wird oder wenn dieselben an anderen als den bestimmten Löschstellen anlegen. 2. Zu den §§ 16 und 17. — a) Künstliche, in das Wasser hinausreichende Anlagen, wie Moolen, Dämme, Anlege- oder Ladebrücken u . s . w . sind als Theile des Landes anzusehen. b) Bei Gewässern, deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist, bildet die jedesmalige, den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes nur insofern die Zollgrenze, als der verschiedene Wasserstand in der That eine Folge der Ebbe und Fluch ist. Bei Uberschwemmungen ist die gewöhnliche Fluthlinie als Zollgrenze zu betrachten. c) Der Grenzbezirk ist da, wo Straßen, welche einem erheblicheren Verkehr dienen, die Binnenlinie überschreiten, durch Tafeln mit der Inschrift „Grenzbezirk" kenntlich zu machen. Die Zollstraßen sind als solche ebenfalls durch Tafeln zu bezeichnen. Dasselbe gilt von den erlaubten Landungsplätzen, welche an den die Grenze bildenden schiffbaren Gewässern liegen. 3. Zu § 21. — a) Als verpackte Maaren, welche in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße über die Zolllinie eintreten können, sind, außer den mit einer besonderen Umhüllung für den Transport oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche Gegenstände anzusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in unverdeckten dergestalt verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt werden kann. Unter verdeckten Fahrzeugen werden jedoch Chaisen u.s.w. nicht verstanden. b) Ist von einem Amt ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einbringung zollpflichtiger Waaren außerhalb der Tageszeit und auf einem Nebenwege ertheilt, so muß für die Ueberwachung des Transportes durch die Grenzaussicht Sorge getragen werden. Ueber die ertheilten Erlaubnißscheine ist ein Notizregister zu führen, in welchem der Inhalt" der Erlaubnißscheine kurz anzugeben ist. 2 4. Zu den §§ 22 bis 32. — a) Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort die spezielle Deklaration abzugeben. b) Wegen der Formulare zu den im Eisenbahn- und Seeverkehr abzugebenden generellen Deklarationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden Regulative verwiesen. Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben. Die Formulare zu den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren in beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten entnommen werden. c) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den Zollämtern ertheilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszollgesetz etwas Anderes bestimmt oder durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen eingetreten sind. 5. Zu § 28. — Die Revision an anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle, ist nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes zulässig. 6. Zu § 29. — Die bisherigen näheren Bestimmungen darüber, welche inneren Umschließungen zum Nettogewicht der Waare zu rechnen sind, welche dagegen vor der Verwiegung entfernt werden dürfen, bleiben auch ferner in Kraft. Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein Gewichtsabzug bei der Verzollung in Anspruch genommen, so ist in der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf zu richten. Zur Feststellung des zu gewährenden Abzuges ist das aus den Konnossementen, Frachtbriefen u.s.w. sich ergebende Gewicht zu berücksichtigen. Auch bleibt dem Abfertigungsamt überlassen, Probetrocknungen vorzunehmen und in geeigneten Fällen Sachverständige zuzuziehen. Die Bewilligung des Abzugs erfolgt durch die Direktivbehörde. 7. Zu § 30. — Eine probeweise Verwiegung zur Feststellung des der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich bei der Verwiegung der einzelnen Kolli nur Abweichungen von 2 Prozent, oder weniger gegen das deklarirte Gewicht ergeben. Hinsichtlich des auf Landstraßen eingehenden Dachschiefers ist eine probeweise Verwiegung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich bei der Verwiegung der einzelnen Schock beziehungsweise Klafter Abweichungen bis zu 6 Prozent gegen das deklarirte Gewicht ergeben. 8. Zu § 38. a. — Die Begleitungen vom Ansageposten zum Grenzzollamt sollen regelmäßig und so oft geschehen, als es der Umfang des Verkehrs erheischt und die Stärke des Personals, sowie die Entfernung bis zum Grenzzollamt zulassen. Bei jedem Ansageposten muß eine Bekanntmachung angeheftet sein, aus welcher zu ersehen ist, zu welchen Stunden täglich die Begleitung der eingetroffenen Waarentransporte zum Grenzzollamt erfolgt. Auch außerhalb der regelmäßigen Begleitungsstunden müssen Reisende, deren Begleitung der Ansageposten für nöthig erachtet (§ 92), zum Grenzzollamt begleitet werden. b) Auch kann für einzelne Strecken, wo das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, mit Genehmigung der Direktivbehörde von dem Ansageposten, statt der Begleitung, amtlicher Verschluß angeordnet weiden. 9. Zu § 39. — Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine 3 Deklaration abgegeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung der allgemeinen Quittung, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles von den darin verzeichneten Waaren vermerke. In der auszufertigenden Quittung ist, insofern es sich um legitimationsscheinpflichtige Waaren handelt, dem Waarenführer vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen habe (§ 119). Er erhält schließlich sämmtliche Frachtbriefe und sonstige von ihm übergebene Papiere, nachdem dieselben einzeln abgestempelt worden sind, zurück. 10. Zu den §§. 40, 97 und 105. — Allgemeine und beschränkte Niederlagen dürfen in der Regel nur bei Hauptzoll- oder Hauptsteuerämtern errichtet werden. Ausnahmsweise können dieselben auch für solche Orte zugestanden werden, an denen sich nur ein Nebenzollamt oder Steueramt, welches jedoch mindestens mit zwei Beamten besetzt sein muß, befindet. 11. Zu den §§. 41, 47 und 72. — a) Das zollpflichtige Gewicht von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massengütern, welche einem Zollsatz von höchstens 5 M für 100 kg unterliegen, sowie von in Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Genehmigung des Amtsvorstandes durch Verwiegung auf der Centesimalwaage (Geleiswaage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens einschließlich der Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird. Für höher tarifirte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit Genehmigung des Amtsvorstandes jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung derselben auf den gewöhnlichen Waagen in Folge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände unverhältnißmäßige Schwierigkeiten bietet. b) Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen Widerspruch erhebt, in den zu a bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Nichtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung desselben nicht mehr als zwei Jahre verflossen sind. Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann nicht als das wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des letzteren nicht vollzählig mit vorgeführt werden. Ausnahmen hiervon kann der Umtsvorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnißmäßig kleinerer Inventarienstücke handelt. Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung ermittelte Gewicht, so ist ersteres der Verzollung zu Grunde zu legen. c) Die Verwiegung auf der Centesimalwaage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, zu denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse entgegenstehen. 6) Die Zollstellen haben die Nichtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Eigengewichts von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf der Centesimalwaage vorzunehmen. Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren haben sich die Zollstellen bei geeigneter Gelegenheit Ueberzeugung zu verschaffen. Bei diesen Revisionen ist von der Eisenbahnverwaltung die nöthige Arbeitshülfe unentgeltlich zu leisten. 4 e) Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei der zollamtlichen Nachwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der Zolldirektivbehörde anzuzeigen. Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung an, so ist wegen Nachverwiegung und Abänderung des Gewichtsvermerks der erforderliche Antrag von der Zolldirektivbehörde an diese Verwaltung Zu richten; gehört der Wagen dagegen einer ausländischen Eisenbahnverwaltung an, so ist derjenigen inländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabweichung konstatirt worden ist, von letzterer Kenntniß und zugleich den für die Einfuhr des Wagens-muthmaßlich in Betracht kommenden Zollstellen beziehungsweise Direkivbehörden Nachricht zu geben, damit das angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung bis auf Weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde. 12. Zu § 44. — Daß der Begleitschein die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten müsse, ist zwar nicht vorgeschrieben. Dagegen setzen die Vorschriften in dm §§ 49, 50 und 96 über das bei Transportverzögerungen und bei einer veränderten Bestimmung oder Theilung der Ladung oder bei Konstatirung von Verschlußverletzungen zu beobachtende Verfahren das Vorhandensein des Begleitscheins bei der Ladung voraus. 13. Zu § 46 Absatz 2. — Wenn von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger auf Grund des § 46 Absatz 2 vor der schließlichen Abfertigung am Bestimmungsorte und bevor eine spezielle Revision stattgefunden hat, eine Ergänzung oder Berichtigung der Angaben des Begleitscheins vorgenommen wird, so ist dieselbe entsprechend den Vorschriften für die spezielle Deklaration im § 22 Absatz 4 nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs zu bewirken. 14. Zu den §§ 48, 67 und 103. — Der Zollerlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen oder im verdorbenen oder zerbrochenen Zustande ankommenden Waaren kann von dem Hauptamt, welches den Begleitschein oder das Ladungsverzeichniß zu erledigen hat, beziehungsweise von dem dem Erledigungsamt vorgesetzten Hauptamt selbständig zugestanden werden. . Die Bewilligung darf jedoch nur nach vorheriger protokollarischer Feststellung der obwaltenden Umstände und unter Zustimmung sämmtlicher Hauptamtsmitglieder erfolgen. Der auf dem Abfertigungspapier zu ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen Verhandlungen beizufügen. Die gleiche Befugniß steht auch dem Niederlageamt bezüglich der auf der Niederlage zu Grunde gegangenen oder verdorbenen, oder zerbrochenen Waaren zu. Diese Ermächtigung findet nicht allein auf Vegleitscheingüter oder mittelst Ladungsverzeichnisses beförderte Waaren, sondern auch auf alle diejenigen Güter, welche im Schiffsansageverkehr oder im Verkehr mit den Staatsposten eingehen, entsprechende Anwendung. 15. Zu § 55. — Die bei den Grenzzollämtern vorgezeigten Quittungen über entrichteten Ausgangszoll sind zur Verhütung nochmaligen Gebrauchs abzustempeln. 16. Zu § 56. — Die Entscheidung darüber, ob ungeachtet der Nichtgestellung der Waare bei dem Grenzausgangsamt der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei, kann in unzweifelhaften Fällen, z. B. wenn der erfolgte Eingang der Waare von der ausländischen Zollbehörde bescheinigt ist, dem betreffenden Hauptamt überlassen werden. In anderen Fällen ist die Entscheidung von der Direktivbehörde zu treffen. 17.Zu§57.—Rücksichtlichderzumdirekten Transit auf dem Rhein bestimmten Schiffs- 5 ladungen finden die Vorschriften im Artikel 9 der revidirten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 Anwendung. Für die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rhein mit der Bestimmung eingehen, im Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach vorgängiger Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf dem Rhein durchgehenden Waaren treten die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes in Kraft, insoweit dieselben weitergehende Erleichterungen gewähren, als die Vereinbarung wegen Behandlung des Gütertransportes u . s . w . auf dem innerhalb des Zollvereinsgebiets gelegenen Theil des Rheins u.s.w. vom 8. Mai 1841. 18. Zu § 72. — Der § 73, welcher bestimmt, daß die Abfertigung des Eisenbahnverkehrs nach den in den §§ 39 bis 51 enthaltenen allgemeinen Vorschriften zu erfolgen habe, wenn solche nicht nach Maßgabe der unmittelbar verangegangenen besonderen Bestimmungen für den Eisenbahnverkehr in Anspruch genommen wird, soll nicht blos, wie aus der Stellung des gedachten Paragraphen vielleicht gefolgert werden könnte, auf den Waarenausgang mit der Eisenbahn, sondern überhaupt eintretendenfalls auf den ganzen von der Zollkontrole betroffenen Verkehr mittelst der Eisenbahn Anwendung finden. 19. Zu § 82. — In den Fällen, wo der Verkauf von Strandgütern nach Lage der bezüglichen Landesgesetze nicht durch eine Behörde erfolgt, genügt an Stelle der nach § 82 von letzterer abzugebenden Bescheinigung über die Beschädigung jener Güter eine solche der Zollbehörde allein. Als Strandgüter im Sinne des § 82 können nicht blos beschädigte Güter behandelt werden, welche aus den an den Küsten des deutschen Zollgebiets gestrandeten Schiffen geborgen werden, § 82 bezieht sich vielmehr auch auf andere, durch Seeunglück beschädigte Güter, z. B. auf solche Gegenstände, welche an den Küsten des deutschen Zollgebiets antreiben, oder die auf den Watten oder auf der See aufgefischt, oder die aus auf offener See beschädigten Schiffen gerettet werden. Der § 82 kann aber nicht auch Anwendung finden auf solche beschädigten Güter, welche, nachdem ein Schiff durch Seeunglück beschädigt, aber nicht gestrandet und zur Bergung der Ladung in einen Vereinsländischen Hafen gebracht worden ist, daselbst entlöscht werden. 20. Zu § 90. — Für den Inhalt der zu erlassenden Hafenregulative sind die vom Bundesrath gegebenen Normativbestimmungen maßgebend. 21. Zu § 94. — Wie die Verpackung beschaffen und vorgerichtet sein muß, um als verschlußfähig anerkannt zu werden, darüber bewendet es bei der bisher ertheilten Anleitung. 22. Zu den §§ 104 und 157. — Bleibt beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu versagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zugelassen werden, wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt. 23. Zu § 111. — Die näheren Bestimmungen über den Verkehr vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet enthält das vom Bundesrath beschlossene Deklarationsschein-Regulativ. Wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, kann für bestimmte Strecken mit Genehmigung der. Direktivbehörde von der Bezeichnung des Wiedereingangsamts in dem zu ertheilenden Deklarationsschein abgesehen werden. Auch bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde vorbehalten, nach 6 örtlichem Bedürfniß weitere Erleichterungen eintreten zu lassen. Sollen Waaren von dem Grenzzollamt unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden, so erfolgt die Ablaffung unter Begleitscheinkontrole. 24 Zu den §§ 112 bis 118. — Hinsichtlich der Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den §§ 112 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, bleiben die bisherigen Vorschriften in Wirksamkeit. Ebenso bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen darüber, in welchen Fällen die Bewilligung der in Rede stehenden Erleichterungen von der Entscheidung der obersten Landes-Finanzbehörde abhängig ist oder seitens der Zolldirektivbehörde beziehungsweise der Zollstellen erfolgen kann. Insbesondere gelten in dieser Beziehung die Bestimmungen unter Nr. 25 bis 33. 25. Zu § 113. — Retourwaaren, welche gegen Gewährung einer Abgabevergütung in das Ausland gesendet worden sind, können beim Wiedereingang gegen Erstattung der gewährten Abgabevergütung zollfrei gelassen werden. Waaren ausländischen Ursprungs, welche im Zollinlande unter zollvormerklicher Behandlung eine Veredelung erfahren haben, können als Retourwaaren (§ 113) unter Wiederbelastung mit dem beim Eingang zur Veredelung vorgemerkten Zollanspruch zum Wiedereingang abgelassen werden. 26. Zu § 115. — Auf Grand des § 115 können nicht blos Gegenstände Vereinsländischen Ursprungs, sondern auch verzollte ausländische Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung der Wiedereinfuhr nach dem Auslands gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen, vom Eingangszoll befreit werden. 27. Zu § 115. — Wenn in den Fällen des Veredelungsverkehrs die Wiederausfuhr der eingeführten Waaren innerhalb der bestimmten Frist nicht stattfindet, so hat die Verzollung nach demjenigen Tarifsatze, welcher zur Zeit der für die Eingangsabfertigung abgegebenen Anmeldung in Geltung stand, zu erfolgen. Dasselbe gilt bei den für den Schiffbau eingegangenen Materialien, wenn die Verwendung derselben zu dem Schiffbau nicht nachgewiesen ist. 28. Zu § 115. — Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter Anordnung geeigneter Kontrolen a) das zur Herstellung von Hufnägeln erforderliche ausländische schmiedbare Eisen in Stäben, soweit es ohne Mitverwendung von inländischem Eisen zur Anfertigung von Hufnägeln dient, welche für das Ausland bestimmt sind, bei dem Nachweis der Ausfuhr der daraus gefertigten Nägel zollfrei zu lassen; b) das zur Herstellung von Telegraphendraht erforderliche ausländische Luppeneisen, soweit es zur Anfertigung von Telegraphendraht für das Ausland dient, bei dem Nachweis der Ausfuhr des hergestellten Drahts zollfrei zu lassen. 29. Zu § 115. — Die Direktivbehörden weiden ermächtigt, von dem amtlichen Mitverschlusse der auf Grund der Ziffer 2 der Anlage A des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 bewilligten Privatniederlagen für ausländisches Roh- und Brucheisen abzusehen. 30. Zu § 115. — Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt: A) sowohl von ausländischem Roheisen, welches Eisen- und Stahlwerke mit der Bestimmung die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen, zollfrei einführen, als auch von 7 dergleichen inländischem Eisen, welches diese Werke mit ausländischem zusammen behufs Ausfuhr der Fabrikate verarbeiten und zu diesem Zweck vorher auf ihre Privatniederlage gebracht haben, den bei der Verarbeitung entstehenden, für jedes einzelne Werk jeweilig durchschnittlich zu ermittelnden Abbrand zollfrei abschreiben zu lassen; b) in Abweichung von der Vorschrift in Ziffer 6 der Anlage A Nr. 2 des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom 8. J u l i 1867 eine Verlängerung der Ausfuhrfrist zu gestatten, wenn die in einem Quartale von der Niederlage abgemeldete Menge Roh- und Brucheisen in Folge Eintritts außerordentlicher unverschuldeter Umstände in dem darauf folgenden Quartale nicht hat ausgeführt werden können; c) zuverlässigen Fabrikanten die Begünstigung der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 ausnahmsweise unter den folgenden Bedingungen zu gewähren: 1. Die Fabrikverwaltung ist verpflichtet, alles, von ihr zu verarbeitende Eisen, das ausländische sowohl wie das inländische, auf ihre Privatniederlage zu nehmen und darin das inländische Eisen getrennt vom ausländischen zu lagern. Das inländische Eisen behält dabei trotz seiner Aufnahme in die Privatniederlage seine Eigenschaft als inländische Waare. Die Anschreibung des ausländischen Eisens erfolgt auf Grund der zollamtlichen Abfertigungspapiere, die des inländischen auf Grund einer von der Fabrikverwaltung unter Beifügung der Fakturen und Frachtbriefe vorzulegenden Anmeldung. Insoweit die Fabrik altes Brucheisen in kleineren Mengen aufkauft, bedarf es einer Anmeldung erst dann, wenn das angekaufte Eisen eine bestimmte Menge erreicht hat, wobei dann das Ankaufsbuch vorzulegen ist. 2. Vor jedem Gußakte hat die Fabrikverwaltung der Steuerbehörde das Gewicht des zur Verarbeitung gelangenden in- und ausländischen Eisens anzumelden. Die Gewichtsangaben werden, ehe das Eisen zum Schmelzofen gebracht wird, amtlich geprüft, worauf die abgemeldeten Mengen im Niederlagekonto abgeschrieben werden. Die zur Ausfuhr angemeldeten Waaren werden amtlich verwogen. 3. Der am Schluß eines jeden Vierteljahres vorzunehmenden Abrechnung wird die Annahme zu Grunde gelegt, daß zu den im Laufe des Vierteljahres in das Ausland ausgeführten Fabrikaten ein solcher Prozentsatz von ausländischem Eisen Verwendung gefunden habe, als dem Verhältniß des im Vorjahre im Ganzen in der Fabrik verarbeiteten ausländischen Eisens zu dem während der nämlichen Zeit in derselben verarbeiteten inländischen Eisen entspricht. Der Prozentsatz von ausländischem Eisen wird auf Grund der abgegebenen Deklarationen und der sonstigen zollamtlichen Anschreibungen festgestellt. 4. Die Herstellung von besonderen, überwiegend aus inländischem Eisen gefertigten Gußwaaren wird unter der Bedingung zugelassen, daß die betreffenden Gußakte amtlich überwacht und die Fabrikate identifizirt werden. Für diese Gegenstände hat eine abgesonderte Berechnung stattzufinden. 31. Zu § 115. — 1. Den „öffentlichen Niederlagen" im Sinne der Ziffern 3 und 5 der Anlage A des Schlußprotokolls zu dem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 sind die „Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß" gleichzustellen. 2. In Ergänzung der Vorschriften der Ziffern 5 und 6 a. a: O. darf die Abschreibung des verabfolgten Noh- und Brucheisens vom Niederlagekonto auf Höhe des Gewichtes der daraus 8 gefertigten Gegenstände geeignetenfalls unter Berücksichtigung des Abbrands auch dann gestattet werden, wenn die Abfertigung dieser Gegenstände zur weiteren Verarbeitung beziehungsweise Vervollkommnung mit der Bestimmung der Wiederausfuhr (§ 115) oder zur zollfreien Verwendung bei dem Bau, der Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen (§ 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes) bescheinigt worden ist. 32. Zu § 118. — I. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, auch in anderen als den in den §§ 111 bis 117 vorgesehenen Fällen, für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim Wiedereingange oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederausgange beziehungsweise bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager, bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit Zollerlaß auf gemeinschaftliche Rechnung zu bewilligen, und zwar bezüglich der ersteren eventuell gegen Erstattung etwa gezahlter Ausfuhrvergütung. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, in folgenden Fällen aus Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung Zollerlaß zu bewilligen: a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräthe oder sonstige Naturalunterstützungen für durch Brand oder andere Elementarereignisse Beschädigte eingehen; b) wenn unbestellbare zollpflichtige Postsendungen nicht wieder ausgeführt sind, sondern deren Inhalt als verdorben von der Postbehörde versehentlich ohne Zollaufsicht, aber doch unter postamtlicher Aussicht und Beobachtung der postordnungsmäßig vorgeschriebenen Formen vernichtet worden ist. . . II. In Betreff des einzuhaltenden Verfahrens wird bestimmt: 1. daß in dem von der Direktivbehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die Bewilligung eines solchen Zollnachlasses zu erstattenden Bericht jedesmal anzugeben ist, ob der bei derselben fungirende Reichsbevollmächtigte sich mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung einverstanden erklärt hat; 2. daß alljährlich ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichsbevollmächtigten mit zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten Nachlässe der bezeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrath mitzutheilen ist. III. 1. Für den unter I Absatz 2 b aufgeführten Fall, sowie für nachstehende Fälle: a) wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets irrthümlich in das Ausland befördert oder fonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll- oder Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einer Polizei- oder Gerichtsbehörde geblieben sind; b) wenn Gegenstände, welche in Folge strafbarer Handlungen (Diebstahl, Raub u.) aus dem freien Verkehr des Inlandes in das Ausland gebracht sind, von dort im strafrechtlichen Verfahren zurückgeliefert werden; c) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens an eine inländische Staatsanwaltschaft oder eine inländische Gerichts- oder Polizeibehörde ein- und, ohne aus dem Gewahrsam einer dieser Behörden zu kommen, wieder ausgehen; d) wenn Inventarienstücke von inländischen Schiffen, welche im Auslande verunglückt sind, wieder eingehen, 9 darf nach, der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde denjenigen Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorliegt, die Befugniß beigelegt werden, die betreffenden Gegenstände selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll frei zu lassen. Doch ist von diesen die Zollfreiheit nur dann zuzugestehen, wenn nach der übereinstimmenden Ansicht sämmtlicher Hauptamtsmitglieder die angestellten Erörterungen die Gewährung derselben begründen. Die mit entsprechender Ermächtigung versehenen Hauptämter haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regelmäßigen Zeiträumen der Direktivbehörde zur Prüfung vorzulegen sind. 2. Außer den vorstehend unter 1 aufgeführten darf für die folgenden Fälle: a) wenn in den zu 1 a gedachten Fällen die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in das Ausland versandten Gegenstände daselbst nicht im Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts- oder Polizeibehörde verblieben, aber auch nicht an den Adressaten ausgehändigt, sondern im Gewahrsam einer dritten Person gewesen sind, b) wenn ausländische Waaren irrthümlich verzollt oder auf Begleitschein II abgefertigt worden sind, während sie nachweislich hierzu nicht bestimmt waren, c) wenn im Inlande gestohlene u. und sodann in das Ausland ausgeführte Gegenstände wieder an den rechtmäßigen inländischen Besitzer eingeführt werden, d) wenn Gegenstände aus dem freien Verkehr des Inlandes durch das Ausland nach dem Inlande gesandt worden und die im § 111 vorgeschriebene Zollabfertigung versehentlich unterblieben ist, den Direktivbehörden die Befugniß übertragen werden, Zollerlaß aus Billigkeitsrücksichten zu gewähren. 3. Die von den Hauptämtern beziehungsweise von den Direktivbehörden hiernach bewilligten, Zollerlasse bedürfen der Aufnahme in das zur Mittheilung an den Bundesrat bestimmte, alljährlich aufzustellende Verzeichniß nicht. IV. Nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde darf auch solchen anderen Zollstellen als Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorhanden ist, die Befugniß beigelegt werden, diejenigen Poststücke, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets irrthümlich in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll- oder Eisenbahnverwaltung geblieben sind, beim Wiedereingang in dem Falle selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll frei zu lassen, wenn diesen Poststücken eine postamtliche Bescheinigung dahin lautend beigegeben wird, daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Gewahrsam der Post-, Zoll- oder Eisenbahnverwaltung befunden haben. Die mit entsprechender Ermächtigung versehenen Zollstellen haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regelmäßigen Zeiträumen durch Vermittelung der vorgesetzten Hauptämter der Direktivbehörde zur Prüfung vorzulegen sind. 33. Zu § 117. — Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern selbständig bewilligt werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen; andernfalls entscheidet die Direktivbehörde. 2 10 34. Zu § 119. — Als Transportausweise im Grenzbezirke und im Binnenlande, soweit überhaupt solche angeordnet sind (§§ 119 bis 125), können Begleitscheine dienen. 35. Zu § 133. — Am Eingange jeder Zoll- und Steuerstelle ist eine Bekanntmachung, aus welcher die ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind, anzuschlagen. 36. Zu § 154. — Konfiskate aus Zollprozessen dürfen nur dann in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn durch den Verkauf derselben der volle tarifmäßige Gingangszoll zur Verrechnung gelangt. Bemerkung. — Bon den in vorstehender Anweisung bezeichneten Formularen kann bei dem hiesigen Haupt-Zollamte Einsicht genommen werden. Begleitschein-Regulativ. In Gemäßheit des § 58 des Vereinsgesetzes werden über das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren die folgenden näheren Vorschriften ertheilt. I. Allgemeine 'Bestimmungen. 1. Zweck und verschiedene Gattungen der Begleitscheine. § 1. — Der Zweck der Begleitscheine (Vereinszollgesetz § 33) ist, entweder a) den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern, oder b) die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem anderen Amt zu überweisen. Zu dem ersteren Zweck dienen Begleitscheine l , zu dem zweiten Begleitscheine II. Die Einrichtung dieser Begleitscheine ist aus den anliegenden Mustern A, B und C zu entnehmen. § 2. — Ruf Antrag der Betheiligten können auch solche Waaren mit Begleitschein I abgefertigt werden, welche nach der Deklaration zollfrei sind (Vereinszollgesetz § 41). Begleitscheine ll werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, 15 M oder mehr beträgt (Vereinszollgesetz § 51). 2. Befugniß der Aemter zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen. § 3. — Die Aemter, welche nach Maßgabe der §§ 128 und 131 des Vereinszollgesetzes zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II ermächtigt sind, und die denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht. Begleitscheingüter unter Eisenbahnwagenverschluß dürfen nur auf solche Hauptämter im Innern mit Niederlage abgefertigt werden, auf welche nach dem aufgestellten Aemterverzeichnisse Abfertigungen im Eisenbahnverkehr unter Wagenverschluß vorgenommen werden können. II. Ausfertigung der Begleitscheine. A. Ausfertigung der Begleitscheine I. 1. Anmeldungen zur Begleitscheinausfertigung. § 4.- Zur Ertheilung eines Begleitscheins I bedarf es einer schriftlichen, von dem Extrahenten (Vereinszollgesetz § 44) zu übergebenden Anmeldung. 11 Zu diesen Anmeldungen dienen: a) bei unmittelbar vom Auslande eingegangenen Waaren — Deklarationen oder Auszüge aus Deklarationen (Vereinszollgesetz §§ 22 bis 27, 41 und 42); b) bei Versendungen von Niederlagen — Abmeldungen (Niederlage-Regulativ § 30); c) bei der Weiterversendung der mit Begleitschein I angekommenen Waaren — Begleitscheinauszüge (§ 33). 2. Revision der Ladung. § 5. — Die angemeldeten Waaren sind einer allgemeinen oder speziellen Revision (Vereinszollgesetz §§ 28 und 29) zu unterwerfen, deren Ergebniß in die Anmeldung aufzunehmen ist. Der Umfang der Revision richtet sich bei den mit Deklarationen oder Deklarationsauszügen angemeldeten Waaren (§ 4 a) nach den Bestimmungen in den §§ 41 und 42, beziehungsweise 30 des Vereinszollgesetzes, während bei dm mit Niederlageabmeldungen angemeldeten Waaren die Vorschriften des Niederlage-Regulativs und bei den mit Begleitschemauszügen angemeldeten Waaren die Bestimmungen in den §§ 34 ff. dieses Regulativs Anwendung finden. Die spezielle Revision ist, insofern solche nicht von dem Betheiligten selbst beantragt wird, bei genügender Deklaration nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vorliegen, vorzunehmen (Vereinszollgesetz § 41 Absatz 2). Es gehören dahin die Fälle, in welchen der Verdacht einer Hinterziehung der Abgaben oder einer unrichtigen Deklaration vorhanden ist, oder ein völlig sichernder Verschluß nicht angelegt werden kann. Tritt der letztere Fall nur bei einzelnen Theilen der Ladung ein, so kann sich die spezielle Revision auf diese beschränken. Die zu einer nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpoft gehörigen Kolli können in geeigneten Fällen statt kolliweise zusammen oder in Partien verwogen werden. § 6. — Aus den Anmeldungen zur Begleitscheinausfertigung muß deutlich und bestimmt zu entnehmen sein, in welchem Umfange die darin verzeichneten Kolli der Revision unterlegen haben. Die durch die Revision festgestellte Gattung und Menge der Waaren sind in dem Revrsionsbesund nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs anzugeben. Der tarifmäßigen Benennung der Waaren ist eine deren spezieller Beschaffenheit entsprechende Bezeichnung nach Anleitung des amtlichen Waarenverzeichnisses beizufügen, wenn dies im Hinblick auf die Allgemeinheit der tarifmäßigen Benennung zur besseren Festhaltung der Identität der Waaren räthlich oder in Rücksicht auf die wegen Aufstellung der Verkehrsnachweisungen ertheilten Vorschriften nöthig erscheint. Außerdem ist in dem Revisionsbefund die Tarifnummer, welcher die Waaren angehören, sowie die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses anzumerken. Das Gewicht der verwogenen Kolli wird, wie es amtlich ermittelt worden ist, kolliweise, in Partien oder summarisch, in den Revisionsbefund eingetragen. Es braucht jedoch das Gewicht der zu einer gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli, auch wenn dasselbe kolliweise oder in Partien festgestellt ist, aus den über die Verwiegung geführten amtlichen Anschreibungen nur summarisch in die Anmeldung übernommen zu werden, sofern die Abfertigung unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung erfolgt. 3. Einrichtung der Begleitscheine l im Allgemeinen. § 7. — Die Ausfertigung eines Begleitscheins I erfolgt nach dem Muster A, und zwar entweder a) durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 und 13 nach Anleitung der Probeeintragung 1 für sämmtliche zu der betreffenden Sendung gehörige Waaren, oder 12 b) in der Art, daß auf die dem Begleitschein anzustempelnde Anmeldung (§ 4) Bezug genommen wird, oder endlich c) bei Benutzung des Musters A als Anmeldung nach Anleitung der Probeeintragungen 2 und 3. § 8. — Für die Begleitscheinausfertigung nach § 7 a sind die Anmeldungen in einem Exemplar, für die Ausfertigungen nach § 7 b und c jedoch in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Bogen, so sind dieselben zu paginnen und entweder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzusiegelnden Faden zu durchziehen oder aneinander anzustempeln. Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitschenextrahenten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in größerer Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten in Vorrath entnommen werden können. Die Begleitscheinformulare sind, auch bezüglich des Formats (38 cm Höhe und 48 cm Breite), der Farbe und sonstigen Beschaffenheit des zu verwendenden Papiers nach Maßgabe der Muster (Anlagen zu § 1) herzustellen. Zu den den Begleitscheinen anzustempelnden Anmeldungen (§§ 11 und 21) ist Papier von gleicher Beschaffenheit (Format, Farbe u.) zu verwenden. Dieselben dürfen jedoch auch in halber Höhe des Begleitscheinformats hergestellt werden. Auch kann den Eisenbahnverwaltungen, Dampfschiffahrts-Agenturen, Spediteuren, Großhändlern u. von Seiten der Ausserttgungsämter gestattet werden, die Begleitschein- und Anmeldungsformulare nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu lassen. Formulare, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind von der amtlichen Verwendung auszuschließen. 4. Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I. § 9. — Der Begleitschein I muß folgende Angaben enthalten: a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitscheinextrahenten und der Waarenempsänger; b) Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge und Gattung der Waaren nach Maßgabe der Deklaration oder des Revisionsbefundes; c) Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maßregeln zur Sicherstellung der Identität der Waaren; d) Namen des Aussertigungs- und Empfangsamts, Tag der Ausstellung des Begleitscheins, Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein-Ausfertigungs-Register eingetragen ist; e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Herkunft der Waaren. Von der unter d vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamts kann bei den zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden. 5. Verfahren bei Ausfertigung der Begleitscheine I. § 10. — Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I nach der Bestimmung unter a des § 7 bleiben die Spalten 5 bis 7 des Formulars insoweit unausgesüllt, als die Gattung und Menge der Waaren in den Spalten 8 bis 10 auf Grund amtlicher Ermittelung vollständig angegeben werden- kann. 13 Wenn sich die amtlichen Gewichtsermittelungen auf Probeverwiegungen beschränkten, wird das deklarirte Gewicht für sämmtliche zur Abfertigung angemeldeten Kolli, also auch für die Probeweise verwogenen, in Spalte 6 beziehungsweise 7 eingetragen, jedoch gleichzeitig das bei einzelnen Kolli amtlich ermittelte Gewicht in Spalte 9 beziehungsweise 10 auf der betreffenden Linie ersichtlich gemacht. Bei zusammen abgefertigten, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenposten genügt, auch wenn deren Gewicht in der Anmeldung im Einzelnen nachgewiesen ist, sofern die Waaren unter Naumverschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt werden, die Angabe des summarischen Gewichts in dem Begleitschein. Bei den mit Begleitschein angekommenen oder einer Niederlage entnommenen Waaren, welche mit einem nach § 7 a ausgefertigten Begleitschein I weiter versendet werden sollen, wird dasjenige Gewicht, welches nach §§ 47 oder 103 des Vereinszollgesetzes die Grundlage der weiteren Abfertigung zu bilden hat, in den Begleitschein übernommen. Hat eine Verwiegung vor der Abfertigung stattgefunden, und ergiebt sich dabei ein Mehrgewicht gegen das in dem angekommenen Begleitschein überwiesene Gewicht beziehungsweise gegen das Einlagerungsgewicht, so ist das neu ermittelte Gewicht nachrichtlich im Begleitschein zu vermerken. § 11. — Wenn die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach § 7 b oder c mittelst einer angestempelten oder mit Begleitsche!nvordruck versehenen Anmeldung stattfindet, so bilden die in der Anmeldung enthaltenen Angaben zugleich den Inhalt des Begleitscheins, und es sind alsdann nur die in der Anmeldung nicht enthaltenen erforderlichen Angaben in den Begleitschein einzutragen. Die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach § 7 b kann auch durch Anstempelung mehrerer Anmeldungen bewirkt werden. I n den Begleitscheinen, deren Ausfertigung nach § 7 b mittelst angestempelter Anmeldungen erfolgt, ist statt der Ausfüllung der Spalten auf der zweiten Seite auf die angestempelte Anmeldung durch Beifügung einer entsprechenden Verweisung, z. B. „Laut angestempelter Deklaration Nr. 67 vom 15. Januar 1870" Bezug zu nehmen. § 12. — I n dem Begleitschein, beziehungsweise in der angestempelten Anmeldung ist sowohl die Gesammtzahl der Kolli, auf welche der Begleitschein lautet, als auch das summarische Gewicht der Kolli jeder nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost in Ziffern und in Buchstaben auszudrücken. Die Gewichtsangabe in Buchstaben ist, wenn sämmtliche Kolli amtlich verwogen wurden, bei dem amtlich ermittelten Gewicht, wenn jedoch keine oder nur Probeverwiegungen stattgefunden haben, bei dem deklarirten Gewicht, unmittelbar unter der betreffenden Summe zu bewirken. Die Begleitscheine und zugehörigen Anmeldungen müssen deutlich geschrieben sein, und es dürfen keine Rasuren darin stattfinden. Nachträgliche Aenderungen, welche an einzelnen Eintragungen vor der Aushändigung des Begleitscheins an den Extrahenten etwa vorzunehmen sein möchten, sind jedesmal von dem Beamten, welcher die Abänderung bewirkt hat, durch seine Namensbeischrift zu beglaubigen. Die abzuändernden Worte oder Zahlen sind so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben. 14 6. Waarenverschluß. § 13. — Hinsichtlich der Anlegung des amtlichen Verschlusses sind die Bestimmungen in den §§ 43, 94 und 95 des Vereinszollgesetzes und die deshalb ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. Die Art des Waarenverschlusses und der Umfang, in welchem derselbe zur Anwendung gekommen ist, muß in den betreffenden Spalten der Begleitscheine, beziehungsweise der angestempelten Anmeldungen so deutlich und bestimmt angegeben werden, daß sich das Erledigungsamt vom unveränderten Zustand des Verschlusses bei Ankunft der Waaren vollständig zu überzeugen vermag. Bei Belassung eines von einem anderen Amt angelegten Verschlusses ist der Name dieses Amts anzugeben. 7. Sicherstellung des Zollbetrags. §§ 14. — I n Beziehung aus die Sicherstellung des Zollbetrags sind die Bestimmungen im § 45 des Vereinszollgesetzes, zu beobachten. Eine Entbindung von der Sicherheitsbestellung kann außer in dem dort genannten Falle auch dann eintreten, wenn das Begleitschein-Ausfertigungsamt sich veranlaßt findet, amtliche Begleitung des ganzen Waarentransports eintreten zu lassen. Ueber eingelegte Pfänder ist eine besondere Bescheinigung auszustellen, gegen deren Rückgabe nach geschehener Begleitscheinerledigung die Herausgabe des Pfandes erfolgt (§ 55). Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des Extrahenten auch bei dem Begleitschein-Empsangsamt zurückgezahlt werden, zu welchem Behuse dem Begleitschein ein entsprechender Vermerk beizufügen ist. Außer der Kautionssumme ist von dem Extrahenten der Portobetrag für deren zu frankirende Uebersendung an das Empfangsamt (§ 54) zu hinterlegen. Dritte Personen, welche für den Begleitscheinextrahenten Bürgschaft leisten wollen, haben, insofern sie nicht etwa für alle bei dem betreffenden Amt von ihnen zu übernehmenden Bürgschaften eine generelle Bürgschaft geleistet, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende spezielle Bürgschaftsurkunde auszustellen. 8. Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt. § 15.— Bei Bestimmung der Frist, binnen welcher die im Begleitschein bezeichneten Waaren an dem darin angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen sind (Vereinszollgesetz § 44), ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht über das Maß des Bedürfnisses hinausgegangen wird. Namentlich ist bei dem Transport mittelst der Eisenbahnen und bei Benutzung anderer regelmäßiger Transportgelegenheiten die Transporifrist der reglementsmäßigen Lieferungszeit anzupassen. Die Transportfrist ist in den Begleitscheinen in Buchstaben anzugeben. 9. Angabe der Eingangsgrenzstrecke, Herkunft und Bestimmung der Maaren. § 16. — I n den Begleitscheinen ist die Grenzstrecke, über welche der Eingang der Waaren erfolgte, beziehungsweise das Land, aus dessen Gigenhandel die Waaren herstammen (die Provenienz), und im Falle der Aus- oder Durchfuhr der Waaren, das Land der Bestimmung (das Land, in dessen Eigenhandel die Waaren übergehen) anzugeben. 15 10. Angabe über den Veredelungs- und Niederlageverkehr. § 17. — I n den Begleitscheinen I ist dem Vordrucke in Spalte 13 des Musters A gemäß anzugeben, ob die abgefertigten Waaren dem Veredelungsverkehr angehören und ob sie aus Niederlagen oder von Konten abgemeldet sind. I n den Begleitscheinen I I ist dem Vordrucke in Spalte 9 des Musters B und in Spalte 13 des Musters C gemäß anzugeben, ob die Waaren aus Niederlagen oder von Konten abgemeldet sind. 11. Anerkennung der Begleitscheine I. § 18. — Der Begleitscheinextrahent hat den Empfang des Begleitscheins und die Uebernahme der aus demselben nach §§ 44 und 46 des Vereinszollgesetzes für ihn hervorgehenden Verpflichtungen durch unterschriftliche Vollziehung der Annahmeformel in dem Begleitschein und in einer besonderen, bei dem Ausfertigungsamt zurückbleibenden Annahmeerklärung anzuerkennen. Diese Annahmeerklärung ist, wenn die Ausfertigung des Begleitscheins nach § 7 a oder b erfolgt, nach Muster D a auszufertigen und entweder in die Anmeldung selbst oder in ein besonderes, der Anmeldung anzustempelndes Formular aufzunehmen. Bei der Begleitscheinausfertigung nach § 7 c wird die Annahmeerklärung in den übereinstimmend mit dem Begleitschein auszufüllenden Vordruck der Anmeldung aufgenommen. 12. Amtliche Vollziehung der Begleitscheine I. § 19. — Die amtliche Vollziehung des Begleitscheins erfolgt durch den Führer des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers (§ 22) oder einen anderen, von dem Umtsvorstand damit beauftragten Beamten. Dem leserlich zu schreibenden Namen muß die Angabe der Diensteigenschaft und ein Abdruck des Amtsstempels beigefügt werden. Der gedachte Beamte ist für die ordnungsmäßige Ausfertigung des Begleitscheins verantwortlich. 13. Verfahren bei dem Verlorengehen eines Begleitscheins I. § 20. — Wenn ein Begleitschein verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamts, welches den Begleitschein ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfertigegsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, auf Grund der Anmeldung an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein Weites mit Duplikat zu bezeichnendes Exemplar des Begleitscheins ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats ist im Begleitschein-Ausfertigungs-Register (§ 22) zu vermerken. B. Ausfertigung der Begleitsscheine II. § 21. — Bei der Ausfertigung der Begleitscheine I I (§ 1) finden die Bestimmungen in den §§ 4 bis 20 mit den aus der Einrichtung des Musters B und den nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben Anwendung. a) Der Ausfertigung eines Begleitscheins I I hat stets eine spezielle Waarenrevision (Vereinszollgesetz § 28) und Berechnung des zu überweisenden Zollbetrags, welcher in den betreffenden Spalten der Anmeldung anzugeben ist, vorauszugehen. Der Zollbetrag wird in dem Begleitschein, unter Weglassung von Beträgen unter 5 Pfennig angegeben. . 16 b) I n dem Begleitschein ist die Art der geleisteten Sicherheit anzumerken. c) Statt der Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt ist darin sowohl die Frist zur Vorlegung des Begleitscheins und Einzahlung des gestundeten Eingangszolles bei dem Empsangsamt nach den Bestimmungen im § 15, als auch der entsprechend festzusetzende Zeitraum, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamt (§ 53) geführt werden muß, anzugeben. d) Ein Begleitschein I I darf nur für einen Waarenempsänger ausgestellt werden. Bei der Ausfertigung von Begleitschein I I können, außer den Formularen nach Muster B (§ 7 a), auch angestempelte Anmeldungen (§ 7 b) und Anmeldungen mit Begleitscheinvordruck (§ 7 c) nach Muster C angewendet werden. Das Begleitschein-Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Extrahenten des Begleitscheins vor der Aushändigung des letzteren die Vorlegung des Frachtbriefes über die Versendung der Waaren an den im Begleitschein genannten Empfänger Zu verlangen. § 22. — Das Ausfert …

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