Cette loi autorise la perception des impôts pour l'année 1900 et accorde un crédit provisoire au gouvernement pour les dépenses des deux premiers mois de cette même année.
hebung der Steuern für das Jahr 1900
mächtigt und ein provisorischer Credit zur Deckung der laufenden Ausgaben während der Monate Januar und Februar derselben Jahres bewilligt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; u, u., u.; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Vu ]a décision de la Chambre des députés du 22 décembre courant et celle du Conseil d'Etat du même jour, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 22. Dezember 1899 und derjenigen des Staatsrathes vom selben Tage, wonach eine zweite Abstimmung nicht
folgen wird; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen:
. Les impôts directs et indirects existant au 31 decembre 1899 seront recouvrés pendant l'année 1900 d'après les lois et les tarifs qui en règlent l'assiette et la perception. Art.
hoben, welche deren Veranlagung und
hebung festsetzen. Art.
öffnet. Art.
öffnet; cet exercice ; Auf den Bericht Unserer Regierung im ConSur le rapport de Notre Gouvernement en seil; conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : Article unique. Les dispositions de l'arrêté royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui règle l'exécution de la loi du même jour concernant l'allocation d'un crédit provisoire pour les dépenses du mois de janvier 1876, sont rendues applicables à l'art. 2 de la loi susvisée. L'autorisation de disposer des crédits portés au projet de budget pour 1900 cessera lorsque las ordonnancements et régularisations de dépenses auront atteint le chiffre global de 1,900,000 fr. Luxembourg, le 23 décembre
reicht haben werden. Luxemburg, den
lassenen neuen Betriebs-Reglements (Verkehrsséance du 26 octobre 1899 et qui sera appliqué Ordnung), welches vom
setzt dasjenige, Art.
leichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage B zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgischdeutschen Wechselverkehr inr Anwendung. Luxemburg, den
klärt wird. mune de Junglinster. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; u., u., u.; Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach ; Vu la loi du 17 décembre 1959, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
klärt. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten
forderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 1859, uber die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens,
worben. Art.
klärt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer a petite section de Luxembourg à Echternach ; Vu la loi du 17 décembre 1889, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1er. La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach, partie située sur le territoire de la commune de Rodenbourg, d'après les plans dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée d'utilité publique. En conséquence, les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique. Art.
klärt. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten
forderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens,
worben. Art.
klärt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de ter à petite section de Luxembourg à Echternach ; Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
klärt. Art.
forderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens,
worben. Luxemburg, den
klärt wird. mune de Niederanven. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßNOUS ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u, u.; etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
1 . La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der Echternach, partie située sur le territoire de la Gemeinde Niederanven, gemäß den durch die Baucommune de Niederanven, d'après les plans verwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'ad- eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand offentministration des travaux publics, est déclarée lichen Nutzens
klärt. d'utilité publique. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser En conséquence les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront con- Arbeiten
forderlichen Grundstücke gemäß dem formément à la loi du 17 décembre 1859, sur Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens,
worben. l'expropriation pour cause d'utilité publique. Art.
mächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom
klärt und durch Duplikate
setzt worden sind. Luxemburg, den
scheinen; les dépenses obligatoires ; Beschließt: Arrête :
Art. 1 . La société de secours mutuels dite « Unterstützungsverein für die Angestellten und gestellten und Arbeiter der Tricotfabrik von und Arbeiter der Tricolfabrik von und zu Pulver- zu Pulvermühl wird hiermit gesetzlich anerkannt muhl » est légalement reconnue et ses statuts und ist dessen Statut genehmigt. sont approuvés. Art.
forderten Bedingungen là betragen kann und derart berechnet wird, dass auf je des Freisems von körperlichen Gebrechen, finden jedoch 15 Mitglieder ein Controleur entfällt, ohne dass jedoch keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder, welche blos die angegebene Zahl überschritten werden darf. — Es auf die sub 4 Art. 1 vorgesehenen Sterbefall-Entscbätigung dürfen nur Luxemburger Mitglieder des Verwaltungsrathes ein Anrecht haben. Ueber die Aufnahme der Mitglieder sein. Bei wichtigen Angelegenheiten wird die Zahl aus den dieser Gattung entscheidet der Verwaltungsrath auf ein an den Präsidenten zu richtendes schriftliches Gesuch hin. ältesten Arbeitern um 12
höht. Art.
Austretende Mitglieder sind wieder wählbar. Die tigkeit des augegebenenen Krankheitsfalles Ueberzeugung Wahl ist geheim. zu verschaffen, sowie überhaupt darüber zu wachen, dass Art.12.Ausgeschiedene oder verstorbene Controleurs die Kasse nicht durch simulirte Krankheit geschädigt wird, werden innerhalb 14 Tagen
setzt.. Art.
fordert Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst ; bei 6) Fr. 0,35 ) c) den Beiträgen bei Sterbefällen. Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des VorZru Feststellung der Kategorien wird Ende jedes Jahres sitzenden. Art. 16 Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die officielle Lohnliste als Basis genommen, und diejenigen ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund einer Versamm- Mitglieder, deren Monatsverdienst 50 Franken übersteigt, lung fernbleibt, wird mit einer Geldstrafe von 1 Fr. be- in die
ste Kategorie, diejenigen unter 30 Franken Monatsverdienst in die zweite Kategorie eingetheilt. legt. Die Bestimmung der Zahlung eines laufenden Beitrages Art,17.Im Falle der
krankung eines Vereinsmit- findet auf die sub Art. 3 rubrizirten Mitglieder keine gliedes ist dem Controleur derjenigen Sektion, welcher Anwendung ; der
krankte angehört, sofort Anzeige zu
statten, um 5° den Strafen ; diese Gelder dienen in
ster Linie zur von demselben einen Krankenschein in Empfang zu neh- Gewährung von ausserordentlichen Unterstützungen ; men, welche letzterer, mit dem Vereinsstempel versehen, 4° den Vermächtnissen und Schenkungen, sowie aus vorläufig zur freien ärtlichen Behandlung und unentgelt- den Zinsen des Reservefonds und sonstiger Kapitalbelichen Empfangnahme der Arzneien berechtigt. Für stände. jede Entnahme eines Krankenscheines sind Fr. 0.10 zu A r t 2 3 . Von den heute vorhandenen Vereinsgeldern zahlen. wird die Summe von 5000 Franken als Reservefonds festArt 18. Der Kranke ist verpflichtet, sein Statuten- gesetzt. Der Reservefonds muss wenigstens 20 Franken buch d m Arzte zu verabfolgen. Wenn der Kranke zu- pro wirkliches Mitglied betragen, bis zu dem Augenblick gleich arbeitsunfähig ist, so bleibt das Statutenbuch in wo der Reservefonds diese Höhe
reicht, resp. nach geHänden des Arztes bis zur Wiederaufnahme der Arbeit. schehener Inanspruchnahme, wieder
reicht haben wird, Das Datum, sowohl der Krankenmeldung als der Ge- wird derselbe durch
hebung eines monatlichen Supplesundmeldung, wird vom Arzte und einem Controleur be- mentheitrags in der Höhe des gewöhnlichen Monatsbeischeinigt ; bez. Formulare befinden sich am Ende eines trags auf die statutenmässige Höhe, gebracht. jeden Statutenbuches und bildet solches die Grundlage Der Reservefonds darf nur durch Beschluss einer Gene zur Berechnung des Krankengeldes. — Demgemäss muss ralversammlung und unter Zustimmung von zwei Drittel jedes Mitglied sich bei seinem Eintritt in den Besitz eines und eine Stimme der
schienen wirklichen Mitglieder Statutenbuches setzen. angetastet werden, Art.19.Nur mit den Unterschriften des Präsidenten A r t 2 4 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beiund eines Controleurs versehene Formulare geben Berech- trag
hoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vortigung zur Auszahlung der Gelder. gesehen sind, und dürfen die Gesellschaftsgelder in keiArt. 2 0 . Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind nem Falle zu einem andern, als dem ausdrücklich in den streng verpflichtet, durch persönlichen Besuch in der Statuten angeführten Zwecke verwendet werden, Wohnung des
krankten Mitgliedes sich von der RichA r t . 2 5 . Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich 719 in der Kasse besinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder au die Sparkasse abzuführen, oder je nach
achten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemass, und wie es für die Gesellschaftsintereshen am
spriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger Staatsrente, sei es mil Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Werthpapieren oder in Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, hei der Generaleinnahme hinterlegt, lieber die Hinterlegung des Luxemburgischen Staats-Schuldentitels wird eine
klärung gegen eine, auf den Namen der Gesellschaft lautenden Nominativbeseheinigung aufgenommen. Verpflichtungen der Kusse gegen ihre Mitglieder. A r t . 2 6 . Die Unterstützungskasse verbindet sich den Vereinsmitgliedern gegenüber zu folgenden Leistungen : 1° Es werden durch den Verwaltungsrath mehrere Medezin-Aerzte, Zahn- und Augenarzt, sowie Masseur engagirt, die auf Grund der vorzulegenden Rechnungen ihr Honorar aus der Kasse beziehen. Die Aerzte haben sowohl die Untersuchung der ihnen vorgestellten Arbeiter, als auch in Krankheitsfällen die ärztliche Behandlung für die Vereinsmitglieder zu übernehmen, gleichviel ob die Krankheit Arbeitseinstellung nach sich zieht oder nicht. Im äussersten Nothfalle kann ohne Weiteres ein fremder Arzt herbeigerufen werden, und wird derselbe, dann für den
sten Akt der Hilfeleistung aus der Kasse bezahlt. Ist es jedoch einem Kranken daran gelegen, sich von einem andern approbirten Arzte als den Vereinsärzten behandeln zu lassen, so steht ihm solches frei. In diesem Falle hat der Kranke die Kosten für ärztliche Behandlung selbst zu tragen, und werden die Arzneikosleu nur dann vergütet, wenn die bez. Rezepte mit dem Vereinsstempel und der Unterschrift des Präsidenten versehen sind. 2° Die vom Arzte verordneten Arzneien werden aus der Kasse bezahlt, worüber die betreffenden Apotheker halbjährlich spezifizirte Rechnung vorzulegen haben ; ausgenommen sind : Weine, Spirituosen, mineralische Tafelwasser und sogenannte Spezialitäten. 3° Für die
sten drei Monate, während welcher ein Mitglied auf der Fabrik in Arbeit steht, hat dasselbe keinerlei Anspruch an die Kasse ; mit Beginn des vierten Monats
hält jedes Mitglied bei
krankungen, infolge deren es länger als fünf Tage arbeitsunfähig ist, ein tägliches Krankengeld. Dasselbe ist je nach den gezahlten Beiträgen (Art. 22) verschieden, und zwar:
sten funf Tage mit vergütet ; z. B. bei stebentägiger Krankheit werden nur zwei Tage, und bei elf Tage Kranksein elf Tage entrichten. Der
ste Sonn oder Festlag bleibt bei Berechnung des Krankengeldes ausgeschlossen, dagegen werden alle solgenden Sonn- und Festtage mitbezahlt, doch darf der dem Mitgliede durch seine Krankheit verloren gehende Lohn nicht
reicht werden. Art.
hoben, welcher folgendermaassen festgesetzt ist : Für die sub Art. 2 bezeichneten Mitglieder : Fr. 0,50 bei monatlichem Beitrag von i Franken ; Fr. 0.3S bei monatlichem Beitrag von Fr. 0.
hallen die Bezugsberechtigten Fr. 0.35 pro wirkliche Milgliederzaht ; b) von einem Mitgliede, welches 0.50 pro Sterbefall gezahlt, die ganz« eingegangene Summe der Beitrage. Art. 35. Nach Beibringung der Todesbescheinigung und Eingang der Beitrage wird die festgesetzte Summe sub Art. 34 gegen Quittung an die Bezugsberechtigten entrichtet. Als solche gelten in nachfolgender Reihenfolge : Wittwer-Wittwe, Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern und Geschwister, und zwar kommen in
ster Reihe diejenigen unter den Bezugsberechtigten, mit welchen der Verstorbene gemeinsamen Haushalt fuhrte und von welchen
verpflegt wurde. Sind keine nahen Verwandten vorhanden, resp. nicht leicht ausfindig zu machen, so wird das Sterbegeld für die Beerdigung,
richtung eines Grabsteins u. s. w. verwandt, soweit dasselbe zur Deckung dieser Kosten hinreicht. Etwaiger Ueberschuss wird dem Kassenbestand des Unterstützungs-Vereins überwiesen. Art.
btheil zu betrachten und übernimmt der Verein
bschaftsansprüchen gegenüber keinerlei Verbindlichkeit. Art.
wiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwundungen , die es in einem Aufstand woran es sich freiwillig belheiligte, oder im Wirtshaus empfangen, oder bei Ausübung von Sport, wie Velociped, Turnen, Kraftübungen oder sonstigen, nicht zum Beruf gehörenden Manipulationen
haltener Verletzungen, besteht kein Recht auf Unterstützung. Art 44. Stellt es sich heraus, dass ein Mitglied unter Vorschützung von Krankheit Hülfe begehrt und
halten hat, so wird dieser Betrug mit einer Geldbusse vom doppelten Betrage der gewahrten Unterstützung geahndet. Dem entgegen verfallen in eine Geldstrafe von einem Franken alle diejenigen, welche einem Mitgliede für eine ihm rechtmässig zugekommene Unterstützung Vorwürfe machen. Art.
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft diese vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer
mangelung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Entscheidung entgültig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden bevorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu
nennen. A r t . 4 7 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden. Eine Statuten-Abanderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche vierzehn Tage im Voraus eigens zu diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes Mitglied, oder durch Anschlag einberufen, von drei Viertel der wirklichen Mitglieder besucht sein und von drei Viertel der anwesenden Mitglieder nestätigt werden, und von der Regierung in der Form genebmig: werden muss, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. Auflosung und Liquidierung. Art. 48. Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei
wiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflosen. Diese Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durcis Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigtes Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur
folgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenigstens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit der Zustimmung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 6 Dezember 1893; Nach Einsicht des Gesetzes vom
halt folgende Fassung : «Die Mitglieder zahlen einen fortlaufenden Beitrag und zwar: unverheirathete Beamten... W i t t w e n . . . . verheirathete Beamten und Wittwen. 1,00 Fr. 0,25 1,25 pro Monat. Hat das Vereinsvermogen die Hohe von 20,000 Fr.
reicht, so kann der Verwaltungsrath eine
mässigung in Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 19 décembre ct, M, Thomas-Michel Leidenbach, greffier près la justice de paix du canton de Wiltz, a été nommé aux mêmes fonctions près la justice de paix du canton de Redange. Luxembourg, le 21 décembre 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. der Weise eintreten lassen, dass Unverheirathete Verheirathete und Wittwer noch.... 0,75 Fr. 1,00 monatlich zu entrichten haben. Wenn es spater die Verhaltnisse gestatten, so können nach dem
messen des Verwaltungsrathes auch die Beiträge der Verheiratheten und Wittwer auf 0,73 Fr. monatlich reduzirt werden. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 19. Dezember ct, ist Hr. Thomas Michel Leidenbach, Gerichtsschreiber beim Friedensgerichte des Kantons Wiltz, zu denselben Functionen beim Friedensgerichte des Kantons Redingen
nannt worden. Luxemburg, den
A r t . 1 . Les subsides suivants, au montant total de 46,200 fr., sont accordés aux communes ci-après désignées dans l'intérêt de la bienfaisance publique. Ces subsides seront liquidés au profit des collèges des bourgmestre et échevins des communes intéressées. Bekanntmachung - Prüfungsjury. Die Prufungsjury für Zahnbeilkunde wird vom
lassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
msdorf.. 256 67
peldange 25 Sanem... 914 68 Ettelbruck.. 26 Schofflange... 120 69 Feulen 27 Bertrange... 134 70 Hoscheid... 28 Contern... 1520 71 Medernach.. 29 Eich... 408 72 Mertzig.. 30 Hamm.. Reisdorf 31 Hesperange ... 164 73 Schieren... 1224 74 32 Holleriche 442 75 Arsdorf... 33 Niederanven... 34 Rollingergrund .... 332 76 Beckerich.. 166 77 Bettborn... 35 Sandweiler.. 51 78 Bigonville... 36 Schuttrange.. 200 79 Ell... 37 Steinsel ... 38 Strassen 135 80 Folschette... 39 Walferdange ... 30 81 Grosbous 40 Weiler-la-Tour ... 79 82 Perlé... Redange 41 94 83 Berg... 42 Bissen 195 84 Sæul... . 1 ... ... 152 42 150 250 95 113 ... .. 538 203 149 304 448 501 1157 276 121 402 356 358 316 304 526 635 1579 286 ... .. ... 157 1276 370 198 260 167 169 166 135 335 161 105 . ... 165 274 234 249 667 50 725 Useldange Vichten 87 Wahl.. 88 Alscheid... 89 Boulaide... 90 Esch 91 Eschweiler... 92 Gœsdorf... 93 Harlange 94 Heidrscheid.... 95 Mecher... 96 Neunhausen 97 Oberwampach... 98 Wiltz... 99 Wilwerwiltz... 100 Winseier... 101 Fouhren 102 Putscheid... 103 Vianden ... 85 86 ... sur-Sûre... ... ... ... .. District de Grevmmacher Beaufort Bech... Berdorf ... 530 .... ... .... 125 175 370 270 385 215 520 780 765 375 ... 620 295 750 ... .... .... ... 125 185 200 125 350 140 ... .... .... 345 140 83 290 COMMUNES. SECTIONS. 4 District de Luxembourg. 5 1 2 3 Bascharage. Linger Garnich. id. Kehlen. Garnich... Hivange... id. id. Keblen Nospelt... Olm ... ... .... 3 21 12 23 13 14 6 id. id. id 7 SECTIONS. COMMUNES, Kopstal. Septfontaines. id Steinfort. Bettembourg. Montant des subsides, Art.
nster.... Oberanven . Fermes . . . . Seh rassig . Heisdorf . . . Syren . . . . Weiler-la-Tour. . Berg . . . . Colmar . . . . Fermes. 10 11 10 7 83 25 26 Berg. Bœvange. 27 1301 28 Fischbach. id. Heffingen. 6 39 34 29 116 70 25 7 58 32 9 3 4 26 5 46 12 24 24 9 6 13 9 15 78 40 23 21 3 19 610 77 12 60 6 6 28 9 30 13 13 2 id. id. id. id. id. 29 Larochette. id. id. id. id. 30 Lorentzweiler. 31 Mersch. id. id. 32 Nommern. 33 Tuntingen. id. id. id. id. Carlshof. . . Bœvange . Brouch . . . Angelsberg. Schoos . . . Heffingen . Reuland . Steinborn . Scherfenbof Scherbach . . Larochette .
nzen . . . Meysembourg . Leidenbach. Weydert Hunsdorf Lorentzweiler . Pettingen . Schœnfels . . Cruchten . . Niederglabach . Ansembourg . Bour . . . Hollenfels . . Marienthal . . . . . . . . . . . . 1 16 26 22 5 28 11 6 1 3 76 8 4 1 1 19 19 19 19 11 2 13 4 18 4 District de Diekirch. 34 Asselborn. id. id. id. id. id. 35 Basbellain. id. id. id. id. id. 36 Bœvange. id. id. id. id. 37 Clervaux. id. id. Asselborn Bivisch . . . Boxhorn Rumlange . Sassel . . . Stockem Basbellain . Drincklange Hautbellain. . Huldange . Troisvierges Wilwerdange . Bœvange . Donnange . Hamiville . Lullauge Troine-Crendal. Clervaux Eselborn . Renier . . . 30 . . . . 11. 28 9 11 15 27 3 15 19 144 30 28 19 23 23 38 135 34 11 727 37 38 39 40 Clervaux. id. Consthum. id. Hachiville. id. Heinerscheid. id. id. id. id. id. 41 Hosingen. id. Id. id. id. id. id. 42 43 44 45 Munshausen. id. id. id. id. Weiswampach. id. id. id. id. Bastendorf. id Bettendorf. id. 46 id. Bourscheid. id. id. id. id. id. 47 48 49
msdorf. id.
peldange. Ettelbruck. id. id. id. 50 Feulen. Urspelt . . . . Weicherdange . . Consthum . Holzthum . . . Hachiville . Hoffelt . . . . Fischbach . Grindhausen Heinerscheid Hupperdange . Kalborn. Lieler . . . . Hosingen . Bockholtz . . Dorscheid . Eisenbach . Neidhausen. Rodershausen ... Walhausen... Drauffelt ... Marnach Munshausen Roder . . . . Siebenaler . Weiswampach . Beiler . . . . Lertum . . . . Holler . . . . Binsfeld. . Brandenbourg . Laudscheid. Bettendorf Gilsdorf. Mœstroft Bourscheid. Kehmen. Lipperscheid . Michelau . Schlindermanderscheid Welscheid . Eppeldorf .
msdorf .
peldange. Ettelbruck . Burden.... Grenzingen. Warken. Niederfeulen . . . 9 38 18 38 19 17 34 0 28 15 23 23 06 19 13 23 9 9 37 23 46 19 19 11 57 11 9 27 42 46 48 63 67 19 5 48 28 32 34 52 48 38 57 386 28 14 48 115 51 Feulen. Medernach. 52 83 Reisdorf. Arsdort. 50 id. id. 54 Beckerich. id. id. id. 55 56 id. Bettborn. id. Ell. id. id. 57 58 59 60 61 id. Folschette. id. id. id. Grosbous. id. Perlé. id. Redauge. id. id. id. id. id. Useldange. id. id. 62 id. Vichten. id. 65 Wahl. id. id. Alscheid. id. id. Boulaide. 66 id. Eschweiler, 63 64 id. id. Oberfeulen . Pletschette . Savelborn . Bigelbach Arsdorf. Bilsdorf. Beckerich . Huttange 65 4 6 19 48 ... . Levetange . Nœrdange . Oberpallen . Bettborn-Platen. . Reimberg . Ell ... Niedercolpach ... Obercolpach ... Petit-Nobressart.. Esc bette ... Folschette . Hostert . . . . Rambrouch. . Dellen . . . Grosbous . Wolwelange . . Martelange-Rombach Lannen . . . . Nagern . . . . Niederpallen . Redange Ospern . . . . Reichlange. Everlange . Ripweiler . Schandel Useldange . Michelbuch. Vichten. Buschrodt . Rindschleiden . Wahl . . . . Alscheid Kantenbach. Merkolz. . . . Baschleiden. . Boulaide . Sorré .
peldange.. Eschweiter. 17 46 9 9 15 36 28 28 42 11 9 13 4 23 14 48 23 46 57 7 19 28 28 86 38 3 27 19 42 42 23 49 7 38 28 15 48 15 23 48 34 17 50 728 66 Eschweiler. 67 id. Gœsdorf, id. id. id. id. 68 69 Harlange. Heiderscheid, id. id. id. id. 70 Mecher. id. id. id. 71 id. Oberwampach. id. id. id. id. 72 Wilwerwiltz. id. 73 74, 75 id. id. Winseler. id. id. id. id. Fouhren. id. id. Patscheid. id. id. id. id. id. id. 11 17 23 19 38 77 78 79 80 Berdorf. Consdorf. Mompach. Cœsdort 48 Nocher . 28 Tarchamps-Watrange 36 Eschdorf 81 Heiderscheid . 88 30 Merscheid . Tadler.... 17 Ringel ... 9 34 Bavigne. Kaundorf ... 34 13 Liefrange... Mecher .. 23 Nothum. .. 30 Allerborn ... 19 Brachtenbach 36 Derenbach . 30 Niederwampach. . 65 Oberwampach . 38 27 Enscherange . 27 Leitungen . Pintsch .... 15 Wilwerwiltz 27 Berle . . . . 38 Doncols-Soulez. 50 Grümelscheid . 28 34 Nœrtrange .... Winseier ... 32 Bettel .... 19 28 Longsdorf . Walsdorf ... 7 11 Bivels ... Gralingen . 19 Merscheid . 25 17 Nachtmanderscheid Putscheid ... 15 25 Stolzembourg.. Weiler .... 21 81 Rosport. Knaphoscheid . Seischeid . Bockolz. Buderscheid . Dahl... 76 77 Beaufort. Bech. id. id. id. Beaufort ... Geiershof Hemsthal-Zittig .. Altrier-Hersberg .. Marscherwald .. id. id. id . id. id. id. 82 83 Beizdorf. id. 84 Biver. id. id. id. 85 Flaxweiler. id. id. id. 86 Junglinster. id. id. id. 87 Manternach. id. id. id. 88 Mertert. 89 Rodenbourg. id. id. 90 91 36 21 36 26 10 Waldbillig. id. 92 District de Grevenmacher. Bech. 93 94 95 id. id. Wormeldange. id. id. Burmerange. id. Mondorf-les-Bains. id. id. Remerschen. Stadtbredimus. id. Waldbredimus. Rippig Bottendorf .... Colbette Born Givenich Dickweiter ... Girst Hinkel Osweiler... Rosport. Steinheim ... Haller Wahlbillig Betzdorf Roodt... Biver Boudler... Brouch Wecker... Beyern Buchholtz... Gostingen ... Niederdonven... Altlinster... Bourglinster ... Godbrange ... Junglinster. Berbourg ... Lellig... Manternach.... Munschecker .. Wasserbillig ... Mertert... Berdweiler . ... 20 ... 48 13 22 4 ... ... 9 44 66 ... .... .... .... 17 55 92 35 32 ... ... ... Eschweiler... Gonderange... Rodenbourg... Ahn.. Machthum Wormeldange... Burmerange Einerange ... Ellange... Altwies... 28 33 ... Mondorf-les-Bains .. Schengen .... Greiveldange .. Stadtbredimus... Waldbredimus.. 65 8 17 28 28 14 28 48 35 69 50 136 165 28 56 35 220 59 70 17 52 35 132 28 210 87 17 35 28 85 17 66 21 35 629 Art. 3. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial Luxembourg, le 18 décembre 1899. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. Arrête du 20 décembre 1899, portant renouvellement partiel de la Commission du phylloxéra. LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la loi du 14 avril 1886, concernant la surveillance des vignes et la destruction du phylloxéra ; Vu l'arrêté du 7 juillet 1886, portant institution d'une commission centrale contre l'invasion et la propagation du phylloxéra ; Arrête : Art. 1 . Sont nommés membres de la commission susdite, deuxième série de sortie, pour un terme de deux ans, à partir du 1er janvier 1900 : MM. Eug. Fischer, président de la Commission d'agriculture à Luxembourg ; J.-P.-J. Koltz, ancien inspecteur des eaux et forêts à Luxembourg; J.-A. Neyen, vétérinaire du Gouvernement à Remich, et Mathias Thill, professeur à l'école industrielle et commerciale à Luxembourg;. M. Eug. Fischer continuera à remplir les fonctions de président de la Commission. re Art. 2. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial et un exemplaire en sera transmis à chacun des intéressés pour lui servir de titre. Luxembourg, le 20 décembre 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Chambre de commerce. Par arrêté grand-ducal du 20 décembre ct., ont été nommés membres de la Chambre de commerce pour un terme de six ans, à partir du 1
janvier 1900 : Art.
neuerung der Reblauscommission betreffend. Der staatsminister, Präsident der Regierung: Nach Emsicht des Gesetzes vom
nannt worden, die HH. Eug. Fischer, Präsident der Ackerbaucommission zu Luxemburg; I. P. I. Koltz, ebemaliger Inspector der Gewässer und Forsten zu Luxemburg; I. A. N e y e n , Staatsthierazt zu Remich, und Mathias Thill, Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg. Hr. Eug. Fischer wird fortfahren, als Präsident der Commission zu fungiren. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht und ein Exemplar desselben einem jeden der Interessenten als
nennungsurkunde übermittelt werden. Luxemburg, den
nannt worden: 730 F ü r den Handel im Allgemeinen: Hr. Pour le commerce en général : M. Jean Soupert, Ich. S o u p e r t , Rosenzüchter zu Limpertsberg. rosiériste à Limpertsberg, F ü r die W e b e r e i : Hr.Joh.Knaff. I n Pour les filatures : M. Jean Knaff, industriel dustriell zu Fels. à Larochette. Für die Gerberet: HH. Georg F a b e r , Pour la tannerie : MM. Georges Faber, tanneur à Wiltz, et Jules Mongenast, tanneur à Gerber zu Wiltz, und Jul. Mongenast, Gerber zu Ettelbrück. Ettelbrück. F ü r die Papierfabrikation: Hr. Leon Pour la papeterie : M. Léon Buch, imprimeurBück, Buchdrucker u. Buchhändler zu Luxemburg. libraire à Luxembourg. F ü r die Handschuhfabrikation: Hr. Pour la ganterie : M, Albert Reinhard, fabriA. Reinhard, Handschuhfabrikant zu Luxemburg. cant de gants à Luxembourg. F ü r die Tuchfabrikation: Hr. Viktor Pour la draperie : M. Victor Conrot, directeur C o n r o t , Fabrikdirektor zu Pulvermühl. de fabrique à Pulvermühl. Durch Großh. Beschluß vom 23. d. Mts. sind Par arrêté grand-ducal du 23 décembre ct, MM. Emile Metz, maître de forges à Beggen, et die HH. Emil Metz, Hüttenherr zu Beggen, Emile Berchem, négociant à Luxembourg, ont und Emil Berchem, Kaufmann zu Luxemburg, été confirmés pour un nouveau terme de deux neuerdings auf die Dauer von zwei Jahren, vom ans, à partir du 1er janvier 1900, dans les fonc- 1. Januar 1900 ab, zum Präsidenten bezw. Vicetions de président et vice-président de la Chambre Präsidenten der Handelskammer
nannt worden. de commerce. Luxembourg, le 23 décembre
fahrung gebracht, daß die von boisement, entrepris par les particuliers, laisse, den Privatleuten unternommenen Aufforstungen dans bien des cas, a désirer par suite de l'igno- in vielen Fallen wegen Unkenntniß in der Wahl rance dans laquelle ils se trouvent quant au der Holzarten, des Alters und der Qualität der choix des essences, à l'âge et à la qualité des Pflänzlinge, sowie guter Kulturmethoden, sehr zu plants, ainsi qu'aux bonnes méthodes culturales. wünschen übrig lassen. Pour remédier à cette situation fâcheuse, Um diesem Mißstande abzuhelfen, sind die Oberles gardes-généraux, ainsi que l'accessiste fores- förster und der zu Wiltz refidirende Forstaccessift tier qui réside à Wiltz, ont été engagés à se angewiesen worden, dem Publikum bei der Nutztenir à la disposition du public pour prêter leur barmachung der Dedländereien behilflich zu sein. concours dans les opérations de mise en valeur des terrains incultes. Pour que ces mesures portent tout leur fruit, Zu diesem Behufe rathe ich den Eigenthümern, je recommande à MM. les propriétaires qui vou- welche Aufforstungen vornehmen wollen, sich die draient exécuter des travaux de boisement, de Nachschlage von Fachleuten so viel wie möglich profiter aussi largement que possible des avan- zu Nutzen zu machen. tages qu'ils pourront retirer des conseils d'hommes spéciaux. 731 Je tiens encore à les informer que, pour pouvoir participer aux crédits votés par la Chambre dans l'intérêt des reboisements et de la transformation des haies à écorces, ils auront à l'avenir à donner connaissance préalable et par écrit au garde-général de leur cantonnement des travaux auxquels ils auraient l'intention de se livrer, en ajoutant les renseignements voulus sur la situation et l'étendue des parcelles et le nombre des plants exigés. Cette mesure est jugée nécessaire pour que les intéressés reçoivent, en temps opportun, et, le cas échéant, sur les lieux mêmes, par les agents forestiers toutes les indications désirables sur le choix de l'essence et les opérations culturales appropriées aux conditions spéciales du lieu de situation. L'information préalable est encore nécessaire pour pouvoir juger, à l'ouverture de chaque campagne, de l'importance des besoins en vue de la répartition des plants disponibles dans les pépinières de l'État, suivant l'ordre d'arrivée des commandes et le nombre des plants réclamés. Luxembourg, le 21 décembre 1899. Ich theile denselben ferner mit, daß, um auf die von der Kammer, im Interesse der Aufforstung und Umwandlung von Lobhecken votirten Credite subsidirt werden zu können, sie dem Bezirksoberförster vorher schriftlich über die vorzunehmenden Arbeiten alle Aufschlüsse in Betreff der Lage, Ausdehnung der Ländereien, sowie der
forderlichen Zahl Pflänzlinge zu geben haben. Diese Maßnahme ist bedingt, damit die Interessenten zur richtigen Zeit und gegebenenfalls an Ort und Stelle selbst durch die Forstagenten alle wünschenswrthen Angaben über die Wahl der Holzart und die der jeweiligen Bodenbeschaffenbeit entsprechenden Kulturarbeiten
balten. Auch ist die vorherige Benachrichtigung nothwendig, um bei Jahresbeginn die Höhe des Bedarfs zu
messen; und zwar im Interesse der Versendung, in der Reihenfolge der Gesuche und im Verhältniß zu der Höbe der Bestellungen, der in den Staatsbaumschulen verfügbaren Pflänzlingen. Luxemburg, den
hoben werden. Beschwerden über einen Bediensteten müsset) dessen thunlichst genaue, Bezeichnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform-Merkmal enthalten. §
folgt nach Massgabe der zu Recht bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Diese sind bei
füllung der gleichen Bedingungen für Jedermann in derselben Weise anzuwenden. 2) Tariferhöhungen oder sonstige
schwerungen der Beförderungsbedingungen treten nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit in Geltung gesetzt war. 3) Jede Preisermassigung oder sonstige Begünstigung gegenuber den Tarifen ist verboten und nichtig. 4) Begünstigungen bei Transporten für milde und für Öffentliche Zwecke sowie solche im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. §
sehen sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, aul weissein Papiere zu drucken. Ausser Krall getretene Fahrpläne sind sofort zu entferneu. 2) Sonderfahrten weiden nach dem
messen der Verwaltung gewahrt. 5) Für den Abgang der Züge sind die Stationsnhren massgebend. § 11, — Fahrpreise.
mässigung für Kinder. — \) Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§ 7). Auf jeder Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder auszulegen, aus dem die Fahrpreise nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten verkauft werden,
sichtlich sind. 2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche ein besonderer Platz nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum sollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere Binder, falls für letztere ein Platz beansprucht wird, werden zu
massigten Fahrpreisen befördert. Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen der dienstlich anwesende höchste Beamte. §
lischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte. 2) Es kann verlangt werden, dass das zu entrichtende Fahrgeld abgezählt bereitgehalten wird. 3) Auf der Allgangsstation ist bis spätestens 30 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Wagenabtheilungen gegen Bezahlung hochstens so vieler Fahikarten der betreffenden Klasse, als die Wagenabtheilung Platze enthalt, zulässig. Der Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheines stattzugeben, soweit die Zugsbelastung es
laubt. Auf Zwischenstationen können ganze Abtheilungen nur dann beansprucht 3 werden, wenn solche unbesetzt in dem aufkommenden Zuge vorhanden sind, ln die Abtheilung durfen nicht mehr Personen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen mussen als solche mittelst einer Aufschrift
kennbar gemacht werden, § 14. — Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. — 1) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der entsprechenden Wagenklasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte entsprechender Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeitweilig eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, unter
stattung des Preisunterschieds umzuwechseln, oder die Fahrt zu unterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. 2) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder niedrigerer Klassen oder nach einer anderen Station ist den Reisen Jen auf der Abgangsstation bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges, soweit noch Platze vorhanden sind, unter Ausgleich des Preisunterschieds gestattet, sotern die Fahrkarte noch nicht durchlocht ist oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt wurde. 3) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Flaue einer höheren Klasse gegen Entrichtung eines im Tarife festzusetzenden Preiszuschlags sowohl auf der Abgangsstation als auf Zvvischeustationen
tolgen. § 15. — Warteräume. — Die Warteräume sin 1 spätestens 1 Stunde vor Abgang eines jeden Zuges zu öffnen. Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehemler Fahrkarte ankommenden Reisenden ist gestattet, sich in dem Warteraume derjenigen Bahn, auf welcher
die Reise loritsetzt, bis zum Abgange des von ihm zu benutzenden nächsten Zuges aufzuhalten, in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch nur, soweit dar Warteraum während dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muss. § 16. — Ein- und Aussteigen. — 1) Die Auflorrderung zum Einsteigen in die Wagen
folgt durch Abrufen oder Abläuten in den Warteraumen oder auf den Bahassteigen. 2) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein- und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu sowie das eigenmachtige Octtnen der Wagenthüren verboten. 3) Gleise durfen vom Publikum nur an den hiertuc bestimmien Stelen betreten oder überschritten werden. Bei dem Verlassen der Station ist der dazu bestimmte Ausgang zu benutzen. §
sten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung al'
iu derselben Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch Abtheilungen
ster Klasse für Raucher und für Nichtraucher einsteilen, welche als solche zu bezeichnen sind. 2) In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. In jedem Personenzuge müssen jedoch. Abtheilungen zweiler und, vorausgesetzt dass die Beschaffenheit der Wagen es gestallet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein. 3j In den Nichtraucher- und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen selbst mit Zustimmung der M i t reisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden. 4) Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein. § 19. — Versaumung der Abfahrt. — 1) Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr zur Mtreiso zugelassen. 2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu. 3) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch eines anderen, am nämtkhen oder am folgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgebenden Zuges bedienen, sofern
seine Fahrlarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk Ober die Gültigkeit versehen lässt. Der gleiche Vermerk ist
forderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lautet und der Reisende
st am folgenden Tage die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges ist die Fahrkarte gegen Entrichtung des Preisunterschieds umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tariflrten Zuges ist der Preisunterschied zu
statten. 4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten Frist wird hierdurch, nicht herbeigeführt. § 20. — Ausschluss von der Fahrt. — 1) Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen die Mitreisenden vorausbichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt auszuschliessen , wenn nicht für sie eine besondere Abiheilung bezahlt wird und bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht gestaltet, so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschliesslich der Gepäckfracht zurückzugeben. Wird
st unterwegs wahrgenommen, dass ein Reisender zu den vorhezeichneten Personen gehört, so
folgt der Ausschluss auf der nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu
setzen. 2) Personen, die an Pocken, Flecktyphus, Diphterie, Scharlach, Cholera oder Lepra leiden, sind in besonderen Wagen, solche, die an Ruhr, Masern oder Keuchhusten leiden, in abgeschlossenen Wagenabiheilungen mit getrenntem Abort zu befördern. Die Beforderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. Bei Personen, die einer der vorgenannten Krankheiten verdächtig sind, kann die Beförderung von der Beibringung eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden, aus dem die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderenWagen und Wagenabiheilungen sind die tarifmässigen Gebühren zu bezahlen. 3) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügt oder den Anstand verlezt, wird ohne Anspruch auf den
satz des bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrtausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, auszuweisen. 4)
folgt die Ausweisung unterwegs oder werden die beireffenden Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, dass ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es abgefertigt worden, wieder verabfolgt wird. § 21. —Kontroleder Fahrkarten. Bahnsleigkarten. — 1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt, in den Warteraum, beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz vor oder nach der Beendigung der Fahrt auf
fordern abzugeben. 2) Wer ohne gültige Fahrkarte im Zuge Platz nimmt, hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird , für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Derletztere Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen, dass der Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Derjenige Reisende jedoch, welcher unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, dass
wegen Verspätung keine Fahrkarle habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit einem Zuschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten Fahrpreis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarle oder sonstige Bescheinigung zu verabfolgen. 3) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. 4) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, in denen von einem Zuschlag aus Billigkeitsgründen abzusehen ist oder andere Zuschläge als die im Abs. 2
wähnten
hoben werden sollen, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif einheitlich zu regeln. 5 5) Auf Stationen mil Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte beim Betraten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen abzugeben. Wer unbefugter Weise die abgesperrten Theile eines Bahnhofs betritt, hat den Betrag von 1 Mark und wenn festgestellt wird, dass
ohne gültige Fahrkarte einen Zug benutzt bat, die im Abs. 2 vorgesehenen Beträge zu bezahlen. §
setzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung
folgt, soweit hierfür ein Tarif besteht, nach Massgabe desselhen. Der Tarif ist aut Verlangen vorzuzeigen. § 24. — Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. — 1) Bei Ankunft aut einer Station ist der Name derselben , die Dauer des Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der Zug stillsteht, haben die Bahubediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen. 2) Wer auf den Zwiseheustationen seineu Platz verlässt, ohne ihn zu belegen, geht seines Anspruchs auf diese Platz verlustig. 3) Wird ausnahmsweise ausserhalb einer Station längere Zeit angehalten , so ist den Reisenden das Aussteige» nur mit ausdrüeklicher Bewilligung des Zugführers gestaltet. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleise entfernen, auch auf das
ste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen ihrePlätze wieder einnehmen. 4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges
tönen der Dampfpteile gegeben. Wer beim drillen
tönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs aut die Mitreiseverlustig. §
mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zurAbgangsstation zuittokgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin- und Rückreise in der auf der Hinreise benutztem Wagenklasse zu
statten. 3) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich). 6 nach Ankauft des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren auzumelden. lieber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu
teilen. 4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisen Jen berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzufordern oder die Beförderung mit dem nachsten, auf der gleichen oder auf einer um nicht mehr als ein Vieriheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und der Zug auf der betreffenden Unlerwegsstation fahrplanmässig hält. 5) Wenn Naturereignisse oder andere Uinstänte die Fahrt auf einer Strecke der Bahn verhindern, so muss für die Weilerbeförderung bis zur fahrbaren Strecke mittelst auderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt werden. Die hierdurch entstandenen Kasten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes, für die nicht durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu
statten. 6) Den Eiseöbahuverwaltungen bleibt überlassen, weitere
leichterungen mit Genehmigung der Landesaufsiehts>behörden nach Zustimmung des Reichs Eisenbahn-Amts durch den Tarif einheitlich festzusetzen. 7) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer dem Publikum leicht zuganglichen Stelle in deutlich
kennbarer Weise sofort bekannt zu machen. § 27, — MitnahmevomHunden. — 1) Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt werden. 3) Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schosse getragen werden, solern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung Einspruch nicht
hoben wird. Die Mitnahme von grosseren Hunden, insbesondere Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Belörderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten Abtheilungen
folgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tarifmassigen Gebühr für Beforderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt. 3) Die Beförderung anderer von Reisen len mitgenommener Hunde
folgt in abgesonderten Behaltnissen. Soweit solche in den Personenzügen nicht vorhinden oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei Aufgabe des Hundes muss ein Boforderungssehein (Hundekaite) gelöst werden. Gegen Rückgabe dieses Scheines wird der Hund nach been ieter Fahrt verablolgt. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren. 4) Wer einen Hund ohne Betorderungsschein (Hundekarte) mitfühct, hat die nachstehenden Betrage zu bezahlen ; a) bei rechtzeinger Meldung (vergleiche § 21 Abs. 2) den Zuschlag von i Mark zu dem tarifmassigen Preise, jedoch nicht über das Doppelte des letzteren, b, ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch mindestens 6 Mark. In anderen als den im Abs. 2
wahnten Fallen ist der Hun i ausserdem aus dem Personenwagen zu entfernen. Die Bestimmung unter § -21
sten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden nur der über und unter seinem Sitzplatze befindliche Raum zur Unterbringung von Handgepäck zur Verfügung. Die Sitzplätze dürfen hierzu nicht verwendet werden. § 29. — Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. — 1) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schiesspulver, leicht entzündliehe Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 7 2) Die Eiseubahubediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaflenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 3) Der Zuwiderhandelude haftet für allen ans der Uebertrelung des obigen Verbots entstehenden Schaden und verfällt ausserdem in die durch die bahupolizeilichen Vorschriften bestimmte Strafe. 4) Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von Haudmuuition gestattet. Auch ist Begleitern von Gefangenentransporten die Mitfiihrung geladener Schusswaffen unter der Voraussetzung gestattet, dass die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagenabtheilungen
folgt. 5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muss nach oben gerichtet sein. IV. B e f ö r d e r u n g v o n Reisegepäck. §
wachsenen Schaden. § 32 - Auf den Gepäcks. Gepäckscheine. — 1) Die Abfertigung des Reisegepäcks
folgt innerhalb» der im § 13 Absatz I fur den Verkauf der Fabrikarten festgesetzten Zeit. 2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges bei der GepäckAbfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen werden (§ 30 Abs. 2), müssen zwei S'unden vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens eine Stunde vorher zur Abfertigung aulgeliefert werden ; auf Zwischeustationen kann auf eine Beforderung derselben mit dem vom Absender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher angemeldet worden sind. 3) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen. 4) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten. 5) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt späterer Abfertigung unabgeferligt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis zum Zeitpunkte der Abfertigung als zum Transport aufgegeben nicht angesehen. 6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne Gepäckabfertigung. 7) Für die Abferltgung von Fahrrädern können durch die Tarife besondere Vorschriften gegeben werden. § 33. — Auslieferung des Gepäcks. — 1) Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahu ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 8 2) Der Innaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur ordnungsmässigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung
fordtsrliche Zeit abgelaufen ist. 3) Werden Gepäckslücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb zwei Stunden nach Aukunft des Zuges nicht abgeholt, so ist das tarifmässige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. 4) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umstäuden gegen Sicherheit verpflichtet. 5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jetloch auf Verlangen des Reisenden, sofern Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuervorschriften es gestalten, auch auf einer vorliegenden Station zuruckgegeben werden. In einem solchen Falle hat der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zuruckzugeben und die Fahrkarle vorzuzeigen. 6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, brauchen
st mit dem nächstfolgenden Personenzug am Bestimmungsort einzutreffen. § 34. _ Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. — 1) Für das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck haftet die Eisenbahn nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII geltenden Bestimmungen, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck sinngemasse Anwendung finden können und sich nicht Abweichungen aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts
geben. 2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ist spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen, soll, bei der Gepack-Abtertigungsstelle unter Zahlung des taritmässigen Frachtzuschlags (§ 84 Abs, 5) zu bewirken ; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle im Gepäckscheine vermerkt ist. 3) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, haftet die Eisenbahu nur, wenn, das Gepäck binnen 8 Tagen nach der Aukunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist (§ 33 Abs. 2), auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. 4) Der
satz für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung von Reisegepäck, das zur Beförderung* aufgegeben ist, kann mit Rücksicht auf besondere Betnebsverhältnisse mit Genehmigung der Landesaufsichtsbettöfden unter Zustimmung des Reichs-Eiseubahn-Amts im Tarif auf einen Hochstbetrag beschrankt werden. Die, Torschrift des § 88 findet entsprechende Anwendung. 5) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der geschehenen Abforderung bescheinigt werde. 8} Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist (§§ 28 und 33), sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind (§ 30 Abs. 2), haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. § 35. — In Verlust gerathene Gepäckstücke. — 1) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von drei Tagen nach Ankunft des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet. 2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, sofern sein Aufenthalt sich
mitteln lasst, auch wenn
bereits Entschädigung
halten hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalh 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, dass ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des
haltenen Schadensersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am Bestimmungsort oder kosten- und frachtfrei am Aufgabeort, verabfolgt wird. § 36. — Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. — i) Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch verspätete Auslieferung des Reisegepäcks (§ 33 Abs. 2) entsteht, es sei denn, dass die Verspätung von einem
eignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte. 2) Ist auf Grund der vorstehenden Bestimmung für Versäumung der Lieferzeit
satz zu leisten, so ist der nachweislich entstandene Schaden zu vergüten und zwar :
mangelung einer solchen Angabe für je angefangene 24 Stunden der Versämung : hüchstens 20 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeuge« (§ 30) höchstens 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug 3) Der § 88 findet entsprechende Anwendung. § 37, — Gepäckträger. — Auf den Stationen sind, soweit ein Bedürfniss besteht, Gepäckträger zu bestellen, die unter Verantwortlichkeit der Eisenbahnverwaltung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 4 dieser Ordnung auf Verlangen der Reisenden deren Reise- and Handgepäck un Stationsbereiche nach und von den Wagen, Ahterligungsstellen u. s. w. zu schaffen haben. Die Gepa-kträger müssen durch Dienstabzeichen
kennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung nebst Gebuhreutarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten Orte der Abfertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen. § 38. — Aufhevahrung des Gepäcks. — Aufgösseren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem Reisenden
möglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung niederzulegen. Die Verwaltung haftet in diesem Falle als Verwahrer. V. Beförderung von Expressgut. §
folgt die Auslieferung des Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann auf Verlangen des Absenders der Gepäckschein auch der Sendung beigegeben werden, wenn diese mitder vollen Adresse des Empfäugers versehen ist. In diesem Falle
folgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Verwaltung. 2) Bei Abfertigung des Expressguts mit Beförderungsschein muss dieser die Sendung stets begleiten und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers versehen sein. Die Auslieferung
folgt am Bestimmungsorte nach den in den Tarifen enthaltenen Vorschriften. §
von der Ausgangsstation des Zuges
folgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn
von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens i 2 Stunden vorher angemeldet werden 2) Die Leiche muss in einem hinläuglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen and letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, dass jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 3) Die Leiche muss von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche, belördert wird. 4) Bei der Aufgabe muss der vorsebriftsmässige, nach anliegendem Formular ausgefertigte Leichenpass beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zuiückstellt. Die Behörden, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekauut gemacht. Der von der zuständigen Behörde ausgefertigte Leichenpass hat für den ganzen darin bezeichneten Transportweg Gellung. Die tarifmässigen Transportgehühren müssen bei dei Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibiingung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses der nach 2 dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde. 10 5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen zu
folgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsorte nach dem nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden, können in einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem riugsumschlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein offener Güterwagen benutzt werden. 6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Beförderung muss möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Lässt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben. 7) Wer unter unrichtiger Bezeichnung Leichen zur Beförderung bringt, hat ausser der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort einen Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten. 8} Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen
folgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen : Nahrungs- oder Genussmittel, einschliesslich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs- oder Genussmittel hergestellt werden, sowie die in der Anlage B zu § SO der Verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhaib
gehenden Bestimmungen. 9) Auf die Regelung der Beforderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. § 43. — Art der Abfertigung und der Auslieferung. — 1) Die Abfertigung der Leichen
folgt nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von Beförderuugsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (§ 51). 2) Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert werden, kann in der für Gepäck bestimmten Frist (§ 33 Abs. 2) verlangt werden. Die Auslieferung der Leichen
folgt, sofern die Beförderung auf Beförderungsschein stattgefunden hat, gegen Rückgabe des letzteren. 3) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muss die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholuugsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenhahn berechtigt, Wagenstandgeld zu
heben. V I I . Beförderung v o n lebenden T h i e r e n . § 44. — Besondere Beförderungsbedingungen. — 1) Lebende Thiere werden nur unter der im § 6 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzung zur Beförderung angenommen. 2) Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. luwiefern der Transport von Thieren wegen der Gefahr einer Verschleppung von Seuchen ausgeschlossen ist, richtet sich nach den bestehenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften. 3) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei Beachtung der von ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet. 4) Bei der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Begleitung zu fordern berechtigt. Die Begleiter haben, sofern nicht der Stationsvorsteher Ausnahmen zulasst, ihren Platz in den betreffenden Viehwagen zu nehmen und das Vieh wahrend des Transports zu beaufsichtigen. Wenn sich Stroh, Heu oder andere leicht brennbare Stoffe in den Wagen befinden, so ist das Rauchen darin verboten, auch dürfen brennende Cigarren oder Tabackspfeifen beim Einsteigen nicht mitgenommen werden. Bei kleinen Thieren, insbesondere Geflügel, bedarf es der Begleitung nicht, wenn sie in tragbaren, gehörig verschlossenen Käfigen aufgegeben werden. Die Käfige mussen luftig und geräumig sein. 11 5) Der Absender muss das Einladen der Thiere in die Wagen sowie deren sichere Befestigung selbst besorgen und die
forderlichen Befestigungsmittel beschaffen, Das Ausladen liegt dem Empfanger ob. 6) Vorausbezahlung des Transportpreises kann gefordert werden. § 45. — Art der Abfertigung. — Die Abfertigung der Thiere
folgt — abgesehen von den Bestimmungen der §§ 27 und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von Beforderungsscheinen, welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhandigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen (§ 51). § 46. — An- und Abnahme. — 1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Beförderung von Thieren
folgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung hängt davon ab, ob geeigneter Raum vorhanden ist. 2) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, dass die Annahme von lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn- und Festlagen ausgeschlossen oder auf bestimmte Stunden beschränkt wird. 3) Die Thiere mussen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung ausgeliefert. Das Ausladen und Abtreiben muss spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablaufe der zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung
forderlichen Zeit
folgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Verpflegung zu geben oder, falls sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu
heben. §
zguss, Antiquitäten. Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen werden, bestimmen die Tarife. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes siehe § 81 Abs. 2. Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen: gestempelte Po
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