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MÉMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg.
Mercredi, 30 septembre 1896.
N°. 59.
Mittwoch, 30. September 1896.
Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Branntwein zwischen dem Großherzogthum
Luxemburg und Deutschland.
I. M i t Bezug auf Ziffer IV der Uebereinkunft zwischen Luxemburg und Deutschland über den
Verkehr mit Branntwein vom 22. M a i d. Js. (Memorial S . 540) wird nachstehende Branntwein-Begleitscheinordnung hiermit genehmigt, um mit dem 1. Oktober d. Js. vorläufig in Kraft
zu treten. Dabei wird Folgendes bemerkt:
a) Von den deutschen Zoll- und Steuerstellen werden vorläufig für die Versendung von unter
Steueraufsicht stehendem Branntwein anstatt der Branntweinbegleitscheine I (Anlage 3 der
Branntwein-Begleitscheinordnung) noch V e r s e n d u n g s s c h e i n e I
über
Branntwein
ausgefertigt, welche ähnlich eingerichtet sind wie jene und im Verkehre mit Luxemburg denselben
Bestimmungen unterworfen sind, welche in Betreff der Branntweinbegleitscheine I bestehen.
b) Zur Erledigung von Begleitscheinen I über Branntwein, der aus Deutschland eingegangen ist, sowie zur Ausfertigung von neuen Begleitscheinen I über Branntwein, der mit
Branntweinbegleitschein aus Deutschland eingegangen ist und im gebundenen Verkehre weiter
geführt werden soll, endlich zur Ueberweisung von Branntweinbegleitscheinen l (§§ 28 bis 30
der Branntwein-Begleitscheinordnung.) sind -vorbehaltlich der Bestimmung im 2. Absatz des § 2
der Branntwem-Begleitscheinordnung folgende Zoll-, Steuer- und Branntweinabfertigungsstellen
ermächtigt:
14. Das Neben-Zollamt II zu Sägemühle,
1. Das Haupt-.Zollamt zu Luxemburg,
15.
Schmiede,
2. Die Zollexpedition am Bahnhofe zu Lu16.
Steinfort,
xemburg,
17.
Trotten,
3. Das Neben-Zollamt I zu Bettingen,
18. Das Steueramt zu Luxemburg,
4.
Oberpallen,
19.
Bettborn,
5.
Rodingen,
20.
Bettemburg,
6.
Ulflingen,
21.
Clerf,
7.
Schimpach,
22.
Diekirch,
8. Das Neben-Zollamt I I zu Allerborn,
23.
Echtentach,
9.
Donkols,
24.
Eich,
10.
Harlingen,
25.
Esch a. d. Alzette,
11.
Küntzig,
26.
Esch a. .d. .Sauer,
12.
Martelingen27.
Ettelbrück,
Rombach,
28.
Fels.
13.
Rodingen,
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29. Das Steueramt zu Grevenmacher,
30.
Hesperingen,
31.
Hosingen,
32.
Mersch,
39. Das Steueramt zu Vianden,
40.
Wiltz,
41. Die Branntweinabfertigungsstellen zu
Frisingen.
42
Oettingen-Rümelingen
(Obertetingen),
43.
Schengen,
44.
Wasserbillig,
45.
Weiswampach.
33.
Mondorf,
34.
Niederkerschen,
35.
Redingen,
36.
Remich,
37.
Roodt,
38.
Straßen,
c) Zur Erledigung von Begleitscheinen I über Branntweinsendungen unter EisenbahnwagenVerschluß oder in Eisen-Kesselwagen im Verkehre mir Deutschland sind nach § 2, Absatz 2 der
Branntwein-Begleitscheinordnung die Zollexpedition am Bahnhofe zu Luxemburg und die NebenZollämter I zu Bettingen, Rodingen, Ulfligen und Schimpach ermächtigt. Außerdem aber wird
die Befugniß zur Erledigung von Branntweinsendungen
unter
Eisenbahnwagenv e r s c h l u ß folgenden Amtsstellen beigelegt:
1. Dem Steueramte zu Bettemburg,
2.
Diekirch,
3.
Esch an der Alzette,
4.
Wiltz,
5. Der Branntweinabfertigungsstelle zu Wasserbillig.
d) Zur Ausfertigung von B e g l e i t s c h e i n e n I über Branntwein, der in L u x e m b u r g
h e r g e s t e l l t ist und nach Deutschland eingeführt werden soll, sind die unter b bezeichneten
S t e u e r ä m t e r ausschließlich ermächtigt.
II. Hinsichtlich der Ausfertigung und Erledigung der U e b e r g a n g s s c h e i n e über Branntwein (s. Z. I bis IV der Uebereinkunft vom 22. M a i d. Js. — Memorial S. 540) sind die
Bestimmungen der Branntwein-Begleitscheinordnung, soweit sie zutreffen, ebenfalls in Anwendung
zu bringen.
Zur
Ausfertigung
und
Erledigung
von
Uebergangsscheinen über
B r a n n t w e i n sowie zur Erhebung der U e b e r g a n g s a b g a b e für Branntwein (Ziffer
I I , Absatz 2 der Uebereinkunft vom 22. Mai d. Js.) sind die vorstehend in Ziffer I unter b
bezeichneten Zoll-, Steuer- und Branntweinabfertigungsstellen befugt.
Den Uebergangsabgabenhebestellen zu Bettemburg, Diekirch, Echternach, Esch an der Alzette,
Ettelbrück, Grevenmacher, Remich und Wiltz ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung
von Uebergangsschemen über B r a n n t w e i n , sowie zur Erhebung der Uebergangsabgabe für
B r a n n t w e i n vom 1. Oktober d. Js. ab allgemein entzogen; die zur Zeit bestehenden
Branntweinabfertigungsstellen zu Hosingen, Mondorf und Vianden sind von demselben Tage ab
mit den daselbst bestehenden Steuerämtern vereinigt, und die Branntweinabfertigungsstelle zu.
Ulflingen ist, ebenfalls vom 1. Oktober d. Js. ab, als solche aufgehoben.
III. Als Uebergangsstraßen, auf welchen Branntwein aus Deutschland o h n e Begleitpapiere
(Branntweinbegleitscheine I, Uebergangsscheine) eingeführt werden darf, gelten für die Folge:
Die Straße und Eisenbahn von Deutsch-Oth nach Esch an der Alzette,
Die Straße und Eisenbahn von Oettingen (Lothringen) nach Oettingen-Rümelingen
(Obertetmgen),
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Die Eisenbahn von Diedenhofen nach Bettemburg,
Die Straße von Evringen nach Frisingen,
Die Straße von loth. Mondorf nach luxemb. Mondorf,
Die Straße von Niedelkonz nach Schengen,
Die Mosel Zwischen Apach bezw. Perl und Schengen,
Die Moselbrücke zu Remich,
Die Moseldrücks zu Grevenmacher,
Die Eisenbahn von Karthaus nach Wasserbillig,
Die Sauerbrücke (für den Landverkehr) zu Wasserbillig,
Die Sauerbrücke zu Echternach,
Die Straße von Roth nach Vianden.
Diejenigen Branntweintransporte, welche ohne Begleitpapiere auf den bezeichneten Uebergangsstraßen eingehen, müssen ohne willkürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung eine Veränderung erleidet, der betreffenden Grenz-Hebestelle zur Versteuerung oder weiteren Abfertigung
direkt zugeführt werden.
Dahingegen sind die Führer solcher Branntweintransporte. welche m i t vorschriftsmäßigen, auf
einer luxemburgische:; Abertigungsstelle ausgefertigten Begleitpapieren versehen sind, beim Ueberschreiten der Grenze gegen Deutschland Zur Einhaltung bestimmter Straßen nur dann verpflichtet, wenn das Branntweinbegleitschein- oder Uedergangsschein-Ausfertigungsamt einen
bestimmten Weg in dem die Sendung bogleitenden Aufetigungspapiere ausdrückäch vorgeschrieben
hat und die Genehmigung zur Benutzung einer anderen Straße nicht rechtzeitig ertheilt ist.
IV. Dem Haupt-Zollamte und der Zolldircktion sind in Betreff der Untersuchung und Bestrafung derjenigen Zuwiderhandlungen, welche gelegentlich der Einfuhr von Branntwein aus
Deutschland oder der Durchfuhr von aus Deutschland eingegangenem Branntwein festgestellt
werden, diejenigen Befugnisse beigelegt, welche diesen Behörden durch das Zollftrasgesetz hinsichtlich
der Untersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die zollgesetzlichen Bestimmungen
zugetheilt sind.
Branntweinbegleitscheinordnung.
I. Zweck der Branntwembegleitscheme I .
§ 1. — Soll u n t e r S t e u e r a u f s i c h t stehender Branntwein aus Luxemburg nach
Deutschland, und umgekehrt, übergeführt oder dergleichen aus Deutschland eingegangener und
auf eine öffentliche oder Privatniederlage verbrachter Branntwein weiterversandt werden, so
wird ein B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n l ausgefertigt, um dadurch die Wiedergestellung
des Branntweins behufs weiterer Abfertigung zu sichern.
Für die Behandlung der aus Deutschland mit Branntweinbegleitscheinen I eingegangenen
und zur Wiederausfuhr bestimmten Sendungen sind die Bestimmungen der demnächst zu erlassenden Branntwein-Steuerbefreiungsordnung maßgebend.
II. Befugnitz der Aemter zur Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbcgleitscheinen l ,
§ 2. — Die Aemter, welche zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I ermächtigt sind, und die denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekamt
gemacht.
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Zur E r l e d i g u n g von Begleilscheinen I über Branntweinsendungen u n t e r E i s e n b a h n v e r s c h l u ß oder i n E i s e n b a h n - K e s s e l w a g e n sind nur solche Aemter befugt,
die nach dem Aemterverzeichnisse Abfertigungen von Zollgütern. im Eisenbahnverkehr unter
Wagenverschluß vornehmen dürfen, oder die zur Abfertigung derartiger Branntweinsendungen
besonders ermächtigt werden. Die Beilegung dieser Abfertigungsbefugniß wird öffentlich bekannt gemacht.
I I I . Branntweinbegleitschein-Ausfertigungs- nutz Empfangsregister.
§ 3. — Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Branntweinbegleitscheine l
ein B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n - A u s f e r t i g u n g s r e g i s t e r nach A n l a g e l in
vierteljährlichen Zeitabschnitten des Etatsjahres, dessen Zweck ist, die vollständige Erledigung
der ausgestellten Begleitscheine, sowie außerdem in Spalte 10 diejenigen Alkoholmengen nachzuweisen, für welche Luxemburg die Maischbottich- oder Materialsteuer an Deutschland zu vergüten hat.
Das Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsregister erledigt mit seinen Nummern die Vorregister, denen die Versendungen entsprungen sind (Branntwein-Niederlageregister, BegleitscheinEmpfangsregister) und wird selbst durch die Erledigungsscheine (§§ 52 bis 56) der Branntweinbegleitschein-Empfangsämter erledigt.
I n dem Register sind die zur Kenntniß des Ausfertigungsamtes gebrachten Aenderungen
hinsichtlich des Empfangsamtes und der Gestellungsfrist (§§ 28 ff.) mit rother Tinte zu vermerken,
§ 4. — Das Empfangsamt führt über die empfangenen Branntweinbegleitscheine I ein
B r a n n t w e i h b e g l e i t s c h e i n - E m p f a n g s r e g i s t e r nach A n l a g e 2 in vierteljährlichen Zeitabschnitten des Etatjahres.
Das Register dient dazu, die vollständige Erledigung der auf das Empfangsamt ausgestellten
Branntweinbegleitscheine sowie diejenigen Alkoholmengen nachzuweisen, für welche seitens Deutschlands die Maischbottich- oder Materialsteuer an Luxemburg vergütet wird.
Die Spalte 13 des. Registers wird in allen Fällen ausgefüllt, in welchen Branntwein, der
in Deutschland der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen hat, mit Begleitschein I nach
Luxemburg eingeführt wird, alfo auch dann, wenn der Branntwein zur Niederlage abgefertigt
oder denaturirt wird.
IV. Ausfertigung der Branntweinbegleitscheine I.
§ 5. — Die Ausfertigung der B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e l hat nach dem anliegenden M u s t e r 3 zu erfolgen. Die Begleitscheinvordrucke sind bezüglich der Größe (38 cm.
Höhe und 48 cm. Breite), der Farbe und sonstigen Beschaffenheit des zu verwendenden Papiers
nach Maßgabe der zu den Zollbegleitscheinen gelieferten Muster herzustellen.
Einzelne Begleitscheinvordrucke erhalten die Begleitscheinnehmer von den Amtsstellen unentgeltlich, größere Mengen gegen Erstattung der Herstellungskosten. Die Begleitscheinnehmer
können die Begleitscheinvordrucke nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auch auf eigene
Kosten herstellen lassen.
Vordrucke, die den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, sind von der amtlichen Verwendung auszuschließen.
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a) A n m e l d u n g z u r A u s f e r t i g u n g , d e r B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e I.
§ 6. — Wenn a) inländischer, nicht im freien Verkehr stehender Branntwein nach Deutschland,
b) in Deutschland hergestellter und beim Eingänge nach Luxemburg auf eine ö f f e n t l i c h e
N i e d e r l a g e abgefertigter Branntwein im Innern des Großherzogthums oder nach Deutschlands
e) in Deutschland hergestellter und beim Eingang nach Luxemburg auf ein P r i v a t l a g e r
abgefertigter Branntwein im Innern des Großherzogthums oder nach Deutschland, u n t e r
S t e u e r a u f s i c h t zur Versendung gelangen, oder
d) eine mit Branntweinbegleitschein I abgefertigte Branntweinpost weiter versandt werden
soll und die bloße Neberweisung des Begleitscheines (§ 30) auf das neue Empfangsamt nicht
genügt, so ist die Ertheilung eines Branntweinbegleitscheines I unter Benutzung des vorgeschriebenen Musters (§ 5), und zwar in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, bei dem zustandigen Amte zu beantragen.
Derjenige, welcher die Ausstellung eines Branntweinbegleitscheines I beantragt — der
B e g l e i t s c h e i n n e h m e r — hat die Spalten 1 bis 5 Seite 2 des Begleitscheines dem
Vordrucke entsprechend und unter Beachtung der Vorschriften im Absatz 3 auszufüllen und in
Spalte 6 seine die Abfertigung und Versendung des Branntweins u . s . w . betreffenden besondern Anträge einzutragen. Die Angaben hat er unter Beifügung von Ort und Tag mit seinem
Namen in leserlicher Schrift zu unterzeichnen.
I m einzelnen gilt für die Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 des Begleitscheins noch Folgendes:
a) I n Spalte 1 ist Name und Wohnort der Branntweinempfänger anzugeben.
b) I n den Fällen des Absatzes 1 unter a und c ist anzugeben
I n Spalte 2 die Art der Branntweingefäße und, soweit sie dem Begleitscheinnehmer bekannt
sind, auch deren Zahl, Zeichen und Nummer.
I n Spalte 3 das steueramtlich oder aichamtlich ermittelte Eigengewicht der einzelnen Gefäße, soweit es dem Begleitscheinnehmer bekannt ist, insbesondere bei Versendung von Branntwein aus einem Privatlager, für welches ein Tarabuch geführt wird, das voramtlich ermittelte
Eigengewicht der einzelnen Gefäße auf Grund des Lagerscheines.
I n Spalte 4 die Litermenge reinen Alkohols, die höchstens abgefertigt werden soll.
I n Spalte 5 der Abgabensatz (Verbrauchsabgaben- und Zuschlagssatz), zu dem der zur Abfertigung bestimmte Branntwein im Branntwein-Abnahme-Hauptbuche eingetragen oder im
Branntwein-Privatlagerregister abgeschrieben werden soll.
c) .In den Fällen des Absatzes 1 unter b und d sind die Spalten 2 bis 5 auf Grund des
voramtlichen Befundes in dem Niederlagescheine oder dem Branntweinbegleitscheine I auszufüllen
§ 7. — Aus verschiedeneu Brennereien, Branntwein-Niederlagen, u.s.w. stammender oder
verschiedenen Abgabensätzen unterliegender steuerpflichtiger Branntwein, der für e i n e n Empfänger bestimmt ist, darf vermischt in demselben Gefäße (Gebinde, Eisenbahn-Kesselwagen u. dgl.)
zur Versendung u.s.w. angemeldet werden.
b) E m p f a n g s a m t .
§ 8. — Auf Seite 1 des Branntweinbegleitscheines I hat der Begleitscheinnchmer außer dem
Ausfertigungsamte das Empfangsamt anzugeben.
Die Angabe des Empfangsamtes kann bis zur Vollziehung des Begleitscheines (§§ 23 und
26) vorbehalten oder die bereits gemachte Angabe bis dahin abgeändert werden.
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c) A n e r k e n n u n g d e s B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e s I u n d B e r b i n d l i c h k e i t e n des B e g l e i t s c h e i n n e h m e r s .
§ 9 — Der Begleitscheinnehmer hat die Uebernahme der nach § 10 aus dem Branntweinbegleuscheine I für ihn hervorgehenden Verpflichtungen durch unterschriftliche Vollziehung der
Annahmeerklärung auf Seite ! beider Ausfertigungen unter Angabe von Ort und Tag im
voraus abzuerkennen.
§ 10. — Durch die Anerkennung des Branntweinbegleitjcheines I übernimmt der Begleitscheinnehmer die Verpflichtung, den im Begleitscheine bezeichneten Branntwein in unveränderter
Gestalt und Menge und unter Innehaltung des etwa vorgeschriebenen Weges in der bestimmten
Frist dem Empfangsamte Zur weiteren Abfertigung zu stellen, auch dafür Sorge zu tragen, daß
der Begkinchem bis zu seiner Vorlegung bei dem Empfangsamte die Branntweinsendung
ununterbrochen beglettet, und den etwa angelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten.
Diese Verpflichtung geht unter Befrerung des jeweilige Vormannes auf jeden über, der innerln!d der Gestellungssrift den Branmwein behufs seiner Berdringung zur weiteren Abfertigung
übermmmt (Waarenführer).
Der Begleitscheinnehmer übernimmt zugleich die weitere Verpflichtung, für den Betrag der
auf dem Branntweine rubenden Abgabe zu haften. (Wegen Freilassung der Fehlmengen von der
Abgabe siche §§ 45 bis 48.
d) Sicherheitsbestellung.
§ 11. — Für die auf dem Branntwein ruhenden Abgaben muß entweder durch Pfandlegung
oder durch einen sichern Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtsdehelfen entsagt, Sicherheit bestellt werden.
Das Branntweinbegleitschein-Ansfertigungsamt ist befugt, als zahlungsfähig bekannte Begleitscheinnehmer von der Sicherhsrtsbestellung zu entbinden. Von der Sicherheitsdesiellung kann
ferner auch dann abgesehen werden, wenn das Ausfertigungsamt amtliche Begleitung der
Branntweinsendung bis zum Empfangsamte eintreten läßt.
Ueber eingelegte Pfänder ist eine besondere Bescheinigung auszustellen, gegen deren Rückgabe
nach geschehener Begleitscheinsrledigung die Herausgabe des Pfandes erfolgt (§ 55).
Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des Begleitscheinnehmers
auch bei dem Branntweinbegleitschem-Empfangsamte zurückgezahlt weiden; zu diesem Zwecke ist
dem Branntweinbegleitscheine ein entsprechender Vermerk beizufügen. Alsdann ist von dem
Begleitscheinnehmer außer der Bürgschaftssumme auch der Portobetrag für ihre Uebersendung
an das Empfangsamt (§ 53) zu hinterlegen.
Dritte Personen, die für den Begleitschemnehmer Bürgschaft leisten wollen, haben, insofern
sie nicht etwa für alle von ihnen gemäß Absatz 1 zu übernehmenden Bürgschaften eine allgemeine Bürgschaft geleistet haben, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende besondere
Bürgschaftsurkunde auszustellen.
e) E i n t r a g u n g in d a s B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n - A u s f e r t i g u n g s r e g i s t e r .
§ 12. — Der Führer des Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsregisters trägt, nachdem er
erforderlichenfalls die Angaben der Anmeldung des Begleitscheinnehmers in den beiden Ausfertigungen des Branntweinbegleitscheines mit den Vorabfertigungspapieren oder Vorregistern
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verglichen und die Uebereinstimmung auf Seite 2 bescheinigt hat, den Begleitschein in die
Spalten 2 bis 6 des Ausfertigungsregisters ein, vermerkt die Nummer der Eintragung auf
Seite 1 beider Ausfertigungen, macht dort sowie in Spalte 11 des Ausfertigungsregisters einen
Vermerk über die Art und Höbe der etwa bestellten Sicherheit und stellt sodann beide Ausfertigungen des Begleitscheines den Abfertigungsbeamten zu.
1) P r ü f u n g d e r B r a n n t w e i n g e f ä ß e .
§ 13. — Die Gefäße (Gebinde, Kesselwagen u . s . w . ) , in denen der Branntwein abgeiertigt
werden soll, sind von den Abfertigungsbeamten darauf zu prüfen, daß sie sich in gutem und
völlig dichtem Zustande befinden, auch, falls die Versendung unter amtlichem Verschlusse erfolgen
soll, so beschaffen sind, daß ein sicherer Verschluß angelegt werden kann.
Ergeben sich bei dieser Prüfung Anstände, so sind die Gefäße bis zur Beseitigung der Anstände zurückzuweisen, sofern nicht der Begleitschemnehmer schriftlich im Branntweinbegleitscheire
bezüglich des beanstandeten Gefäßes auf die Anlegung eines amtlichen Verschlusses verzichtet.
Eisenbahn-Kesselwagen sind auch zur Versendung von Branntwein o h n e amtlichen Verschluß
zurückzuweisen, wenn sie nach dem Abflußloche zu das zu ihrer völligen Entleerung erforderliche
Gefälle nicht besitzen.
g) F e s t s t e l l u n g d e s B r a n n t w e i n s .
§ 14. — Der mittels Branntweinbegleitscheines I Zur Versendung angemeldete Branntwein
ist stets einer auf die Feststellung der dann enthaltenen Litermenge reinen Alkohols sich
erstreckenden amtlichen Abfertigung zu unterwerfen.
Wenn unversteuerter Branntwein in einem Wendahn-Kesselwagen, der mehrere Abtheilungen
enthält, befördert werden soll, so ist der Gesammtinhalt des Wagens als eine ungetrennte
Branntweinpost zu bebandeln. (Für den Fall, daß der Wagen gleichzeitig zur Versendung theils
unversteuerten, theils versteuerten Branntweins benutzt werden soll, siehe ferner § 20 Absatz 2).
§ 15. — Das Ergebniß der Abfertigung ist von den Abfertigungsbeamten in die Spalten 7
bis 16 Seite 2 beider Ausfertigungen des Branntweinbegleitscheines einzutragen. Bei der Abfertigung vermischter Branntweinpusten (§ 7 und § 14 Absatz 2) ist für jede Theilmenge die
Litermenge reinen Alkohols und der Abgabensatz im Begleitscheine besonders ersichtlich zu machen.
Die Litermenge reinen Alkohols und die Abgabensätze sind in den Spalten 14 und 15 beider
Ausfertigungen des Begleitscheines sowohl in Ziffern als in Buchstaben anzugeben.
h) A m t l i c h e V e r s c h l u ß a n l e g u n g .
1. Arten des Verschlusses.
§ 16. — Sofern nicht amtliche Begleitung eintritt, sind die Branntweingefäße unter sichernden amtlichen R a u m v e r s c h l u ß oder E i n z e l v e r s c h l u ß zu legen. (Siehe auch § 20.)
Zur Anlegung des R a u m v e r s c h l u s s e s werden Eisenbahnwagen und Schiffsgefäße
zugelassen, die nach den für die Versendung von Zollgütern bestehenden Bestimmungen derschlußsicher hergerichtet sind. Die Anlegung solchen Verschlusses erfolgt in der Regel mittels
Kunstschlösser. Es kann jedoch in einzelnen Fällen, wenn die nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs bemessene Zahl von Schlössern bei einer Amtsstelle nicht ausreicht, die
Verschließung mittels Bleie erfolgen.
Die Verschließung von Eisenbahn-Kesselwagen (§§ 17 und 18) gilt n i c h t als Raumverschluß
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Der E i n z e l v e r s c h l u ß kann durch Bleie oder Siegel erfolgen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für Eisenbahn-Kesselwagen.
Die abfertigende Amtsftelle hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche A r t des Verschlusses angewendet und welche Zahl von Schlössern, Bleien u . s . w . angelegt werden soll.
A m t l i c h e B e g l e i t u n g kann in allen Fällen an die Stelle des amtlichen Verschlusses
treten.
2. Verschlußnlegung an Eisenbahn-Kesselwagen.
§ 17. _ Eisenbahn-Kesselwagen dürfen zur Versendung von steuerpflichtigem Branntweine
u n t e r a m t l i c h e m V e r s c h l ü s s e nur benutzt werden, wenn a) sie nach Maßgabe der
in Deutschland bestehenden Vorschriften eingerichtet und geprüft sind;
b) die vorschriftsmäßige Bezeichnung und der hauptamtliche Steuerstempel an dem Kesselwagen
vorhanden sind;
c) die Prüfung des Kesselwagens durch die Abfertigungsbeamten keine Anstände ergiebt.
§ 18. — Der amtliche Verschluß der Kesselwagen ist, soweit angängig, durch Anlegung von
Kunstschlössern zu bewirken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Versendungen auf kürzere Entfernungen kann der Verschluß auch durch Anlegung von BIeien erfolgen. Die Ventile oder
Hähne sind außerdem, wenn es nöthig erscheint, durch Bleie zu verschließen.
Bei Kesselwagen, die aus mehreren Abtheilungen bestehen, sind s ä m m t l i c h e Abtheilungen
unter Verschluß zu legen, auch wenn einzelne Abheilungen nicht befüllt sein sollten. (Siche
Doch § 20 Absatz 2.)
3. Beschaffung der Kunstschlosser, Versendung der Schlüssel und Rücksendung der Kunstschlosser.
§ 19. — Die zur Anlegung amtlicher Verschlüsse erforderlichen Kunstschlösser beschafft die
Zollverwaltung, vorbehaltlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder
beschädigte Schlösser gegen diejenigen, welche die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung
trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu haften.
Die zu den Kunstschlössern gehörigen Schlüssel sind nach Anlegung des Verschlusses dem
Beglescheinnehmer eingesietzelt zur Aushändigung an das Empfangsamt zu übergeben. Die
Berletzung der angelegten Siegel oder Umschließung der Schlüssel wird der Verletzung des an
die Branntweinpost angelegten Verschlusses gleichgeachtet.
Die zur Verschließung bei dem Versande mit der Eisenbahn benutzten Kunstschlösser, die das
Empfangsamt an das Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsamt zurückzusenden hat, sowie die
Zur Rücksendung der Schlösser benutzten leer zurückgehenden Kasten u.s.w. sind von der Eisenbahnverwaltung mit dem nächsten Eil- oder Personenzuge u n e n t g e l t l i c h zu befördern.
4. Abstandnahme von der Verschlußanlegung.
§ 20. — Auf schriftlichen Antrag des Begleitscheinnehmers im Begleitscheine kann beilder
Versendung von steuerpflichtigem Branntweine von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses
gänzlich Abstand genommen werden, auch wenn amtliche Begleitung nicht eintritt.
Wird in einem mehrere Absteilungen enthaltenden Eisenbahn-Kesselwagen gleichzeitig theils
unversteuerter, theils versteuerter Branntwein versandt, so ist die Anlegung eines amtlichen
Verschlusses unzulässig.
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5. Vermerk über Verschlußanlegung im Branntweinbegleitscheine I.
§ 21. — Die angelegten amtlichen Verschlüsse sind von den Abfertigungsbeamten nach Zahl,
Art und Lage in Spalte 16 des Branntweinbegleitscheines einzeln so deutlich und bestimmt
anzugeben, daß sich das Empfangsamt vom unveränderten Zustande der Verschlüsse bei Ankunft
des Branntweins vollständig zu überzeugen vermag.
I n derselben Spalte sind auch, wenn die Anlegung eines amtlichen Verschlusses unterlassen
worden ist, die Gründe dafür anzugeben.
i) A e n d e r u n g e n
am B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e
I.
§ 22. — Nachträgliche Aenderungen, die an einzelnen Eintragungen vor der Aushändigung
des Branntweinbegleitscheines an den Begleitscheinnehmer etwa vorgenommen werden, hat der
Beamte, der die Abänderung bewirkt, durch seine Namensbeischrift zu beglaubigen. Abänderungen der von dem Begleitscheinnehmer gemachten Anmeldung sind außerdem auch von diesem
in beiden Begleitscheinausfertigungen zu bescheinigen. Die abzuändernden Worte und Zahlen
sind so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben.
k) A m t l i c h e V o l l z i e h u n g d e s B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e s
I.
§ 23. — Nach erfolgter Abfertigung des Branntweins ist der Begleitschein unter Angabe
der Gestellungsfrist und des Veisandweges sowie von Ort und Tag der Ausfertigung amtlich
zu vollziehen.
1. Gestellungsfrist.
§ 24. — Die Gestellungsfrist d. i. die Frist, binnen deren der Branntwein dem Empfangsamte zur weiteren Abfertigung vorzuführen und der Branntweinbegleitschein I vorzulegen ist,
darf nicht über das Maß des Bedürfnisses ausgedehnt werden.
Findet eine Versendung des Branntweins mit Benutzung der Eisenbahn oder anderer regelmäßiger Beförderungsgelegenheiten statt, so ist die Frist der bestimmungsmäßigen Lieferzeit anzupassen. Bei sonstigen Versendungen ist die Frist auf die zur Zurücklegung des Weges und
zur Gestellung des Branntweins erforderliche Zeit zu beschränken.
Behufs Ansammlung einer Eisenbahn-Wagenladung durch einen oder mehrere Brennereibesitzer sowie behufs Ansammlung ganzer Kahnladungen im Herbste und Winter zum Zwecke
der Versendung bei aufgehendem Wasser im Frühjahre kann auf schriftlichen Antrag des Begleitscheinnehmers im Begleitscheine mit Genehmigung des H a u p t a m t e s eine den Bedürfnissen dieses Verkehres angemessene Gestellungsfrist bewilligt werden.
Die Gestellungsfrist ist auf Seite 1 beider Begleitscheinausfertigungen mit Buchstaben zu vermerken und dort auch der Grund einer etwaigen Fristerweiterung kurz anzugeben.
2. Versandweg.
§. 25. — Der Versand weg ist auf Seite 1 des Branntweinbegleitschein es I in der Regel nur
allgemein zu bezeichnen, z. B. Landweg bis
, Eisenbahnweg, Wasserweg, doch
kann bei Benutzung des Landweges die Innehaltung einer bestimmten Straße angeordnet
werden.
3. Vollziehung.
§ 26. — Die Vollziehung des Branntweinbegleilscheines erfolgt durch den Führer des Brannt59 a
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weinbegleilschein-Ausfertigungsregisters oder wenn die Abfertigung nicht an Amtsstelle stattgefunden hat, durch den ersten Abfertigungsbeamten. Der Unterschrift muß ein Abdruck des
Amtsstempels beigefügt werden.
Der vollziehende Beamte ist für die ordnungsmäßige Ausfertigung des Begleitscheines und
für die genaue Uebereinstimmungen beider Ausfertigungen verantwortlich.
1. W e i t e r e B e h a n d l u n g d e r b e i d e n A u s f e r t i g u n g e n d e s B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e s I.
§ 27. — Die eine Ausfertigung des Branntweinbegleitscheines I ist dem Begleitscheinnehmer
mit dem abgefertigten Branntweine auszuhändigen.
Die andere Ausfertigung gelangt zum Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsregister, in dem
die gemäß § 12 bewirkte Eintragung des Begleitscheines durch Ausfüllung der Spalten 1 , 7
Und 8 zu ergänzen ist.
Die dem Begleitscheinnehmer ausgehändigte Begleitscheinausfertigung muß, so weit es sich
um Branntweinsendungen handelt, die für außerhalb des Versendungsortes wohnende Empfänger
bestimmt sind, bis zum Eintreffen im Orte ihrer Bestimmung die zugehörige Branntweinsendung
jederzeit begleiten. Wird eine vorübergehende Theilung der Branntweinsendung vor ihrer Ankunft
im Orte der Bestimmung nothwendig, z. B. bei einer in Theilposten erfolgenden Ueberführung
mittels Fuhrwerks nach der Eisenbahn, so verbleibt der Begleitschein bei einer Theilpost.
Geht die dem Aegleitscheinnehmer ausgehändigte Begleitscheinausfertigung vor der Vorlegung
bei dem Emfangsamte verloren, so hat das Hauptamt, in dessen Bezirke der Begleitschein ausgefertigt worden ist, wenn sich nach Feststellung des Sachverhaltes keine Bedenken ergeben, auf
Grund der beim Ausfertigangsamte verbliebenen Urschrift eine neue Ausfertigung ertheilen zu
lassen, in der auf die Unordnung des Hauptamtes Bezug zu nehmen ist. Die Ertheilung der
neuen Ausfertigung ist im Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsregister zu vermerken.
V. Behandlung der auf Begleitschein I abgefertigten Branntweinsendungen unterwegs.
a) V e r ä n d e r t e B e s t i m m u n g d e s B r a n n t w e i n s .
§ 28. — Erhält der Branntwein, über den ein Begleitschein I ertheilt worden ist, eine andere
Bestimmung, als im Begleitscheine angegeben, so hat der Waarensührer den Begleitschein bei
der nächsten Zoll-, Steuer- oder Branntwein-Abfertigungsstelle unter Stellung des entsprechenden
Antrages abzugeben.
§ 29. — Soll der Branntweinbegleitschein I bei dem im § 28 bezeichneten Amte erledigt
werden, so hat der Waarenführer den Begleitschein nach Vollziehung des auf Seite 1 vorgedruckten Antrages 3 dem Amte vorzulegen; das Amt hat den Antrag zu genehmigen, worauf
die Erledigung des Begleitscheines nach Maßgabe der §§ 36 ff. erfolgt.
I n gleicher Weise ist zu verfahren, wenn infolge der veränderten Bestimmung oder unvorhergesehener Ereignisse u.s.w. eine Theilung der Branntweinpost erfolgen soll. M i t der Erledigung des alten Begleitscheines hat alsdann gleichzeitig die Ausfertigung der Branntweinbegleitscheine I über die einzelnen Theilposten nach Maßgabe der §§ 6 ff. zu erfolgen.
§ 30. — Soll die Erledigung des Branntweinbegleitscheines I von dem im § 28 bezeichneten
Amte einem andern als dem im Begleitscheine ursprünglich angegebenen Amte überwiesen
739
werden, so hat der Waarenführer die Ueberweisung durch unterschriftliche Vollziehung des auf
Seite 1 des Begleitscheines vorgedruckten Antrages 4, aus dem Name und Wohnort des veränderten Empfängers sowie das neue Empfangsamt hervorgehen muß, und durch Abgabe einer
nach A n l a g e 4 auszustellenden A n n a h m e e r k l ä r u n g zu beantragen. Wegen der
Sicherheitsbestellung findet § 11 Anwendung. Zur Ueberweisung von Branntweinbegleitscheinen I
ist jede Zoll-, Steuer- oder Branntweinabfertigungsstelle befugt.
Der Antrag auf Ueberweisung kann auch bei dem Ausfertigungsamte sowie bei dem ursprünglichen Empfangsamte gestellt werden, und die Ueberweisung auch auf das Ausfertigungsamt
erfolgen.
Das Amt, bei dem der Antrag auf Ueberweisung gestellt wird, vermerkt auf dem Begleitscheine das neue Empfangsamt und die etwa erforderliche Abänderung der Gestellungsfrist,
trägt den Begleitschein in die Spalten 1 bis 8 des Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsregisters mit rother Tinte ein, vollzieht den Genehmigungsvermerk auf Seite 1 des Begleitscheines nach entsprechender Ausfüllung unter Beidrückung des Amtsstempels und gibt den
Begleitschein sodann dem Antragsteller zurück.
Die Annahmeerklärung ist dem ursprünglichen Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsamte zu
übersenden.
Das überweisende Amt kann von der Vorführung der Branntweinpost abschen. Wird die
Branntweinpost vorgeführt, so hat es den etwa angelegten Verschluß zu prüfen, ihn nothigenfalls zu erneuern und hierüber das Erforderliche nach Feststellung des Sachverhaltes (§ 34) i n
dem Genehmigungsvermerke auf Seite 1 des Begleitscheines zu vermerken.
Tritt bei der Ueberweisung zugleich ein Frachtwechsel ein, der einen Wechsel im steuerlichen
Verschlüsse oder einen Wechsel zwischen Steuerverschluß und amtlicher Begleitung nöthig macht,
so findet § 31 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Ist die Ueberweisung bei dem ursprünglichen Ausfertigungsamte beantragt, so ist nur das
Empfangsamt in Spalte 7 bei der betreffenden Eintragung im Ausfertigungsregister mit rocher
Tinte zu ändern und der nicht zutreffende Vordruck des Genehmigungsvermerkes aus Seite l
des Begleitscheines zu streichen.
b) U m l a d u n g u n t e r w e g s m i t A e n d e r u n g d e s S t e u e r v e r s c h l u s s e s .
§ 31. — Wird aus sonstigen Gründen unterwegs eine Umladung der mit Branntweinbegleitschein I unter Steuerverschluß abgelassenen Branntweingefäße erforderlich, so hat sie
unier amtlicher Ueberwachung zu erfolgen, falls eine Aenderung des Verschlusses durch die
Umladung bedingt wird. Es kann dabei vom Einzelverschlusse zum Raumverschlusse oder umgekehrt, oder von einem Raumverschlusse zu einem anderen Raumverschlusse übergegangen werden.
Die amtliche Ueberwachung der Umladung ist auf Seite 1 des vorzulegenden Begleitscheines
hinter Nr. 5 der vorgedruckten Anträge bei dem für den Umladungsort zuständigen Z o l l oder S t e u e r a m t e zu beantragen. Das Amt hat neben dem Antrage dessen Genehmigung
auszusprechen und für die Heranziehung der erforderlichen Abfertigungsbeamten Sorge zu tragen.
Die Abfertigungsbeamten haben den vorhandenen Steuerverschluß zu prüfen und abzunehmen,
die einzelnen Gefäße nach Zeichen und Nummern mit den Angaben im Begleitscheine zu vergleichen, sich auch von der Unversehrtheit der Gefäße zu überzeugen und sodann die Umladung
unausgesetzt zu überwachen. Hierauf ist die Ladung wieder unter Steuerverschluß zu setzen und,
was geschehen, im Begleitscheine zu vermerken.
740
Erfolgt die Versendung des Branntweins unter amtlicher Begleitung, oder soll eine unter
amtlicher Begleitung abgelassene Sendung nach der Umladung unter Steuerverschluß gelegt
ober eine unter Steuerderschluß abgefertigte Sendung nach der Umladung unter amtlicher Begleitung weitergesandt werden, so finden die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls entsprechende
Anwendung.
c) U m f ü l l u n g d e s B r a n n t w e i n s .
1. Unter amtlicher Aufsicht.
§ 32. — Es ist zulässig, den mit Branntweinbegleitschein I abgefertigten und unter Steuerverschluß oder amtlicher Begleitung abgelassenen Branntwein unterwegs unter amtlicher Aufsicht
aus Gebinden in Eisenbahn-Kesselwagen u . s . w . umzufüllen.
§ 31 Absatz 2 bis 4 findet auf die Umfüllung des Branntweins entsprechende Anwendung.
I n dem Begleitscheine ist auch zu vermerken, was mit dem etwa entstandenen Spülwasser
geschehen ist, und ob Gebühren für die Umfüllung erhoben worden sind.
2. Ohne amtliche Aufsicht.
§ 33. — Branntwein, der vom Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsamte ohne Steuerverschluß und ohne amtliche Begleitung abgelassen wird, darf unterwegs ohne amtliche Ueberwachung aus Gebinden in Eisenbahn-Kesselwagen u . s . w . umgefüllt werden.
Der Waarenführer hat in diesem Falle einen hierauf gerichteten Antrag auf Seite 1 des
Branntweinbegleitscheines I unter Nr. 2 des Vordruckes niederzuschreiben und der nächsten
Zoll-, Steuer- oder Branntweinabfertigungsstelle vorzulegen. Diese hat neben dem Antrage die
Genehmigung auszusprechen und den Begleitschein dem Waarenführer wieder auszuhändigen.
Der Antrag kann von dem Begleitscheinnehmer auch bereits bei dem BranntweinbegleitscheinAusfertigungsamte gestellt und von diesem genehmigt werden. I n diesem Falle werden im
ersten Absatze der Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers die Worte Gestalt und" gestrichen.
d. V e r s c h l u ß v e r l e t z u n g e n und B e s c h ä d i g u n g e n der B r a n n t w e i n g e f ä ß e .
§ 34. — Wird bei einer mit Branntweinbegleitschein I abgefertigten Branntweinpost der angelegte amtliche Verschluß verletzt oder ein Branntweingefäß derart beschädigt, daß dadurch ein
Zugang zum Branntwein entsteht, so kann der Waarenführer bei der nächsten Zoll-, Steuer- oder
Branntwein-Abfertigungsstelle unter Vorlegung des Begleitscheines auf genaue Untersuchung des
Tatbestandes, Feststellung des Branntweins, und neue Verschlußanlegung sowie Umladung
oder Umfüllung antragen.
Das Amt hat einem solchen Antrage zu entsprechen und für die Heranziehung der erforderlichen Abfertigungsbeamten Sorge zu tragen.
Die Abfertigungsbeamten haben den Sachverhalt durch Vernehmung des Waarenführers und
anderer Personen, die über die Verschlußverletzung oder Beschädigung Auskunft geben können,
festzustellen. Sofern nicht gleichzeitig die Erledigung des Begleitscheines gemäß § 29 Absatz 1
oder 2 beantragt wird, hat eine Feststellung der in dem vorgeführten Branntweine enthaltenen
Litermenge reinen Alkohols zu erfolgen. Das Ergebniß dieser Feststellung, die Angaben über
eine etwa erforderlich gewordene Umladung oder Umfüllung und über den etwa neu angeleg-
741
ten Verschluß sind im Begleitscheine Zu vermerken. Die entstandenen Verhandlungen sind dem
Begleitscheine anzustempeln und dem Waarenführer behufs Zustellung an das Branntweinbegleitschein-Empfangsamt zu übergeben.
e. U m s t ä n d e d i e e i n e V e r l ä n g e r u n g d e r G e s t e l l u n g s f r i s t n ö t h i g
machen.
§ 35. — Wenn der Waarenführer durch unvorhergesehene Ereignisse daran gehindert wird,
den Branntwein innerhalb der Gestellungsfrist dem Empfangsamte vorzuführen, so ist er verpflichtet, der nächsten Zoll-, Steuer- oder Branntwein-Abfertigungsstelle davon auf Seite 1 des
vorzulegenden Begleitscheines hinter Nr. 5 der vorgedruckten Anträge schriftlich Anzeige zu
machen.
Kann die Versendung nach dem Bestimmungsorte nach Beseitigung der Ursache der Unterbrechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthaltes von der Abfertigungsstelle neben der Anzeige des Waarenführers unter Beidrückung des Amtsstempels auf Seite 1
des Begleitscheines amtlich zu bezeugen und nöthigenfalls die Gestellungsfrist, unter Vermerk
an der durch Vordruck bezeichneten Stelle, entsprechend zu verlängern. Etwa entstandene besondere Verhandlungen sind dem Begleitscheine anzustempeln und mit dem Begleitscheine an dm
Waarenführer auszuhändigen.
Wird in den Fällen der §§ 31 bis 34 eine Verlängerung der Gestellungsfrist erforderlich, so
ist dies gleichfalls im Begleitscheine zu vermerken.
Von der etwaigen Aenderung der Gestellungsfrist ist dem Ausfertigungsamte Nachricht zu
geben.
V I . Erledigung der Branntweinbegleitscheine I .
a) V o r f ü h r u n g d e s B r a n n t w e i n s u n d A b g a b e d e s B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e s I.
§ 36. — Der Waarenführer hat innerhalb der Gestellungsfrist den Branntwein dem Branntweinbegleitschein-Empfangsamte an Amtsstelle zur weitern Abfertigung vorzuführen oder, falls
die Abfertigung nicht an Amtsstelle erfolgt (§ 40 Absatz 1), den Branntwein an den sonstigen
Abfertigungsort zu schaffen und den Branntweinbegleitschein I bei dem Empfangsamte abzugeben.
Ist der Branntwein bei der Versendung ohne amtliche Begleitung und ohne Steuerverschluß
abgelassen worden, so kann das Empfangsamt verlangen, daß gleichzeitig mit dem Branntweinbegleitscheine auch die etwa ausgestellten Frachtbriefe oder Konnossemente vorgelegt werden.
b) E i n t r a g u n g d e s B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e s l i n d a s
Empfangsregister.
§ 37. — Der Branntweinbegleitschein I ist, nachdem der Amtsvorstand den Tag der Abgabe
auf Seite 1 vermerkt hat, in die Spalten 1 bis 7 des Branntweinbegleitschein-Empfangsregisters
einzutragen. Die Nummer der Eintragung ist von dem Registerführer gleichfalls auf Seite 1
des Begleitscheines zu vermerken.
Dem Waarenführer ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Abgabe des Begleitscheines zu ertheilen.
c) A n t r ä g e a u f w e i t e r e A b f e r t i g u n g d e s B r a n n t w e i n s .
§ 38. — Zur Stellung des Antrages auf weitere Abfertigung des Branntweins ist der im
Branntweinbegleitscheine I bezeichnete Empfänger befugt.
742
Wenn der im Begleitscheine bezeichnete Empfänger den Branntwein vor Ausführung der
Abfertigung veräußert, so kann er dem Empfangsamte hiervon Mittheilung machen; alsdann
geh: die Haftung für die auf dem Branntweine ruhende Abgabe auf den in dieser Mittheilung
dezeichneten Erwerber des Branntweins, nachdem er durch Einreichung des von ihm unterzeichneten Abfertigungspapieres den Antrag auf weitere Abfertigung des Branntweins gestellt hat,
von dem Zeitpunkte ab über, wo diesem Antrage Folge gegeben wird.
Ist der im Begleitschein bezeichnete Empfänger am Bestimmungsorte nicht aufzufinden oder
verweigert er die Annahme des Branntweins, so steht es dem Waarenführer frei, den Branntwein zur öffentlichen Niederlage zu bringen. Ist der Waarenführer hierzu nicht in der Lage, so
ist dem Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsamte hiervon zur Benachrichtigung des Begleitscheinnehmers Kenntniß zu geben und der Branntwein in amtlichen Gewahrsam zu nehmen.
Trifft auch der Begleitscheinnehmer binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung über den
Branntwein, so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfertigungsamt zurückzusenden. Dieses
hat hierauf den auf dem Branntweine ruhenden Abgabenbetrag von dem Begleitscheinnehmer
einzuziehen und, wenn der Branntwein aus Deutschland nach Luxemburg, oder umgekehrt, eingeführt worden ist, unter Wiederanschluß des Begleitscheines dem Empfangsamte zu übersenden,
in andern Fällen aber selbst zu vereinnahmen und dem Empfangsamte eine bezügliche Mittheilung zu machen; dieses stellt hierauf den Branntwein, nach vorheriger Berichtigung der durch
die Aufbewahrung etwa entstandenen Kosten, dem Empfänger oder dem zur Empfangnahme bestimmten Beauftragten des Begleitscheinnehmers zur Verfügung.
§ 39. — Der Antrag auf weitere Abfertigung des Branntweins ist in Spalte 17 des Branntweinbegleitscheines I einzutragen und von dem Antragsteller unterschriftlich zu vollziehen.
Für die nachstehenden besonderen Fälle sind dem Begleitscheine außerdem beizufügen:
a) wenn über den abzufertigenden Branntwein neue Begleitscheine I ausgestellt werden sollen,
je zwei Anmeldungen nach Anlage 3 dieser Ordnung;
b) wenn der Branntwein unmittelbar unter den Augen der Abfertigungsbeamten in eine öffentliche oder Privat-Niederlage aufgenommen werden soll, ein der A n l a g e 5 entsprechender
A u s z u g a u s dem B e g l e i t s c h e i n e i n z w e i f a c h e r Ausfertigung;
c) wenn der Branntwein im Anschlüsse an die Abfertigung einem Steueramte behufs Ueber
wachung der Denaturirung oder der steuerfreien Verwendung in undenaturirtem Zustande überwiesen werden soll, ebenfalls ein der Anlage 5 entsprechender Auszug aus dem Begleitscheine in
d o p p e l t e r Ausfertigung
Erhält der Branmwein verschiedenerlei Bestimmung, so sind besondere Abfertigungspapiere
gemäß Absah 2 nur insoweit vorzulegen, als etwa Theilposten die entsprechende Abfertigung
erfahren sollen. Die Abfertigungspapiere über die einzelnen Theilposten sind auf Seite 1 neben
der Nummer des Branntweinbegleitschein-Empfangsregisters noch mit besonderen fortlaufenden
Buchstaben (a, b, c . . . ) zu bezeichnen; diese Buchstaben sind in Spalte 8 des Empfangsregisters in der Art zu vermerken, daß zum Zweck der Eintragung des weiteren Nachweises
über die einzelnen Branntweinposten in den Spalten 9 und 10 für jeden Begleitschein so viele
Linien offen oleiben, als einzelne Abfertigungspapiere abgegeben sind.
Der Führer des Brenntweinbegleitschein-Empfangsregisters hat die weiteren Abfertigungspapiere mit dem Begleitscheine zu vergleichen und die Uebereinstimmung in den ersteren zu
bescheinigen.
743
I m übrigen sind die §§ 5 ff. dieser Ordnung, ferner die über die Anmeldung und Abfertigung von Branntwein zu öffentlichen oder Privatniederlagen zu erlassenden besonderen Vorschriften zu beachten.
d) Fest stellung d e s B r a n n t w e i n s .
§ 40. — Die Abfertigung des Branntweins hat, soweit dies ausführbar und zweckmäßig ist,
an Amtsstelle zu erfolgen. Das H a u p t a m t kann jedoch bei nachgewiesenem Bedürfnisse auf
Antrag des Branntweinempfängers für den einzelnen Fall oder auch ein für allemal gestatten,
daß die Abfertigung in den Geschäftsräumen des Empfängers vorgenommen wird.
Bei der Abfertigung haben die Abfertigungsbeamten — abgesehen von den im Absatz 3
und 5 aufgeführten Ausnahmen — die Litermenge reinen Alkohols des mit Begleitschein I
eingegangenen Branntweins festzustellen und das Ergebniß der Abfertigung in die Spalten 18
bis 28 des Begleitscheines bezw. 12 bis 22 des Begleitscheinauszuges dem Spaltenvordruck
entsprechend einzutragen. Bei der Weiterversendung des Branntweins mit Begleitschem oder
der Abfertigung mittels Begleitscheinauszuges kann in dem zu erledigenden Begleitscheine auf
den Revisionsbefund in dem bei dem Empfangsamte zurückbleibenden Exemplare des neuen
Begleitscheins oder Begleitscheinauszuges Bezug genommen werden.
Die Feststellung der Litermenge reinen Alkohols kann bei der Erledigung der Begleitscheine
und Begleitscheinauszüge auf schriftlichen Antrag des Empfängers oder Erwerbers (§ 36
Absatz 2) unterbleibend
a) im Falle des Einganges von Branntwein aus dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft,
sofern das B e g l e i t s c h e i n - A u s f e r t i g u n g s a m t die Ausfuhr des Branntweins nach
Luxemburg amtlich überwacht hat oder hat überwachen lassen, oder wenn der Branntwein seit
der in Deutschland stattgefundenen Vorabfertigung ununterbrochen unter amtlichem Raumverschlusse gestanden hat;
b) falls die Vorabfertigung bei einer luxemburgischen Abfertigungsstelle stattgefunden, sofern
der Branntwein während des Transportes das deutsche Brannitweinsteuergebiet nicht berührt,
beziehungsweise während der Durchfuhr durch dieses Gebiet ununterbrochen unter amtlichem
Raumverschlusse, amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden hat.
Der Empfänger oder Erwerber muß jedoch in den im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen
sich damit einverstanden erklären, daß die bei der Vorabfertigung ermittelte Litermenge reinen
Alkohols der Versteuerung zu Grunde gelegt werde.
Wenn unversteuerter Branntwein in eine öffentliche oder Privatniederlage aufgenommen
werden soll, darf von einer Feststellung der Alkoholmenge nur nach Maßgabe der Bestimmungen
im Absatz 3 dieses Paragraphen und der weiteren Vorschriften der zu erlassenden Branntweinniederlage-Ordnung abgesehen werden.'
6) V e r f a h r e n b e i A b w e i c h u n g e n z w i s c h e n d e m I n h a l t e d e r B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e I u n d dem R e v i s i o n s b e f u n d e u n d bei sonstigen
Anständen.
1. Feststellung des Sachverhaltes.
§ 41. — Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung Vergebenen Branntweinbegleitscheines I oder bei der Abfertigung des vorgeführten Branntweins die Wahrnehmung gemacht
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wird, daß a) die im Begleitscheine vorgeschriebene Frist zur Gestellung des Branntweins bei
dem Empfangsamte nicht eingehalten worden ist, oder
b) die Abgabe des Begleitscheines und die Vorführung des Branntweins unzulässiger Weife
bei einem anderen als dem darin ursprünglich oder nachträglich (§ 30) bezeichneten Amte stattgefunden hat, oder
c) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Gattung und Menge des Branntweins nicht mit den Angaben in dem Begleitscheine
übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen diesen und dem Revisionsbefunde wahrgenommen werden, so ist, soweit dies nicht bereits früher geschehen (§ 34), der Waarenfübrer,
nach Umständen der Branntweinempfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen
von dem Inhalte des Begleitscheines — in der Regel in besonderer Verhandlung — zu vernehmen, und der Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Benehmen mit dem Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsamte und den unterwegs berührten Aemtern zu untersuchen. Auch sind
nöthigenfalls geeignete Maßregeln Zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten, den
Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend, zu treffen. Der vorbezeichneten Erörterungen
bedarf es jedoch nicht, wenn es sich nur um Fehlmengen innerhalb der im § 45 Absatz 1 bezeichneten Grenzen handelt.
Einer Verschlußverletzung wird gleichgeachtet, wenn der amtliche Siegelabdruck nicht mehr erkennbar ist.
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheines über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Absendung des Erledigungsscheines (§ 52) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamte hierüber,
unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Mittheilung zu machen.
Die alsbaldige Weiterabfertigung des Branntweins darf in Fällen der bezeichneten A r t nur
dann stattfinden, wenn für den Eingang der Abgaben, Strafe und Kosten volle Sicherheit geleistet wird.
2. Behandlung der Anstände, die durch Versehen des Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsamtes
veranlaßt sind.
§ 42. — Bei u n e r h e b l i c h e n Abweichungen, die durch Versehen des Ausfertigungsamtes
bei der Begleitscheinausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn das Ausfertigungsamt das Verschen anerkennt und auf dem Begleitscheine nachträglich eine entsprechende, mit O r t und Tag
zu bezeichnende und amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleitscheines durch das E m p f a n g s a m t unbeanstandet erfolgen.
Die Vornahme von Abänderungen der ursprünglich in dem zurückgesandten Begleitscheine gemachten Angaben ist dem Ausfertigegsamte nicht gestattet.
Handelt es sich um e r h e b l i c h e , durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, oder
erkennt das Ausfertigungsamt einen von dem seinigen abweichenden Befund des Empfangsamtes nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte D i r e k t i v b e h ö r d e , nach
erfolgtem Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamtes, über die Erledigung des
Begleitscheines zu entscheiden.
3. Behandlung der auf anderen Versehen oder Zufälligkeiten beruhenden Abweichungen,
§ 43. — Ergibt in den im § 41, Absatz 1 unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung,
daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent-
745
schuldigt ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des H a u p t a m t e s kein Grund
zu dem Verdachte eines verübten oder versuchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des
Begleitscheines ohne weitere Beanstandung verfügt und die für Abgaben, Strafe und Kosten
geleistete Sicherheit aufgehoben werden.
Ebenso kann in dem in § 41 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des A w t s vorstandes bezw. der D i r e k t i v b e h ö r d e innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse, von
einer Strafe abgesehen und der Begleitschein erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich
auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhende Abweichungen handelt und über die örtliche Zuständigkeit des Hauptamts beziehungsweise der Direktivbehörde zur Erledigung der Strafsache keine
Zweifel bestehen.
4. Strafverfahren.
§ 44. — Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach § 43 eine Erledigung des
Branntweinbegleitscheines I ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt das gesetzliche
Strafverfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Branntweinbegleitschein-Empfangsamt oder
das Begleitschein-Ausfertigungsamt i n u n b e d e n k l i c h e n F ä l l e n den Gefällepunkt zu
regeln, sofern nicht der betreffende Abgabenbetrag dereits vorher eingezahlt worden ist. Soweit
es zur Vermeidung der Verjährung erforderlich erscheint, ist der Abgabenbetrag schon vorher
vorläufig zu berechnen und einzuziehen. Kommt die Einziehung des Abgabenbetrages von dem
Regleitscheinnehmer in Frage, so hat sich das Empfangsamt mit dem Ausfertigungsamte
und zutreffendenfalls auch mit dem Amte, das den Branntweinbegleitschein etwa überwiesen
hat, in Verbindung zu setzen.
Wenn Zweifel darüber bestehen, ob die von deutschen Aemtern auf luxemburgische Abfertigungsstellen abgefertigte Branntweinmenge ganz oder zum Theil wirklich nach Luxemburg eingegangen , oder der von luxemburgischen Abfertigungsstellen auf deutsche Aemter abgefertigte
Branntwein wirklich nach Deutschland übergegangen ist, so ist die Entscheidung über den Gefällepunkt jedesmal von der Direktivbehörde des Empfangsamtes nach erfolgtem Einvernehmen
mit der Oderbehörde des Ausfertigungsamtes zu treffen.
Nach Regelung des Gefällepunktes hat das Empfangsamt den Begleitschein zu erledigen.
5. Regelung des Gefällepunktes bezüglich der Fehlmengen.
§ 45. — Wild bei der Abfertigung einer Branntweinpost durch das Empfangsamt eine
F e h l m e n g e gegen die beim Ausfertigungsamte des Begleitscheines I festgestellte Litermenge
reinen Alkohols ermittelt, so kann das Empfangsamt von dieser Alkoholmenge,
a) wenn der Branntwein mit unverletztem amtlichem Verschlusse oder unter ununterbrochener
amtlicher Begleitung angekommen ist, bis zu 1 Prozent — vorbehaltlich der Bestimmung
unter c,
b) wenn der Branntwein ohne amtlichen Verschluß und ohne amtliche Begleitung abgelassen
ist, bis zu ½ Prozent — vorbehaltlich der Bestimmung unter c,
c) wenn der Branntwein in einer nach § 24 Absatz 3 angesammelten Kahnladung abgelassen
ist, bis zu ½ Prozent und für jeden vollen Zeitraum von 30 Tagen, um den der zwischen
der Ausfertigung des Begleitscheines und der Abfertigung des Branntweins beim Empfangs59 b
746
amte liegende Zeitraum die ersten 30 Tage überschreitet, weiler bis zu ½ Prozent, im ganzen
jedoch nicht mehr als 1½. Prozent s t e u e r f r e i l a s s e n , sofern nach den obwaltenden Umständen kein Zweifel darüber besteht, daß der Alkoholverlust l e d i g l i c h d u r c h n a t ü r l i c h e
E i n f l ü s s e (Einzehren, Verdunsten, gewöhnliche Leckage) herbeigeführt worden und namentlich
kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil des Branntweins heimlich entfernt worden
ist. Die Abfertigungsbeamten haben hierüber im Begleitscheine eine entsprechende Bescheinigung,
abzugeben.
Werden in den vorbezeichneten Fällen größere Fehlmengen, als dort angegeben, von dem.
Empfangsamte ermittelt, so hat dieses den Sachverhalt gemäß § 41 festzustellen und die entstandenen Verhandlungen dem H a u p t a m t e zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob das
Strafverfahren einzuleiten ist und zu welchem Betrage die auf die Fehlmenge entfallende Abgabe zu erheben ist. I m Falle des Absatzes 1 unter b bedarf es dieses Verfahrens jedoch nicht,
wenn die Fehlmenge nicht mehr als 1 Prozent beträgt und auf natürliche Einflüsse zurückzuführen ist; die ½ Prozent übersteigende Fehlmenge ist aber dann zur Versteuerung zu ziehen.
§ 46. — Das H a u p t a m t ist ferner ermächtigt, a) in unbedenklichen Fällen größere als
die im § 45 Absatz 1 angegebenen Fehlmengen abgabenfrei zu lassen, wenn der Branntwein
mit unverletztem amtlichem Verschlüsse oder unter ununterbrochener amtlicher Begleitung beim,
Empfangsamte angekommen ist,
b) eine Fehlmenge bis zu ½ Prozent der bei der Vorabfertigung festgestellten Litermenge
reinen Alkohols unter den Voraussetzungen am Schlüsse des § 45 Absatz 1 auch dann abgabenfrei zu lassen, wenn der amtliche Verschluß verletzt worden ist, oder wenn amtliche Begleitung,
stattgefunden hat, diese aber keine ununterbrochene gewesen ist.
§ 47. — Wenn auf Begleitschein I abgefertigter Branntwein e r w e i s l i c h zwischen dem
Zeitpunkte feiner Abfertigung am Versendungsorte und demjenigen seiner Abfertigung am Bestimmungsorte d u r c h Z u f a l l ganz oder theilweise zu G r u n d e g e g a n g e n i s t , so tritt
Erlaß der auf der verloren gegangenen Litermenge reinen Alkohols ruhenden Abgabe ein.
Ueber den beantragten Erlaß hat, falls die Versendung des Branntweins innerhalb des Großherzogthums erfolgt ist, das Hauptamt, falls der Transport zum Theil auf dem Gebiete der
Brantweinsteuergemeinschaft, zum Theil auf luxemburgischem Gebiete stattgefunden hat, entweder
das dem Ausfertigungs- oder das dem Erledigungsamte vorgesetzte Hauptamt (eventuell das
betreffende Amt selbst, wenn es ein Hauptamt ist) selbständig zu befinden, je nachdem der Verlust
auf deutschem oder auf luxemburgischem Gebiete festgestellt worden ist. Bei der Entscheidung
haben sämmtliche Hauptamtsmitglieder mitzuwirken. Der auf dem Abfertigungspapiere zu.
ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen Verhandlungen beizufügen.
§ 48. — Ist Branntwein, der verschiedenen Abgabensätzen unterliegt, in e i n e m Gefäße
(Gebinde, Eisenbahn-Kesselwagen u . s . w . ) mit Begleitschein I abgefertigt worden (§ 7), so ist
die ermittelte Fehlmenge auf die den verschiedenen Abgabensätzen unterliegenden Alkoholmengen
nach dem Verhältnisse ihrer Literzahl zu vertheilen und mit den einzelnen Fehlmengen sodann,
nach Maßgabe der §§ 45 bis 47 weiter zu verfahren.
6. Regelung des Gefällepunktes bezüglich der M e h r m e n g e n .
§ 49. — Wird bei der Abfertigung des Branntweins durch das Empfangsamt eine g r ö ß e r e
Litermenge reinen Alkohols als bei der Vorabfertigung ermittelt, so ist in allen Fällen —
747
unbeschadet der Untersuchung wegen etwaiger Irrthümer — das Ergebniß der beim Empfangs
amte bewirkten Feststellung der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.
Die M e h r m e n g e reinen Alkohols ist stets zu dem Verbrauchsabgabensatze von 0,70 Mark
für das Liter reinen Alkohols und dem auf der Branntweinpost etwa ruhenden Zuschlagssatze
— bei verschiedenen Zuschlagssätzen zu dem höchsten — in Ansatz zu bringen.
f) B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n b e l ä g e .
§ 50. — Die zur Beseitigung von Anständen (§§ 41 ff.) bei der Erledigung eines Branntweinbegleitscheines I geführten Verhandlungen — mit Ausnahme der Strafakten — find unter
Anschluß der ergangenen Entscheidung dem Begleitscheine beizufügen; im Begleitscheine selbst
ist unter Hinweis auf die Verhandlungen ein Vermerk über die Anstände zu machen.
g) E r l e d i g u n g s v e r m e r k a u f d e m B r a n n t w e i n b e g l e i t s c h e i n e I.
§ 51. — Der Führer des Branntwein-Begleitschein-Empfangsregisters hat, nachdem er sich
von der ordnungsmäßigen Erledigung des Branntweinbegleitscheines l einschließlich des GefällePunktes überzeugt hat, den Erledigungsvermerk am Schlüsse des Begleitscheines zu vollziehen.
Gleichzeitig hat er die Spalten 9 und 10, eventuell auch 13 (s. § 4 Absatz 2 und 3) des
Branntweinbegleitschein, Empfangsregisters auszufüllen.
h) E r l e d i g u n g s s c h e i n e
ü b e r B r a n n t w e i n d e g l e i t s c h e i n e I.
1. Ertheilung der Erledigungsscheine.
§ 52. — 1. Ueber die erledigten Branntweinbegleitscheine I sind von dem Führer des Branntweinbegleitschein: Empfangsregisters täglich E r l e d i g u n g s s c h e i n e nach A n l a g e 6 auszustellen und nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsamte (auch falls eine Ueberweisung gemäß § 30 stattgefunden hat)
zu übersenden. I n der Bescheinigung ist die Ordnungsnummer der letzten Eintragung mit Buchstaben anzugeben.
I n dem Erledigungsscheine ist ein Vermerk darüber zu machen, ob eine Feststellung der A l koholmenge beim Empfangsamte stattgefunden hat und zutreffendenfalls, welche Litermenge reinen
Alkohols ermittelt worden ist.
Bei Ämtern, die nur mit einem Beamten besetzt sind, genügt die Ausstellung der Erledigungsscheine durch diesen Beamten. Es ist jedoch nach dem Abschlüsse des Empfangsregisters solcher
Ämter jedem darin vorkommenden Ausfertigungsamte eine durch den Bezirks-Oberkontroleur oder
den Ober-Zollinspektor bescheinigte Nachweisung der zur Erledigung gekommenen Begleitscheine
zu übersenden.
Sind an einem Tage erledigte Begleitscheine in verschiedenen Vierteljahren ausgefertigt worden, so ist für jedes Vierteljahr ein besonderer Erledigungsschein auszustellen.
Die Ordnungszahl, unter der jeder Begleitschein in den Erledigungsschein eingetragen morden
ist und der Tag der Ausstellung des Erledigungsscheines sind in den Spalten 11 und 12 des
Branntweinbegleilschein Empfangsregisters bei dem betr. Begleitscheine zu vermerken.
2. Ueber den nach § 39 Absatz 2 c dieser Ordnung einem Steueramte überwiesenen Branntwein ertheilt das betr. Amt ebenfalls Erledigungsbescheinigungen. Die unter Ziffer 1 gegebenen
Vorschriften haben dabei si …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.