Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung über Zusatzverträge zu bestehenden Handels-, Zoll- und Schifffahrtsverträgen zwischen dem Deutschen Reich, Italien und der Schweiz, die am 1. März 1906 in Kraft treten. Es regelt Änderungen und Ergänzungen dieser Verträge, insbesondere im Bereich des Zollwesens und des Warenverkehrs.
Was es regelt
- Änderungen und Ergänzungen zu Handels-, Zoll- und Schifffahrtsverträgen.
- Bestimmungen zu Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten sowie Ausnahmen davon.
- Regelungen für den Eisenbahnverkehr und die Behandlung von Arbeitern.
- Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Tarifen und Verträgen.
Wen es betrifft
- Das Deutsche Reich, Italien und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Händler und Unternehmen, die Waren zwischen diesen Ländern importieren, exportieren oder durchführen.
- Italienische Arbeiter in Deutschland und deutsche Arbeiter in Italien hinsichtlich ihrer Arbeiterversicherung.
Eckpunkte
- Die Zusatzverträge vom 3. Dezember 1904 und 12. November 1904 treten am 1. März 1906 in Kraft.
- Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote sind grundsätzlich untersagt, Ausnahmen sind nur unter bestimmten Umständen (z.B. Kriegsbedarf, öffentliche Sicherheit, Gesundheitspolizei) zulässig.
- Waren, die von nationalen Schiffen transportiert werden dürfen, dürfen auch von Schiffen des anderen Teils transportiert werden, ohne höhere Zölle oder größere Beschränkungen.
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Tarife A und B werden auf Verlangen durch Schiedsspruch erledigt.
Texte de loi
489 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 1er juillet 1905. No 35. Samstag, 1. Juli 1905 Bekanntmachung. — Zollwesen. D i e
satzvertrage vom 3 Dezember 1904 und 12. November 1904
m Handels-, Z o l l - und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und I t a l i e n vom 6. Dezember 1891 und
m Z o l l - und Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. D e zember 1891 (Anlage
Nr. 7 des „ M e m o r i a l s " für 1892) werden m i t dem Bemerken
r offentlichen Kenntnis gebracht, daß dieselben ratifiziert worden sind und am
- M ä r z 1906 i n K r a f t treten. Luxemburg, den
- Juni 1905 Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. jenigen Lander angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen
treffen, können in folgenden Fallen stattfinden : 1 in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordentlichen Umstanden , Seine Majestat der Deutsche Kaiser, Konig von Preussen, 2 aus Rucksichten auf die offentliche Sicherheit, im Namen des deutschen Reichs, einerseits, und Seine 3 aus Rucksichten der Gesundheitspolizei oder
m Majestat der Konig von Italien, andererseits, von dem Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten Wunsche geleitet den zwischen dem Deutschen Reiche oder Schädlinge , und Italien bestehenden Handels-, Zoll- und Schiffahrts4
dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder vertrag vom 6 Dezember 1891 einer Revision
unter Beschrankungen anzuwenden, die durch die innere Geziehen, haben beschlossen, einen
satzvertrag
diesem setzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die BeVertrag abzuschliessen, und
diesem Zwecke
Bevoll förderung gleichartiger einheimischer Waren im Inlande m(…)chtigten (...)mnt. festgesetzt sind. welche, nach gegenseitigen Mitteilung ihrer in guter und I I Art.
- — An Stelle der in diesem Artikel ergehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstewähnten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B. hende Artikel ubereingekommen sind I I I Art. 12 — Dieser Artikel wird, wie folgt, abA r t
- Im Texte des Handels-, Zoll- und Schiffahrts- geändert. Waren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete vertrags vom 6 Dezember 1891 treten folgende Aendedes einen der vertragschliessenden Teile von nationalen rungen und
satze ein Schiffen
r Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlage I. Art 6 — Dieser Artikel wird, wie folgt, abgegebracht werden durfen, konnen auch von Schiffen des ändert anderen Teiles ein-, aus-, durchgefuhrt oder auf NiederDie vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- lage gebracht weiden, ohne andere oder hohere Zölle
oder Durchfuhr verböte
hemmen. entrichten und anderen oder grosseren Beschränkungen
unterliegen, und mit dem Anspruch auf dieselben PriAusnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle die
satzvertrag vom 3. Dezember 1904,
m Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 6 Dezember 1891. 490 Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Vervilegien, Ermässigungen, Vergünstigungen und Rückerstattungen, und zwar auch hinsichtlich des Eisenbahnver- standigung werden die vertragschliessenden Teile auch kehrs, wie sie für die von nationalen Schiffen ein-, aus-, andere als die im Abs. 1 bezeichneten Meinungsverschiedurchgeführten oder auf Niederlage gebrachten Waren denheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwartigen Vertrags
m schiedsgerichtlichen Austrag gelten. IV. — In den Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag bringen. vom 6. Dezember 1891 werden die drei neuen Artikel des A r t . 2 . Das Schlussprotokoll
m Handels-, Zoll- und nachstehenden Wortlauts aufgenommen : Schiffahrtsvertrage vom 6. Dezember 1891 wird in folgenArt. 2a. — Die vertragschliessenden Teile verpflichten der Weise abgeandert : sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung I. Die gegenwartigen Bestimmungen
Art. 7des der italienischen Arbeiter in Deutschland und der deut
Vertrags fallen weg und werden durch folgende neue erschen Arbeiter in Italien hinsichtlich der Arbeiterversetzt : sicherung
dem Zwecke
prüfen, um durch geeignete
Art. 7des Vertrags. — a) Es besteht Einverständ
Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im anderen Lande eine Behandlung
sichern, die ihnen mög- nis, dass bei Beschwerden von Beteiligten eines der beiden vertragschliessenden Teile, durch welche die Verzollung lichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem nach dem Vertragstarife des anderen Staates verlangt Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags durch ein beson- wird oder bei denen es sich um die Auslegung von Bestimmungen dieses Tarifs handelt, eine bereits ergangene deres Abkommen festgesetzt werden. Art. 10a. — Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich Entscheidung der
ständigen Behörden letzter Instanz der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfer- keinen Grund für die Ausschliessung weiterer Erörteruntigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Ge- gen über den Gegenstand der Beschwerde abgeben kann biete der vertragschliessenden Teile gemacht werden. Ins- und auch einer etwaigen anderweiten Entscheidung der in besondere sollen im die aus Italien nach einer deutschen Frage stehenden Behörde nicht im Wege stehen soll, vorStation oder durch Deutschland beförderten Gütersen- ausgesetzt jedoch, dass die Beschwerde auf diplomatischem dungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife Wege und unter Beifügung von Gutachten von Sachverangewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ständigen oder einer sonstigen berufenen Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage eingereicht ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den ita- wird, an dem den Beteiligten die erste Entscheidung amtlich bekannt gegeben worden ist. Die auf einen solchen lienischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland gelten, die nach einer italienischen Station oder durch Einspruch ergehende Entscheidung betrifft nur den in Frage stellenden Fall ; für diesen ist sie endgültig. Den Italien befördert werden. vertragschliessenden Teilen steht es jedoch frei, für den Ausnahmen sollen nur
lässig sein, soweit es sich um in Frage stehenden und für künftige Falle die richtige Transporte
ermassigten Preisen für öffentliche oder Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenmilde Zwecke handelt. wärtigen Vertrags auf Grund des Art. 14a desselben herArt. 14a. — Wenn zwischen den vertragschliessenden beizuführen. Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem b) Hinsichtlich der Tarife A und B gelten nachstehende gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einBestimmungen : schliesslich der
satzbestimmungen
diesen Tarifen, sowie der Zollsatze der von den vertragschliessenden § 1. Tarife A und B. — Eingangszolle in beiden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife eine Landern. Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf VerlanSoweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten gen des einen oder des andern Teiles durch Schiedsspruch Tarife A und B den von einer Ware
erhebenden Zoll erledigt werden. von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhangig Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge- machen und bei diesem mehrere Salze, seien es allgemeine bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes oder vertragsmassige, in Frage kommen, wird bei der eine geeignete Personlichkeit
m Schiedsrichter bestellt, Berechnung des abhangigen Zolles von dem niedrigsten und dass die beiden Teile einen Angehorigen eines befreun- unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf deten dritten Staates
m Obmann wahlen. Die beiden die Erzeugnisse des anderen vertragschliessenden Teiles Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen beanwendbar ist. stimmten Zeitraum uber die Person des im gegebenen Die Bezeichnung der Waren mit Fabrikmarken und FirFalle
ernennenden Obmannes
verstandigen. menstempeln bleibt auf die Zollbehandlung ohne Einfluss. 491 § 2. Tarif A. — Zölle, bei der Einfuhr nach Deutschland.
Nr. 23 und 47. Erzeugnisse, die nach dem Tarife A während eines bestimmten Zeitraums im Jahre einem Eingangszoll in Deutschland unterliegen, werden, sofern sie vor dem Beginne dieses Zeitraums einem
ständigen Grenzzollamt angemeldet und
r Abfertigung gestellt worden sind, auch dann zollfrei abgelassen, wenn die Abfertigung erst nach diesem Termine beendigt wird. Sinti derartige Erzeugnisse einem Zollamt im Innern
r Schlussabfertigung überwiesen, so werden sie zollfrei abgelassen, wenn an dem Tage, an dem von dem Grenzzollamte das Ueberweisungspapier (Ladungsverzeichnis oder Begleitschein I) ausgehändigt worden ist, der erwähnte Zeitraum noch nicht begonnen hat.
Nr. 36. Der ermässigte Zollsatz für die unter Nr. 36 fallenden einfach
bereiteten Tomaten gilt auch für einfach
bereitete Tomatenkonserven, soweit sie sich nicht in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden.
Nr. 37. pleine Gurken und sonstige in den Nrn. 34 bis 36 des allgemeinen Tarifs nicht genannte Küchengewächse, einfach in Salzwasser eingelegt in nicht luftdicht verschlossenen Behältnissen, fallen unter Nr. 37.
Nr. 135. Die Zollermässigung, die Deutschland etwa den besonderen schweizerischen Käsesorten
gestehen möchte, soll auch auf die gleichartigen italienischen Käsesorten sowie auf die im Tarif A aufgeführten besonderen italienischen Sorten « Stracchino-, Gorgonzola-, Fontinaund Parmesankäse » angewendet werden.
Nr. 166. Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Einfuhr nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um festzustellen, dass es keine Beimengungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen begleiteten Oelsendungen nicht von neuem einer Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen
erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Oel, das gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Nr. 234. Marmor, Alabaster und Granit, roh oder bloss roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten, auch gepulvert, fallen unter Nr. 234 und sind zollfrei. Asphaltsteine und bituminöser Mergelschiefer roh, auch gemahlen, werden gleichfalls zollfrei
gelassen.
Nr. 384. für Sumachauszug wird die Zollfreiheit unter der Bedingung gewährt, dass jede Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem erhellt, dass es sich um reinen Sumachauszug handelt, der weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Sumach und anderen rohen Gerbstoffen hergestellt ist. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesezt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen
erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Sumachauszug, der gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Nr. 607. Bearbeitete Korallen anderer Art (weisse Korallen usw.) sollen nicht ungünstiger behandelt werden als rote Korallen in gleichem
stande.
Nr. 680.
den in Nr. 680 bezeichneten Steinen gehören Marmor, Alabaster und Granit. Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und Tierfiguren) aus den in Abschnitt X V I I des allgemeinen Tarifs benannten Metallen, mindestens in natürlicher Grosse, werden zollfrei abgelassen, sofern sie Kunstgegenstände sind. Es besteht Einverständnis, dass unter dem im Tarif A (Anlage
dem gegenwärtigen
satzvertrag) und in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten allgemeinen deutschen Tarife der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung
verstehen ist. § 3. Tarif B. — Zölle hei der Einfuhr nach Italien.
Nr. 4. Die Merkmale der unter der Position " aus Nr. 4 " bezeichneten besonderen Bierart werden im Einvernehmen beider Regierungen festgestellt werden. Jede Zollermässigung, die Italien irgend einer anderen Bierart als dem dunkelen, nach bayerischer Art gebrauten Biere
gestehen möchte, wird auch dem letzteren sowie jedem anderen Biere deutscher Erzeugung
fallen.
Nr. 76. Synthetischer Indigo soll keinem anderen oder höheren Zollsatz als natürlicher Indigo unterliegen.
Nr. 122. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und Handschuhe besonders
tarifieren, soll der Zoll für
geschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll der einfachen Wirkwaren nebst einem
schlage von 40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirkwaren nebst einem
schlage von 50 Lire für 100 kg be- 492 tragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Handschuhen ein besonderer
schlag für Naharbeit nicht erhoben werden. Die Einfassung mit Band und die Anbringung von Bandchen
r Verstärkung oder Befestigung bleiben bei der Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser Betracht. Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung hergestellten Zwickel sind ahne Einfluss auf die Klassifizierung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt angesehen wird.
Nr. 131. Wollabfalle und Kratzwollesollenkeinem höheren Zolle als Rohwolle unterliegen. Auf Abfälle von Wollengarn beliebiger Lange, die nicht mehr als Garne verwendet worden können, findet diese Bestimmung gleichmassige Anwendung In Zweifelsfallen können die Zollstellen verlangen, dass die Abfalle unter amtlicher Aufsicht zerschnitten werden.
Nr. 144. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und Handschuhe besonders
tarifieren, soll der Zoll für
geschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll der einfachen Wirk waren nebst einem
schlage von 40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strumpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirkwaren nebst einem
schlage von 50 Lire für 100 kg betragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Handschuhen ein besonderer
schlag für Näharbeit nicht erhoben werden. Die Einfassung mit Band und die Anbringung von Bandchen
r Verstärkung oder Befestigung bleiben bei der Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser Betracht. Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung hergestellten Zwickel sind ohne Einfluss auf die Klassifizierung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt angesehen wird.
Nr. 201. Kragen, Boas, Mutzen und Barette aus Pelzwerk (mit Ausnahme der garnierten Mützen und Barette für Damen) mit Futter, Bandern und Schnüren aus Seide oder mit anderer Garnierung fallen unter Nr. 201.
Nr. 214. Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten gleichgestellt.
Nr. 218. Geldschränke fallen unter Nr. 218 a2 und b2, auch wenn sie das übliche, nicht als Verzierung dienende, mit anderen Metallen belegte, auch vergoldete Beiwerk haben.
Nr. 225. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf Kupfer in Blocken, Rosetten, Feilspänen oder Bruch (Nr. 225a) können die für die Gegenstände der Nr. 225 aus d und der Nr. 225 aus(...)lvereinbartenZollsatze eine Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren.
Nr. 239 und 240. Maschinen können
den vertragsmassigen Sätzen auch in zerlegtem
stand unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eingeführt werden, gleichviel ob die Teile der Maschine gleichzeitig oder nach und nach in verschiedenen Sendungen eingehen, und ob sie in einem oder in mehreren Wagen verladen sind. Alle Teilsendungen von Maschinenteilen sind innerhalb einer bestimmten Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle
r Verzollung
bringen. Bei Einführung einer Maschine in zerlegtem
stand oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer gleichzeitig mit der Zollerklarung Plane und Zeichnungen der vollständigen Maschine sowie eine Liste der Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der kleinen Nebenbestandteile vorzulegen. Es besteht Einverständnis, dass, falls nach der Abfertigung von einzelnen Teilen der Maschine die andern Teile nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingeführt worden sind, die Verzollung der bereits eingebrachten Teile nach den Zollsatzen für getrennt eingehende Maschinenteile oder aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für diese nicht vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes
erfolgen hat, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das Fehlen einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll jedoch nicht die Anwendung des für die vollständige Maschine geltenden Zollsatzes ausschliessen. Bis
r Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der gegebenenfalls
entrichtenden höheren Zollbetrage
verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke mit Identitätszeichen
versehen ; ferner ist sie belugt, durch eine nach
sammenstellung der Maschine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der
gehörigkeit aller Teilsendungen
dieser Maschine
überzeugen. Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.
Nr. 242. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf Kupfer oder Waren aus Kupfer oder dessen Legierungen kann der vereinbarte Zollsatz für diejenigen unter den in Nr. 242 bezeichneten Apparaten
deren Herstellung; diese Metalle oder Waren Verwendung finden, eine Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren.
Nr. 243. Italien behalt sich vor, die elektrischen Lampen besonders
tarifieren. In diesem Falle soll der Zoll für Glühlampen 5 Lire für 100 Stück und der für Bogenlampen 60 Lire für 100 kg nicht übersteigen.
Nr. 270 und 271. 1o Alle Verschiedenheiten der Form, einschliesslich der aus der Masse hergestellten Verzierungen, sind auf die Klassifizierung ohne Einfluss. 2° Pfeifen aus weissem Ton oder aus Porzellan, auch mit Reifen oder Deckeln aus gemeinen, nicht vergoldeten 493 oder versilberten Metallen, werden als Waren aus weissem Ton oder aus Porzellan behandelt, Die Deckel und anderen
taten aus Nickellegierungen, mit welchen diese Pfeifen versehen sein können, werden nicht als solche aus versilberten Metallen behandelt, Dieselben Gegenstande, mit Reifen oder Deckeln aus versilberten gemeinen Metallen, fallen unter Nr. 352 a (gemeine Kurzwaren).
Nr. 278. Knöpfe aus Glas oder Porzellan werden
m Zollsätze von 50 Lire für 100 kg
gelassen. Hinsichtlich der Eingangszölle, die für die nachstehenden Artikel des italienischen Tarifs
entrichten sind : Nr. 114 (buntgewebte oder gefärbte Gewebe aus Baumwolle) ; Nr. 115 (bedruckte Gewebe aus Baumwolle) ; Nr. 156b (farbige Gewebe aus Seide oder Florettseule) ; Nr. 157 (gemischte Gewebe, in welchen Seide oder Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist) ; Nr. 104 (Bänder und Borten aus Seide) ; Nr. 240g (Spinnereimaschinen, einschliesslich der Garntrockenmaschinen und der Maschinen
m Waschen und Entfetten von Garnen) ; Nr. 240 aus h (Maschinen und Stühle für Weberei, mit Ausschlug der Strumpfwirkerstühle) ; Nr. 240 aus 1 (Maschinen und Apparate
r Fabrikation von Papier und Papiermasse) ; verpflichtet sich Italien auf die Dauer des gegenwärtigen
satzvertrags, den bestehenden, auf dem allgemeinen italienischen Tarif und den verschiedenen Handelsvertragen Italiens mit dritten Ländern beruhenden
stand nicht
m Nachteile der deutschen Ausfuhr
ändern. 16 Saccharometergraden oder auf Grund des
cker- und Alkoholgehalts erhoben. Dieser wird nach der Formel E + 2 A berechnet, und zwar bedeutet E den trockenen Extrakt in Grammen auf 100 cm3 und A den Alkohol in Grammen auf 100 cm3. Bei Anwendung dieser Formel werden auch, die Bruchteile des Gewichts an Alkohol mit 2(...)vervielfältigt.Wenn sich hei der
sammenzählung Bruchteile ergeben, so werden solche von 3/10 oder weniger bei der Berechnung des
schlags ausser Betracht gelassen, solche über 3/10 als 1 Grad gezählt. Falls auf Antrag des Wareneinbringers der
schlag auf Grund des festgestellten
cker- und Alkoholgehalts erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellten Zeugnisse über den Untersuchungsbefund von den italienischen Behörden anerkannt. Die um solchen Zeugnissen begleiteten Biersendungen werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse der saccharometrische Grad der Stammwürze unter Anwendung der genannten Formel festgestellt worden ist und dass bei der Untersuchung die Vorschriften beobachtet worden sind, die im Einvernehmen der beiden Regierungen, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Interessen,
erlassen sind. Andererseits erkennt Deutschland für die italienischen Weine die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von den wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in allen Fällen an, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die italienischen Weine nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, dass sie von den erwähnten Zeug§ 4. — Zolle bei der Ausfuhr aus Italien. nissen begleitet sind und dass nach Ausweis dieser ZeugDie italienische Regierung behält sich vor, gegebenen- nisse die Untersuchung unter Beobachtung der Vorfalls auf rohe Knochen einen Ausfuhrzoll
legen. Hin- schriften vorgenommen worden ist, die im Einvernehmen sichtlich der übrigen,
r Zeit einem Ausfuhrzolle nicht der beiden Regierungen
erlassen sind. unterworfenen Gegenstände wird Italien für die Dauer des In Zweifelsfällen bleibt den betreffenden Verwaltungen gegenwartigen Vertrags die Zollfreiheit aufrecht erhalten das Recht gewahrt, bei Bier und Wein, die gestützt auf § 5. — Erteilung amtlicher Auskünfte. solche Zeugnisse eingeführt werden, eine Nachprüfung des In Anbetracht der in Deutschland geltenden Vorschrit- Untersuchungsbefundes vorzunehmen. Die wissenschaftlichen Anstalten, welche
r Ausstellung ten über die Erteilung amtlicher Auskünfte in Zollsachen ist die italienische Regierung bereit, sobald als möglich der in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Bestimmungen
erlassen, durch die es den Warenein- Zeugnisse ermächtigt sein sollen, werden im Einvernehmen bringern ermöglicht werden soll, auf amtlichem Wege der beiden Regierungen bestimmt werden.
Art. 14ades Vertrags.
— Ueber das Verfahren in über die Zollbehandlung von Waren bei deren Einfuhr den Fällen, in denen auf Grund(...)dasersten und zweiten nach Italien Auskunft
erhalten. Absatzes des Artikels 14a ein schiedsgerichtlicher Austrag I I . Nachstehende Bestimmungen werden angefügt :
Art. 10des Vertrags.
— Der von Bier bei der Ein- stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen fuhr nach Italien als Aequivalent der inneren Abgabe
folgendes vereinbart : entrichtende Zollzuschlag wird nach der Wahl des (...)Waren- Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen einbringers entweder auf Grund eines Höchstgehalts von Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streit- 494 fall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschliessenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals
sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet. Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahrendes Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt ; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden. Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung
richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte. A r t . 3. Der gegenwärtige
satzvertrag soll in Kraft treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Tage ab, an dem die beiden vertragschliessenden Teile sich
diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkrafttreten des gegenwärtigen
satzvertrags soll jedoch nicht vor dem
- Januar 1905 und nicht nach dem
- Juli 1906 erfolgen. Nach der Inkraftsetzung des
satzvertrags soll der bestehende Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag vom 6. Dezember 1891 mit den durch den
satzvertrag herbeigeführten Aenderungen und Ergänzungen bis
m ,31. Dezember 1917 wirksam bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören
lassen, kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen bis
m Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile kündigt. A r t . 4. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen
satzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen
Rom, den
- Dezember
- (L. S.) MONTS. Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden, Gemäss der Verständigung, die zwischen den beiderseitigen Regierungen auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 getroffen worden ist, wird der Vertrag am
- März 1900 in Kraft treten. TARIF A. — Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland,
- Reis, unpoliert 100 kg Mk. 4 aus
- Speisebohnen id. 3 aus
- Futter- (Pferde- usw.) Bohnen id. 2 2 id. aus
- Senf aus
- Mohn. auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, Erdmandeln, Bucheckern, Lorbeeren id. 2
- Andere, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannte Oelsämereien und Oelfrüchte id. 2
- Rotkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten frei
- Grassaat aller Art frei aus
- Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Zichoriensamen, Gemüsesamen, Blumensamen sowie sonstige im allgemeinen Tarife anderweit nicht genannte Sämereien für den Landbau frei
- Kartoffeln, frisch : in der Zeit vom
- Februar bis
- Juli 100 kg Mk. 1 in der Zeit vom
- August bis
- Februar . frei aus
- Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben : frisch frei aus
- Reisstroh und ähnliches Stroh, ungefärbt, auch Hackerling (Häcksel) hiervon frei aus
- Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt frei Anmerkung. Werg von Flachs und Hanf wird nach Nr. 28 zollfrei
gelassen.
- Farbpflanzen und Teile von solchen, auch gesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zerkleinert frei (aus 33/7). Küchengewächse (Gemüse und essbare Krauter, Pilze, Wurzeln und dergleichen) : aus
- Artischocken, Melonen, Spargel, Tomaten, frisch ; andere frische Küchengewachse, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt frei aus
- Lorbeerblatter, Salbeiblätter und sonstige
m Würzen von Nahrungs- und Genussmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrocknet, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt 100 kg Mk. 4 35. Champignons, in Salzlacke eingelegt oder sonst einfach
bereitet id. 1,0 36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschalt, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach
bereitet ; 495 Tomaten 100 kg Mk. 4 die übrigen vorstehend genannten Kuchengewachse...................................................... id. 10 aus 37. Küchengewächse, einschliesslich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach
bereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet ; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach
bereitet ; Sämereien
m Genüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach
bereitet.................. id. 4 38. Baume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge
m Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen, Kübeln oder Kästen ; Pfropfreiser : Rosen................................................100 kg Mk. 12 Cycasstämme ohne Wurzel undWedel....................frei andere Pflanzen : in Töpfen : Palmen............................................................... frei andere 100 kg Mk. 10 mit Erdballen, auch in Kübeln oder Kasten : Palmen................................................................ frei andere 100 kg Mk. 6 ohneErdballen...............................................id. 8 Pfropfreiser..................................................... id. 6 39. Orchideenbulben, nicht eingewurzelt................... frei 40. Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vorstehend nicht genannt.................................................................. frei 41. Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen
Binde- oder Zierzwecken, frisch .................................... frei 42. Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten),
Binde- oder Zierzwecken, frisch................................. frei 44. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und
Fächern
geschnittene Palmblätter), Blüten, Blütenblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früchten),
Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, getränkt (imprägniert) oder sonst
r Erhöhung der Dauerhaftigkeit
bereitet, auch gefärbt........................................... frei aus 45. Weintrauben (Weinbeeren) : frisch :
m Tafelgenuss : 1° eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei 2° auf andere Weise eingehend 100 kg Mk. 4 andere...................................................... id. 10 in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung schon begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also neben dem Safte auch noch die Kamme, Kerne und Schalen der Trauben enthalten........................... id. 10 aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach
bereitet 100 kg Mk. 2 Taus 47/9). Anderes Obst : aus
- frisch : Aepfel, Birnen, Quitten : unverpackt : vom
- September bis
- November.............. frei vom
- Dezember bis
- August 100 kg Mk. 2 verpackt........................................................ id. 5 Aprikosen,Pfirsiche......................................id. 2 Kirschen,Weichsein.....................................id. 2 Mispeln ; Hagebutten, Schlehen, sowie anderes im allgemeinen Tarife nicht genanntes Kern- und Steinobst.................................................................... frei Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren
m Genusse, mit Ausnahme der Erdbeeren undPreisselbeeren....................frei Erdbeeren, eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogrammeinschliesslich........................frei aus
- getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten oder geschält) ; Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer Abfälle 100 kg Mk. 4 Aprikosen, Pfirsiche...................................... id. 4 anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst (mit Ausnahme der Pflaumen allerArt)...............................id. 4
- gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne
cker eingekocht (Mus) oder sonst einfach
bereitet ; gegoren................................................................... id. 4 aus
- Apfelsinen, frisch................................ id. 3,25 Zitronen, frisch .......frei Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Feigen, auch Kaktusfeigen, Mandeln, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife nicht besonders genannte Südfrüchte, frisch..................................................................... id. 2 aus 52 Feigen, getrocknet............................... id. 8 aus
- Mandeln, getrocknet (mit oder ohne Schale)......................................................... id. 4 Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten Granaten, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife nicht besonders genannte Südfrüchte, getrocknet id. 10 aus
- Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen................................................................... id. 1 Kastanien, geniessbare (Maronen), auch ausgeschalt ; Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene) ; Pinienkerne, reife und unreife,ausgeschält..................................id. 3 Kastanien, geniessbare, Pinienkerne, gemahlen oder sonst zerkleinert.................................................... id. 4
- Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte Zitronen............................................. id. 4 496 aus
- Manna (auch Mannazucker)....................... frei aus
- Pomeranzen, unreife (grün od. gelb, geschalt od. aus
- Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federungeschält), auch in Salzwasser eingelegt. 100 kg Mk. 2
- Südfruchtschalen (diefleischigenSchalen der Früchte vieh, ausgenommen Gänse .................. 100 kg Mk. 4 aus
- Federvieh ; der Citrusarten), frisch (auch in Salzwassereingelegt)oder geschlachtet, auch zerlegt, nicht
bereitet id. 20 getrocknet .......................................................... id. 1 gespickt, oder sonst einfach
bereitet id. 20 Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte aus 117. Fische,
bereitet (mit Ausnahme der unterder Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer- oder Salzwasser übergössen. id. 4 teilten gesalzenen Heringe) : mit Essig, Oele oder Gewürzen einfach
beaus 59. Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weinreitet.............................................................. id. 12 trauben) und von Pflanzen
m Genusse, nicht ather- oder 125. Lebende Tiere, anderweit im allgemeinen Tarife weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne
ckerzusatz einnicht genannt............................................................. frei gekocht, auch entkeimt (sterilisiert) : aus
- Milch, entkeimt (sterilisiert)..................... frei Zitronen-, Pomeranzen- und anderer Sudfruchtaus
- Stracchino-, Gorgonzola-, Fontina- und Parsalt....................................................................... frei 100 kg Mk. 20 Safte von Obst, ungegoren......................100 kg Mk. 4 mesankase................................................... aus
- Eier von Federvieh, roh oder nur in der andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte Safte
m Genusse.................. frei Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer 3 60. Säfte von Früchten und von Pflanzen
m Gewerbe- Weise verziert.................................................. id.
- Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch geoder Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht frei genannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch einge- waschen.................................................................... dickt.............................................................................. frei aus
- Haare der Hausziege ; Hasen- und Kaninchenaus
- Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten; haare; Rindvieh-, Schweine- und ähnliche grobe TierStroh, gefärbt oder gespalten ; Reiswurzeln ; Pflanzen- haare ; alle diese auch gesotten.................................. frei stoffe
r Herstellung ton Bürsten, Flechtarbeiten usw., 146. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife), weder anderweit genannt noch in anderen Nummern des auch gesotten.............................................................. frei allgemeinen Tarifs inbegriffen, auch
Strängen
sam147. Bettfedern, auch gereinigt oder
gerichtet (gemengedreht.................................................................. frei schlissen usw.)........................................................ frei aus
- Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblatter, Blumen, aus
- Borsten................................................. frei Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen,
- Seidengehäuse (Seidenkokons)................. frei Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderaus
- Felle und Haute
r Lederbereitung, roh weit im allgemeinen Tarife nicht genannt,
m Gewerbe- (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart gebrauch, auch eingefallen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, (Blössen.................................................................... frei geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne, aus
- Muschelschalen (auch mit Perlen) und Koanderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, unge- rallen, roh................................................................. frei schält oder geschält..................................................... frei ans
- Schwämme (Meerschwamme) : aus
- Beeren, Blatter, Bluten, Blütenblätter, Blumen, roh oder bloss geklopft.................................. frei Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, bearbeitet (gewaschen oder gebleicht)...................frei Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderaus
- Sonstige anderweit im allgemeinen Tarife weit im allgemeinen Tarife nicht genannt,
m Heilge- nicht genannte rohe tierische Stoffe, z. B. Eier, andere brauch, mich eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, als von Federvieh oder Federwild (Fischeier, frisch, auch geschält, gemahlen oder sont zerkleinert ; Holz
m Heil- befruchtet, Seidenwurmeier und dergleichen , Tintenfischgebrauch, auch zerkleinert......................................... frei schulp (Blackfischbein), Fischschuppen, Ameiseneier, aus
- Erikaholz (Bruyereholz), unbearbeitet oder in Seidenwurmschnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bigeschnittenen Stücken................................................ frei sam (Moschus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer frei
- Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken,
- Reis, poliert 100 kg Mk. 4 auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer(aus 166/7) Fette Oele : kleinert;........................................................ 100 kg Mk. 2 aus
- in Fässern :
- Sumach, auch gemahlen................................. frei Baumöl (Olivenöl), rein................................. frei Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Lavat- und Sulfuröl........................................ frei Knoppern; Myrobalanen, Valonea sowie sonstige anderRizinusöl 100 kg Mk. 2 weit im allgemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe, aus 167, in anderen Behaltnissen : auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), Baumöl (Olivenöl),rein................................id. 10 roh oder gereinigt ; Kino.............................. 100kg Mk. 2 Rizinusöl in Blechgefässen, bei einem Gewichte 497 des Blechgefässes nebst Inhalt von mindestens 15 Kilogramm 100 kg Mk. 2 uns
- Milchzucker id. 40 aus
- Wein von Trauben mit einem Weingeistgehalte on nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 und frischer lost von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern der Kesselwagen : roter Wein und Most
rotem Weine,
m Verschneiden unter Kontrolle.........................id. 15 Wein
r Kognakbereitung unter Kontrolle. Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, vorstehend nicht genannt, überzuckert (kandiert, glaciert) 100 kg Mk. 40 211. Senf mit Most, Gewürzen oder anderen
taten
bereitet(Mostrich)..............................................id. 60 213. Säfte von Fruchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig, mit
cker oder Sirup versetzt oder mit
satz von
cker oder Sirup eingekocht, einschliesslich des Schachtelmuses .................................................................. id. 10 (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees) ; Marsalawein........................................... id. 20 Himbeeressig.................................................... id. 60 anderer Wein mit einem Weingeistgehalte von aus 216. Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 fallen), nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100 id. 20 Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchengewächse, Sämereien, Anmerkung. Als Verschnitt weine
dem ermässigten Südfruchtschalen und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile Zollsatze von 15 Mark für 100 Kilogramm sind nur (ausgenommen Gewürze und Mais), für den feineren Tafelsolche rote Naturweine und Moste
rotem Weine genuss
bereitet ; Sossen (Saucen) ; Kapern id. 60
zulassen, welche mindestens 9, 5 und höchstens 20 Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser eingeGewichtsprozente Weingeist — bezichentlich im Most gelegt................................................................ id. 30 das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker — 219. Nahrungs- und Genussmittel aller Art. (mit Aussowie im Liter Flüssigkeit bei 100 Grad Celsius min- nahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältdestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, so- nissen : fern sie unter Beobachtung der vom Bundesrate des Tomatenkonserven ; Oliven, auch in Essig, Oel oder Deutschen Reichs festzusetzenden Kontrollen
m Salzwasser eingelegt.................................. id. 30 Verschneiden wirklich verwendet werden. andere, soweit sie nicht an sich unter höhere ZollAls Verschnitt ist es
erachten, wenn der
versätze fallen................................................... id. 60 schneidende weisse Wein mit Wein oder Most von der aus 224. Ocker, Bolus, Sieneser und Veroneser Erde, vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge roh; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder gevon nicht, mehr als 60 Prozent und der
verschnei- schlemmt frei dende rote Wein mit solchem Weine oder Most in aus
- Bimsstein und Tripel, roh, gemahlen oder ge1 einer Menge von nicht mehr als 33 /3 Prozent des schlemmt, : ganzen Gemisches versetzt wird. in anderer Verpackung (das heisst nicht in Büchsen, aus
- Wermutwein, mit einem Weingeistgehalte von Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverhauf acht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 : bestimmten Aufmachungen), auch
Ziegeln geformt frei in Fässern ......... 100 kg Mk. 20 aus
- Kalk, kohlensaurer; Kalk, gebrannter, gein anderen Behältnissen.............................id. 30 löscht ; Kalk, natürlicher phosphorsaurer frei aus
- Weinhefe : aus
- Tuff, Puzzolan und Puzzolanerde, auch getrocken oderteigartig.............................................frei frei aus
- Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren mahlen oder gestampft aus
- Talk, roh, auch gemahlen frei on Reis), auch gemahlen, ausschliesslich als Viehfutter aus
- roher Tafelschiefer 100 kg Mk. 1 (...)erwendbar................................................................... frei
- Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster
- Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele, sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloss (...)uch gemahlen oder in Form von Kuchen (Oelkuchen) steinen) ; (...)uch Mandelkleie ........................................................ freiroh behalten, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei aus
- Teigwaren (Nudeln und gleichartige nicht Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnit(...)ebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber) tenen) Platten ; auch gemahlene Steine, im allgemeinen frei ................................................................... 100 kg Mk. 10Tarife nicht genannt aus
- Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, (...)usser dem Zoll auf Weizen. 202.
ckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbeTarife nicht genannte
ckerwaren einschliesslich der nicht griffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gefrei (...)ebackenen Waren mit
ckerzusatz, z. B. Bassorin, undreinigt frei (...)ragant waren, mit
cker versetzt ; Fruchtkerne, Gewürze, aus
- Erze, auch aufbereitet frei (...)ämereien, überzuckert (kandiert, glaciert) 100 kg Mk. 60 aus
- Asphalt, fester 35a 498 aus
- Glyzerin, roh frei aus
- Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert frei Anmerkung. Schwefelblüte fallt unter die Position aus Nr.
- Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriumborat) frei
- Weinsäure(Weinsteinsäure)................100 kg Mk. 4 Zitronensaure frei aus
- Weinstein: roh frei gereinigt (raffiniert) 100 kg Mk. 4 Anmerkung. Halbgereinigter Weinstein wird wie roher Weinstein behandelt.
- Brechweinstein und andere Antimonpräparate 100 kg Mk. 4 aus
- Kalziumkarbid................................. id. 3 aus
- Zitronensaurer Kalk frei aus
- Umbra, Sieneser Erde, gebrannt, gemahlen oder geschlemmt, trocken oder in Teigform, nicht mit anderen Farben gemischt 100 kg Mk. 0,25 aus
- Flüchtige (ätherische) Oele aus Fruchten der Citrusarten (Orangen-, Zitronen-, Bergamott-, Mandarinenusw. Oel)........................................................... id. 20
- Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen.................................................................. id. 10 aus
- Kasestoff (Casein).............................. id. 8
- Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen gemischt frei Sonstige Gerbstoffauszuge (Gerbstoffextrakte), anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt : flüssig 100 kg Mk. 4 fest..................................................... id. 8 aus
- Süssholzsaft : mit
cker, Honig, Anisol, Salmiak oder sonstigen Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf id. 60 anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten verpackten Stangen frei Rohseide : aus
- ungefärbt : ungezwirnt oder einmal gezwirnt frei (aus 396/7). Florettseide (Abfallseide) :
- ungekämmt frei aus
- gekämmt : ungefärbt frei Anmerkung
Nr. 396 und
- Abfalle von gefärbter Seide sind zollfrei. aus
- Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt : ungefärbt frei
- Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten) ; ganz aus Seide 100 kg Mk. 800 teilweise aus Seide................................. id. 450
- Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt : ganz aus Seide........................................ id. 800 teilweise aus Seide.................................. id. 450
- Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und Netzwaren : ganz aus Seide......................................... id. 800 teilweise aus Seide................................... id. 450 aus
- Schafwolle (auch Gerberwolle) ; Haare der Hausziege ; Hasen- und Kaninchenhaare ; Rindvieh-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare ; alle diese gehechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt frei aus
- Flachs und Hanf, gekämmt frei Hanfgarn und Hanfwerggarn : aus
- eindrahtig, roh : bis Nr. 6 englisch..................................... id. 6 über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch.................. id. 7 über Nr. 10 englisch................................. id. 8 aus
- Taue , Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch
sammendrehen von Seil faden [starken eindrahtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren), auch gebleicht oder geteert : im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber .................................................................. id. 10 im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter................................................ id. 24
- Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife), bearbeitet : gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt frei Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen 100 kg Mk. 5 aus
- Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen : aus Filzen.............................................. id. 50 aus nicht besonders in Nr. 527 genannten Gespinstwaren, auch aus wasserdichten Geweben...... id. 65 (537/8). Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackierten) :
- aus Haarfilz : unausgerüstet (ungarniert).............Stück Mk. 0,50 ausgerüstet (garniert)...................... id. 0,80
- ans Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert)................ id. 0,30 ausgerüstet( g a r n i e r t ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .id. 0,35 Anmerkung
Nr. 537 und
- Filzhüte, bei welchen sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erkennen lässt, ob sie Manner- oder Frauenhüte sind, Werden als Männerhüte, nach den Nummern 537 und 538 des allgemeinen Tarifs behandelt. 499 aus
- Hüte aus Stroh : mit feiner Schnitzarbeit ; andere feine Holzwaren, unausgerüstet(ungarniert)..................Stuck Mk. 0,15 im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt,
- Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten 100 kg. Mk. 30 Hauten oder aus Hauten von Fischen oder Kriechtieren, Holzwaren (ausgenommen Stab- und Tafelbodenmit anderen Sohlen als solchen aus Holz : [Parkettboden-] Teile) mit eingelegter Arbeit, soweit das Paar im Gewichte von mehr als 1200 sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Gramm............................................... 100 kg Mk. 85 Zollsatze fallen ; fein bemalte, vergoldete, versilberte das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 oder bronzierte Holzwaren 100 kg Mk. 30 Gramm ; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzermit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das arbeit....................................................... id. 24 Gewicht................................................... id. 100 Anmerkung. Bronzierte oder versilberte Leisten ohne das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder daBildhauer- oder Bildschnitzerarbeit unterliegen dem runter....................................................... id. 150 Zollsätze für Goldleisten.
- Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Rahmen werden wie Leisten behandelt. Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solaus
- Steinnussknöpte, auch in Verbindung mit anchem gefütterten Handschuhe und der ausgepolsterten deren Stullen, soweit sie nicht dadurch unter höhere ZollFechthandschuhe.......................................... id. 175 satze fallen...................................................... id. 45
- Holzspangeflechte : aus
- Bucher in allen Sprachen, gedruckt, oder geungefärbt............................................ id. 1 schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigefärbt................................................ id. 2 gelegten Bildern aller A r t ; Papier, beschriebenes; Papier, aus
- Geflechte aus Stroh : bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitte des ungebleicht, ungefärbt frei allgemeinen Tarifs genannten ; Musiknoten ; alle diese frei gebleicht, gefärbt 100 kg Mk. 8 auch gebunden (590/1). Korbflechterwaren und andere Flechtwaren :
- Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Leg
- grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnisst : aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, ierungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen, Peddig oder Holzspan.............................. id. 3 auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder frei aus anderen Flechtstoffen..................... id. 3 dergleichen aufgezogen
- Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster
- andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten id. 24 steinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei aus
- Besen, grobe, auch in Verbindung mit (...)unlac-Seiten gesagt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss roh bebauen 100 kg Mk. 0,25 kiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen : (aus 682/3) Platten : aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzaus
- gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder gestoffen ; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke..................................... id. 3 schliffen noch gehobelt, poliert od. mit Schmelz überzogen: aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 2,50 Bürsten, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen : Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id. 3 aus pflanzlichen Stollen oder Pflanzenfaserersatzaus anderen Steinen (mit Ausnahme von polierstoffen...................................................... id. 4 fähigem Kalkstein, Schieferund Glimmer) id. 2,50 aus
- Besen und Bürsten : Anmerkung. Platten von mehr als 16 Zentimeter Starke grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem sind nach Nr. 680
verzollen. Holze, Rohr oder Eisen............................ id. 24 aus
- geschliffen, gehobelt, poliert oder mit Schmelz aus
- Bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durchüberzogen : bohrte) rote Korallen : aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 10 ungefasst.............................................. id. 30 aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten ungefasst,
m Zwecke der Verpackung und VersenSteinen.................................................... id. 10 dung auf Gespinstfäden od. Schnüre gereiht id. 60 (aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, aus
- Gepresste Knöpfe aus Horn oder Hornmasse, mit oder ohne Oesen...................................... id. 45 auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze aus
- Feine Holzwaren (ausgenommen Stocke), auch oder Eisen, mit Ausnahme der Arbeiten aus polierfahigem in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da- Kalkstein : aus
- von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht durch unter höhere Zollsätze fallen : Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren abgedreht, nicht verziert : 500 aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein ....................................................... 100 kg Mk. 2,50 aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id. 1 aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) id. 1 aus
- profiliert, ganz oder teilweise abgedreht oder verziert ; aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 3 aus Granit, Porphyr, Syenit, oder ähnlichen harten Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id. 2,50 aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)............................................................. id. 2 aus
- Steinmetzarbeiten, geschliffen, gehobelt, poliert oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen : aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 10 aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen................................................... id. 10
- Waren ganz oder teilweise aus Lava, poröser oder dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen........ id. 200
- Statuen von Marmor und anderen Steinen . frei Andere Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstande sind, einschliesslich der punktierten frei Steinwaaren, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend : aus
- ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme der Luxusgegenstande : aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 100 kg Mk. 10 aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen...................................................... id. 10 (aus 730/1). Waren aus Steingut, feinem Steinzeuge, feinem Tonzeug, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt :
- einfarbig............................................... id. 8 aus
- mehrfarbig; auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug : andere als Ziergefasse, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände.................................... id. 16 aus
- Glasröhren und Glasstangelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie rar Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschliesslich der Herstellung von Kunstglas gebraucht werden............................................. id. 3 Hohlglas : aus
- weder gepresst noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert : gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem oder mit weissem undurchsichtigen Glase überlangen................................................. id. 15
- Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich
m Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstladen gereiht; Glastropfen (Glastränen, Springglaser) ; Glaskörner (Glaskugelchen, massive Glastropfen : weiss, auch gefärbt 100 kg Mk 2 bemalt, vergoldet oder versilbert.................id.15(...) aus 760. Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich
m(...) Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinst faden gereiht : roh.......................................................... id. 1(...) aus 761. Glasperlen, Glasflusse, Glassteine, Glaskorallen auf Gespinstfaden, Schnüre oder Draht genaht oder ge(...) reiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar id. 60 aus 764. Glasmalereien; Glasmosaik.............. id. 25(...) aus 767. Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen : beinah, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert. id. 24 andere.................................................... id. 24 aus 769. Abfalle von der Goldverarbeitung . frei aus 772. Abfälle von der Silberverarbeitung. . frei aus 942. Blas-Tonwerkzeuge aus Messingblech, Flöten, Klarinetten, Okarinas 100 kg Mk. 20 aus 944. Ziehharmonikas............................. id. 20 TARIF B. — Zölle bei der Einfuhr nach Italien. aus 4. Bier, dunkles, nach bayerischer Art gebraut :
- a)in grossen od. kleinen Gebinden, hl Lire in Gold 3
- b)in Flaschen 100 Stück Lire 3 aus 9. Flüchtige Oele und Essenzen :
- d)von Pfefferminze kg Lire 7,50 nicht genannte id. 3 aus 31. Sauren :
- g)Karbolsaure 100 kg Lire 10 aus
- i)Gallus- und Gerbsaure : 2o reine................................................ id. 10
- q)Wein steinsaure.................................... id. 10 aus
- r)nicht genannte, mit Ausnahme von Zitronen- und Milchsaure............................................................id. 10 aus 33.Aetzkali...................................................id. 2 34. Alkaloide :
- a)Chininsalze kg Lire 5
- b)nicht genannte und deren Salze.......... id. 5 aus 35. Oxyde :
- a)Hydroxyd des Aluminiums (reine Tonerde) 100 kg Lire 4(...) Anmerkung. Gallertartige Tonerde fallt unter Nr. 35a.
- e)Zinkoxyd................................................ id. (...) 501 aus 36. Essigsaure und holzsaure Verbindungen : deren Beimischung lediglich bezweckt, den Farbenton aus
- b)Essigsaure Verbindungen von Barium, Kalzium,
mildern oder
fixieren oder die Fallung im Bade Kalium und Natrium 100 kg Lire 4
verhindern oder auch der Farbe andere derartige aus 37. Kohlensaure Verbindungen : Eigenschaften
geben, welche sie für ihre Verwene) kohlensaures Natron.......................... id. 0,50 dung geeigneter machen. aus 40. Salpetersaure Verbindungen : 79. Färbende Extrakte aus Farbhölzern und anderen
- a)salpetersaures Silber . . . . kg Lire 5 Farbstoffen aller Art ............................... 100 kg Lire 10 aus 43. Schwefelsaure Verbindungen : 80. Farben in Täfelchen, in Pulverform oder von jeder (...)
- e)schwefelsaurer Baryt ................... 100 kg Lire andern 1 Art, einschliesslich der Anilinlackfarben id. 10
- g)schwefelsaures Kali frei Anmerkung. Unter Anilinlackfarben sind
verstehen 46. Schwefeltquecksilber (Zinnober oder Verbindungen von Anilinfarbstoff mit Tonerde, Zinn-, Vermillon) 100 kg Lire 80 Blei- oder Eisenoxyd ohne
satz von Mineralöl oder 50. Brom und Jod frei Alkohol, in trockenem oder teigartigem
stande. 56. Salizylverbindungen, mit Ausnahme derjenigen von aus 81. Firnis : Alkaloiden 100 kg Lire 80 aus
- b)ohne Spiritus : aus 58. Ceresin, rein oder mit Paraffin gemischt 2o anderer............................................... id. 20 ......................................................................... id. 8 82. Blei- und Farbstifte : aus 59. Chemische Erzeugnisse, nicht genannte :
- a)ungefasste Farbstifte und alle Stifte mit glänzen1° Glyzerin, roh und gereinigt ; Kleesalz ; Strontian- der oder gefirnisster, nicht weisser Fassung id. 100 salze; Kalium-Cyanid (Cyankalium) ; Schwefelkalium und
- b)andere............................................... id. 50 Schwefelnatrium ; Schwefelarsenik (Auripigment), gelb 83. Tinte : und rot, nicht in Pulverform ; chromsaures und doppelta) Buchdruckerschwärze.......................... i d . 12 chromsaures Kali und Natron; Zinnsalz; Albumin, reines;
- b)andere................................................ id. 15 Kadmiumsalze ; Kupferoxyd ; Mittel gegen den Kesselaus 95. Leinenplüsch allerArt......................id. 100 stein ; Antimonoxyd ; benzoësaure Salze ; Appreturglanz ; aus 103. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der zitronensaures Eisen; Schwefelleber ; phosphorsaure Ver- Kategorie V : bindungen ; mangansaure Salze ; Kitt aus Nuss- oder aus
- a)Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Leinöl und Bleioxyd oder Bleikarbonat ; Kitt aus Harz, lediglich gesäumte Vorhänge und ähnliche Artikel aus Wachs und Ocker,
m Kitten von Marmor und anderen Flachs. ähnlichen Materialien oder
m Verdichten von FlaschenZoll des Gewebes mit 10 Prozent
schlag. korken................................................................ id. 4 108. Nähgarn aus Baumwolle, auf Rollen gewickelt, in 2o andere, mit Ausnahme von chlorsaurem und über- Knäueln und dergleichen,
m Kleinverkauf hergechlorsaurem Natron und Kali sowie von Antimon- richtet ........... 100 kg Lire 110 salzen............................................................... id. 10 115. Gewebe aus Baumwolle, bedruckte. aus 61. Patronen, Zünd- und Sprengkapseln sowie Zoll des gebleichten Gewebes mit
schlag von Minenzündschnüre : 70 Lire für 100 kg.
- d)Zünd- und Sprengkapseln................. id. 220 aus 120 c). Schmirgeltuch aus Baumwolle 100 kg Lire 45 aus 66. Kampfer : aus 121. Baumwollensamt :
- b)gereinigter......................................... id. 25 aus
- b)feiner (Velvet) : aus 69. Antiseptische Baumwolle und Watte ; Pepsin, 3o gefärbt............................................... id. 190 reines ; Hopfenextrakt ; Terpin......................... id. 10 4o bedruckt........................................... id. 235 aus 70. Kampferöl......................................... id. 10 aus 122. Wirkwaren aus Baumwolle, mit Ausnahme 77. Blausaures Kali, gelbes und rotes .................. frei der Strümpfe und Handschuhe : aus
- a)einfache............................................. id. 150 78. Partien, welche Derivate des Teeres oder anderer aus
- b)abgepasste. bituminöser Substanzen sind : Zoll der einfachen Wirk waren mit 50 Prozent
- a)in trockenem
stande frei
schlag. b) teigartig oder flüssig frei Anmerkung. Die Einfassung mit Band und die AnbringAnmerkung. Die aus Teer unter Verwendung von ung von Bändchen
r Verstärkung oder Befestigung Gallussäure, Schwefel oder Sulfiden hergestellten kommt bei der Verzollung der unter die Position aus Farben fallen unter Nr. 78 a und b. Nr. 122 a und b fallenden Wirkwaren nur für die Teerfarben sind zollfrei, auch wenn sie Stoffe (wie Erhebung des
schlags für Näharbeit in Betracht. z, B. Chlornatrium im Verhältnisse von höchstens Bei den unter die Position aus Nr. 122 b fallenden 50 Prozent, Essigsäure, Dextrin u. a.) enthalten, 502 abgepassten Wirkwaren wird ein
schlag für die
r Fertigstellung der Ware erforderliche Näharbeit nicht erhoben. aus 128. Gewebe aus Baumwolle, gemischt : a) mit Seide im Verhältnisse von weniger als 12 Prozent. Zoll je nach der Beschaffenheit des Gewebes mit
schlag von 40 Lire für 100 kg. b) mit Wolle im Verhältnisse von weniger als 50 Prozent. Zoll je nach der Beschaffenheit des Gewebes mit
schlag von 20 Lire für 100 kg. aus 129. Genahte Gegenstande aus Spinnstoffen der Kategorie V I : c) andere. Zoll dos Gewebes mit 40 Prozent
schlag. 137. Gespinste aus gek(…)mmter Wolle (Kammgarne), gezwirnte. Zoll des einfachen Gespinstes mit
schlag um 17 Lire für 100 kg. aus 138. Wollengewebe :
- a)aus Streichgarn, welche auf 1 Quadratmeter wiegen : 1. 300 Gramm oder weniger. 100 kg Lire 185 2. mehr als 300, aber nicht mehr als 500 Gramm.................................................... id. 160 3. mehr als 500 Gramm...................... id. 140
- b)aus Kammgarn, welche auf 1 Quadratmeter wiegen : 1. 200 Gramm oder weniger............... id. 250 2. mehr als 200, aber nicht mehr als 500 Gramm................................................... id. 220 3. mehr als 500 Gramm .................... id. 190
- c)bedruckte. Zoll der betreffenden Gewebe mit
schlag von 30 Lire für 100 kg. ans 139. Filze :
- b)über 3 Millimeter dick......................100kg Lire 20 aus 143. Fussteppiche aus Wolle und Kratzwolle einschliesslich derjenigen, in welchen andere Spinnstoffe ausser Seide dem Gewichte nach vorherrschen id. 100 aus 144. Wirkwaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII, mit Ausnahme der Strümpfe und Handschuhe : aus
- a)einfache.......................................... id. 220 aus
- b)abgepasste. Zoll der einfachen Wirkwaren mit 50 Prozent
schlag. Anmerkung. Die Einlassung mit Band und die Anbringung um Bandchen
r Verstärkung oder Befestigung kommt bei der Verzollung der unter die Position aus Nr. 144 a und b fallenden Wirkwaren nur für die Erhebung des
schlags für Näharbeit in Betracht, Bei den unter die Position aus Nr. 144 b fallenden abgepassten Wirkwaren wird ein
schlag für die
r Fertigstellung der Ware erforderliche Näharbeit nicht erhoben.
- Borten und Bander aus Spinnstoffen der Kategorie V I I 100 kg Lire 240
- Posamentierwaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII................................................................... id. 220
- Genahte Gegenstande aus Spinnstoffen der Kategorie VII. Zoll des Gewebes mit 35 Prozent
schlag. Anmerkungen. 1. Wollene Schals, Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, bedruckt oder unbedruckt, mit Fransen aus Spinnstoff, mit welchem Seide im Verhältnisse von weniger als 12 Prozent vermischt ist, zahlen, wenn die Fransen in der fertigen Ware den höchst belegten Spinnstoff darstellen, den Zoll für Fransen nach dem dem Gewichte nach vorherrschenden Stolle mit einem
schlage von 1 Lira für 1 Kilogramm. 2. Der
schlag für einfache Konfektion von wollenen Schals, Echarpes und Fichus, gewebt oder gewirkt, bedruckt oder unbedruckt, auch mit Fransen und der
schlag für Konfektion von lediglich besäumten oder eingefassten wollenen Decken werden auf 20 Prozent festgesetzt. Die
m Verkauf als Meterware bestimmten Teppiche im Stück unterliegen nicht dem
schlage für Naharbeit, wenn ihre Enden
r Verhütung des Ausfaserns benäht sind. Der
schlag für Naharbeit bei den im Stuck gewebten und nachher auseinander geschnittenen wollenen Teppichen, die an den beiden salbandlosen Seiten lediglich besäumt oder eingefasst sind, wird auf 10 Prozent festgesetzt. In den übrigen Fallen zahlen die lediglich besäumten oder eingefassten wollenen Teppiche einen
schlag von 20 Prozent für Naharbeit. 3. Die Schals, Echarpes und Fichus aus Wollengewebe, schwarz, nicht gestickt, mit seidenen Fransen, oder nur in einer Ecke, selbst mit Seide, gestickt, mit oder ohne seidene Fransen, werden nach der Gattung des Gewebes mit einem
schlage von 25 Prozent verzollt. Diese Gegenstande unterliegen nicht dein
schlage für Naharbeit.
- Wollene Manner- und Knabenkleidung und wollene Damenmantel und -jacken zahlen den Zoll nach dem höchst belegten Stoffe, falls dieser Stoff mehr als ein Zehntel der ganzen Oberflache des konfektionierten Gegenstandes darstellt. Wenn zwei oder mehr Teile der höchst belegten Stoffe in ihrer Gesamtheit mehr als 10 Prozent der erwähnten Oberfläche ausmachen, zahlt der Gegenstand einen Zoll, welcher dem arithmetischen Mittel 503 der Zollsätze für die höchst belegten Stoffe entspricht,
- Gerätschaften und verschiedene Waren aus gewelche bei der
sammensetzung beteiligt sind. meinem Holz : aus 157. Gemischte Gewebe, in welchen Seide oder Floa) roh 100 kg Lire 6 rettseitle im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens
- b)poliert oder bemalt............................. id. 13 50 Prozent enthalten ist : Anmerkung. Schaufeln, Gabeln, Rechen, Schüsseln,
- h)farbige : Löffel, Näpfe und andere Gegenstande des Hausge1. glatt kg Lire 5 brauchs, Handhaben von Geraten und Werkzeugen, 2. gemustert............................................. id. 8 mit oder ohne Zwingen, ferner gemeine Holzschuhe aus 159. Gewebe aus Seide oder Florettseide, gestickte: sowie Zeichenutensilien (Zeichenbretter, Lineale und
- b)mit Plattstich. dergleichen) fallen je nach ihrer Bearbeitung unter Zoll des Gewebes mit
schlag von 3 Lire für 1 kg. die Nummern 178 a und b. aus 160. Saint und Plüsch aus Seide oder Florettseide: Die unter Nr. 178 begriffenen Gegenstände können auch
- a)glatt kg Lire 9 mit Beschlägen, Reifen oder anderen Nebenbestand161. Samt, gemischter, in welchem Seide oder Florettteilen von gemeinen Metallen versehen sein. seide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens 179. Kurzwaren uns Holz .............................. id. 50 50 Prozent enthalten ist : Anmerkung. Hölzerne Knöpfe aller Art werden als
- a)glatt........................................................ id. 7 Holzarbeiten je nach ihrer Bearbeitung behandelt.
- b)gemustert.............................................. id. 10 Knöpfe aus Steinnuss und Pfeifenrohre aller Art aus aus 164. Bänder und Borten aus Seide oder Florettseide, Holz, mit Mundstücken aus Bein, Hörn oder Holz gemischt mit anderen Spinnstoffen, worin die Seide oder fallen unter die Kurzwaren aus Holz. Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchs180. Spielzeug aus Holz................................ id. 60 tens 50 Prozent enthalten ist. aus 182. Personenwagen für gewöhnliche Strassen : Zoll des Gewebes mit
schlag von 3 Lire für 1 kg. aus
- a)Fahrräder, ausgenommen Motorfahrräder: 165. Posamentierarbeiten aus Spinnstoffen der Kate1. zweirädrige Stück Lire 35 gorie V I I I . 2. dreirädrige......................................... id. 42 3. einzelne Bestandteile v. Fahrrädern 100 kg Lire 100 Zoll der Bänder. Anmerkung. Fahrradrahmen (telai) zahlen den gleichen 168. Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der KateZoll wie fertige Fahrräder. gorie VIII : Rohe Teile aus Schmiedeeisen oder Stahl werden als
- a)Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz oder Gegenstande aus Schmiedeeisen oder Stahl je nach farbig, aus Seide oder Florettseide gewebt, gemustert oder ihrer Beschaffenheit behandelt. ungemustert, besäumt, eingefasst oder mit Fransen besetzt. aus 185. Korb- und Mattenflechterwaren : Zoll des Gewebes mit 20 Prozent
schlag.
- b)feine................................................... id. 30
- b)andere. Anmerkung. Unter Nr. 185 b fallen auch solche feine Zoll des Gewebes mit 40 Prozent
schlag. Korbflechterwaren, die gewöhnliche und nicht
r Veraus 176. Möbel und Möbelteile, rohe oder fertige : zierung dienende
taten aus gemeinem, auch veraus
- a)nicht gepolsterte : nickeltem Metall haben, ferner feine Korbflechter2. andere aus gemeinem Holz............. 100 kg Lire 13 waren in Verbindung mit Stroh, Bast, Raffia, EsparAnmerkung. Ungepolsterte Möbel aus nicht gebogenem togras, Binsen, Palmblättern, Litzen, Schnüren und gemeinem Holz fallen unter Nr. 176 a2, auch wenn anderen Gespinstwaren, sofern sie nicht mit diesen sie gedrechselt, mit gemeinem Holz furniert, gelocht, Gespinstwaren im Inneren ausgeschlagen, gefüttert mit gepressten oder mit der Fräsemaschine hergeoder gepolstert sind. stellten Verzierungen vorsehen und mit Stroh-, Rohraus 190. Halbzeug aus Holz : und ähnlichem Flechtwerke verbunden sind, vorausa) Zellulose frei gesetzt, dass sie nicht geschnitzt sind. Unter Nr. 176 aus 191. Papier : a2 fallen ferner ungepolsterte Möbel aus nicht gebogeaus
- a)weiss oder in der Masse gefärbt : nem gemeinem Holz, mit gewöhnlichen und nicht
r 1. unliniiertes jeder Art....................100 kg Lire 12,50 Verzierung dienenden
taten aus gemeinem Metalle, h) farbig, vergoldet oder bemalt und Tapeten (einschliessselbst wenn diese
taten vernickelt sind. 3. aus Kunsttischlerholz............................ id. 50 lich des weissgemachten Papiers
r Lithographie und 40
- furniert, geschnitzt od. eingelegt........... id. 50 Photographie)................................................... id. aus d) Packpapier aus mechanisch bereiteter, mit aus
- Rahmen und Leisten
Rahmen aus Holz :
- b)gefirnisst, vergoldet oder versilbert id. 60 Dampf gekochter Holzmasse, von natürlicher brauner 504 Farbe, auch in irgend einer Weise auf einer oder auf beiden Seiten geglättet (Papier in Rollen ausgenommen) 100 kg Lire 5 aus
- d)Schleif-, Rost-, Polier- und Schieferpapier.................................................. id. 8 193. Stiche, Lithographien und Anzeigekarten (cartelli) einschliesslich der Chromolithographien........... id. 75 aus 194. Pappe :
- h)feine (wie die betreffenden Papiersorten) Anmerkung, Pappe, die an den Rändern in rechtwinkliger Form beschnitten ist, fallt unter Nr. 194. 195. Arbeiten aus Papier und Pappe :
- a)Rohrchen (Busetten) und Spulen für die Spinnerei und Weberei 100 kg Lire 30
- b)nicht genannte : 1. Puppe, durch Zerschneiden oder Falten für Papparbeiten vorgerichtet. Zoll der betreffenden Pappe mit
schlag von 12 Lire für 100 kg.
- Knöpfe aus Papiermaché und ähnlichem Material 100 kg Lire 50
- andere............................................. id. 70 Anmerkung.
den Arbeiten aus Papier und Pappe gehören Waren aus Papier und Pappe mit
taten aus anderen Stoffen, welche das gegenwärtig gültige Warenverzeichnis der Nr. 195
weist, sowie die Papierwasche, diese auch, wenn sie mit einer durch Pressung hervorgebrachten Nachahmung von Nahten versehen und auf einer oder auf beiden Seiten mit Gewebe aus Baumwolle überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Gewebe nicht 50 Prozent des Gesamtgewichts erreicht. aus
- Bucher : aus a) gedruckte : aus
- mit gemischtem Text (in italienischer und anderer Sprache, in losen Bogen oder broschiert frei
- in anderer als italienischer Sprache, in losen Bogen oder broschiert frei 3o in Einbänden jeder A r t .....................100 kg Lire 20 Anmerkung. Gedruckte Bucher, mit einfachen Linien oder Vignetten
r Trennung der Kapitel und Titel versehen, unterliegen deshalb keinem höheren Zoll. 197. Noten, gedruckte :
- a)in losen Bogen oder broschiert .................... frei
- b)in Einbanden jeder Art..............100 kg Lire 20 Anmerkung. Lithographierte Noten werden wie gedruckte verzollt. aus 199. Haute und Felle : aus
- d)ohne Haar gegerbt und fertig gemacht : 3. andere................................................ id. 70
- e)lackiert............................................. id. 90 aus 205. Schuhwerk jeder Art aus Kautschuk mit Futter oder Besatz aus Stoffen 100 Paar Lire 125 297. Arbeiten aus gegerbten Hauten ohne Haar, nicht namentlich aufgeführt 100 kg Lire 100 aus 211. Gusseisen : aus
- c)Gusswaren, gehobelte, abgedrehte oder anders bearbeitete : 1. Gegenstande für Möbel, für Verzierungen oder für Hausgerät.............................................. id. 10 aus 2. andere Gegenstande, mit Ausnahme der weniger als 500 Gramm wiegenden. id. 7 Anmerkung. Die unter Nr. 211 c 2 benannten Gusswaren können mit einem Grundanstrich versehen oder geteert sein, ohne deswegen einem höheren Zolle
unterliegen. aus d) Gusswaren, mit
taten von anderem Metall, oder verzinnt, emailliert, vernickelt, gefirnisst, oxydiert, lackiert usw. : 1. Gegenstande für Möbel, für Verzierungen oder für Hausgerät :
- a)Lampen und Lampenteile aus Eisenguss. verzinnt, emailliert, vernickelt, gefirnisst, oxydiert, lackiert, mit oder ohne Garnituren oder Verzierungen von Zink.................................................... id. 15
- b)andere.............................................. id. 18 aus 2. andere Gegenstande, mit Ausnahme der weniger als 500 Gramm wiegenden. id. 12 213. Schmiedeeisen und Stahl :
- a)gewalzt oder gehämmert, in geformten Stäben, Stangen oder Barren von jedem Querschnitte : 1. im Querschnitte mit keinem Durchmesser oder keiner Seitenlange von 7 Millimeter oder weniger............................................................. id. 6 2. im Querschnitte mit einer oder mehreren Seitenlangen oder mit einem oder mehreren Durchmessern von 7 Millimeter oder weniger, aber mehr als 5 Millimeter..................................................... id. 7 3. im Querschnitte mit einer oder mehreren Seitenlangen oder mit einem oder mehreren Durchmessern von 5 Millimeter oder weniger .................. id. 9 b)
Draht gezogen :
- mit einem Durchmesser von 5 Millimeter oder weniger, aber mehr als 1 ½ Millimeter id. 11
- mit einem Durchmesser von 1½ Millimeter oder weniger.............................................. id. 15 c) in Blechen in der Starke von :
- 4 Millimeter und darüber.................... id. 7
- weniger als 4 und mehr als 1 ½ Millimeter.......................................................... id. 10
- 1 ½ Millimeter oder weniger. id. 12 Anmerkung. In Zweifelsfallen ist die Starke von Blechen in der Weise
ermitteln, dass
nächst ihr genaues 505 Gewicht und ihr Flacheninhalt festgestellt werden. Eine Ausnahme hiervon machen nur Geldschränke, Aus dem Gewicht und dem Flacheninhalt ist sodann die nach Nr. 218 a 2 und b 2
verzollen sind, auch die Blechstärke
berechnen unter
grundelegung wenn sie das übliche, nicht als Verzierung dienende eines spezifischen Gewichts von 7, 8 , d. h. eines Gepolierte Beiwerk haben. wichts von 7,8 Kilogramm für eine Blechplatte von 1 aus
- Gerätschaften und Werkzeuge für Künste und Quadratmeter Flacheninhalt und 1 Millimeter Stärke. Gewerbe, aus Gusseisen, Schmiedeeisen oder Stahl :
- Schmiedeeisen und Stahl in Röhren aus Blech in aus a) gemeine : der Starke von : aus 2, Werkzeugmaschinen
r Bearbeitung von
- a)4 Millimeter und darüber......................100 kg Lire 12 Holz und Metallen, im Gewichte von mehr als 50 bis
- b)weniger als 4 und mehr als 1 ½ Milli300 Kilogramm, auch mit polierten meter.............................5................................id. 14 Teilen 100 kg Lire 14
- c)½ Millimeter oderweniger.............................id. 17 3. andere............................................. id. 13 aus 217. Schmiedeeisen und Stahl, geschmiedet oder Anmerkung. Als gemeine Gerätschaften und Werkzeuge gegossen, in groben Arbeiten : werden folgende behandelt ;
- a)50 Kilogramm schwer und darüber............... id. 9 Aexte, Pflüge, Spundmesser, gewöhnliches Ackeraus
- b)weniger als 50 Kilogramm, aber mehr als 5 K i gerät im allgemeinen, Schauffeln, Spitzambosse, logramm schwer................................................... id. 12 Knaggen, Zwingen, Mauerkellen, Wetzstahle, Keile, aus 218. Schmiedeeisen und Stahl zweiter Bearbeitung Eggen, Zieheisen, Heu- und Mistgabeln, Streich(mit Ausnahme der Drahtseile und der Nägel), in Arbeiten : masse, Hebebaume, grosse Wiegemesser, Hämmer, aus
- a)welche hauptsächlich aus grossen Eisen- oder Schraubstöcke für Schmiede, Schippen, Pfahle, Stahlstücken gefertigt sind : Picken, Steinhauen, Rechen, Gäthacken, Handaus 2. an ihrer ganzen Oberfläche oder einem grossen beile, Zangen, Pflugscharen usw. Teile derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht Dergleichen polierte Gerätschaften und Werkzeuge usw................................................................... id. 13,25 werden den emaillierten, lackierten oder oxydierten Anmerkung. Als hauptsachlich aus grossen Eisen- oder Gerätschaften und Werkzeugen gleichgestellt und der Stahlslücken gefertigte Arbeiten sind
betrachten Nr. 222 a 1
gewiesen. die Arbeiten, die
m grössten Teile aus geschmieb) feine : deten oder gegossenen Eisen- oder Stahlstücken im
- emailliert, lackiert, oxydiert oder poliert id. 22 Gewichte von mehr als 25 Kilogramm bestehen, so
- andere, auch abgeschliffen, gefirnisst, verzinkt, wie die Arbeiten, die
m grössten Teile aus solchen verbleit, galvanisiert, verkupfert, verzinnt oder mit gewalzten oder gezogenen Eisen- oder Stahlstücken
taten aus anderen Metallen................ id. 17 bestehen, welche im Querschnitte keine Seitenlange Werkzeugmaschinen
r Bearbeitung von Holz und oder keinen Durchmesser von 7 Millimeter oder Metallen, im Gewichte von 50 Kilogramm oder weweniger aufweisen. niger, auch mit polierten Teilen ............... id. 16 aus
- b)welche hauptsächlich aus kleinen Eisen- oder Anmerkung. Als feine Gerätschaften und Werkzeuge Stahlstücken gefertigt sind : werden folgende behandelt : aus 2. an ihrer ganzen Oberflache oder an einem Winden, Brücken- und Tafelwagen, Poliereisen, grossen Teil derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, Grabstichel, Schraubenzieher, Winkelhaken, Kodurchlocht usw. : pierpressen, Scheren, Sensen, Sicheln, Gartenmesa) Geschirr (Pfannen und dergleichen) aus Eisenser, Blechscheren, tragbare Schmieden, Stanzen blech, nur auf der Innenseite abgeschliffen id. 16,50 oder Punzen ; nicht besonders benannte Werkzeuge
- b)andere............................................... id. 17,25 für Schuhmacher, Vergolder, Tischler, Schmiede, aus 3. verzinnt, verbleit, verzinkt, lackiert, gefirHufschmiede, Friseure, Buchdrucker und andere nisst.......................................................... id. 17,25 Handwerker , Plätt- und Kräuseleisen, Wirkeisein, aus 4. oxydiert, emailliert, vernickelt, mit
taten Sageblätter, Ahlen, Schraubenschlüssel, Hobelaus anderen Metallen oder mit Glas oder Tonwaren eisen, Glatteisen, Kämme, Hobel, Kneipzangen, verbunden (ausgenommen emailliertes Hausgerät und Schneidstempel, Pfriemen, Hippen, Schabeisen, Geschirr.................................................... id. 30 Spitzen für Nagel- und Steinbohrer, Meissel, Sägen, Anmerkung. Die Waren, die das gegenwärtig gültige Hohlmeissel, Spatel, Locheisen, Bohrer, grosse Warenverzeichnis ausdrücklich der Position «Schmieund kleine, Stempel. Pressen für Stempel und deeisen und Stahl zweiter Bearbeitung»
weist, Punzen, Drehbänke für Uhrmacher, Handbohrer, werden, falls sie ganz oder
m Teil poliert (bruniti) Hohlbohrer usw. sind, wie dergleichen vernickelte Waaren behandelt, 35b 506
- c)Feilen und Raspeln, welche, abgesehen vom Handgriff, eine Lauge besitzen ; 100 kg Lire 13 1. von mehr als 30 Zentimeter 15 id. 2. von 15 bis 30 Zentimeter 20 id. 3. von weniger als 15 Zentimeter aus 223. Uhrketten ; Schnallen, Fingerhute und Spangen ; Schlüsselketten und -ringe ; Gestelle, Schlosser, Garnituren und Beschläge für Taschnerwaren und Geldtaschen ; alle diese Artikel aus Eisen oder Stahl, poliert (bruniti) id. 80 80 id. 224. Nah- und Stecknadeln aus 225. Kupfer, Messing und Bronze : aus
- d)Draht in der Starke von mehr als 0,5 Millimeter id. 20
- h)Verzierungen, weder vergoldet noch 75 id. versilbert aus
- i)vergoldet oder versilbert : 120 id. 3. andere Arbeiten Anmerkung. Unter Nr. 225 i 3 fallen Waren dieser Art, auch wenn sie mit Gold oder Silber belegt oder plattiert sind, soweit sie nicht durch das geltende Warenverzeichnis ausdrücklich den Gold- oder Silberwaren oder den Kurzwaren gleichgestellt werden. aus 1) nicht besonders aufgeführte Arbeiten, mit Ausnahme der Schrauben und Schraubenbolzen id. 30 aus 228, Blei und dessen Legierungen mit Antimon . 18
- d)Buchdruckerlettern id. aus 230. Zink : 4 id.
- b)Platten und Bleche
- c)Arbeiten : id. 58 1. vergoldet oder versilbert . 2. weder vergoldet noch versilbert, aber verziert oder mit irgend welchem Lack id. 12 3. nicht genannt 12 id. Anmerkung, Zinkwaren dieser Art fallen, wenn sie vernickelt sind, unter Nr. 230 c 2. aus 238. Kessel für Maschinen : aus
- a)Röhrenkessel mit Rohren aus Eisen und
- b)andere als Röhrenkessel id. 12 239. Werkzeugmaschinen
r Bearbeitung von Holz und Metallen (Sagen, Hobel, Drehbänke, Schraubenkluppen, Bohrmaschinen usw.) im Gewichte von mehr als 300 Kilogramm.................................................. id. 9 aus 240. Maschinen : aus
- a)Dampfmaschinen : 1. feststehende, ohne Kessel. id. 12 aus 2. halbfeste, mit Kessel ; Heissluft-, Druckluft-, Gas-, Petroleum-Motoren (einschliesslich der Rotationskörper) : im Gewichte von mehr als 300
- f)landwirtschaftliche Maschinen id. 9
- h)Maschinen und Stühle für Weberei 100 kg Lire 10
- j)Nahmaschinen : 1. mit Gestell id. 25 2. ohne Gestell id. 25 aus 1) Maschinen
m Brechen, Quetschen und Stampfen von Steinen, Mineralien, Knochen usw. ; Winden aus Guss- und Schmiedeeisen ; mechanische, nicht hydraulische Krane ; Bocke
m Heben von Eisenbahnwagen und dergleichen ; Zentrifugen
r
ckerfabrikation ; selbsttätige (Luftdruck- usw.) Bremsen ; Walzwerke ; Rollmaschinen, ausgenommen diejenigen für Gewebe , Gefriermaschinen ; Maschinen
r Fabrikation gashaltiger Wasser ; Papierschneidemaschinen ; Ziegeleimaschinen ; Wasch- und Bügelmaschinen ; Buchbindermaschinen ; pneumatische Maschinen
m Gewerbegebrauch ; Poliermaschinen ; Ventilatoren mit Bewegungsmechanismus ; Papierlochmaschinen ; Garnfarbemaschinen ; Maschinen und Apparate
r Fabrikation von Papier und Papiermasse id. 10 aus
- Maschinenteile, getrennt eingehend : aus c) von anderen Maschinen als dynamo-elektrischen Maschinen und Nahmaschinen, soweit es sich um Teile von Maschinen handelt, die im gegenwärtigen Vertrage aufgeführt sind................................................. id. 11
- Apparate aus Kupier oder anderen Materialien,
m Erwärmen, Raffinieren, Destillieren usw. id. 18 243. Instrumente, optische, mathematische, Präzisions-, astronomische, chemische, physikalische, chirurgische usw. :
- a)aus Kupfer, Bronze, Messing oder Stahl : 1. mit Fernglasern oder Mikroskopen oder in Grade abgeteilten Stäben oder Kreisen versehen ; Erdfernrohre, einfache und doppelte, Linsen, Jose oder in Fassung.................................................... id. 30 2. ohne optische Vorrichtung oder in Grade abgeteilte Stabe oder Kreise.............................. id. 30
- b)aller Art,
deren Herstellung vorwiegend Eisen verwendet ist.................................................. id. 30 aus 246. Gold :
- c)Blattgold (ohne Abzug des Gewichts des Papiers) ........................................................................ kg 18 aus 247. Silber :
- d)Blattsilber (ohne Abzug des Gewichts des Papiers) id. 5 248. Goldschmiedewaren und goldenes Geschirr 100 g Lire 14 249. Silberwaren, auch vergoldet, oder Silbergeschirr. kg Lire 9 Anmerkung. Mit Gold plattierte Silberwaren sind als vergoldete Silberwaren, nicht als Goldwaren
behandeln, 250. Schmuckwaren :
- a)von Gold ; 507 1. Ketten 100 g Lire 2 2. andere 6 id.
- b)von Silber, auch vergoldet. kg Lire 10 aus 254. Furnituren für Wand- und Standuhren 100 kg Lire 50 aus 255. Edelsteine, bearbeitete ; aus
- b)Achate und Onyxe kg Lire 9 aus 261. Steine, Erden und nicht metallische Mineralien : aus
- a)Lithographiersteine frei 270. Steingut oder Arbeiten aus weissem Ton :
- a)weiss 100 kg Lire 16
- b)verschiedenfarbig oder bemalt, vergoldet oder anderweitig verziert id. 25 Anmerkung. Steingut oder Arbeiten aus weissem Ton, welche mit einer einheitlichen Grundfarbe oder mit einfachen Linien, Streifen oder Ringen von nur einer Farbe (ausgenommen Gold und Silber) versehen sind, werden nicht als verzierte Waren behandelt, sondern fallen unter Nr. 270a. 271. Porzellan :
- a)weiss 16 id.
- b)farbig, vergoldet od. sonstwie verziert id. 35 aus 274. Glas- und Kristall waren :
- a)einfach geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht geschnitten, nicht geschliffen oder graviert id. 8,50
- b)farbig, in der Masse gefärbt, geschnitten, geschliffen, mit Schmirgel abgerieben und graviert. id. 15
- c)bemalt, emailliert, vergoldet, versilbert oder anders verziert : 1. weisses oder farbiges Hohlglas, einfach geblasen, nicht geschnitten, nicht poliert, nicht mit Schmirgel abgerieben, ungraviert, auf der Innenseite versilbert, auch auf der Aussenseite ganz oder teilweise mit gelbem Lack überzogen oder mit ordinärer Malerei verziert (Kugeln für Gärten, Leuchter, Vasen, Tassen, Salznäpfchen und dergleichen). id. 12 2. andere Waren id. 18 Anmerkung. Glas- und Kristallwaren, welche die Marke oder den Namen der Fabrik, eine Glasplatte oder eine eingravierte Bezeichnung des Fassungsraums tragen, sind von der Behandlung nach Nr. 274a nicht ausgeschlossen. Einfach geblasene, oder gepresste Glas- und Kristallwaren fallen auch dann unter Nr. 274a, wenn sie am Rande, Boden oder Stöpsel abgeschliffen oder abgerieben sind. Glas- und Kristallwaren des Nr. 274b können ganz oder teilweise graviert sein. 278. Glas, Kristall und Schmelz in Form von Perlen (conterie), geschnittenen Steinen oder in Prismen für Krön- und Wandleuchter und andere ähnliche Arbeiten. 30 id. Anmerkung. Porzellanperlen fallen unter Nr. 278. aus 294. Stärke: aus
- a)gemeine : 2. aus anderem Material. 100 kg Lire 8 15 id.
- b)feine oder in Schachteln frei 305. Hopfen 335. Stearinsäure (einschliesslich Stearin und Palmitin) 100 kg Lire 8 aus 348. Elfenbein, Perlmutter und Schildpatt :
- b)bearbeitet : 150 1. Kämme und Haarnadeln id. id. 100 andere Waren 352. Kurzwaren (Mercerie) :
- a)gemeine : 60 id. 2. andere, einschliesslich Spielzeug jeder Art (auch Puppen ......................................... id. 80
- b)feine : 60 id. 1. Glaskurzwaren 2. Kurzwaren, feine, deren hauptsächliches Material aus Leder aller Art, einschliesslich des Juchtenleders, besteht id. 120 3. andere, einschliesslich Spielzeug jeder Art (auch Puppen) id. 150 Anmerkung. Brieftaschen, Geldtaschen, Zigarrentaschen, Notizbücher und ähnliche Arbeiten aus Leder aller Art, einschliesslich des Juchtenleders, in Verbindung mit gemeinen, weder vergoldeten noch versilberten Metallen werden als gemeine Kurzware Behandelt. Den gemeinen Kurzwaren sind ferner
zuweisen Albums mit Leder oder Stoff (Seide ausgenommen) überzogen oder ausgestattet, auch mit Gold- oder Silberschnitt und Gold- oder Silberdruck. Die
taten aus Nickellegierung, mit denen diese Gegenstände versehen sein können, werden nicht als solche aus versilberten Metallen angesehen. aus 355. Musikinstrumente :
- b)Pianofortes : 1. tafelförmige und aufrechtstehende Stück Lire 90 id. 180 2. Flügel
- d)Saiteninstrumente, nicht besonders genannte : 1. im Gewichte von 400 Gramm und weniger id. 1,50 id. 1,50 2. von grösserem Gewichte
- e)Blasinstrumente, nicht besonders genannte : 1. im Gewichte von 400 Gramm und weniger id. 1,50 id. 1,50 2. von grösserem Gewichte .
- f)andere, nicht besonders genannte . id. 1,50 356. Bestandteile von Musikinstrumenten 100 kg Lire 100 aus 358. Kautschuk und Guttapercha ; 508
- e)andere Waren mit Einschluss derjenigen aus Hartgummi (Ebonit) und mit Ausschluss der mit Geweben oder mit Metall verbundenen Arbeiten....................100 kg Lire 50 aus
- f)Waren aller Art mit Geweben verbunden, ausgenommen die gummierten Gewebe im Stuck sowie die Kleidungsstücke und Reiseartikel, die Treibriemen und die Schlauche, jedoch einschliesslich der Laufdecken, der Luftschlauche u. sonstigen Reifen für Fahrradräder id. 60
- g)verarbeitet
Posamentierwaren, Bändern und elastischen Geweben.......................................................... id. 130 aus 359. Elektrische Drahte und Kabel : b) Kabel
elektrischen Zwecken, aus einem oder mehreren metallischen Leitern bestellend, in irgend einer Art mit isolierenden Substanzen umgeben, durch Eisen oder anderes Metall bedeckt oder geschützt, einschliesslich der unterseeischen Kabel.....................................id. 28 367, Pinsel mit und ohne Stiel...................... id. 20 Protokoll. Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des
satzvertrages
m Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 6. Dezember 1891 haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, Folgendes erklärt : Der dem oben erwähnten
satzvertrage beigefügte Tarif B setzt für Leinen-Plüsch (ex 95) einen Zoll von 100 Lire in Gold fest. Beide vertragschliessende Teile sind jedoch dahin übereingekommen, dass, falls der Zollsatz für Jute-Plüsch (ex 93b) erhöht werden sollte, Leinen-Plusch der gleichen Zollerhohung unterworfen werden kann
Urkund dessen ist das gegenwärtige Protokoll in doppelten Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet worden. Geschehen
Rom, den
- Dezember
- Der Deutsche Botschafter, (L. S.) MONTS. keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote
hemmen, Ausnahmen sind nur
lässig :
- in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordentlichen Umstanden ;
- aus Rucksichten auf die(...)öffentliche(...)Sicherheit;
- aus Rucksichten der Gesundheitspolizei oder
m Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, Schädlinge oder andere Gefahren ;
- behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstande verboten oder eingeschränkt wird. II. An Stelle der im Art. 2 genannten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B I I I . Der Absatz 2 des Art. 3 kommt in Wegfall IV. Die Ziffer 3 des Art. 5 erhalt folgende Fassung :
- für handelsübliche Umschliessungen aller Art sowie A r t .
- Die einzelnen Artikel des bestehenden VerSchutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webetrages werden wie folgt abgeändert : baume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus I . Der Art. 1 erhalt folgende Fassung : Die beiden vertragschliessenden Teile weiden sich wech- dem einen Gebiet in das andere
m Zwecke der Ausfuhr selseitig in Beziehung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durch- von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich fuhr in jeder Hinsicht auf dem Fusse der meistbegünstig- dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder
rückgebracht werden. ten Nation behandeln V. Der Art. 6 erhalt folgende Fassung : Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemass,
r Regelung des Verkehrs
m Zwecke der Veredlung jedes Vorrecht und jede Begünstigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits
ge- oder Ausbesserung von Waren zwischen den Gebieten der standen bat oder in der Folge
gestehen mochte, insbe- vertragschliessenden Teile wird festgesetzt, dass bei der sondere jede Ermässigung der Eingangs- und Ausgangs- Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus abgaben, gleichmassig auch dem anderen vertragschlies- demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit senden Teile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung bleiben : in Kraft treten
lassen. a) Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner,
m Winden (Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen, den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Landern durch Bleichen, Mercerisieren, Farben, Umfärben, Bedrucken
satzvertrag vom 12. November 1904,
m Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891.. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Kamen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, anderseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Landern mehr und mehr
befestigen uni auszudehnen, haben beschlossen, einen
satzvertrag
dem bestellenden Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 abzuschliessen, und
diesem Zwecke
Bevollmächtigten ernannt : welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, nachstehende Vereinbarungen getroffen haben : 508 (und zwar Garne
m Bedrucken auch in durchschossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken, Pressen, Plissieren oder
r Vornahme ähnlicher Veredlungsarbeiten, b) Häute und Felle, welche
r Leder- und Pelzwerkbereitung, c) Gegenstände, welche
m Lackieren, Polieren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind, d) sonstige
r Ausbesserung, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften
rückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit derselben unverändert bleibt, und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waren und Gegenstände ausser Zweifel ist. Ferner werden beiderseits, bei Festhaltung der Identität, von Eingangs- und Ausgangsabgaben freigelasen : L Gewebe, welche aus der Schweiz in die bayerischen Hauptzollamtsbezirke Lindau und Pfronten, den württembergischen Hauptzollamtsbezirk Friedrichshafen, den württembergischen Oberamtsbezirk Riedlingen, den preussischen Regierungebezirk Sigmaringen und den badischen Kreis Konstanz, oder welche aus Deutschland nach der Schweiz versandt werden, am dort bestickt und sodann
rückgesandt
werden. Ausser den Geweben worden auch Stickmusterblätter, sowie das Stickmaterial (Seide oder Garn) beiderseits zollfrei abgefertigt ; 2. unaufgeschnittene Samte, Plüsche, samt- und plüschartige Gewebe, welche aus Deutschland nach der Schweiz ausgehen, um dort aufgeschnitten und sodann
rückgesandt
werden. In allen genannten Fällen kann die Zollfreiheit von dem Nachweise der einheimischen Erzeugung der
r Veredlung ausgeführten Waren abhängig gemacht werden, ausgenommen bei Seide
m Färben oder Umfärben, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird. VI. Der Artikel 9 erhält folgende Fassung : Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Waren an Käufe
machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen
suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten
müssen, Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in der Regel nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen ; indessen soll ihnen die Mitführung von Waren insoweit erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inländischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) gestattet wird. Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter lit. D anliegenden Muster erfolgen. Die vertragschliessenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden
r Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes
Beachten sind. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschliesslich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragschliessenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor. VII. Dem bestehenden Vertrag wird folgender neuer Artikel eingefügt : Art. 10 a. Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einschlieslich der
satzbestimmungen
diesen Tarifen, sowie der Zollsatze der von den vertragschliessenden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vortragstarife, eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit
m Schiedsrichter bestellt, und dass die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates
m Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle
ernennenden Obmannes
verständigen. Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschliessenden Teile auch andere als die im ersten Absatz bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages
m schiedsgerichtlichen Austrag bringen. A r t 2. Die Anlage C wird wie folgt abgeändert : I . Der erste Absatz des § 1 erhält nachstehende Fassung : Um die Bewirtschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder
erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit ; 510 Getreide in Garben oder in Aehren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Setzlinge, ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen, Stangen, Rebstecken, Gerätschaften und Materialien
m Bespritzen der Reben, Werkzeuge aller Art und Tiere, die
r Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises vom 15 Kilometer auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Landern
r Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrollen. I I . Es werden folgende neue Paragraphen eingefügt : § 4. I m Kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze werden beiderseits folgende nicht mit der Post eingehende Waren zollfrei
gelassen : 1. einzelne Stücke von frischem oder einfach
bereitetem Fleisch oder von Schweinespeck, in Mengen von nicht mehr als 2 kg ;
- Müllereierzeugnisse — mit Ausnahme von Reisgries und gewalztem Reis — in Mengen von nicht mehr als 3 kg.
- gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg. §
- Ferner werden im kleinen Grenzverkehr frisches Obst, unverpackt oder nur in Säcke verpackt, sowie frischer Rotkohl, Weisskohl und Wirsingkohl und frische Kartoffeln zollfrei
gelassen, wenn diese Erzeugnisse aus der schweizerischen Grenzzone stammen und auf Landwegen (mit Auschluss des Eisenbahnweges) nach Marktorten der deutschen Grenzzone an Martkttagen
m Absatz an dortige Einwohner für deren eigenen Bedarf eingebracht werden. § 6. Jeder der vertragschliessenden Teile behalt sich vor, die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen
knüpfen, oder bei vorgekommenen Missbräuchen ganz oder teilweise ausser Kraft
setzen. In den Fallen des § 4 ist der andere Teil berechtigt, alsbald die gleichen Massregeln für sein Gebiet
treffen. §
- Im kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Teilen bleiben auch Nahrungsmittel und Getränke zollfrei, welche Ton den die Grenze überschreitenden Arbeitern oder ihren Angehörigen für den Tagesbedarf der ersteren eingebracht werden. A r t .
- Die Anlage D des bestehenden Vertrags wird durch die beiliegende Anlage D ersetzt. A r t .
- Dir Bestimmungen des Schlussprotokolls
m bestehenden Vertrag werden wie folgt abgeändert ;
- Der erste Absatz der Ziffer I des Schlussprotokolls kommt in Wegfall, In Ziffer IIA des Schlussprotokolls treten an Stelle der bisherigen Nummern 2 bis 6 die folgenden Nummern 2 bis 7 :
- Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur
m Gebrauch als solche geeignet bind, jedoch mit Ausschluss der Proben von Nahrungs- und Genussmitteln. 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wasche, die nicht
m Verkauf oder
r gewerblichen Verwendung eingehen : gebrauchte Gegenstande von Anziehenden
r eigenen Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Teilen gebrauchte Maschinen gelten, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete
r eigenen Benutzung in ihren Filial- oder StammEtablissements in dem anderen Gebiet aus- und eingeführt werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen. Ferner auf besondere Erlaubnis als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Angehörige des einen Teiles bestimmt sind, welche aus Anlass ihrer Verheiratung mit einer im Gebiete des anderen Teiles wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Gebiete des anderen Teiles verlegen. Von der Zollfreiheit sind ausgeschlossen Nahrungsund Genussmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren, sowie sonstige
r weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere.
- Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis.
- Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschliesslich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften
m persönlichen Gebrauch oder
r Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen
diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden ; ebenso lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder
r Schaustellung benutzt werden. Ferner aus dem Auslande
rückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland gebracht worden sind. Ferner die von Reisenden, einschliesslich der Fuhrleute,
m eigenen Verbrauch wahrend der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstande, ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer oder zwei Tage berechneten Menge. 6. Fahrzeuge aller Art, einschliesslich der
gehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die 511 Zollgrenze
r Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande
rückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben ; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland
bringen. Pferde und andere Tiere, einschliesslich der
gehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere,
r Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder
m Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande
rückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind ; auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland
bringen. Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie
r Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und
deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. Futter, das
m Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeiträume von zwei Tagen entsprechenden Menge. 7. Material
m Bau von Brücken über Grenzgewässer, auf Grund besonderer, im einzelnen Falle
treffender Verständigung der beiden Regierungen. I I I . Der Ziffer I I A des Schlussprotokolls tritt folgender neuer Absatz hinzu : Bei der Gewichtsermittelung für die Zollerhebung dürfen Bruchteile eines Kilogramms, die weniger als ½ Kilogramm betragen, nicht als ganzes Kilogramm gerechnet werden. IV. An die Stelle von Ziffer I I B und I I C des Schlussprotokolls treten folgende Bestimmungen : B. Tarife A und B. — Eingangszölle i n beiden Ländern. 1. Unter dem im Tarif A (Anlage
m gegenwärtigen Vertrag) und den
gehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung, und unter dem im Tarif B (Anlage
m gegenwärtigen Vertrag) und den
gehörigen Bestimmungen genannten schweizerischen allgemeinen Tarif der Tarif vom
- October 1902 verstanden.
- Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den von einer Ware
erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zolle abhängig machen und bei diesem mehrere Sätze, seien es allgemeine oder vertragsmassige, in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf die Erzeugnisse des anderen vertragschliessenden Teiles anwendbar ist. 3.
. den Nrn. 892, bis 906, 907, 915, 921, 922 und 923 des deutschen allgemeinen Tarifs und
den Nrn. 881 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des schweizerischen allgemeinen Tarifs. Die in den genannten Tarifnummern aufgeführten Gegenstände (Maschinen, Fahrzeuge usw.) können unter den folgenden Bedingungen auch in zerlegtem
stande mit der Maszgabe eingeführt werden, dass die für die unzerlegten Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder Zollbefreiungen
r Anwendung gelangen. Es macht keinen Unterschied, ob die
sammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder dergleichen) bleibt ausser Betracht. Ist der Zoll nach dem Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht. Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle
r Verzollung
bringen. Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen, sowie eine Liste der Hauptbestandteile mit Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichtes vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der Nebenbestandteile anzugeben. Ist nach dem Eingange einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht
r Zollabfertigung gestellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit des Stoffes. Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis
der Schlussabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zellbeträge
verlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen
versehen. Auch ist sie berechtigt, nach
sammensetzung des Gegenstandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der
gehörigkeit aller Teilsendungen
m Ganzen
überzeugen. Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt, 512 V. Ziffer V F des Schlussprotokolls erhält folgende Fassung : Für die in dem Art. 6 vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 12 Monaten
gewahren. VI. Der Ziffer V des Schlussprotokolls treten folgende Absätze hinzu : G. Es ist statthaft, Gewebe, die im Veredlungsverkehr
m Färben und Bedrucken aus dem einen Lande in das andere versandt werden, im Veredlungslande in Abschnitte
zerteilen, ohne dass der Anspruch auf Zollfreiheit bei der Rücksendung verloren geht.
diesem Behufe kann der Versender bei der Zollstelle des Vesendungslandes die Teilung anmelden und beantragen, dass die Gewebe entweder derart am Rande plombiert, oder derart am Rande oder auf Querstreifen mit Stempeln bedruckt werden, dass auf jeden Teilabschnitt mindestens eine Plombe oder ein Stempelabdruck kommt. Mit dieser Massgabe kann die Teilung auch noch im Veredlungsland und zwar sowohl vor, als nach bewirkter Veredlung angemeldet werden. Sollen die Gewebe nach erfolgter Veredlung in abgepasste Stücke (Taschen- und Umsehlagetücher und dergleichen) zerteilt werden, so wird von der Anbringung besonderer ldentitätszeichen an den einzelnen Teilslücken Umgang genommen und(...)Kolloverschlussfür die Kontrolle der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in das Versendungsland als genügend erachtet, wenn die Teilung und die Verpackung unter amtlicher Aufsicht erfolgt. Ueber die hiernach
ständigen Organe werden sich die Regierungen Mitteilung machen. In allen Fällen, in denen die Teilung erst im Veredlungsland angemeldet wurde, hat die Zollstelle dieses Landes bei der Abfertigung der Teilstücke
r Wiederausfuhr eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher die Zollstelle des Versendungslandes ersehen kann,
welcher Sendung die Teilstücke gehören. II. Für sogenannte Trommeln, auf denen Kabel eingeben, und die
deren leichterer Beförderung und Verlegung dienen, wird beiderseits zollfreie
lassung auf Zeit unter Vorbehalt derjenigen Kontrollmassregeln gewährt, welche im Falle des Artikels 5 Ziffer 3 angewendet werden können. VII. Der erste Absatz der Ziffer VIII des Schlussprotokolls erhält folgende Fassung : Die im vierten Absaue des Artikels 8
r Sicherung des Monopols vorbehaltene Abgabe wird
rückerstattet, wenn binnen 2 Monaten nach Entrichtung derselben nachgewiesen wird, dass die Rohstoffe eine die Erzeugung monopolisierter Waren auschliessende Verwendung gefunden haben. VIII. Es wird folgende neue Bestimmung angefügt : IX.
Artikel 10ades Vertrages.
Ueber das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des eisten Absatzes des Artikel 10a ein schiedsgericht- licher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen folgendes vereinbart : Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiet, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschliessenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals
sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet. Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden. Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung
richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte. A r t . 5. Der gegenwärtige
satzvertrag soll am 1. Januar 1906 Geltung erlangen. Indessen soll deutscherseits die Befugnis bestehen, die Inkraftsetzung der Anlage A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen im Artikel 4 Zitier IV bis
m 1. Juli 1906
verschieben. Mit den durch den
satzvertrag bedingten Aenderungen und Ergänzungen soll der bestehende Handelsund Zoll vertrag vom 10. Dezember 1891 wahrend der Zeit bis
m 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor diesem Termin seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören
lassen, kundgibt, soll der letztere nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen in Geltung bleiben bis
m Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile diese Abmachungen kündigt. A r t . 6 Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen
satzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung
Bern, den
- November
- (L. S.) v. BÜLOW. (L. S.) A. DEUCHER. A. KÜNZLI. ALFRED FREY. EICHMANN. 513 Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. Auf Grund der im Art. 5 Abs. 1 gegebenen Befugnis ist deutscherseits der
- März 1906 als Tag des Inkrafttretens der Anlage A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen im Artikel 4 Ziffer IV festgesetzt worden. Schongau und Landsberg am Lech, sowie der bayrischen Stadtbezirke. Lindan, Kempten, Kaufbeuren und Landsberg am Lech,
r Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe, für 1 Stück Mk. 20 weibliches Jungvieh im Aller von 6 Wochen bis
1 ½ Jahren, das in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden ist und eine mindestens einmonatige Sömmerung in einer HöhenANLAGE A. — Zölle bei der Einfuhr in das deutsche lage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel Zollgebiet. durchgemacht hat : aus 24. Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonKur Verwendung für
chtzwecke in landwirtschaftstige Feldrüben, frisch frei lichen Betrieben, für 1 Stück Mk. 12 27. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und für Landwirte der obengenannten bayerischen Bezirksanderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte getrock- amtsbezirke und Stadtbezirke,
r Verwendung im eigenete Futtergewächse ; Stroh und Spreu (Kaff), auch nen Wirtschaftsbetriebe, für 1 Stück Mk. 12 Schaben; Häckerling (Häcksel) frei andere weibliche Rinder im Aller von 6 Wochen und aus
- Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber), darüber, für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Mk. 9 roh oder gereinigt frei Anmerkungen,
- Unter grossem Höhenfleckvieh sind aus
- Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, gedie
r Abart der Grossstirnrinder gehörigen getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach
befleckten Rinderschläge
verstehen. Unter Braunreitet Doppelz. Mk. 4 vieh werden diejenigen Rinderschläge verstanden, aus 47. Aepfel und Birnen, frisch : welche —
r Abart der Langstirnrinder, speziell unverpackt:
r Rassengruppe der Alpenrinder gehörig — eine vom
- September bis
- November frei silbergraue bis dunkel- und schwarzbraune Haarvom
- Dezember bis
- August. Doppelz. Mk. 2 farbe mit bleifarbenem Flossmaul, schwarzen Klauen, Anmerkung. Aepfel und Birnen, frisch, werden, wenn schwarzen Hornspitzen und dunkler Schwanzquaste sie in Wagen eingehen, die mit Abteilungen versehen aufweisen. und mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier
- Wird für Rinder von grossem Höhenfleckvieh ausgeschlagen sind, als unverpackt behandelt, sofern oder von Braunvieh die
lassung
m Stückzoll jeder Wagen nicht mehr als acht Abteilungen enthält. beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Verlangen Kirschen, frisch,
r Branntweinbereitung, auf Erlaubder Zollbehörde der Nachweis, dass die Bedingungen nisschein unter Ueberwachung der Verwendung frei wegen der Aufzucht und Sömmerung in der vorgeaus
- Galläpfel und Sumach, auch gemahlen frei schriebenen Höhenlage erfüllt sind, durch Beiaus
- Rinder von grossem Höhenfleckvieh oder von bringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonBraunvieh : stiger geeigneter Weise
führen. Bull