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MÉMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 1er juillet 1905.
No
35.
Samstag, 1. Juli 1905
Bekanntmachung. — Zollwesen.
D i e Zusatzvertrage vom 3
Dezember
1904 und 12. November
1904 zum Handels-, Z o l l -
und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und I t a l i e n vom 6. Dezember 1891 und
zum Z o l l - und Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. D e zember 1891 (Anlage zu Nr. 7 des „ M e m o r i a l s " für 1892) werden m i t dem Bemerken zur
offentlichen Kenntnis gebracht, daß dieselben ratifiziert worden sind und am 1. M ä r z
1906 i n
K r a f t treten.
Luxemburg, den 15. Juni 1905
Der General-Direktor der Finanzen,
M.
Mongenast.
jenigen Lander angewendet werden, bei denen die gleichen
Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fallen
stattfinden :
1 in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordentlichen Umstanden ,
Seine Majestat der Deutsche Kaiser, Konig von Preussen,
2 aus Rucksichten auf die offentliche Sicherheit,
im Namen des deutschen Reichs, einerseits, und Seine
3 aus Rucksichten der Gesundheitspolizei oder zum
Majestat der Konig von Italien, andererseits, von dem
Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten
Wunsche geleitet den zwischen dem Deutschen Reiche
oder Schädlinge ,
und Italien bestehenden Handels-, Zoll- und Schiffahrts4 zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder
vertrag vom 6 Dezember 1891 einer Revision zu unter
Beschrankungen anzuwenden, die durch die innere Geziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem
setzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die BeVertrag abzuschliessen, und zu diesem Zwecke zu Bevoll
förderung gleichartiger einheimischer Waren im Inlande
m(…)chtigten (...)mnt.
festgesetzt sind.
welche, nach gegenseitigen Mitteilung ihrer in guter und
I I Art. 7. — An Stelle der in diesem Artikel ergehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstewähnten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B.
hende Artikel ubereingekommen sind
I I I Art. 12 — Dieser Artikel wird, wie folgt, abA r t 1. Im Texte des Handels-, Zoll- und Schiffahrts- geändert.
Waren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete
vertrags vom 6 Dezember 1891 treten folgende Aendedes einen der vertragschliessenden Teile von nationalen
rungen und Zusatze ein
Schiffen zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlage
I. Art 6 — Dieser Artikel wird, wie folgt, abgegebracht werden durfen, konnen auch von Schiffen des
ändert
anderen Teiles ein-, aus-, durchgefuhrt oder auf NiederDie vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den
gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- lage gebracht weiden, ohne andere oder hohere Zölle zu
oder Durchfuhr verböte zu
hemmen. entrichten und anderen oder grosseren Beschränkungen
zu unterliegen, und mit dem Anspruch auf dieselben PriAusnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle die
Zusatzvertrag vom 3. Dezember 1904, zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen
dem Deutschen Reich und Italien vom 6 Dezember 1891.
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Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Vervilegien, Ermässigungen, Vergünstigungen und Rückerstattungen, und zwar auch hinsichtlich des Eisenbahnver- standigung werden die vertragschliessenden Teile auch
kehrs, wie sie für die von nationalen Schiffen ein-, aus-, andere als die im Abs. 1 bezeichneten Meinungsverschiedurchgeführten oder auf Niederlage gebrachten Waren denheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwartigen Vertrags zum schiedsgerichtlichen Austrag
gelten.
IV. — In den Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag bringen.
vom 6. Dezember 1891 werden die drei neuen Artikel des
A r t . 2 . Das Schlussprotokoll zum Handels-, Zoll- und
nachstehenden Wortlauts aufgenommen :
Schiffahrtsvertrage vom 6. Dezember 1891 wird in folgenArt. 2a. — Die vertragschliessenden Teile verpflichten der Weise abgeandert :
sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung
I. Die gegenwartigen Bestimmungen zu Art. 7 des
der italienischen Arbeiter in Deutschland und der deutVertrags fallen weg und werden durch folgende neue erschen Arbeiter in Italien hinsichtlich der Arbeiterversetzt :
sicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete
Zu Art. 7 des Vertrags. — a) Es besteht EinverständVereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im anderen Lande eine Behandlung zu sichern, die ihnen mög- nis, dass bei Beschwerden von Beteiligten eines der beiden
vertragschliessenden Teile, durch welche die Verzollung
lichst gleichwertige Vorteile bietet.
Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem nach dem Vertragstarife des anderen Staates verlangt
Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags durch ein beson- wird oder bei denen es sich um die Auslegung von Bestimmungen dieses Tarifs handelt, eine bereits ergangene
deres Abkommen festgesetzt werden.
Art. 10a. — Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich Entscheidung der zuständigen Behörden letzter Instanz
der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfer- keinen Grund für die Ausschliessung weiterer Erörteruntigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Ge- gen über den Gegenstand der Beschwerde abgeben kann
biete der vertragschliessenden Teile gemacht werden. Ins- und auch einer etwaigen anderweiten Entscheidung der in
besondere sollen im die aus Italien nach einer deutschen Frage stehenden Behörde nicht im Wege stehen soll, vorStation oder durch Deutschland beförderten Gütersen- ausgesetzt jedoch, dass die Beschwerde auf diplomatischem
dungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife Wege und unter Beifügung von Gutachten von Sachverangewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ständigen oder einer sonstigen berufenen Stelle innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage eingereicht
ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf
derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den ita- wird, an dem den Beteiligten die erste Entscheidung
amtlich bekannt gegeben worden ist. Die auf einen solchen
lienischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland
gelten, die nach einer italienischen Station oder durch Einspruch ergehende Entscheidung betrifft nur den in
Frage stellenden Fall ; für diesen ist sie endgültig. Den
Italien befördert werden.
vertragschliessenden Teilen steht es jedoch frei, für den
Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um
in Frage stehenden und für künftige Falle die richtige
Transporte zu ermassigten Preisen für öffentliche oder
Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenmilde Zwecke handelt.
wärtigen Vertrags auf Grund des Art. 14a desselben herArt. 14a. — Wenn zwischen den vertragschliessenden
beizuführen.
Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem
b) Hinsichtlich der Tarife A und B gelten nachstehende
gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einBestimmungen
:
schliesslich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen,
sowie der Zollsatze der von den vertragschliessenden
§ 1. Tarife A und B. — Eingangszolle in beiden
Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife eine
Landern.
Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf VerlanSoweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten
gen des einen oder des andern Teiles durch Schiedsspruch Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll
erledigt werden.
von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhangig
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge- machen und bei diesem mehrere Salze, seien es allgemeine
bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes oder vertragsmassige, in Frage kommen, wird bei der
eine geeignete Personlichkeit zum Schiedsrichter bestellt,
Berechnung des abhangigen Zolles von dem niedrigsten
und dass die beiden Teile einen Angehorigen eines befreun- unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf
deten dritten Staates zum Obmann wahlen. Die beiden die Erzeugnisse des anderen vertragschliessenden Teiles
Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen beanwendbar ist.
stimmten Zeitraum uber die Person des im gegebenen
Die Bezeichnung der Waren mit Fabrikmarken und FirFalle zu ernennenden Obmannes zu verstandigen.
menstempeln bleibt auf die Zollbehandlung ohne Einfluss.
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§ 2. Tarif A. — Zölle, bei der Einfuhr nach
Deutschland.
Zu Nr. 23 und 47. Erzeugnisse, die nach dem Tarife A
während eines bestimmten Zeitraums im Jahre einem
Eingangszoll in Deutschland unterliegen, werden, sofern
sie vor dem Beginne dieses Zeitraums einem zuständigen
Grenzzollamt angemeldet und zur Abfertigung gestellt
worden sind, auch dann zollfrei abgelassen, wenn die Abfertigung erst nach diesem Termine beendigt wird.
Sinti derartige Erzeugnisse einem Zollamt im Innern
zur Schlussabfertigung überwiesen, so werden sie zollfrei
abgelassen, wenn an dem Tage, an dem von dem Grenzzollamte das Ueberweisungspapier (Ladungsverzeichnis
oder Begleitschein I) ausgehändigt worden ist, der erwähnte Zeitraum noch nicht begonnen hat.
Zu Nr. 36. Der ermässigte Zollsatz für die unter Nr. 36
fallenden einfach zubereiteten Tomaten gilt auch für einfach zubereitete Tomatenkonserven, soweit sie sich nicht
in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden.
Zu Nr. 37. pleine Gurken und sonstige in den Nrn. 34
bis 36 des allgemeinen Tarifs nicht genannte Küchengewächse, einfach in Salzwasser eingelegt in nicht luftdicht
verschlossenen Behältnissen, fallen unter Nr. 37.
Zu Nr. 135. Die Zollermässigung, die Deutschland etwa
den besonderen schweizerischen Käsesorten zugestehen
möchte, soll auch auf die gleichartigen italienischen Käsesorten sowie auf die im Tarif A aufgeführten besonderen
italienischen Sorten « Stracchino-, Gorgonzola-, Fontinaund Parmesankäse » angewendet werden.
Zu Nr. 166. Wenn für die Verzollung von Baumöl
(Olivenöl) bei der Einfuhr nach Deutschland Verfügungen
getroffen werden, um festzustellen, dass es keine Beimengungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugnisse über
den Untersuchungsbefund, die von den im Einvernehmen
beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in
Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen
begleiteten Oelsendungen nicht von neuem einer Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, dass nach
Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden
nicht berührt, bei Oel, das gestützt auf solche Zeugnisse
eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des
Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Zu Nr. 234. Marmor, Alabaster und Granit, roh oder
bloss roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als
drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten, auch gepulvert, fallen unter Nr. 234
und sind zollfrei. Asphaltsteine und bituminöser Mergelschiefer roh, auch gemahlen, werden gleichfalls zollfrei
zugelassen.
Zu Nr. 384. für Sumachauszug wird die Zollfreiheit
unter der Bedingung gewährt, dass jede Sendung von
einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet
ist, aus dem erhellt, dass es sich um reinen Sumachauszug handelt, der weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Sumach und anderen rohen Gerbstoffen hergestellt ist. Diese Zeugnisse,
die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich
Italien auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt,
indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesezt, dass nach
Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden
nicht berührt, bei Sumachauszug, der gestützt auf solche
Zeugnisse eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Zu Nr. 607. Bearbeitete Korallen anderer Art (weisse
Korallen usw.) sollen nicht ungünstiger behandelt werden
als rote Korallen in gleichem Zustande.
Zu Nr. 680. Zu den in Nr. 680 bezeichneten Steinen
gehören Marmor, Alabaster und Granit.
Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und Tierfiguren) aus den in Abschnitt X V I I des allgemeinen Tarifs benannten Metallen, mindestens in natürlicher Grosse,
werden zollfrei abgelassen, sofern sie Kunstgegenstände
sind.
Es besteht Einverständnis, dass unter dem im Tarif A
(Anlage zu dem gegenwärtigen Zusatzvertrag) und in den
vorstehenden Bestimmungen erwähnten allgemeinen deutschen Tarife der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner
durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung
zu verstehen ist.
§ 3. Tarif B. — Zölle hei der Einfuhr nach Italien.
Zu Nr. 4. Die Merkmale der unter der Position " aus
Nr. 4 " bezeichneten besonderen Bierart werden im Einvernehmen beider Regierungen festgestellt werden.
Jede Zollermässigung, die Italien irgend einer anderen
Bierart als dem dunkelen, nach bayerischer Art gebrauten
Biere zugestehen möchte, wird auch dem letzteren sowie
jedem anderen Biere deutscher Erzeugung zufallen.
Zu Nr. 76. Synthetischer Indigo soll keinem anderen
oder höheren Zollsatz als natürlicher Indigo unterliegen.
Zu Nr. 122. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und
Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zugeschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der
Zoll der einfachen Wirkwaren nebst einem Zuschlage von
40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strümpfe und
Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirkwaren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg be-
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tragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Handschuhen ein besonderer Zuschlag für Naharbeit nicht erhoben werden.
Die Einfassung mit Band und die Anbringung von
Bandchen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei
der Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser
Betracht.
Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung hergestellten Zwickel sind ahne Einfluss auf die Klassifizierung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt
angesehen wird.
Zu Nr. 131. Wollabfalle und Kratzwollesollenkeinem
höheren Zolle als Rohwolle unterliegen.
Auf Abfälle von Wollengarn beliebiger Lange, die nicht
mehr als Garne verwendet worden können, findet diese
Bestimmung gleichmassige Anwendung In Zweifelsfallen
können die Zollstellen verlangen, dass die Abfalle unter
amtlicher Aufsicht zerschnitten werden.
Zu Nr. 144. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und
Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zugeschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der
Zoll der einfachen Wirk waren nebst einem Zuschlage von
40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strumpfe und
Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirkwaren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg betragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Handschuhen ein besonderer Zuschlag für Näharbeit nicht erhoben werden.
Die Einfassung mit Band und die Anbringung von Bandchen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei der
Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser Betracht.
Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung hergestellten Zwickel sind ohne Einfluss auf die Klassifizierung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt
angesehen wird.
Zu Nr. 201. Kragen, Boas, Mutzen und Barette aus
Pelzwerk (mit Ausnahme der garnierten Mützen und Barette für Damen) mit Futter, Bandern und Schnüren aus
Seide oder mit anderer Garnierung fallen unter Nr. 201.
Zu Nr. 214. Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten
gleichgestellt.
Zu Nr. 218. Geldschränke fallen unter Nr. 218 a2 und
b2, auch wenn sie das übliche, nicht als Verzierung
dienende, mit anderen Metallen belegte, auch vergoldete
Beiwerk haben.
Zu Nr. 225. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf
Kupfer in Blocken, Rosetten, Feilspänen oder Bruch
(Nr. 225a) können die für die Gegenstände der Nr. 225
aus d und der Nr. 225 aus(...)lvereinbartenZollsatze eine
Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren.
Zu Nr. 239 und 240. Maschinen können zu den vertragsmassigen Sätzen auch in zerlegtem Zustand unter den
nachstehend aufgeführten Bedingungen eingeführt werden,
gleichviel ob die Teile der Maschine gleichzeitig oder nach
und nach in verschiedenen Sendungen eingehen, und ob
sie in einem oder in mehreren Wagen verladen sind.
Alle Teilsendungen von Maschinenteilen sind innerhalb
einer bestimmten Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und zwei Monate
nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.
Bei Einführung einer Maschine in zerlegtem Zustand
oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer
gleichzeitig mit der Zollerklarung Plane und Zeichnungen
der vollständigen Maschine sowie eine Liste der Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der
kleinen Nebenbestandteile vorzulegen.
Es besteht Einverständnis, dass, falls nach der Abfertigung von einzelnen Teilen der Maschine die andern Teile
nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingeführt worden
sind, die Verzollung der bereits eingebrachten Teile nach
den Zollsatzen für getrennt eingehende Maschinenteile oder
aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für diese nicht
vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes zu erfolgen
hat, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das Fehlen
einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll jedoch
nicht die Anwendung des für die vollständige Maschine
geltenden Zollsatzes ausschliessen.
Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt
der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der gegebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbetrage zu verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke mit
Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie belugt, durch
eine nach Zusammenstellung der Maschine auf Kosten des
Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zu dieser Maschine zu
überzeugen.
Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.
Zu Nr. 242. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf
Kupfer oder Waren aus Kupfer oder dessen Legierungen
kann der vereinbarte Zollsatz für diejenigen unter den in
Nr. 242 bezeichneten Apparaten zu deren Herstellung;
diese Metalle oder Waren Verwendung finden, eine Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren.
Zu Nr. 243. Italien behalt sich vor, die elektrischen
Lampen besonders zu tarifieren. In diesem Falle soll der
Zoll für Glühlampen 5 Lire für 100 Stück und der für
Bogenlampen 60 Lire für 100 kg nicht übersteigen.
Zu Nr. 270 und 271.
1o Alle Verschiedenheiten der Form, einschliesslich der
aus der Masse hergestellten Verzierungen, sind auf die
Klassifizierung ohne Einfluss.
2° Pfeifen aus weissem Ton oder aus Porzellan, auch
mit Reifen oder Deckeln aus gemeinen, nicht vergoldeten
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oder versilberten Metallen, werden als Waren aus weissem
Ton oder aus Porzellan behandelt,
Die Deckel und anderen Zutaten aus Nickellegierungen,
mit welchen diese Pfeifen versehen sein können, werden
nicht als solche aus versilberten Metallen behandelt,
Dieselben Gegenstande, mit Reifen oder Deckeln aus
versilberten gemeinen Metallen, fallen unter Nr. 352 a
(gemeine Kurzwaren).
Zu Nr. 278. Knöpfe aus Glas oder Porzellan werden
zum Zollsätze von 50 Lire für 100 kg zugelassen.
Hinsichtlich der Eingangszölle, die für die nachstehenden Artikel des italienischen Tarifs zu entrichten sind :
Nr. 114 (buntgewebte oder gefärbte Gewebe aus Baumwolle) ;
Nr. 115 (bedruckte Gewebe aus Baumwolle) ;
Nr. 156b (farbige Gewebe aus Seide oder Florettseule) ;
Nr. 157 (gemischte Gewebe, in welchen Seide oder
Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und
höchstens 50 Prozent enthalten ist) ;
Nr. 104 (Bänder und Borten aus Seide) ;
Nr. 240g (Spinnereimaschinen, einschliesslich der Garntrockenmaschinen und der Maschinen zum Waschen und
Entfetten von Garnen) ;
Nr. 240 aus h (Maschinen und Stühle für Weberei, mit
Ausschlug der Strumpfwirkerstühle) ;
Nr. 240 aus 1 (Maschinen und Apparate zur Fabrikation von Papier und Papiermasse) ;
verpflichtet sich Italien auf die Dauer des gegenwärtigen
Zusatzvertrags, den bestehenden, auf dem allgemeinen
italienischen Tarif und den verschiedenen Handelsvertragen Italiens mit dritten Ländern beruhenden Zustand
nicht zum Nachteile der deutschen Ausfuhr zu ändern.
16 Saccharometergraden oder auf Grund des Zucker- und
Alkoholgehalts erhoben. Dieser wird nach der Formel
E + 2 A berechnet, und zwar bedeutet E den trockenen
Extrakt in Grammen auf 100 cm3 und A den Alkohol in
Grammen auf 100
cm3.
Bei Anwendung dieser Formel werden auch, die Bruchteile des Gewichts an Alkohol mit 2(...)vervielfältigt.Wenn
sich hei der Zusammenzählung Bruchteile ergeben, so
werden solche von 3/10 oder weniger bei der Berechnung
des Zuschlags ausser Betracht gelassen, solche über 3/10
als 1 Grad gezählt.
Falls auf Antrag des Wareneinbringers der Zuschlag
auf Grund des festgestellten Zucker- und Alkoholgehalts
erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellten Zeugnisse über den Untersuchungsbefund von den italienischen Behörden anerkannt.
Die um solchen Zeugnissen begleiteten Biersendungen
werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen
werden, vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse der saccharometrische Grad der Stammwürze unter
Anwendung der genannten Formel festgestellt worden ist
und dass bei der Untersuchung die Vorschriften beobachtet worden sind, die im Einvernehmen der beiden Regierungen, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Interessen, zu erlassen sind.
Andererseits erkennt Deutschland für die italienischen
Weine die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die
von den wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in allen Fällen an, in denen
die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die italienischen
Weine nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen
werden,
vorausgesetzt, dass sie von den erwähnten Zeug§
4. — Zolle bei der Ausfuhr aus Italien.
nissen begleitet sind und dass nach Ausweis dieser ZeugDie italienische Regierung behält sich vor, gegebenen- nisse die Untersuchung unter Beobachtung der Vorfalls auf rohe Knochen einen Ausfuhrzoll zu legen. Hin- schriften vorgenommen worden ist, die im Einvernehmen
sichtlich der übrigen, zur Zeit einem Ausfuhrzolle nicht der beiden Regierungen zu erlassen sind.
unterworfenen Gegenstände wird Italien für die Dauer des
In Zweifelsfällen bleibt den betreffenden Verwaltungen
gegenwartigen Vertrags die Zollfreiheit aufrecht erhalten
das Recht gewahrt, bei Bier und Wein, die gestützt auf
§
5. — Erteilung amtlicher Auskünfte.
solche Zeugnisse eingeführt werden, eine Nachprüfung des
In Anbetracht der in Deutschland geltenden Vorschrit- Untersuchungsbefundes vorzunehmen.
Die wissenschaftlichen Anstalten, welche zur Ausstellung
ten über die Erteilung amtlicher Auskünfte in Zollsachen
ist die italienische Regierung bereit, sobald als möglich der in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen
Bestimmungen zu erlassen, durch die es den Warenein- Zeugnisse ermächtigt sein sollen, werden im Einvernehmen
bringern ermöglicht werden soll, auf amtlichem Wege der beiden Regierungen bestimmt werden.
Zu Art. 14a des Vertrags. — Ueber das Verfahren in
über die Zollbehandlung von Waren bei deren Einfuhr
den Fällen, in denen auf Grund(...)dasersten und zweiten
nach Italien Auskunft zu erhalten.
Absatzes des Artikels 14a ein schiedsgerichtlicher Austrag
I I . Nachstehende Bestimmungen werden angefügt :
Zu Art. 10 des Vertrags. — Der von Bier bei der Ein- stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen
fuhr nach Italien als Aequivalent der inneren Abgabe zu folgendes vereinbart :
entrichtende Zollzuschlag wird nach der Wahl des (...)Waren- Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen
einbringers entweder auf Grund eines Höchstgehalts von Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streit-
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fall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in
dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die
von dem betreffenden vertragschliessenden Teile bestimmt
wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten,
der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren
das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf.
Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das
nach Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen
Falle oder ein für allemal über das Verfahrendes Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte
selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein,
wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt ; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes
der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen,
in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen
der inländischen Zivilgerichte.
A r t . 3. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft
treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem
Tage ab, an dem die beiden vertragschliessenden Teile
sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das
Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch
nicht vor dem 1. Januar 1905 und nicht nach dem 1. Juli
1906 erfolgen.
Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der bestehende Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag vom 6.
Dezember 1891 mit den durch den Zusatzvertrag herbeigeführten Aenderungen und Ergänzungen bis zum ,31. Dezember 1917 wirksam bleiben.
Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf
Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen,
kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Aenderungen
und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem
Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile kündigt.
A r t . 4. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und
die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und
ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Rom, den 3. Dezember 1904.
(L. S.) MONTS.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die
Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden, Gemäss der Verständigung, die zwischen den beiderseitigen
Regierungen auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 getroffen
worden ist, wird der Vertrag am 1. März 1900 in Kraft
treten.
TARIF A. — Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland,
10. Reis, unpoliert
100 kg Mk. 4
aus 11. Speisebohnen
id.
3
aus 12. Futter- (Pferde- usw.) Bohnen
id.
2
2
id.
aus 13. Senf
aus 14. Mohn. auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, Erdmandeln, Bucheckern, Lorbeeren id.
2
17. Andere, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannte Oelsämereien und Oelfrüchte
id.
2
18. Rotkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten
frei
19. Grassaat aller Art
frei
aus 21. Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Zichoriensamen, Gemüsesamen, Blumensamen sowie sonstige
im allgemeinen Tarife anderweit nicht genannte Sämereien für den Landbau
frei
23. Kartoffeln, frisch :
in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli
100 kg Mk. 1
in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar . frei
aus 24. Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben :
frisch
frei
aus 27. Reisstroh und ähnliches Stroh, ungefärbt, auch
Hackerling (Häcksel) hiervon
frei
aus 28. Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt
frei
Anmerkung. Werg von Flachs und Hanf wird nach
Nr. 28 zollfrei zugelassen.
32. Farbpflanzen und Teile von solchen, auch gesalzen,
getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zerkleinert
frei
(aus 33/7). Küchengewächse (Gemüse und essbare
Krauter, Pilze, Wurzeln und dergleichen) :
aus 33. Artischocken, Melonen, Spargel, Tomaten,
frisch ; andere frische Küchengewachse, im allgemeinen
Tarife nicht besonders genannt
frei
aus 34. Lorbeerblatter, Salbeiblätter und sonstige zum
Würzen von Nahrungs- und Genussmitteln dienende
Blätter und Kräuter, getrocknet, im allgemeinen Tarife
nicht besonders genannt
100 kg Mk. 4
35. Champignons, in Salzlacke eingelegt oder sonst
einfach zubereitet
id.
1,0
36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel,
Tomaten, zerkleinert, geschalt, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet ;
495
Tomaten
100 kg Mk. 4
die übrigen vorstehend genannten Kuchengewachse......................................................
id.
10
aus 37. Küchengewächse, einschliesslich der als solche
dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet,
soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet ; Speisebohnen
und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet ; Sämereien zum Genüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zubereitet.................. id.
4
38. Baume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge
zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne
oder mit Erdballen, auch in Töpfen, Kübeln oder Kästen ;
Pfropfreiser :
Rosen................................................100 kg Mk. 12
Cycasstämme
ohne Wurzel undWedel....................frei
andere Pflanzen :
in Töpfen :
Palmen............................................................... frei
andere
100 kg Mk. 10
mit Erdballen, auch in Kübeln oder Kasten :
Palmen................................................................ frei
andere
100
kg Mk. 6
ohneErdballen...............................................id.
8
Pfropfreiser..................................................... id.
6
39. Orchideenbulben, nicht eingewurzelt................... frei
40. Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vorstehend
nicht genannt.................................................................. frei
41. Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu
Binde- oder Zierzwecken, frisch .................................... frei
42. Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten),
zu Binde- oder Zierzwecken, frisch................................. frei
44. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern
zugeschnittene Palmblätter), Blüten, Blütenblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, getränkt
(imprägniert) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt........................................... frei
aus 45. Weintrauben (Weinbeeren) :
frisch :
zum Tafelgenuss :
1° eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei
2° auf andere Weise eingehend 100 kg Mk. 4
andere......................................................
id.
10
in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung
schon begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also
neben dem Safte auch noch die Kamme, Kerne und
Schalen der Trauben enthalten........................... id.
10
aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch
ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach
zubereitet
100 kg Mk. 2
Taus 47/9). Anderes Obst :
aus 47. frisch :
Aepfel, Birnen, Quitten :
unverpackt :
vom 1. September bis 30. November.............. frei
vom 1. Dezember bis 31. August 100 kg Mk. 2
verpackt........................................................ id.
5
Aprikosen,Pfirsiche......................................id.
2
Kirschen,Weichsein.....................................id.
2
Mispeln ; Hagebutten, Schlehen, sowie anderes
im allgemeinen Tarife nicht genanntes Kern- und
Steinobst....................................................................
frei
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren zum Genusse, mit Ausnahme der Erdbeeren undPreisselbeeren....................frei
Erdbeeren, eingehend in Postsendungen von einem
Gewichte bis 5 Kilogrammeinschliesslich........................frei
aus 48. getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten oder
geschält) ;
Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer
Abfälle
100 kg Mk. 4
Aprikosen, Pfirsiche...................................... id. 4
anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst (mit Ausnahme der Pflaumen allerArt)...............................id.
4
49. gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger
Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet ; gegoren................................................................... id.
4
aus 51. Apfelsinen, frisch................................ id. 3,25
Zitronen, frisch
.......frei
Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Feigen, auch
Kaktusfeigen, Mandeln, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife nicht besonders genannte Südfrüchte,
frisch..................................................................... id.
2
aus 52 Feigen, getrocknet............................... id.
8
aus 34. Mandeln, getrocknet (mit oder
ohne Schale)......................................................... id.
4
Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten
Granaten, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife
nicht besonders genannte Südfrüchte, getrocknet id. 10
aus 55. Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen...................................................................
id.
1
Kastanien, geniessbare (Maronen), auch ausgeschalt ;
Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene) ; Pinienkerne,
reife und unreife,ausgeschält..................................id.
3
Kastanien, geniessbare, Pinienkerne, gemahlen oder
sonst zerkleinert.................................................... id.
4
56. Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene
oder geschälte Zitronen............................................. id. 4
496
aus 98. Manna (auch Mannazucker)....................... frei
aus 57. Pomeranzen, unreife (grün od. gelb, geschalt od.
aus 107. Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federungeschält), auch in Salzwasser eingelegt. 100 kg Mk. 2
58. Südfruchtschalen (diefleischigenSchalen der Früchte vieh, ausgenommen Gänse .................. 100 kg Mk. 4
aus 110. Federvieh ;
der Citrusarten), frisch (auch in Salzwassereingelegt)oder
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet id. 20
getrocknet .......................................................... id.
1
gespickt, oder sonst einfach zubereitet
id. 20
Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte
aus 117. Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unterder Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten
und mit Meer- oder Salzwasser übergössen. id.
4 teilten gesalzenen Heringe) :
mit Essig, Oele oder Gewürzen einfach zubeaus 59. Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weinreitet.............................................................. id. 12
trauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht ather- oder
125. Lebende Tiere, anderweit im allgemeinen Tarife
weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz einnicht genannt............................................................. frei
gekocht, auch entkeimt (sterilisiert) :
aus 133. Milch, entkeimt (sterilisiert)..................... frei
Zitronen-, Pomeranzen- und anderer Sudfruchtaus 135. Stracchino-, Gorgonzola-, Fontina- und Parsalt....................................................................... frei
100 kg Mk. 20
Safte von Obst, ungegoren......................100 kg Mk. 4 mesankase...................................................
aus 136. Eier von Federvieh, roh oder nur in der
andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen
Tarife nicht genannte Safte zum Genusse.................. frei Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer
3
60. Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- Weise verziert.................................................. id.
144. Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch geoder Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht
frei
genannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch einge- waschen....................................................................
dickt.............................................................................. frei
aus 145. Haare der Hausziege ; Hasen- und Kaninchenaus 68. Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten; haare; Rindvieh-, Schweine- und ähnliche grobe TierStroh, gefärbt oder gespalten ; Reiswurzeln ; Pflanzen- haare ; alle diese auch gesotten.................................. frei
stoffe zur Herstellung ton Bürsten, Flechtarbeiten usw.,
146. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife),
weder anderweit genannt noch in anderen Nummern des auch gesotten.............................................................. frei
allgemeinen Tarifs inbegriffen, auch zu Strängen zusam147. Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (gemengedreht.................................................................. frei schlissen usw.)........................................................ frei
aus 71. Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblatter, Blumen,
aus 151. Borsten................................................. frei
Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen,
151. Seidengehäuse
(Seidenkokons).................
frei
Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderaus 153. Felle und Haute zur Lederbereitung, roh
weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Gewerbe- (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart
gebrauch, auch eingefallen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, (Blössen....................................................................
frei
geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne,
aus 156. Muschelschalen (auch mit Perlen) und Koanderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, unge- rallen, roh................................................................. frei
schält oder geschält..................................................... frei
ans 159. Schwämme (Meerschwamme) :
aus 72. Beeren, Blatter, Bluten, Blütenblätter, Blumen,
roh oder bloss geklopft.................................. frei
Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien,
bearbeitet (gewaschen oder gebleicht)...................frei
Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderaus 160. Sonstige anderweit im allgemeinen Tarife
weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Heilge- nicht genannte rohe tierische Stoffe, z. B. Eier, andere
brauch, mich eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, als von Federvieh oder Federwild (Fischeier, frisch, auch
geschält, gemahlen oder sont zerkleinert ; Holz zum Heil- befruchtet, Seidenwurmeier und dergleichen , Tintenfischgebrauch, auch zerkleinert......................................... frei schulp (Blackfischbein), Fischschuppen, Ameiseneier,
aus 77. Erikaholz (Bruyereholz), unbearbeitet oder in Seidenwurmschnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bigeschnittenen Stücken................................................ frei sam (Moschus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer frei
93. Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken,
163. Reis, poliert
100 kg Mk. 4
auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer(aus 166/7) Fette Oele :
kleinert;........................................................ 100 kg Mk. 2 aus 166. in Fässern :
94. Sumach, auch gemahlen................................. frei
Baumöl (Olivenöl), rein................................. frei
Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel,
Lavat- und Sulfuröl........................................ frei
Knoppern; Myrobalanen, Valonea sowie sonstige anderRizinusöl
100 kg Mk. 2
weit im allgemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe,
aus 167, in anderen Behaltnissen :
auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir),
Baumöl (Olivenöl),rein................................id. 10
roh oder gereinigt ; Kino.............................. 100kg Mk. 2
Rizinusöl in Blechgefässen, bei einem Gewichte
497
des Blechgefässes nebst Inhalt von mindestens 15
Kilogramm
100 kg Mk. 2
uns 177. Milchzucker
id.
40
aus 180. Wein von Trauben mit einem Weingeistgehalte
on nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 und frischer
lost von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern
der Kesselwagen :
roter Wein und Most zu rotem Weine, zum Verschneiden unter Kontrolle.........................id.
15
Wein zur Kognakbereitung unter Kontrolle.
Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, vorstehend nicht genannt, überzuckert (kandiert,
glaciert)
100 kg Mk. 40
211. Senf mit Most, Gewürzen oder anderen Zutaten
zubereitet(Mostrich)..............................................id.
60
213. Säfte von Fruchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig,
mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker
oder Sirup eingekocht, einschliesslich des Schachtelmuses
.................................................................. id.
10
(der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees) ;
Marsalawein........................................... id.
20 Himbeeressig....................................................
id.
60
anderer Wein mit einem Weingeistgehalte von
aus 216. Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 fallen),
nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100 id.
20 Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchengewächse, Sämereien,
Anmerkung. Als Verschnitt weine zu dem ermässigten Südfruchtschalen und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile
Zollsatze von 15 Mark für 100 Kilogramm sind nur (ausgenommen Gewürze und Mais), für den feineren Tafelsolche rote Naturweine und Moste zu rotem Weine genuss zubereitet ; Sossen (Saucen) ; Kapern id.
60
zuzulassen, welche mindestens 9, 5 und höchstens 20
Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser eingeGewichtsprozente Weingeist — bezichentlich im Most gelegt................................................................
id.
30
das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker —
219. Nahrungs- und Genussmittel aller Art. (mit Aussowie im Liter Flüssigkeit bei 100 Grad Celsius min- nahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältdestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, so- nissen :
fern sie unter Beobachtung der vom Bundesrate des
Tomatenkonserven ; Oliven, auch in Essig, Oel oder
Deutschen Reichs festzusetzenden Kontrollen zum
Salzwasser eingelegt.................................. id.
30
Verschneiden wirklich verwendet werden.
andere, soweit sie nicht an sich unter höhere ZollAls Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu versätze fallen................................................... id.
60
schneidende weisse Wein mit Wein oder Most von der
aus 224. Ocker, Bolus, Sieneser und Veroneser Erde,
vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge roh; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder gevon nicht, mehr als 60 Prozent und der zu verschnei- schlemmt
frei
dende rote Wein mit solchem Weine oder Most in
aus 225. Bimsstein und Tripel, roh, gemahlen oder ge1
einer Menge von nicht mehr als 33 /3 Prozent des schlemmt, :
ganzen Gemisches versetzt wird.
in anderer Verpackung (das heisst nicht in Büchsen,
aus 184. Wermutwein, mit einem Weingeistgehalte von
Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverhauf
acht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 :
bestimmten Aufmachungen), auch zu Ziegeln geformt
frei
in Fässern
.........
100 kg Mk. 20
aus 227. Kalk, kohlensaurer; Kalk, gebrannter, gein anderen Behältnissen.............................id.
30
löscht ; Kalk, natürlicher phosphorsaurer
frei
aus 188. Weinhefe :
aus 229. Tuff, Puzzolan und Puzzolanerde, auch getrocken oderteigartig.............................................frei
frei
aus 192. Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren mahlen oder gestampft
aus 231. Talk, roh, auch gemahlen
frei
on Reis), auch gemahlen, ausschliesslich als Viehfutter
aus 233. roher Tafelschiefer
100 kg Mk. 1
(...)erwendbar...................................................................
frei
234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster193. Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele,
sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloss
(...)uch gemahlen oder in Form von Kuchen (Oelkuchen) steinen)
;
(...)uch Mandelkleie ........................................................ freiroh behalten, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei
aus 200. Teigwaren (Nudeln und gleichartige nicht Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnit(...)ebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber) tenen) Platten ; auch gemahlene Steine, im allgemeinen
frei
................................................................... 100 kg Mk. 10Tarife nicht genannt
aus 236. Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe,
(...)usser dem Zoll auf Weizen.
202. Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbeTarife nicht genannte Zuckerwaren einschliesslich der nicht griffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gefrei
(...)ebackenen Waren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin, undreinigt
frei
(...)ragant waren, mit Zucker versetzt ; Fruchtkerne, Gewürze, aus 237. Erze, auch aufbereitet
frei
(...)ämereien, überzuckert (kandiert, glaciert) 100 kg Mk. 60 aus 240. Asphalt, fester
35a
498
aus 257. Glyzerin, roh
frei
aus 270. Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert
frei
Anmerkung. Schwefelblüte fallt unter die Position aus
Nr.
270.
275. Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriumborat)
frei
279. Weinsäure(Weinsteinsäure)................100 kg Mk. 4
Zitronensaure
frei
aus 311. Weinstein:
roh
frei
gereinigt (raffiniert)
100 kg Mk. 4
Anmerkung. Halbgereinigter Weinstein wird wie roher
Weinstein behandelt.
312. Brechweinstein und andere Antimonpräparate
100 kg Mk. 4
aus 316. Kalziumkarbid................................. id.
3
aus 317. Zitronensaurer Kalk
frei
aus 329. Umbra, Sieneser Erde, gebrannt, gemahlen
oder geschlemmt, trocken oder in Teigform, nicht mit
anderen Farben gemischt
100 kg Mk. 0,25
aus 353. Flüchtige (ätherische) Oele aus Fruchten der
Citrusarten (Orangen-, Zitronen-, Bergamott-, Mandarinenusw.
Oel)...........................................................
id.
20
368. Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen
Stoffen..................................................................
id.
10
aus 373. Kasestoff (Casein).............................. id.
8
384. Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen
gemischt
frei
Sonstige Gerbstoffauszuge (Gerbstoffextrakte), anderweit
im allgemeinen Tarife nicht genannt :
flüssig
100 kg Mk. 4
fest.....................................................
id.
8
aus 385. Süssholzsaft :
mit Zucker, Honig, Anisol, Salmiak oder sonstigen
Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
id.
60
anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in
Kisten verpackten Stangen
frei
Rohseide :
aus 391. ungefärbt :
ungezwirnt oder einmal gezwirnt
frei
(aus 396/7). Florettseide (Abfallseide) :
396. ungekämmt
frei
aus 397. gekämmt :
ungefärbt
frei
Anmerkung zu Nr. 396 und 397. Abfalle von gefärbter
Seide sind zollfrei.
aus 398. Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach,
auch gezwirnt :
ungefärbt
frei
404. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe
(aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten) ;
ganz aus Seide
100 kg Mk. 800
teilweise aus Seide................................. id. 450
405. Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarife
nicht genannt :
ganz aus Seide........................................ id. 800
teilweise aus Seide.................................. id. 450
409. Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-)
und Netzwaren :
ganz aus Seide......................................... id. 800
teilweise aus Seide................................... id. 450
aus 413. Schafwolle (auch Gerberwolle) ; Haare der
Hausziege ; Hasen- und Kaninchenhaare ; Rindvieh-,
Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare ; alle diese gehechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt
frei
aus 470. Flachs und Hanf, gekämmt
frei
Hanfgarn und Hanfwerggarn :
aus 475. eindrahtig, roh :
bis Nr. 6 englisch..................................... id.
6
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch.................. id.
7
über Nr. 10 englisch................................. id.
8
aus 484. Taue , Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich
durch Zusammendrehen von Seil faden [starken eindrahtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren), auch gebleicht oder geteert :
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber
.................................................................. id.
10
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als
5 Millimeter................................................ id. 24
515. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife),
bearbeitet :
gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt
frei
Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt
mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen
100 kg Mk. 5
aus 527. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit
angenähten Sohlen aus anderen Stoffen :
aus Filzen.............................................. id.
50
aus nicht besonders in Nr. 527 genannten Gespinstwaren, auch aus wasserdichten Geweben...... id. 65
(537/8). Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der
lackierten) :
537. aus Haarfilz :
unausgerüstet (ungarniert).............Stück Mk. 0,50
ausgerüstet (garniert)...................... id.
0,80
538. ans Wollfilz:
unausgerüstet (ungarniert)................ id.
0,30
ausgerüstet( g a r n i e r t ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .id.
0,35
Anmerkung zu Nr. 537 und 538. Filzhüte, bei welchen
sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erkennen lässt, ob sie Manner- oder Frauenhüte sind,
Werden als Männerhüte, nach den Nummern 537 und
538 des allgemeinen Tarifs behandelt.
499
aus 541. Hüte aus Stroh :
mit feiner Schnitzarbeit ; andere feine Holzwaren,
unausgerüstet(ungarniert)..................Stuck Mk. 0,15
im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt,
556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten
100 kg. Mk. 30
Hauten oder aus Hauten von Fischen oder Kriechtieren,
Holzwaren (ausgenommen Stab- und Tafelbodenmit anderen Sohlen als solchen aus Holz :
[Parkettboden-] Teile) mit eingelegter Arbeit, soweit
das Paar im Gewichte von mehr als 1200
sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere
Gramm............................................... 100 kg Mk. 85
Zollsatze fallen ; fein bemalte, vergoldete, versilberte
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200
oder bronzierte Holzwaren
100 kg Mk. 30
Gramm ; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art
Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzermit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das
arbeit.......................................................
id.
24
Gewicht...................................................
id. 100
Anmerkung. Bronzierte oder versilberte Leisten ohne
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder daBildhauer- oder Bildschnitzerarbeit unterliegen dem
runter....................................................... id.
150
Zollsätze für Goldleisten.
562. Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit
Rahmen werden wie Leisten behandelt.
Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solaus 646. Steinnussknöpte, auch in Verbindung mit anchem gefütterten Handschuhe und der ausgepolsterten deren Stullen, soweit sie nicht dadurch unter höhere ZollFechthandschuhe..........................................
id.
175 satze
fallen......................................................
id.
45
587. Holzspangeflechte :
aus 674. Bucher in allen Sprachen, gedruckt, oder geungefärbt............................................
id.
1 schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigefärbt................................................
id.
2 gelegten Bildern aller A r t ; Papier, beschriebenes; Papier,
aus 588. Geflechte aus Stroh :
bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitte des
ungebleicht, ungefärbt
frei allgemeinen Tarifs genannten ; Musiknoten ; alle diese
frei
gebleicht, gefärbt
100 kg Mk. 8 auch gebunden
(590/1). Korbflechterwaren und andere Flechtwaren :
677. Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Leg590. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnisst :
aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, ierungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen,
Peddig oder Holzspan.............................. id.
3 auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder
frei
aus anderen Flechtstoffen..................... id.
3 dergleichen aufgezogen
680. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten,
polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten id. 24 steinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei
aus 596. Besen, grobe, auch in Verbindung mit (...)unlac-Seiten gesagt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss
roh bebauen
100 kg Mk. 0,25
kiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen :
(aus 682/3) Platten :
aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzaus 682. gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder gestoffen ; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände
für Reinigungszwecke..................................... id.
3 schliffen noch gehobelt, poliert od. mit Schmelz überzogen:
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 2,50
Bürsten, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen :
Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id.
3
aus pflanzlichen Stollen oder Pflanzenfaserersatzaus anderen Steinen (mit Ausnahme von polierstoffen......................................................
id.
4
fähigem Kalkstein, Schieferund Glimmer) id. 2,50
aus 597. Besen und Bürsten :
Anmerkung. Platten von mehr als 16 Zentimeter Starke
grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem
sind nach Nr. 680 zu verzollen.
Holze, Rohr oder Eisen............................ id.
24
aus 683. geschliffen, gehobelt, poliert oder mit Schmelz
aus 607. Bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durchüberzogen :
bohrte) rote Korallen :
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id.
10
ungefasst..............................................
id.
30
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
ungefasst, zum Zwecke der Verpackung und VersenSteinen....................................................
id.
10
dung auf Gespinstfäden od. Schnüre gereiht id. 60
(aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt,
aus 611. Gepresste Knöpfe aus Horn oder Hornmasse,
mit oder ohne
Oesen......................................
id.
45 auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze
aus 631. Feine Holzwaren (ausgenommen Stocke), auch oder Eisen, mit Ausnahme der Arbeiten aus polierfahigem
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da- Kalkstein :
aus 685. von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht
durch unter höhere Zollsätze fallen :
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren abgedreht, nicht verziert :
500
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein
.......................................................
100 kg Mk. 2,50
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id.
1
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)
id.
1
aus 686. profiliert, ganz oder teilweise abgedreht oder
verziert ;
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id.
3
aus Granit, Porphyr, Syenit, oder ähnlichen harten
Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id. 2,50
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer).............................................................
id.
2
aus 687. Steinmetzarbeiten, geschliffen, gehobelt, poliert oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder
Eisen :
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id.
10
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen...................................................
id.
10
689. Waren ganz oder teilweise aus Lava, poröser oder
dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen........ id. 200
690. Statuen von Marmor und anderen Steinen . frei
Andere Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen
aller Art, sofern sie Kunstgegenstande sind, einschliesslich der punktierten
frei
Steinwaaren, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend :
aus 691. ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur
in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme der
Luxusgegenstande :
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 100 kg Mk. 10
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen......................................................
id. 10
(aus 730/1). Waren aus Steingut, feinem Steinzeuge, feinem Tonzeug, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt :
730. einfarbig............................................... id.
8
aus 731. mehrfarbig; auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug :
andere als Ziergefasse, Figuren und ähnliche
Luxusgegenstände....................................
id. 16
aus 736. Glasröhren und Glasstangelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie rar Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschliesslich der Herstellung von Kunstglas
gebraucht
werden.............................................
id.
3
Hohlglas :
aus 737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert :
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem oder mit weissem undurchsichtigen Glase
überlangen.................................................
id. 15
759. Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und
Versendung auf Gespinstladen gereiht; Glastropfen (Glastränen, Springglaser) ; Glaskörner (Glaskugelchen, massive
Glastropfen :
weiss, auch gefärbt
100 kg Mk 2
bemalt, vergoldet oder versilbert.................id.15(...)
aus 760. Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum(...)
Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinst
faden gereiht :
roh.......................................................... id. 1(...)
aus 761. Glasperlen, Glasflusse, Glassteine, Glaskorallen
auf Gespinstfaden, Schnüre oder Draht genaht oder ge(...)
reiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar id. 60
aus 764. Glasmalereien; Glasmosaik.............. id. 25(...)
aus 767. Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife
besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit
anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen :
beinah, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen
oder Einbrennen von Farben gemustert.
id. 24
andere....................................................
id. 24
aus 769. Abfalle von der Goldverarbeitung .
frei
aus 772. Abfälle von der Silberverarbeitung. . frei
aus 942. Blas-Tonwerkzeuge aus Messingblech, Flöten,
Klarinetten, Okarinas
100 kg Mk. 20
aus 944. Ziehharmonikas............................. id. 20
TARIF B. — Zölle bei der Einfuhr nach Italien.
aus 4. Bier, dunkles, nach bayerischer Art gebraut :
a) in grossen od. kleinen Gebinden, hl Lire in Gold 3
b) in Flaschen
100 Stück Lire 3
aus 9. Flüchtige Oele und Essenzen :
d) von Pfefferminze
kg Lire 7,50
nicht genannte
id. 3
aus 31. Sauren :
g) Karbolsaure
100 kg Lire 10
aus i) Gallus- und Gerbsaure :
2o reine................................................ id. 10
q) Wein steinsaure.................................... id. 10
aus r) nicht genannte, mit Ausnahme von Zitronen- und
Milchsaure............................................................id. 10
aus 33.Aetzkali...................................................id. 2
34. Alkaloide :
a) Chininsalze
kg Lire 5
b) nicht genannte und deren Salze.......... id. 5
aus 35. Oxyde :
a) Hydroxyd des Aluminiums (reine Tonerde)
100 kg Lire 4(...)
Anmerkung. Gallertartige Tonerde fallt unter Nr. 35a.
e) Zinkoxyd................................................ id. (...)
501
aus 36. Essigsaure und holzsaure Verbindungen :
deren Beimischung lediglich bezweckt, den Farbenton
aus b) Essigsaure Verbindungen von Barium, Kalzium,
zu mildern oder zu fixieren oder die Fallung im Bade
Kalium und Natrium
100
kg Lire 4
zu verhindern oder auch der Farbe andere derartige
aus 37. Kohlensaure Verbindungen :
Eigenschaften zu geben, welche sie für ihre Verwene) …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.