📄 Texte de loi
697
MÉMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Samedi, 24 décembre 1892.
Großherzogthums Luxemburg.
N°.69.
Samstag, 2 4 . Dezember 1892.
Arrêté grand-ducal du 20 décembre 1892, portant Großh. Beschluß vom 20. Dezember 1892, wopublication d'un nouveau règlement d'exploidurch ein neues Betriebs-Reglement für die
tation pour les chemins de fer GuillaumeWilhelm-Luxemburg - Eisenbahnen veröffentLuxembourg.
licht wird.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duo de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u u.,
u.;
Vu l'art. 7 du traité du 11 juin 1872, approuvé
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom
par la loi du 12 juillet suivant, concernant l'ex- 11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12.
ploitation des chemins de fer Guillaume-Luxem- J u l i desselben Jahres, den Betrieb der WilhelmLuxemburg-Eisenbahnen betreffend;
bourg ;
Vu le nouveau règlement d'exploitation déNach Einsicht des vom Deutschen Bundesrath
crété par le Conseil fédéral allemand et qui sera erlassenen neuen Betriebs-Reglements (Verkehrsappliqué aux chemins de fer d'Alsace-Lorraine Ordnung), welches vom 1. Januar 1893 ab auf
den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zur Anwenà partir du 1er janvier 1893 ;
dung gelangen soll;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Notre Conseil d'État entendu ;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement Finanzen und nach Berathung der Regierung im
Conseil;
en conseil ;
Haben beschlossen und beschließen:
Avons arrêté et arrêtons :
Art. 1er. Le règlement susvisé, avec ses an
nexes, sera publié au Mémorial,1) pour être exécuté et observé sur les chemins de fer GuillaumeLuxembourg dans toutes ses dispositions, en
tant qu'elles sont conformes au traité du 11 juin
1872, et ce à partir du 1 e r janvier 1893, sans
préjudice à l'application de la convention internationale de Berne du 14 octobre 1890, relative
au transport de marchandises par chemin de fer.
Art. 1 . Obiges Reglement nebst seinen Anlagen
soll im „Memorial" 1 ) veröffentlicht werden, um
vom 1. Januar 1893 ab in allen seinen Bestimmungen, insofern dieselben mit dem Bertrage
vom 11. Juni 1872 in Einklang stehen, auf den
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen in Wirksamkeit,
zu treten, unbeschadet der Anwendung des Berner
Vertrags vom 14. Oktober 1890 über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr.
1
1
) Le règlement dont s'agit, avec ses annexes, forme
) Besagtes Reglement (Verkehrs-Ordnung) nebst An-
(...)
zur
gegenwärtigen
Nummer des
698
Art, 2. Ledit règlement remplace celui qui a
été publié en vertu de l'arrêté royal grand-ducal
du 14 juillet 1874, ensemble les modifications et
ajoutes y apportées par les arrêtés subséquents.
Art. 2. Dieses Reglement ersetzt dasjenige,
welches durch
Königl.-Großh
vom 14.
J u l i 1874 zur Veröffentlichung gelangt ist, sowie
die an demselben durch nachfolgende Beschlüsse
vorgenommenen Abänderungen und Zusätze.
Art. 3. Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Art. 3. Unser General-Director der Finanzen ist
mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Frankfurt, den 20. Dezember 1892.
Francfort, le 20 décembre 1892.
ADOLPHE.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Service médical
Par arrêté de ce jour la nommée Marguerite
Schefferde Dudelange a été autorisée à exercer
comme sage-femme dans le Grand-Duché.
Luxembourg, te 21 décembre 1892.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KlRPACH.
Adolph.
Bekanntmachung. — Medicinalwesen.
Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Margaretha Scheffer von Düdelingen ermächtigt
worden, als Hebamme im Großherzogthum zu
pratiziren.
Luxemburg, den 21. Dezember 4892.
Der General-Director des Innern,
H.
Kirpach.
Arrêté du 21 décembre 1892, concernant l'alloca- Beschluß vom 21. Dezember 1892, betreffend
tion de subsides pour travaux dans l'intérêt die Vertheilung von Subsidien für Arbeiten
sanitaire et hygiénique.
im Interesse der öffentlichen Hygiene.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Der General-Director des Innern;
Nach Einsicht des Art. 122 des Ausgabenbüdgets für 1892;
Vu Fart. 122 du budget des dépenses pour
l'exercice de 1892 ;
Arrête :
Beschließt:
er
Art. 1 . Des subsides, au montant total de
Art. 1 . Folgende Subsidien,im Gesammtbetrage
u. 71,700, sont accordés aux communes dé- von Fr. 71,700, sind den im angefügten Verzeich(...) au relevé qui suit, pour l'exécution des
nisse vermerkten Gemeinden für die Ausführung
travaux mentionnés,dans l'intérêt sanitaire et der daselbst erwähnten Arbeiten, im Interesse
hygiénique.
der öffentlichen Hygiene, bewilligt.
Art. 2. Les mandats pour l'import de ces
Art. 3. Die Zahlungsanweisungen werden den
subsides ne seront délivrés que sur la production Gemeindeverwaltungen erst auf eine von dem mit
d'une attestation de l'homme de l'art chargé de der Leitung der Arbeiten beauftragten Fachmann
diriger les travaux qui nous occupent, et consta- ausgestellte Bescheinigung hin, daß die fraglichen
tent que ces derniers sont achevés ou du moins Arbeiten vollendet oder wenigstens in Angriff
en voie d'exécution.
genommen sind, ausgehändigt werden.
Luxembourg, le 21 décembre 1892.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Luxemburg, den 21. Dezember 1892.
Der General-Director des Innern,
K. Kirpack
699
Relevé des subsides pour travaux dans l'intérêt sanitaire et hygiénique, accordés par arrêté
du 21 décembre 1892.
d'ordre.
Noms
des communes.
DESTINATION DES SUBSIDES.
Subsides
accordés.
fr.
District de Luxembourg.
i
2
3
Bascharage.
id.
id.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
. Clemency.
id.
Dippach.
id.
id.
Garnich.
id.
id.
Hobscheid.
id.
id.
Kehlen.
id.
17
18
19
20
21
id.
Kœrich.
id.
id.
Kopstal.
Mamer.
id.
id.
Septfontaines.
id.
id.
Steinfort.
id.
Bettembourg.
id.
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
id.
Dudelange.
id.
Esch-sur-l'Alz.
id.
Kayl.
id.
Mondercange.
Revers pavés à Bascharage...
id.
i d . Hautcharage...
Construction d'un canal pour conduire les eaux découlant du cimetière dans
la Chiers à Linger...
Assainissement général à Clemency...
Revers pavés à Fingig...
id.
i d . Dippach...
id.
i d . Sprinkange...
Restauration du lavoir communal à Schouweiler...
Revers pavés à Dahlem...
id.
i d . Hivange...
Construction d'un canal pour l'écoulement des eaux du village de Kahler .
Curage du ruisseau « Walzing » dans la traversée d'Eischen...
Revers pavés à Eischen...
id.
i d . dans l'intérieur de Hobscheid ....
Construction d'un canal d'assainissement en aval de l'église de Kehlen .
Assainissement des abords des latrines de l'école de Nospelt, construction
d'un canal...
Mise en état des revers pavés à Olm...
Revers pavés à Gœblange...
id.
i d . Gœtzingen...
id.
i d . Kœrich...
Assainissement du chemin de la route à l'école des garçons à Kopstal . .
Revers pavés à Holzem...
id.
i d . Mamer...
Creusement de puits à Mamer...
Revers pavés à Greisch...
id.
i d . Roodt...
id.
i d . Septfontaines...
id.
i d . Bettingen...
id.
i d . Hagen...
Construction d'une conduite d'eau à Bettembourg
...
Construction de revers pavés dans la ruelle de la maison de pâtre au chemin
de fer à Bettembourg...
Revers pavés de l'église à la roule de Nœrtzange...
Canal voûté en aval des Hauts-fourneaux de Dudelange
. . .
Travaux de drainage près de la nouvelle maison d'école à Dudelange...
Agrandissement du cimetière catholique à Esch-sur-l'AIzette...
Assainissement du «Neudorf», canalisation à Esch-sur-l'Alzette
. . .
Etablissement d'une conduite d'eau à Kayl...
id.
id.
Tétange ....
Creusement d'un nouveau puits au presbytère de Mondercange...
100
100
400
300
100
100
100
200
100
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200
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100
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1500
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1000
1000
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700
40
41
42
43
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45
46
47
Rumelauge,
Sanem.
48
49
50
51
Schifflange.
Bertrange.
Contern,
Eich.
52
id.
55
54
55
56
id.
Reckange.
id.
id.
Rœser.
id.
id.
Hamm.
id.
Hollerich.
57
58
59
id.
id.
Niederanven.
60
61
62
65
64
65
66
67
68
69
70
id.
Schuttrange.
id.
Steinsel.
Weiler-la-Tour.
Bissen.
Fischbach.
Lintgen.
Mersch.
id.
id.
71
72
73
id.
Nommern.
Tuntingen.
Canalisation du ruisseau-égoût traversant la localité de Limpach
. . . .
Couverture du lavoir public à Ehlange...
Assainissement des abords du lavoir à Reckange...
Construction d'un nouveau cimetière à Livange...
Revers pavés à Peppange...
Etablissement d'une conduite d'eau à Rœser...
Assainissement et revers pavés dans la rue vers Esch-s.-l'Alz. à Rumelange .
Construction d'un mur de clôture au cimetière de Belvaux ; continuation de
la partie déjà exécutée...
Restauration du mur d'enceinte du cimetière de Schifflange...
Agrandissement de la traversée à Bertrange...
Assainissement de l'intérieur du village d'Oetrange...
Construction d'une conduite d'eau avec lavoir entre les maisons Mayrisch et
Raths à Eich...
Conduite d'eau de Mertesbour à Weimerskirch ; restauration du lavoir à
Weimerskirch...
Captation du Braunsbour à Weimerskirch...
Assainissement de la traversée de Hamm...
Creusement d'un puits à Hamm...
Aménagement d'une place de récréation et construction d'un canal évacuatif
des eaux près de l'école à Hollerich...
Assainissement de la route de la gare centrale à Hollerich...
Etablissement d'une conduite d'eau à Merl...
Construction d'un mur de soutènement, d'un canal et de revers au chemin
« Héweg» à Oberanven-Hostert...
Revers dans l'intérieur de Senningen....
Assainissement de l'intérieur du village de Münsbach .
Creusement d'un puits et établissement d'une conduite d'eau à Schrassig. .
Restauration de L'égoût évacuatif des eaux du village dans l'Alzette à Heisdorf
Assainissement des abords de l'église de Syren...
Conduite d'eau «im Wangert» à Bissen...
Construction d'un nouveau lavoir à Schoos . . .
Construction d'une seconde conduite d'eau à Lintgen...
Etablissement d'une conduite d'eau a Mersch...
id.
id.
à Rollingen...
Construction d'une conduite d'eau et continuation des travaux effectués à
Moesdorf...
Assainissement de la maison d'école à Pettingen...
Assainissement près de la chapelle à Schrondweiler...
Construction d'un lavoir public et d'une conduite d'eau à Tüntingen .
200
100
100
250
200
1500
500
600
200
200
200
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75
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200
200
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200
300
200
500
1500
1200
1000
800
100
100
300
District de Diekirch.
74 ] Asselborn.
75
Basbellain.
id.
76
Boevange,
77
Clervaux.
id.
id.
Reconstruction du mur de cimetière de Boxhorn...
Construction d'un lavoir public à Huldange...
Revers pavés à Troisvierges...
Construction d'un lavoir public à Troine...
Reconstruction du mur du cimetière de Weicherdange et agrandissement du
dit cimetière...
Restauration d'une fontaine publique à Reuler...
Revers pavés à Reuler...
500
200
200
300
800
100
100
701
81
82
85
84
85
86
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88
89
90
91
92
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94
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97
98
99
100
101
102
105
104
105
106
107
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110
111
112
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114
115
116
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118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
Consthum.
id.
Hachiville.
id.
Heinerscheid.
id.
id.
Hosingen.
id.
Munshausen.
id.
Weiswampach.
id.
Bastendorf.
id.
Bettendorf.
id.
Bourscheid.
id.
Diekirch.
Ermsdorf.
Erpeldange.
id.
Ettelbruck.
Feulen.
Hoscheid.
Medernach.
Merzig.
Reisdorf.
Schieren.
Arsdorf.
Beckerich.
id.
Bettborn.
Bigonville.
Ell.
id.
Folschette.
id.
Grosbous.
id.
Perlé.
id.
Redange.
id.
Sæul.
Useldange.
Vichten,
Construction d'une conduite d'eau à Consthum...
Revers pavés à Holzthum...
id.
id. Hoffelt...
id.
i d . Weyler. .
.
Agrandissement du cimetière de Heinerscheid...
Revers pavés à Heinerscheid...
id.
id. Hupperdange...
Construction d'un lavoir public à Rodershausen...
Établissement d'une conduite d'eau à Untereisenbach...
Recouverture du mur d'enceinte du cimetière de Marnach...
Revers pavés à Munshausen...
id.
id. Weiswampach...
id.
i d . Binsfeld...
Mise en état de la fontaine publique de Landscheid...
Revers pavés à Brandenbourg...
id.
id. Gilsdorf...
id.
id. Bettendorf...
id.
id. Bourscheid...
id.
id. Michelau...
Agrandissement du cimetière de Diekirch...
Revers pavés à Ermsdorf...
Nouveau cimetière à Ingeldorf...
Revers pavés à Erpeldange...
id.
i d . Ettelbruck...
id.
i d . Niederfeulen...
Forage d'un puits artésien dans le village de Hoscheid...
Revers pavés dans l'intérieur de Medernach, lieu dit a im Muhlberg»...
Revers pavés à Niedermertzig...
Etablissement d'une conduite d'eau à Hœsdorf...
Revers pavés à Schieren...
Construction d'un lavoir public à Arsdorf...
Agrandissement du cimetière de Nœrdange...
Revers pavés à Beckerich...
id.
id. Reimberg...
Forage d'un puits artésien à Bigonville...
Réparations au lavoir public à Ell...
Revers pavés à Niedercolpach...
id.
id. Folschette...
id.
id. Rambrouch...
Forage d'un puits artésien à Grosbous...
Construction d'un lavoir public à Dellen...
Cave au presbytère de Wolwelange...
Revers pavés à Holtz...
id.
id. Nagem...
id.
i d . Lannen...
id.
i d . Sæul...
id.
id. Useldange...
Réparations au mur du cimetière de Vichten...
400
200
200
150
700
200
200
300
500
500
200
200
200
150
200
200
200
200
100
4000
250
500
150
1000
200
400
500
300
600
300
500
600
200
200
400
300
200
200
200
250
600
350
200
200
200
200
300
600
702
Wahl.
id.
Alscheid.
id.
Boulaide.
id.
id.
Esch-sur-Sûre.
Eschweiler.
id.
Gœsdorf.
Harlange.
Heiderscheid.
Mecher.
id.
Neunhausen.
Oberwampach.
Wiltz.
Wilwerwiltz.
Winseler.
id.
id.
151 Fouhren.
152
id.
153 Putscheid.
id.
154
155 Vianden.
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
Restauration du mur d'enceinte du cimetière de Buschrodt...
id.
id.
id.
id.
Wahl...
Construction d'une conduite d'eau à Kautenbach...
Forage d'un puits artésien à Alscheid...
Réparations au mur de clôture du cimetière de Surré...
Construction d'une conduite d'eau à Boulaide...
Revers pavés à Baschleiden...
Second réservoir pour la conduite d'eau d'Esch-s.-Sûre...
Construction d'un lavoir et d'un réservoir d'eau à Selscheid...
Revers pavés à Eschweiler...
Construction d'un lavoir public à Gœsdorf...
Réparation dû mur d'enceinte du cimetière de Tarchamps...
Cimetière d'Eschdorf...
Construction d'une conduite d'eau à Liefrange...
Revers pavés à Bavigne...
Restauration du lavoir d'Insenborn...
Restauration du mur d'enceinte du cimetière d'Oberwampach...
Assainissement de la ruelle dite « Hannelangst»...
Revers pavés à Lellingen...
id.
id. Nœrtrange...
id.
id. Grummelscheid...
id.
id. Doncols...
Réparations à la fontaine publique de Walsdorf...
Revers pavés à Fouhren...
Construction d'une fontaine publique à Weiler...
Reconstruction du mur d'enceinte du cimetière de S t o t z e m b o u r g . . .
Filtre à la conduite d'eau de Vianden...
400
200
300
200
150
1000
200
600
250
200
500
750
1000
400
150
300
400
700
200
200
200
200
200
200
200
250
750
District de Grevenmacher.
156
157
158
Beaufort.
Bech.
id.
159
id.
160
161
162
165
164
165
166
167
168
169
170
171
Consdorf.
id.
Echternach.
Mompach.
id.
id.
Rosport.
id.
id.
Waldbillig.
id.
Berdorf.
Revers pavés et pavé à l'intérieur de Beaufort...
Revers pavés à l'intérieur de Bech...
Construction de deux conduites d'eau pour Zittig et Hemsthal y compris prolongement de celle de Zittig vers la maison Neuens...
Appropriation du lavoir-abreuvoir à la descente vers Hemsthal et chemin
d'accès au Wameschbour, le tout en faveur de la section Altrier-Hersberg
Revers pavés et pavage des ruelles « Hœhl » et « Hohlenweg » à Consdorf
Appropriation des alentours de la maison d'école a Scheidgen...
Assainissement et pavage de ruelles (Euggâss)...
Mise en état de la conduite d'eau et de l'abreuvoir à Bursdorf
. . .
Agrandissement du cimetière de Born . . .
Construction d'un dalot d'évacuation des eaux stagnantes près de la maison
Vve Adehm à Mœrsdorf...
Revers pavés à l'intérieur de Rosport...
id.
id.
id.
d'Osweiler...
id.
id.
id.
Dickweiler...
id.
id.
id. * Waldbillig...
id.
id. à Haller...
Pavage à l'intérieur de Roodt...
500
150
1110
150
300
150
500
300
200
190
200
200
150
200
150
300
703
Canalisation à l'intérieur de Betzdorf . . .
Revers pavés à l'intérieur de Biver....
id.
id.
id.
Boudler...
id.
id.
id.
id.
Brouch...
id.
Mise eu état du lavoir public à Beyern...
Flaxweiler.
Construction d'une conduite d'eau sur le « Wiesenbour » à Niederdonven .
id.
Pavage et travaux d'assainissement divers...
Grevenmacher.
Etablissement d'un lavoir public à Altlinster...
Junglinster.
Revers pavés à l'intérieur de Godbrange et autres travaux...
id.
Construction d'une conduite d'eau à Lellig avec lavoir public...
Manternach.
Revers pavés à l'intérieur de Manternach...
id.
Pavage « im Spass » à l'intérieur de Wasserbillig...
Mertert.
Revers pavés et gargouille à l'intérieur d'Esehweiler...
Rodenbourg.
Travaux d'assainissement à l'intérieur de Gonderange...
id.
id.
id.
id.
Beidweiler...
id.
Etablissement d'une conduite d'eau a Ehnen...
Wormeldange.
Etablissement d'un nouveau cimetière à Ana...
id.
Etablissement d'une conduite d'eau avec lavoir public à Erpeldange .
Bous.
Mise en état du lavoir public et de la fontaine à Assel...
id.
Kevers pavés à Burmerange...
Burmerange.
id.
id. Elvange...
id.
id.
i
d . Emerange...
id.
Construction d'un canal souterrain pour assainissement à Welfrange .
Dalheim.
Mise en état du lavoir public a Lenningen...
Lenningen.
Revers paves à Lenningen ....
id.
Mise en état de la cour des maisons d'école à Canach...
id.
Mondorf-les-Bains. Revers pavés à la sortie de Mondorf-les-Bains veis Remich...
Mise en état des deux fontaines publiques a Ellange...
id.
Revers pavés dans les trois sections...
Remerschen.
Améliorations au canal de Greiveldange ....
Stadtbredimus.
Mise en état d"e la ruelle vers la maison Frieden à S t a d t b r e d i m u s . . . .
id.
Revers pavés et réparations d'un canal à Waldbredimus
. . .
Waldbredimus.
Travaux d'assainissement et achèvement du mur d'enceinte du cimetière de
Wellenstein.
Schwebsingen...
Construction d'une conduite d'eau à Schwebsingen...
id.
205
Réparation de la conduite d'eau à Wellenstein...
id.
206
172
175
174
173
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
187
188
189
190
191
192
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202
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204
Betzdorf.
Biver.
Avis. — Règlement communal
Dans sa séance du 17 novembre dernier le
conseil communal de Wormeldange a arrêté un
règlement de police sur le cimetière d'Ahn. —
Ce règlement a été dûment approuvé, publié et
affiché.
Luxembourg, le 21 décembre 1892.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
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250
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
I n seiner Sitzung vom 17. November letzthin
hat der Gemeinderath von Wormeldingen ein Polizeireglement über den Kirchhof der Section Ahn
erlassen. —Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig
genehmigt, veröffentlicht und angeschlagen worden
Luxemburg, den 21. Dezember 1892.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
704
Avis. — Commission des pensions.
Par arrêté grand-ducal du 20 décembre et.,
la commission instituée par l'art. 27 de la loi
du 16 janvier 1863, sur les pensions, a été formée comme suit pour l'année 1893 :
Bekanntmachung. — Pensions-Commission.
Durch Großh. Beschluß vom 20. Dezember 1892
ist die durch Art. 27 des Penstonsgesetzes vom
16. Januar 1863 vorgesehene Commission fürs
Jahr 1893 zusammengesetzt, wie folgt:
a) Pour l'ordre judiciaire : MM. Heuardt, viceprésident de la Cour supérieure de justice, et
de la Fontaine, juge au tribunal d'arrondissement à Luxembourg, membres effectifs ; Lefort,
conseiller à la Cour supérieure de justice, et
Thilges, président du tribunal d'arrondissement
à Luxembourg, membres suppléants.
a) Gerichtspersonen: Die HH. Heuardt,
Vice-Präsident des Obergerichtshofs, und de la
Fontaine, Richter beim Bezirksgerichte zu Luxemburg, wirkliche Mitglieder; Lefort, Obergerichtsrath, und T h i l g e s , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg,stellvertretendeMitglieder.
b) Pour la Chambre des députés : MM. Klensch
et Crocius, membres effectifs ; Bech et Mersch,
membres suppléants.
d) Abgeordnete: Die Htz. Klensch und
Crocius, wirkliche Mitglieder; Bech und
Mersch, stellvertretende Mitglieder.
c) Pour l'ordre administratif: 1° lorsque le
fonctionnaire à mettre à la retraite appartient à
l'administration de la douane : MM. Weber,
conseiller-secrétaire de la direction des douanes,
membre effectif; Hammerel. inspecteur en chef
des douanes, membre suppléant ; 2° pour le
corps des volontaires et de gendarmerie : MM.
Weydert, capitaine, membre effectif; Trausch,
capitaine, membre suppléant ; 3° dans tous les
autres cas : MM. Leclerc, contrôleur des contributions, membre effectif, et Monbrun, conseiller
à la Chambre des comptes, membre 'suppléant.
c) Verwaltungsbeamte: 1° wenn der
zu pensionirende Beamte der Zollverwaltung angehört, die HH. Weber, Zollrath und DirektionsSekretär, wirkliches Mitglied; Hammerei,
Ober-Zollinspektor, stellvertretendes Mitglied;
2° für das Freiwilligen-Corps und die Gendarmerie, die HH. Weydert, Hauptmann, wirkliches Mitglied; Trausch, Hauptmann, stellvertretendes Mitglied: 3" in jedem anderen Falle:
die HH. Leclerc, Steuerkontroleur, wirkliches
Mitglied, und Monbrun, Rechnungsrath, stellvertretendes Mitglied.
Par arrêté du Conseil de Gouvernement en
date de ce jour, ont été adjoints à cette commission, avec voix consultative et pour la durée
de l'année 1893: MM. les médecins Cary et
Baldauff à Luxembourg, et comme membres
suppléants, MM. les médecins Bourggraff et
Melzler à Luxembourg.
Durch Beschluß des Regierungs-Conseils vom
heutigen Tage sind vorerwähnter Commission für
das Jahr 1893 die HH. Aerzte Cary und
B a l d a u f f aus Luxemburg, und als Stellververtreter, die HH. Bourggraff und Metzler
aus Luxemburg, mit beratender Stimme beigegeben.
Luxembourg, le 22 décembre 1892.
Luxemburg, den 22. Dezember 1892.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Luxbg. Imp, Lib. d. l. C. V. Bück; L . Bück, Succ.
1
MEMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 24 décembre 1892.
(ANNEXE AUN°69.) Samstag, 24. Dezember 1892,
Verkehrs-Ordnung für die im Grossherzogthum Luxemburg gelegenen Strecken
der Wilhelm-Luxemburg Eisenbahn.
I. Eingangs-Bestimmungen.
II. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. — Pflichten der Eisenbahnbediensteten. — 1, Die Bediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehr mit dem
Publikum ein
(...),
aber höfliches Benehmen einzuhalten und sich innerhalb der Grenzen ihrer Dienstpflichten gefällig zu bezergen.
2, Die Annahme vom Vergütungen oder Geschenken für dienstliehe Verrichtungen ist ihnen untersagt.
3) Den Bediensteten ist das Rauchen wahrend des dienstlichen Verkehrs mit dem Publikum verbolen.
§ 2. — Anordnungen der Bediensteten. — Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit
Dienstabzerchen oder um einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publikum Folge zu leisten verpflichtet.
§ 3. — Entscheidung der Streitigkeiten. — Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugluhrer.
§ 4. — Beschwerdeführung. — 1) Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich
angebracht, auch in das, auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen werden.
2) Die Verwaltung hat b a ( . . . ) s t auf alle Beschwerden zu antworten, welche unter Angabe des Namens und
des Wohnortes des Beschwerdeführenden erhoben werden. Beschwerden über einen Bediensteten müssen dessen
thunlichst genaue Bezechnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform-Merkmale enthalten.
§ 5. — Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. — Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn ausserhalb der bestimmungsmässig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist jedermann, mit Ausnahme der
dazu nach den bahnpolizeilichen Vorschritten befugten Personen, untersagt.
§ 6. — Verpflichtung zum Transporte. — 1) Die Beförderung von Personen, Thieren und Sachen kann nicht
verweigert werden, sofern
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird.
2. die Beförderung mit den regelmässigen Transportmitteln möglich ist,
3. nicht Umstände, weche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Beförderung verhindern.
2) Gegenstände, deren Ein- und Ausladen besondere Vorrichtungen nöthig macht, ist die Eisenhahn nur auf
und nach solchen Stationen anzunehmen verpflichtet, wo derartige Vorrichtungen bestehen.
§ 7. — Transportpreise. Tarife. — 1) Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Massgabe der zu Recht
bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife.
2) Tariferhöhungen oder son-tige Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten nicht vor Ablauf von
2
6 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit in Geltung gesetzt war.
3) Jede Preisermässigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den veröffentlichten Tarifen ist verboten und
nichtig.
4.) Begunstigungen bei Transporten für milde und für öffentliche Zwecke sowie solche im dienstlichen Interesse
der Eisenbahnen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehorde zulassig.
§ 8 . — Zahlungsmittel. — Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedurfniss vorhanden, auch
das auf den auslandischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld — jedoch mit Ausschluss der Scheidemunze — zu dem von der Verwaltung festzusetzenden und bei der betreffenden Abfertigungsstelle durch Anschlag zu veroffentlichenden Kurse anzunehmen, insoweit nicht der Annahme ein gesetzliches Verbot entgegensteht.
§ 9. — Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. — Die Eisenbahn haftet fur ihre Leute und für andere Personen,
deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient.
III B e f ö r d e r u n g von P e r s o n e n .
§ 10. — Fahrpläne, Sonderfahrten. Abfahrtszeit, — 1) Die regelmassige Personenbeforderung findet nach
Massgabe der Fahrplane statt, welche vor dem Inkrafttreten offentlich bekannt zu machen und rechtzeitig auf den
Stationen auszuhängen sind. Aus denselben müssen die Wagenklassen, mit welchen die einzelnen Zuge fahren, zu
ersehen sein. Die Fahrplane der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den Stationen des eigenen Bahngebiets
bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf
weissem Papier zu drucken. Ausser Kraft getretene Fahrplane sind sofort zu entfernen.
2) Sonderfahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt,
3) Für den Abgang der Zuge sind die Stationsuhren massgebend.
§ 11. — Fahrpreise, Ermässigung für Kinder. — 1) Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§ 7). Auf
jeder Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhangen oder auszulegen, aus dem die Fahrpreise nach
solchen Stationen, fur welche direkte Fahrkarten verkauft werden, ersichtlich sind.
2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, fur welche ein besonderer Platz nicht beansprucht wird,
sind frei zu befordern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere
Kinder, falls für letztere ein Platz beansprucht wird, werden zu ermassigten Fahrpreisen befordert. Finden Zweifel
über das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen der dienstlich anwesende höchste Beamte.
§ 12. — Inhalt der Fahrkarten. — Die Fahrkarte muss die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung des
Zuges, die Wagenklasse, sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valutaschwankungen unterliegt, enthalten.
§ 13. — Lösung der Fahrkarten. — 1) Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Verkehr
nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit grosserem Verkehr innerhalb einer Stunde vor Abgang
desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende befordert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch zwischen zwei
nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der Fahrkarten für
den später abgehenden Zug fruhestens eine halbe Stunde vor dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Funf Minuten
vor Abgang des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
2) Es kann verlangt werden, dass das zu entrichtende Fahrgeld abgezählt bereitgehalten wird.
5) Auf der Abgangsstation ist bis spatestens 30 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges die Bestellung
ganzer Wagenabtheilungen gegen Bezahlung höchstens so vieler Fahrkarten der betreffenden Klasse, als die
Wagenabtheilung Platze enthalt, zulassig. Der Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheins stattzugeben, soweit
die Zugsbelastung es erlaubt. Auf Zwischenstationen können ganze Abtheilungen nur dann beansprucht werden,
wenn, solche unbesetzt in dem ankommenden Zuge vorhanden sind. In die Abtheilung durfen nicht mehr Personen
aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen mussen als solche mittelst einer Aufschrift erkennbar gemacht werden.
§ 14. — Zurücknahme und Umtausch geloster Fahrkarten. — 1) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in
der entsprechenden Wagenklasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte
entsprechender Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeitweilig
3
eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch
Plätze vorhanden sind, unter Erstattung des Preisunterschiedes umzuwechseln, oder die Fahrt zu unterlassen
und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen.
2) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder niedrigerer Klassen oder nach einer anderen
Station ist den Reisenden auf der Abgangsstation bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges, soweit noch Plätze vorhanden sind, unter Ausgleich des Preisunterschiedes gestattet, sofern die Fahrkarte noch nicht entwerthet ist.
3) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Plätze einer hoheren Klasse gegen Entrichtung eines im Tarife
festzusetzenden Preiszuschlages sowohl auf der Abgangsstation, als auf Zwischenstationen erfolgen.
§ 15. — Warteräume. — Die Warteräume sind spätestens eine Stunde vor Abgang eines jeden Zuges zu Öffnen.
Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehender ahrkarte ankommenden Reisenden ist gestattet, sich i n
dem Warteraum derjenigen Bahn, auf welcher er die Reise fortsetzt, bis zum Abgange des von ihm zu benutzenden nächsten Zuges autzuhalten, in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch nur, soweit der Warteraum wahrend dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muss.
§16- — Ein- und Aussteigen. — 1) Die Aufforderung zum Einsteigen in die Wagen erfolgt durch Abrufen oder
Abläuten in den Warteräumen oder durch ein aus zwei Schlägen der Stationsglocke bestehendes Signal.
2) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein- und Aussteigen, der Versuch oder die Hülfeleistung
dazu sowie das eigenmachtige Oeffnen der Wagenthüren verboten.
3, Gleise dürfen vom Publikum nur an den hierfür bestimmten Stellen betreten oder überschritten werden.
Bei dem Verlassen der Station ist der dazu bestimmte Ausgang zu benutzen.
§ 17. — Anweisung der Platze. Frauen-Abtheilungen. — 1) Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft.
Eine Ausnahme ist nur für bestimmte Züge mit besonderen Einrichtungen und für besonders ausgestaltete Wagen
zulässig. Beim Einsteigen ist es dem Reisenden gestattet, für sich und mitreisende Angehörige je einen Platz zu
belegen.
2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen.
3 Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden haben den Vorzug vor neu hinzutretenden.
4, Allein reisende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Frauen zusammen in eine Abtheilung gesetzt
werden. In jedem Zuge muss mindestens je eine Frauen-Abtheilung für die Reisenden der zweiten und der
dritten Wagenklasse vorhanden sein, sofern i n dem Zuge wenigstens 3 Abtheilungen der betreflenden Wagenlilasse sich befinden. Auch in Zügen, in welchen sich Wagen mit geschlossenen Abtheilungen nicht befinden, ist
thunli(...)hst eine besondere Abtheilung für Frauen einzurichten.
§ 18. — Tabackrauchen in den Wagen. — 1) In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung aller in
derselben Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch Abtheilungen erster
Klasse für Raucher und für Nichtraucher einstellen, welche als solche zu bezeichnen sind.
2) In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestaltet. In jedem Personenzuge müssen jedoch Abtheilungen
zweiter und, vorausgesetzt dass die Beschaffenheit der Wagen es gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher
vorhanden sein.
3) In den Nichtraucher- und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit brennenden Gigarren oder Pfeifen betreten
werden.
4) Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein.
§ 19. _ Versäumung der Abfahrt. — i) Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife
der Lokomotive oder die Mund pfeife des Zugführers gegeben ist, wird niemand mehr zur Mitreise zugelassen.
2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch weder auf Rückerstattung des
Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu.
3) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch eines anderen, am nämlichen oder am folgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuges bedienen, sofern er seine
Fahrkarte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk über die Gültigkeit versehen
4
lässt. Der gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lautet uud der Reisende
erst am folgenden Tage die Fahrt autreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges ist die Fahrkarte
gegen Entrichtung des pieisunterschiedes umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tarifinen Zuges ist der
Preisunterschied zu erstatten.
4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten Frist wird hierdurch
nicht her bei geführt.
§ 20- — Ausschltiss von der Fahrt. — 1) Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt auszwsehliessen, wenn nicht
für sie eine besondere Ahlheiluug bezahlt w d und bereitgestellt werden kaun. Wird die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschliesslich der Gepackfracht zurückzugeben.. Wird erst unterwegs
wahrgenommen, dass ein Reisender zu den \orbezeichneten Peisonen^gehött, so erfolgt der Ausschluss auf der
nächsten Station. Das Fahrgeld sowie die GepàVkfracht feind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen.
2) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügt oder
den Anstand verletzt, wird obne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fährgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in deu Warteräumen nicht
zugelassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, auszuweisen.
3) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr
Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, dass ihnen dasselba
anderswo, als auf der Station, wohin es abgefertigt worden, wieder verabfolgt wird.
§ 21, — Konirole der Fahrkarten. — 1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum, beim
Betreten des Bahnsteiges (Perron), beim Einsteigen in den Wagen, sowie auch jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen.
2) Der Reisende, welcher ohne göltige Fahrkarte betroffen wird, hat für die ganze von ihm zurückgelegte
Strecke und, wenn die Zugangsstalion nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zöge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpieises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Der letztere Betrag iht auch iür den Fall zu bezahlen, dass der Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt
hat. Derjenige Reisende jedoch, welcher unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, dass er wegen
Verspätung keipe Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit einem Zuschlage von
1 Maik, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten Fahrpreis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine
Zuschlagskarte oder sonstige Bescheinigung zu verabfolgen.
3) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.
§ 22, — Verhallen während der Fahrt. — 1) Während der Fahrt darf sich niemand seitwärts aus dem Wageu
beugen oder gegen die Thiir anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa an den Wagen befindlichen Plattformen nicht gestaltet,
2) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung mitreisenden Personen auf beiden
Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im Uebiigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das
Oeffnen und Schliessen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner.
3) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt werden können, aus dem
Wagen zu werfen.
§ 23. — Beschädigung der Wagen. — Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer
Ausrüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherst^tlung zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit hierfür ein Tarif besteht, nach Maassgabe desselben.
D^i- Tarif ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 24. -~ Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn, — 1) Bei Ankunft auf einer Station ist der
JÜpae derselben, die Dauer des Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsef auszurufen. Sobald der
Ä g stillsteht, hahèn die Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen
Vaigen zu öffnen, io welchen Reisende mit Fahrkarten für diese Station sich brfhiden. Die Thüren der übrigen
iWsygftu werden nur auf Verlangen geöffnet.
5
2) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verlässt, ohne ihn zu belegen, geht seines Anspruchs auf
diesen Platz verlustig.
3) Wird ausnahmsweise ausserhalb einer Station längere Zeit angehalten, so ist den Reisenden das Aussteigen
nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers gestattet. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem
Bahngleise entfernen, auch auf das erste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen ihre
Plätze wieder einnehmen.
4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpfeife gegeben. Wer beim
dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig.
§ 25. — Freiwillige, Unterbrechung der Fahrt. — \) Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender
von der Eisenbahn bewilligter Vergünstigungen, gestaltet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrtkarten auf dem Hinund Rückwege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen oder am nachstfolgenden Tage nach der
Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen. Solche Reisende haben auf der Zwischenstation sofort
nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzulegen und dieselbe mit dem Vermerke
der Gültigkeit versehen zu lassen. Falls der Zug, welchen sie zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher tarifirt ist
als derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende
Zuschlagskarte zu lösen.
2) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten Frist wird durch die
Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung
der Fahrt von besonderen, in die Tarife aufzunehmenden Bedingungen abhangig gemacht oder für gewisse Fahrkarten ganz ausgeschlossen werden.
§ 26. — Verspätimg der Züge. Betriebsstörungen. — 1) Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründet
keinen Anspruch gegen die Eisenbahn.
2) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen,
zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin- und Rückreise in der auf der Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten.
5) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich
nach Ankunft des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher, sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren anzumelden. Ueber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu
ertheilen.
4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden berechtigt, entweder das Fahrgeld
für die nicht durchfabrene Strecke zurückzufordern oder die Beförderung mit dem nächsten, auf der gleichen
oder auf einer um nicht mehr als ein Viertheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte
führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplaumässig hält.
5) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer Strecke der Bahn verhindern, so muss für
die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt werden.
Die hierdurch entstandene Kosten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene
Eisenbahnstrecke, zu erstatten.
6) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer dem Publikum leicht zugänglichen
Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort bekannt zu machen.
§ 27. — Mitnahme von Hunden. — 1) Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt
werden.
2) Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schoosse getragen werden, sofern gegen deren Mitnahme
von den Mitreisenden derselben Abtheilung Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme von grösseren Hundenr
insbesondere Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Beförderung
der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung
der tarifmässigen Gebühr für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt.
3) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hunde erfolgt in abgesonderten Behältnissen.
6
Soweit solche in den Personenzügen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt
werden. Bei Aufgabe des Hundes muss ein Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. Gegen Rückgabe
dieses Scheins wird der Bund nach beendeter Fahrt verabfolgt. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde,
welche nach Aukunft auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren.
4) wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe § 30, Absatz 3 und §§ 44 ff.
§ 28. — Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. — 1) Kleine, leicht tragbare Gegenstände können,
sofern sie die Mitreisenden nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, Steueroder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden. Für solche in den Wagen
mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht ausgegeben ; sie sind von den Reisenden selbst zu
beaufsichtigen.
2) Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die Mitführung von Handwerkszeug,
Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken und Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen, welche Fussgänger
mit sich führen, gestaltet,
5) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Stationsvorsteher.
§ 29. — Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. — 1) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die
auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schiesspulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
2) Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände
zu überzeugen.
3) Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen Verbotes entstehenden Schaden
und verfällt ausserdem in die durch die bahnpolizeilichen Vorschriften bestimmte Strafe.
4) Jägern und im Öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von Handmunition gestattet.
5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muss nach oben gerichtet sein.
IV. Beförderung v o n Reisegepäck.
§ 30. — Begriff des Reisegepäcks. — 1) Als Reisegepäck kann in der Regel nur das, was der Reisende zu seiner
Reise bedarf, namentlich Koffer, Mäntel- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen aufgegeben werden.
2) Doch können auch grössere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie Fahrzeuge und andere nicht
zum Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, sofern sie zur Beförderung mit Personenzügen geeignet sind , ausnahmsweise als Reisegepäck zugelassen werden. Wegen der Fahrzeuge vergleiche auch § 6 Absatz 2.
3) Ebenso können kleine Thiere in Käfigen, Kisten, Säcken und dergleichen zur Beforderung als Reisegepäck
angenommen werden.
4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie solche, welche nach § 29 von der Mitnahme
in die Personenwagen ausgeschlossen sind, dürfen, bei Vermeidung der im § 53 Absatz 8 festgesetzten Folgen,
auch als Reisegepäck nicht aulgegeben werden.
5) Ob und unter welchen Bedingungen die im § 50 B 2 bezeichneten Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, bestimmen die besonderen Vorschriften der Eisenbahnen.
§ 31. — Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. — Reisegepäck, welches nicht sicher
und dauerhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-,
Post- und andere Beförderungszeichen sich nicht befinden. Wird in Folge der Nichtbeachtung dieser Vorschrift
das Gepäck verschleppt, so haftet die Eisenbahn nicht für den daraus erwachsenen Schaden.
§ 32. — Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine. — 1) Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb
der im § 13 Absatz 1 für den Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit.
2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges bei der GepäckAbfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht beausprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen werden (§ 30 Absatz 2), müssen Sä Stunden vor Abgang des Zuges augemeldet und spätestens
eine Stunde vorher zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf Zwischenstationen kann auf eine Beförderung derselben mit dem vom Absender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher angemeldet worden sind.
7
3) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen.
4) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten.
5) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt späterer Abfertigung unabgefertigt zur
Beförderung zugelassen, so wird es bis zum Zeitpunkt der Abfertigung als zum Transporte aufgegeben nicht angesehen.
6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne Gepäckabfertigung.
§ 35. — Auslieferung des Gepäcks. — 1) Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen.
2) Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die sofortige Auslieferung des Gepäcks
an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde,
die zur ordnungsmässigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung
erforderliche Zeit abgelaufen ist.
3) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb 2 Stunden nach Ankunft des Zuges nicht
abgeholt, so ist das tarifmässige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr
Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet.
4) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des Gepäcks nur nach
vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen
gegen Sicherheit verpflichtet.
5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt ist. Das Gepäck kann
jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuervorschriften es gestatten,
auch auf einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat der Reisende bei der
Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben und die Fahrkarte vorzuzeigen.
6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, brauchen erst mit dem nächtsfolgenden Personenzuge am Bestimmungsorte einzutreffen.
§ 34. — Haftung der Eisenhahn für Reisegepäck. — 1) Für das zur Beförderung übernommene Reisegepäck
haftet die Eisenbahn nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden Bestimmungen, soweit
solche anf die Beförderung von Reisegepäck anwendbar sind und sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen
Abschnitts nicht Abweichungen ergeben.
2) Die etwaige Deklaration des Interesses an der Lieferung ist spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des
Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, an der Gepäck-Abfertigungsstelle unter Zahlung des tarifmässigen Frachtzuschlages (§ 84 Absatz 3) abzugeben ; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der
Abfertigungsstelle im Gepäckschein vermerkt ist.
3) Die Eisenbahn ist von jeder Haftung für den Verlust von Reisegepäck frei, wenn es nicht innerhalb 8 Tagen
nach Ankunft des Zuges (§ 33) auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.
4) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckschein
Tag und Stunde der geschehenen Abforderung bescheinigt werde.
5) Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zur Beförderung aufgegeben worden
ist (§§ 28 und 32), sowie von Gegenständen, welche in den Fahrzeugen belassen sind (§ 30), wird nur gehaftet,
wenn ein Verschulden der Eisenbahn oder ihrer Leute nachgewiesen ist.
§ 35. — In Verlust gerathene Gepäckstücke. — 1) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen
nach Ankunft des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet.
2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, sofern sein Aufenthalt sich ermitteln lässt, auch wenn er bereits Entschädigung erhalten hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalb
30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, dass ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des erhaltenen
Schadenersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am Bestimmungsorte oder kosten- und frachtfrei am Aufgabeorte, verabfolgt wird.
§ 36. — Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks, — Die Haftung der Eisenbahn für
Versäumung der Lieferzeit (§ 33) richtet sich nach folgenden Bestimmungen :
1. Der durch diese Versäumung nachweislich entstandene Schaden wird vergütet :
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a) bei stattgehabter Deklaration des Interesses an der Lieferung : bis zur Höbe des deklarirten Betrages ;
b) in Ermangelung einer solchen Deklaration für je angefangene 24 Stunden der Versaumung : mit höchstens
20 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen (§ 50) mit höchstens 50 Mark für
jedes ausgebliebene Fahrzeug.
2. Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lieferzeit entstanden
ist, befreit, sofern sie beweist, dass die Verspätung von einem Ereigniss herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte.
§ 37, _ Gepäckträger. Aufbewahrung des Gepäcks. — 1) Sofern von der Eisenbahn auf einer Station Gepäckträger zugelassen werden, müssen dieselben durch Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung nebst Gehührentarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit
ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten Orte der Abfertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen.
2) Falls sich die Reisenden solcher Gepäckträger für den von der Eisenbahn nicht ubernommenen Transport
des Gepäcks nach und von den Abfertigungsstellen bedienen, so geschieht dies ohne Verantwortlichkeit der
Verwaltung.
3, Auf grösseren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem Reisenden ermoglichen, sein Gepäck ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben.
§ 38. — Zurückgelassene Gegenstände. — 1) Alle im örtlichen Bezirk der Eisenbahn oder in den Wagen zurückgelassenen, an die Verwaltung abgelieferten Gegenstande sind mindestens 3 Monate aufzubewahren.
2) Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, sind bestmöglich zu verkaufen, sobald deren Verderben zu befürchten ist.
3) Nach Ablaut der dreimonatlichen Frist wird mit den Gegenständen und dem Erlose nach Massgabe der
gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften verfahren.
V . — B e f ö r d e r u n g von E x p r e s s g u t .
§ 39. — Begriff des Expressgutes. — Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, dass der Transport
von Gütern, welche sich zur Beforderung in Packwagen eignen, auch wenn sie nicht als Reisegepäck (§ 30) zur
Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf besonderen Beforderungsschein zulässig ist (Expressgut).
§
40. — Aufgabe und Ausliefening des Expressgutes. — 1) Bei Abfertigung des Expressgutes mit Gepäckschein ist solcher in der Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung des
Gutes am Bestimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann auf Verlangen des Absenders der
Gepäckschein auch der Sendung beigegeben werden, wenn diese mit der vollen Adresse des Empfangers verse(...) ist. In diesem Falle erlolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Verwaltung.
2) Bei Abfertigung des Expressgutes mit Beförderungsschein muss dieser die Sendung stets begleiten
und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers versehen sein. Die Auslieferung erfolgt am Bestimmungso(...)te nach den in den Tarifen enthaltenen Vorschriften.
§ 41. — Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisegepück. — Im Uebrigen finden auf die Beförderung von
Expressgut die Bestimmungen des Abschnitts IV sinngemasse Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die Anwendung des Abschnitts VIII vorgesehen ist.
V I . — Beförderung von Leichen.
§ 42. — Beförderungs-Bedingungen. — 1) Der Transport einer Leiche muss, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens
12 Studen vorher angemeldet werden.
2) Die Leiche muss in einem hinlanglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer
von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, dass jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird.
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3) Die Leiche muss von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu
benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird.
4) Bei der Aufgabe muss der vorschriftsmässige, nach anliegendem Formular ausgefertigte Leichenpass beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden
welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Behörde ausgefertigte Leichenpass hat für den ganzen darin bezeichneten Transportweg Geltung. Die
tarifmässigen Transportgebühren müssen bei der Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche
aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der
Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses
der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde.
5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen zu erfolgen. Mehrere
Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsorte nach dem nämlichen Bestimmungsorte aufgegeben
werden, können in einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransporte ein offener Güterwagen benutzt werden.
6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Beförderung muss möglichst schnell
und ununterbrochen bewirkt werden. Lässt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so
ist der Güterwagen mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Geleise zu schieben,
7) Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat ausser der Nachzahlung der verkürzten
Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte einen Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten.
8) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u . s . w . an
öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn
solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit
(Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der
Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen : Nahrungs- oder Genussmittel,
einschliesslich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs- oder Genussmittel hergestellt werden, sowie die in der
Anlage B zu § SO der Verkehrs-Ordnung unter Nr. I , I I , XXXVI, XXXVI a, XXXVI b, XXXVII, XXXIX, X L I ,
XLIII und XLIV aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden
kann, richtet sieh nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen.
9) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des Sterbeortes finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
§ 43. — Art der Abfertigung und der Auslieferung, — 1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifes auf Grund von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender
auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (§. öl).
2) Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert werden, kann in der für Gepäck bestimmten Frist (§ 33, Absatz 2) verlangt werden. Die Auslieferung der Leichen erfolgt, sofern die Beförderung
auf Beförderungsschein stattgefunden hat, gegen Rückgabe des letzteren.
3) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muss die Leiche abgeholt werden,
widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends
an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben.
V I I . B e f ö r d e r u n g v o n lebenden T h i e r e n .
§. 44. — Besondere Beförderungsbedingungen. — i) Lebende Thiere werden nur unter der im § 6, Absatz 2
aufgeführten Voraussetzung zur Beförderung angenommen.
2) Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. Inwiefern der Transport von Thieren wegen der
Gefahr einer Verschleppung von Seuchen ausgeschlossen ist, richtet sich nach den bestehenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften.
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3) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei Beachtung der von ihr im Interesse der Sicherheit
vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet,
4)Be(...)der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Begleitung zu fordern berechtigt. Die
Begleiter haben, sofern nicht der Stationsvorsteher Ausnahmen zulasst, ihren Platz in den betreffenden Viehwagen zu nehmen und das Vieh wahrend des Transportes zu beaufsic …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.