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Ehegesetz

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Ehegesetz Kundmachungsorgan dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 82Inkrafttretensdatum

01.01.2010 Abkürzung EheG Index 20/02 Familienrecht Text

§ 82(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die

1.ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, 2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, 3. zu einem Unternehmen gehören oder 4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. (2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Anmerkung ÜR: Art. VII Z 5, BGBl. I Nr. 125/1999; Art. 18, §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Zuletzt aktualisiert am 05.10.2022 Gesetzesnummer 10001871 Dokumentnummer NOR40108870

Rechtsratgeber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.