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Ehegesetz

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Ehegesetz Kundmachungsorgan dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 55aInkrafttretensdatum

01.02.2013 Abkürzung EheG Index 20/02 Familienrecht Text Einvernehmen

§ 55a

(1)Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren
(2)Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
(3)Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.

Anmerkung 1. Zur Zuständigkeit siehe §§ 104a, 114a JN, RGBl. Nr. 111/1895.

2.Zum Zusammentreffen eines Antrags nach § 55a und einer Scheidungsklage siehe § 460 Z 10 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte einverständliche Scheidung, Jurisdiktionsnorm, Außerstreitgesetz, Zivilprozeßordnung Zuletzt aktualisiert am 05.10.2022 Gesetzesnummer 10001871 Dokumentnummer NOR40146894

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