Exekutionsordnung
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Exekutionsordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 290Inkrafttretensdatum
01.07.2021 Abkürzung EO Index 23/04 Exekutionsordnung Text Unpfändbare Forderungen
§ 290(1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen
Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss; 5. Beiträge für Bestattungskosten; 6. Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten; 7. Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen; 8. gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands; 9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge; 10. gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld; 11.
Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden; (Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994) 14. Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz; 15. Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt; 16. Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen. (2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
Schlagworte Sterbegeld, Mietzinsbeihilfe, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, Kriegsopferversorgungsgesetz (BGBl. Nr. 152/1957), Opferfürsorgegesetz (BGBl. Nr. 183/1947), Strafgefangener Zuletzt aktualisiert am 31.05.2021 Gesetzesnummer 10001700 Dokumentnummer NOR40233791