Außerstreitgesetz
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Außerstreitgesetz Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2024 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 93Inkrafttretensdatum
01.09.2024 Abkürzung AußStrG Index 22/03 Außerstreitverfahren Text 4. Abschnitt Eheangelegenheiten Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 93
(1)In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig
(2)Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3)In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.
(4)Ist ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten, so ist für die Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am 18.07.2024 Gesetzesnummer 20003047 Dokumentnummer NOR40263293
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