§ 1044 ABGB – Verteilung der Kriegsschäden
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift
Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.