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§ 1045 ABGB – Tausch

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Tauschvertrage

Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Uebergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigenthumes nothwendig.

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Rechtsprechung zu § 1045 ABGB

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2015-10-22
2003-12-04
2001-09-19
1996-01-29
1981-10-08

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.