§ 1057 ABGB – Preisbestimmung durch Dritte beim Kauf
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift
Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, daß der Preis nicht einmahl durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.