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§ 1058 ABGB – Bestimmung des Kaufpreises

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift

Auch der Werth, welcher bey einer früheren Veräußerung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllet werden muß, angenommen.

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Rechtsprechung zu § 1058 ABGB

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1958-11-26

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.