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Europaius

§ 1070 ABGB – Wiederkaufsrecht bei unbeweglichen Sachen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift

Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.

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Rechtsprechung zu § 1070 ABGB

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2004-02-10

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.