§ 1088 ABGB – Rechtsstellung des Verkaufsübernehmers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift
Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Uebernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Uebernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert werden (§. 367).
Rechtsprechung zu § 1088 ABGB
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1998-01-13
1984-08-31
1968-11-26
Verweise in dieser Vorschrift
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