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§ 367 ABGB – Gutgläubiger Erwerb

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte

Kurz erklärt

§ 367 ABGB regelt den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen. Klagt der frühere Eigentümer auf Herausgabe gegen einen rechtmäßigen und redlichen Besitzer, scheitert die Klage, wenn dieser die Sache entgeltlich bei einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb oder von einer Vertrauensperson des vorigen Eigentümers erworben hat. In diesen Fällen wird der Besitzer Eigentümer. Schadenersatzansprüche des früheren Eigentümers gegen seinen Vertrauensmann oder Dritte bleiben bestehen. War die Sache mit einem Recht eines Dritten belastet, erlischt dieses mit dem Eigentumserwerb, außer der Erwerber war hinsichtlich dieses Rechts nicht redlich.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.
(2)Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 367 ABGB

60
2025-04-02
2024-04-04
2022-12-20
2022-08-24

Verweise auf diese Vorschrift

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.