§ 367 ABGB – Gutgläubiger Erwerb
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte
Kurz erklärt
§ 367 ABGB regelt den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen. Klagt der frühere Eigentümer auf Herausgabe gegen einen rechtmäßigen und redlichen Besitzer, scheitert die Klage, wenn dieser die Sache entgeltlich bei einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb oder von einer Vertrauensperson des vorigen Eigentümers erworben hat. In diesen Fällen wird der Besitzer Eigentümer. Schadenersatzansprüche des früheren Eigentümers gegen seinen Vertrauensmann oder Dritte bleiben bestehen. War die Sache mit einem Recht eines Dritten belastet, erlischt dieses mit dem Eigentumserwerb, außer der Erwerber war hinsichtlich dieses Rechts nicht redlich.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.