§ 1208 ABGB – Abschnitt Auflösung Auflösungsgründe
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist; 2. durch Beschluss der Gesellschafter; 3. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; 4. durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung; 5. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 1208 ABGB
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2025-03-04
2024-10-01
Verweise auf diese Vorschrift
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