§ 1234 ABGB – Gütergemeinschaft auf den Todesfall
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden seyn wird.
Rechtsprechung zu § 1234 ABGB
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2021-11-30
2021-11-30
2021-02-25
2016-03-14
2009-11-10
2009-11-10