§ 1254 ABGB – Unwiderruflichkeit des Erbvertrags
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.
Rechtsprechung zu § 1254 ABGB
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1979-04-04
1975-06-04
Verweise auf diese Vorschrift
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