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§ 1317 ABGB – Haftung öffentlicher Versendungsanstalten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

In wie fern bey öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.

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Rechtsprechung zu § 1317 ABGB

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1977-10-04

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.