§ 1318 ABGB – Haftung für Auswurf und Herabfallen aus einer Wohnung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
Rechtsprechung zu § 1318 ABGB
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2021-02-26
2021-02-26
2021-02-26
2021-02-26
2013-04-24
2010-12-17