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Europaius

§ 1322 ABGB – Rückgabe gegen Sicherheitsleistung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellet werden, wenn der Eigenthümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.

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