§ 1323 ABGB – Arten des Schadenersatzes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung
Kurz erklärt
§ 1323 ABGB legt fest, dass bei Schadenersatz grundsätzlich der vorige Zustand wiederherzustellen ist; ist das nicht möglich, muss der Schätzwert ersetzt werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, spricht man von Schadloshaltung. Umfasst er auch den entgangenen Gewinn und die Tilgung der zugefügten Beleidigung, nennt man dies volle Genugtuung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß Alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, der Schätzungswerth vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugthuung genannt.