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§ 1344 ABGB – Arten der Verpflichtung Dritter für den Schuldner

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift

Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreyerley Art verpflichten: ein Mahl, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.

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Rechtsprechung zu § 1344 ABGB

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1958-12-17

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.