§ 1366 ABGB – Abrechnung und Aufhebung der Bürgschaft
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 1366 ABGB
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