Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 1366 ABGB – Abrechnung und Aufhebung der Bürgschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift

Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1366 ABGB

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.