§ 1436 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u
War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurück zu fordern.
Rechtsprechung zu § 1436 ABGB
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1976-03-10