§ 1435 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u
Kurz erklärt
Die Bestimmung erlaubt es, eine Sache zurückzufordern, die zur Erfüllung einer echten Schuld gegeben wurde, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, später weggefallen ist. Der Geber kann die Rückforderung vom Empfänger verlangen, sobald dieser rechtliche Grund nicht mehr besteht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
Rechtsprechung zu § 1435 ABGB
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