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§ 1446 ABGB – Fortbestand verbücherter Rechte bis zur Löschung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u · nichtamtliche Überschrift

Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (§ 526). Bis dahin kann das eingetragene Pfandrecht vom Eigentümer oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen werden (§§ 469 bis 470).

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Rechtsprechung zu § 1446 ABGB

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2000-12-21
1985-03-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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