§ 193 ABGB – Alter
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
(1)Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2)Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
Rechtsprechung zu § 193 ABGB
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2015-02-18
2015-02-17
2014-12-11
2014-12-11