§ 294 ABGB – Zugehör überhaupt
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Kurz erklärt
§ 294 ABGB definiert den Begriff "Zugehör" einer Sache als alles, was mit ihr dauerhaft verbunden wird. Dazu zählt der Zuwachs einer Sache, solange er nicht von ihr getrennt ist, sowie Nebensachen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die Gesetz oder Eigentümer zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt haben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.