§ 309 ABGB – Besitzer
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze
Kurz erklärt
§ 309 ABGB unterscheidet zwei Stufen der tatsächlichen Beziehung zu einer Sache. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ist ihr Inhaber. Hat dieser Inhaber zusätzlich den Willen, die Sache als die seinige zu behalten, wird er zu ihrem Besitzer. Entscheidend ist also neben der tatsächlichen Gewalt über die Sache der Wille, sie sich als eigene zuzurechnen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Rechtsprechung zu § 309 ABGB
105
2025-04-28
2025-03-10
2025-03-10
2025-03-06
2025-03-06
2025-03-05
2024-11-21
2024-10-30
Verweise auf diese Vorschrift
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