§ 316 ABGB – Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.
Rechtsprechung zu § 316 ABGB
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2012-09-13
Verweise auf diese Vorschrift
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