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Europaius

§ 320 ABGB – Wirkung des bloßen Titels

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze

Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.

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