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Europaius

§ 321 ABGB – Erforderung zum wirklichen Besitzrechte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze

Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.

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Rechtsprechung zu § 321 ABGB

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1989-12-21

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.