Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 346 ABGB – Klage gegen den unechten Besitzer

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze · nichtamtliche Überschrift

Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 346 ABGB

2
2015-11-24
2011-04-13

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.