§ 356 ABGB – Beweislast bei Erwerbshindernissen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte · nichtamtliche Überschrift
Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.
Rechtsprechung zu § 356 ABGB
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2010-06-30