§ 410 ABGB – Zuwachs durch verlassenes Bett
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs · nichtamtliche Überschrift
Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angränzenden Uferbesitzern.
Rechtsprechung zu § 410 ABGB
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2004-04-16
1996-07-26