§ 421 ABGB – Eigentum an Bäumen auf der Grenze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs · nichtamtliche Überschrift
Das Eigenthum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angränzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Stamm auf den Gränzen mehrerer Eigenthümer, so ist ihnen der Baum gemein.
Rechtsprechung zu § 421 ABGB
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2021-02-25
2020-03-04
2019-12-09
2001-09-25