Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 448 ABGB – Arten des Pfandes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte

Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 448 ABGB

3
2022-04-04
2014-05-07
1991-03-07

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.