§ 466 ABGB – Rechte des Pfandgläubigers bei Veräußerung des Pfandes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.
Rechtsprechung zu § 466 ABGB
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2021-03-12
2008-03-13
2007-12-11
1993-09-16
1960-11-30